Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 58 Der gesetzliche Güterstand – die eheliche Gütergemeinschaft – ist eine Erwerbsgemeinschaft mit dinglicher Wirkung: "Dinglich" bedeutet in diesem Sinne, dass ein Vermögensgegenstand beim Erwerb des Eigentums als gemeinschaftliches Vermögen gilt; d.h. der Erwerb jedes Ehegatten vermehrt das Gesamtgut. Im internen Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten ist es ein selbst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / 2. Weitere Rechtshandlungen zwischen den Ehegatten

Rz. 70 Nach § 2 Abs. 1 ÆFL können die Ehegatten – unter Einhaltung der vom Gesetz vorgegebenen Beschränkungen[41] – Verträge miteinander eingehen, einander beschenken und auch einander gegenüber Verpflichtungen eingehen. Sie sind dabei allerdings verpflichtet, die Vorschriften des ÆFL einzuhalten (so § 2 Abs. 2 ÆFL). Eine Vereinbarung, wonach alles, was einer der Ehegatten k...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / 1. Familienunterhalt

Rz. 14 Soweit es Ehegatten angeht, regelt das FamG den Familienunterhalt in einer Ehe, in der noch kein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, nur sehr sporadisch. Art. 281–287 FamG stellen diesbezüglich (im Rahmen der Allgemeinen Vorschriften für alle Arten von Unterhalt) nämlich lediglich die grundsätzliche Verpflichtung der Ehegatten zum wechselseitigen Unterha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / a) Gemeinsame Regeln für alle Güterstände

Rz. 26 Das spanische Recht des Código Civil geht von der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. Systematisch ist es i.Ü. als Teil des Buches 4 über Obligationen und Verträge behandelt, hier als Erster der im Einzelnen behandelten Verträge. Dem Grundsatz der Privatautonomie auch im Ehegüterrecht folgend, können die Ehegatten ehevertraglich einen bestimmten Güterstand vereinba...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 32 Jeder der Ehegatten ist verpflichtet, sich je nach seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen um die Befriedigung der Bedürfnisse der Familie zu kümmern (§ 19 FamG). Gleichzeitig unterliegen die Ehegatten gegenseitiger ehelicher Unterhaltspflicht. Erfüllt ein Ehegatte diese Pflicht nicht, entscheidet das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten über ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / I. Vermögensteilung, Unterhalt und weitere Scheidungsfolgen

Rz. 97 Unerlässliche Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungs- (wie auch des Trennungs-)Verfahrens ist die Vorlage des sog. Regelungsabkommens i.S.d. Art. 90 CC (im Sinne einer Prozessvoraussetzung; siehe Rdn 74), dessen gesetzlicher Mindestinhalt gerade die hier angesprochenen Aspekte abdecken muss – nämlich Beteiligung an den ehelichen Lasten und Unterhalt einschlie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Anwaltsunterstützte Vereinbarung

Rz. 182 Das erste Verfahren bildet die von Rechtsanwälten assistierte einvernehmliche außergerichtliche Trennung/Scheidung (Art. 6 des Gesetzes vom 10.11.2014, Nr. 162). Jede Partei muss einen eigenen Rechtanwalt zuziehen. Die Anwälte haben das Verfahren zu betreuen und die Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Sie sind dazu verpflichtet, die Ehegatten über eine mögliche Fa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russland / 1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder

Rz. 94 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden allein durch die Abstammung begründet (Art. 47 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Eltern und deren Verwandten wird durch Art. 53 FGB festgelegt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / b) Nach autonomem IPR

Rz. 60 Gemäß Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Maßnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, mangels eines solchen, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig. Ist wenigstens einer der Ehegatten Schweizer Bürger und ein Verfahren im Ausland unmöglich oder unzumutbar,[99] sieht Art...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / c) Zeremonie

Rz. 36 Der Standesbeamte händigt den Ehegatten den Text der Art. 212, 213, 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 und 371–1 CC aus, um diese auf die aus der Ehe und der elterlichen Sorge sich ergebenden Pflichten aufzuklären. Anschließend erklären die Brautleute, dass sie sich gegenseitig als Mann und Frau nehmen wollen, woraufhin der Standesbeamte die Eheschließung feststellt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / 1. Rechtsnatur

Rz. 100 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat unterhaltsrechtlichen Charakter; es handelt sich nicht um Schadensersatz.[91] Grundlage ist die Fortdauer der ehelichen Pflichten, für die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des anderen Ehegatten zu sorgen.[92]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / 3. Zugewinngemeinschaft

Rz. 99 Nach Beendigung des Güterstands kann der Ehegatte, dessen Zugewinn kleiner ist als der Zugewinn des anderen Ehegatten, einen Ausgleich durch Zahlung in Geld oder durch Übertragung von Rechten verlangen (Art. 51/4 § 1 FVGB; siehe Rdn 41 f.). Jeder Ehegatte kann aus wichtigen Gründen eine Verringerung der Pflicht zum Zugewinnausgleich verlangen (Art. 51/4 § 2 FVGB).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / VII. Versorgung der Familie

Rz. 54 Die Ehegatten haben die Pflicht, ein jeder nach seinen Kräften, unter Einsatz von Arbeit und Vermögen für den Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 186 Abs. 3 türkZGB). Mit dieser neuen Regelung wertet der Gesetzgeber (auch) die Hausarbeit auf. Daher kann der Richter die Arbeit von Hausfrauen oder -männern bei einer späteren Scheidung (und im Falle der Gütertrennung) ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / 1. Güterrechtlicher Ausgleich

Rz. 63 Die Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe, im Falle der Scheidung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, dessen Umfang sich nach gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen in einem geschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, muss auseinandergesetzt werden. Bei der Bestimmun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 29 Es gehört zu den vornehmlichen Pflichten der Ehepartner, sich gegenseitig und auch die Familie nach ihren jeweiligen eigenen Möglichkeiten finanziell zu unterstützen (Art. 3.27 ZGB). Darüber hinaus haben sich die Ehepartner Trennungsunterhalt zu gewähren (Art. 3.78 ZGB) und nachehelichen Unterhalt zu leisten, der beim Scheidungsverfahren durch das Gericht festgelegt w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / 3. Inhalt der Gütergemeinschaft

Rz. 23 Den Inhalt der Gütergemeinschaft bilden Rechte und Pflichten der Ehegatten, die ihr Verhältnis zu ihrem gemeinsamen Eigentum betreffen. In diesem Zusammenhang gibt es zwei Gruppen von Rechtsverhältnissen: a) Rechtsverhältnisse zwischen den Ehegatten Rz. 24 Das von der Gütergemeinschaft erfasste Vermögen verwenden beide Ehegatten gemeinsam, ebenso tragen sie gemeinsam di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / b) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 72 Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung richtet sich nach der abschließenden Regelung in Art. 777 LEC 2000 i.d.F. des Scheidungsreformgesetzes von 2005. Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist hier, dass Einvernehmen zwischen den Parteien herrscht und der Inhalt des einvernehmlichen Vorschlags über das Regelungsabkommen zu den Scheidungsfolgen gesetzeskonform,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 1. Eheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 47 Ehegatten haben in der Ehe gleiche Rechte und Pflichten (Art. 13 FamKodex). Sie sind einander zum Respekt und gegenseitigen Verständnis, zur gemeinsamen Sorge für die Familie sowie zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (Art. 14 ff. FamKodex).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 31 Die Rechtswirkungen der Ehe treffen ebenso die konfessionell geschlossenen Ehen, wenn sie die gesetzlich geregelten Anforderungen erfüllen (Art. 3.24 Abs. 2 ZGB). Die Familienbeziehungen werden durch die Eheschließung als Grundlage des gemeinsamen (Zusammen-) Lebens gebildet. Sollten sich die Eheleute über ihre Pflichte oder die Ausübung ihrer Rechte nicht einigen kön...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / IX. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 50 Die Möglichkeiten zur vertraglichen Gestaltung der ehelichen Verhältnisse sind explizit für die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute geregelt. Darüber hinaus können vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten insoweit getroffen werden, als diese nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Ehewirkungen stehen; ein ausdrückliches Verb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 2. Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten

Rz. 61 Die Regelungen über die Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten spiegeln nunmehr das Zerrüttungsprinzip (Art. 1781 CC) wider. Das bis zum 30.11.2008 gültige Verschuldensprinzip wurde abgeschafft; das alte Recht war nach der Übergangsregelung in Art. 9 Gesetz Nr. 61/2008 auf vor diesem Termin bereits anhängige Scheidungsverfahren noch anwendbar. Das Verfahren w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / 1. Elterliche Sorge und Aufenthalt des Kindes

Rz. 31 Das katalanische Recht unterscheidet zwischen der Zuweisung der elterlichen Sorge (potestat parental) und der Zuweisung des Rechts und der Pflicht, mit dem Kind zusammenzuleben und seinen Wohnsitz festzusetzen (guarda). Als Grundregel üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der Regelfall der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge wird sowohl beim Zusam...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anzuwendendes Recht

Rz. 320 Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Art. 4 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 HUntÜ waren – mit geringen redaktionellen Abweichungen – im deutschen Recht in Art. 18 EGBGB a.F. (nunmehr aufgehoben) eingestellt worden. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht gilt Folgendes: Für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten ist nach Art. 4 HUntÜ (entsprechend Art. 18 Abs. 1 S....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / 1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder

Rz. 108 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden durch die (standesamtlich eingetragene) Abstammung des Kindes begründet (Art. 121 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder wird durch Art. 142 FGB festgelegt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / 1. Anspruchsarten

Rz. 29 Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materielle Unterstützung zu gewähren (Art. 75 Abs. 1 FGB). Daraus ergeben sich drei selbstständige Anspruchsarten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / 1. Eheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 34 Die Ehegatten sind in den Rechten und Pflichten gleichgestellt. Sie sind zur Lebensgemeinschaft, Treue, Respekt der gegenseitigen Würde, Hilfe, Kinderfürsorge und Schaffung einer gesunden Familienumgebung verpflichtet (§ 18 FamG).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / 5. Auslandsberührung

Rz. 112 In Fällen mit Auslandsberührung ist für die Feststellung und Anfechtung der Abstammung das Personalstatut des Kindes zur Zeit seiner Geburt maßgeblich (Art. 65 IPRG), d.h. das Recht des Staates, dem es angehört, hilfsweise das Recht des Aufenthaltsorts (Art. 16 Abs. 1, 2 IPRG). Für die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern, einschließlich von Unte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 2. Unvollständige Adoption

Rz. 120 Diese Adoptionsform ist in Art. 102 FamKodex vorgesehen. Hiernach entsteht ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem Adoptierenden/den Adoptiveltern und dem Adoptivkind mitsamt seinen Abkömmlingen. Das Rechtsverhältnis zu den Blutsverwandten bleibt aufrechterhalten. Indes gehen die elterlichen Rechte und Pflichten auf den Annehmenden über (Art. 102 Abs. 1 S. 2 FamKodex),...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 11 Art. 1387 CC gesteht den Eheleuten das Recht zu, ihr Güterrecht frei zu gestalten, vorausgesetzt, es verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten der Ehegatten. Wenn die Eheleute vor der Heirat keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, bestimmt der Code civil den Güterstand, der auf die Eheleute automatisch anwendbar ist. Es h...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 4. Vereinbarungen über die Gestaltung der Ehe

Rz. 72 Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten (§ 91 Abs. 1 ABGB). Die genannten Bereiche stellen nur eine demonstrative Aufzäh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russland / 2. Ausschlussgründe

Rz. 101 Ausschlussgründe sind nach Art. 127 Abs. 1 FGB u.a.:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / I. Grundlegende Reformgesetze 2005: Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe und Reform des Scheidungsrechts

Rz. 1 Spanien mit seinem lange vom kanonischen Recht beeinflussten und auch von patriarchalischen Vorstellungen geprägten Familien- und Eherecht ist vielerorts noch bekannt als eines der Länder, in denen die Scheidung bis weit ins 20. Jahrhundert hinein nicht statthaft war. Aufgrund der Verfassung vom 31.10.1978 wurde die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in das Fa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Serbien / 1. Kinderrechte und elterliche Rechte

Rz. 85 Die Verfassung der Republik Serbien kennt ein besonderes Konglomerat von Kinderrechten (Art. 64 Abs. 1–3 Vfg.) wie auch von elterlichen Rechten und Pflichten (Art. 65 Vfg.). Ein nichteheliches (wie auch ein adoptiertes) Kind hat die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind (Art. 6 Abs. 4–5). Die elterlichen Rechte gehören Mutter und Vater zusammen. Eltern sind bei der Aus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 2. Internationale Zuständigkeit

Rz. 193 Ungarische Gerichte sind gem. § 103 IPRG für die Verfahren betreffend Bestehen, Gültigkeit oder Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie für Verfahren betreffend die Rechte und Pflichten aus einer solchen Beziehung international zuständig, wenn die Beziehung in Ungarn begründet wurde oder wenn zumindest einer der eingetragenen Lebenspartner ungarischer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / 3. Nichtigkeit der Ehe

Rz. 3 Das ukrainische Recht unterscheidet nicht zwischen Aufhebbarkeit und Nichtigkeit der Ehe. Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der absoluten Nichtigkeit (Art. 39 FGB), der Nichtigkeit, die gerichtlich festgestellt werden muss (Art. 40 FGB), und Fällen, in denen die Nichtigkeit durch ein Gericht festgestellt werden kann (Art. 41 FGB). Von den nichtigen Ehen s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / II. Adoption

Rz. 89 Die Rechtsverhältnisse der Adoption werden grundsätzlich durch Teil V (Art. 3.209–3.228 ZGB) des Dritten Buches des ZGB geregelt. Darüber hinaus gelten zahlreiche bilaterale Rechtshilfeabkommen, internationale Konventionen sowie weitere nationale Gesetze und Verordnungen der Regierung oder des Parlaments sowie Verordnungen des Ministers für Sozialschutz und Arbeit. Rz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 102 Die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten zum Familienunterhalt ist zwingend (Art. 143, 160 c.c.); ein Verzicht auf künftigen Familienunterhalt wäre daher nicht gültig. Soweit formlose Vereinbarungen über Modalitäten der Unterhaltsgewährung für zulässig gehalten werden,[138] spielen sie in der Praxis allmählich eine größere Rolle.[139]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 3. Verfahrensmängel

Rz. 13 Die absolute Nichtigkeit der Eheschließung ist die Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Heiratserklärung, die vor der Heirat zu erfolgen hat (siehe Rdn 9), oder gegen die Verpflichtung zur Eheschließung vor dem örtlich zuständigen Standesbeamten. In der Rechtsprechung[29] wird allgemein die Ansicht vertreten, dass der Richter einen Ermessensspielr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / bb) Ehefähigkeit

Rz. 8 Grundsätzlich kann eine Ehe dann nicht geschlossen werden, wenn einer der Ehegatten[6] das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 15 Abs. 1). Bei jüngeren Personen, die das 16. Lebensjahr schon vollendet haben, kann das – dem deutschen Amtsgericht in etwa entsprechende – Gemeindegericht die Eheschließung genehmigen, wenn es feststellt, dass hierfür "rechtfertige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / I. Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe

Rz. 141 Die persönlichen Folgen der Eheschließung, insb. die Verpflichtung des Zusammenwohnens, die Treue-, Sorge- und Beistandspflicht, enden mit dem Datum, an dem das Scheidungsurteil rechtswirksam wird (siehe Rdn 123, 133). 1. Vermögensteilung Rz. 142 Die Auflösung des ehelichen Güterstandes wird Dritten gegenüber erst mit der Eintragung des Scheidungsurteils in die DPSU un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / d) Sonstige Ehewirkungen

Rz. 48 Das Gesetz überlässt die konkrete Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft den Ehegatten selbst. Insbesondere wird in Art. 30 Abs. 4 die Verpflichtung der Ehegatten festgelegt, einvernehmlich und gleichberechtigt darüber zu entscheiden, ob sie Kinder bekommen möchten, sowie über deren Erziehung.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / a) Der Unterhalt nach den §§ 66 f. EheG

Rz. 162 Grundgedanke der §§ 66 f. EheG ist, dass der schuldige Ehegatte den schuldlosen nach Möglichkeit unterstützen muss, sofern dieser auf eine solche Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Zuge einer Verschuldensscheidung [252] das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Teils an der Scheidung ausgesprochen wird (zum Schuldausspruch siehe Rdn 106, 12...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 5. Förderung eines Elternschaftsplan

Rz. 78 Um das Scheidungsverfahren weiter zu straffen und dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Elternschaftsplan ein gemeinsamer Antrag (siehe Rdn 77) eingereicht wird, wird gefordert, dass im Antrag mit Begründung anzugeben ist, in welchen Punkten Übereinstimmung erzielt wurde und in welchen Punkten ein Meinungsunterschied besteht. Weiter enthält das Gesetz zur Förderung der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / 2. Verfügung und Haftung bei der allgemeinen Gütergemeinschaft

Rz. 23 Während der Ehe besteht kein gesamthandsgebundenes Sondervermögen (i.S.v. Gesamtgut), da jeder Ehegatte nach § 1 Abs. 1 ÆFL grundsätzlich über alle von ihm eingebrachten Vermögenswerte selbstständig verfügen kann und für von ihm begründete Schulden gem. § 3 ÆFL auch allein haftet. Nach dem Wortlaut des § 3 ÆFL "haftet jeder Ehegatte während der Ehe mit seinem Vermögen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / b) Financial Provision Orders

Rz. 52 Zur finanziellen Versorgung eines Ehegatten kann das Gericht gem. s. 23 MCA 1973 wahlweise folgende Anordnungen treffen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / a) Scheidungsvereinbarungen

Rz. 125 Ehegatten, die ein einverständliches Scheidungsverfahren durchzuführen beabsichtigen, müssen zunächst die Modalitäten der Scheidung unter sich aushandeln und in einem Scheidungsvertrag [160] festlegen. Grundsätzlich gilt diesbezüglich das Prinzip der Willensfreiheit, vorbehaltlich der Vereinbarungen in Bezug auf etwaige Kinder.[161] Rz. 126 Die Scheidungsvereinbarungen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / b) Verhältnis der EU-UnterhaltsVO und des HUntProt zum HUntÜ 1973

Rz. 205 Nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers ist das Verhältnis der EU-UnterhaltsVO und des HUntProt (siehe Rdn 279 ff.) zum früheren HUntÜ 1973 (siehe Rdn 316 ff.) nicht eindeutig erklärt:[282] Grundsätzlich gelte, dass bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen unberührt bleiben. Nach Art. 19 HUntProt bleibt die EU-UnterhaltsVO unberührt. Gemäß Art. 24 Abs. 5 HUntProt ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / d) Neue Regelung des Kindesunterhaltrechts

Rz. 107 Zwei Abgeordnete, Recourt und van der Steur,[114] haben am 17.2.2015 einen Initiativ-Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht: die Kindesunterhaltsreform, die eine Änderung des heutigen Kindesunterhaltrechts beinhaltet. Richter brauchen nicht mehr den Kindesunterhalt zu berechnen. Stattdessen müssen die Eltern mit einem neuen Rechensystem (mit einem "Internettool") di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 3. Scheidungsfolgenvereinbarungen

Rz. 81 Inwieweit inhaltliche Vereinbarungen der Ehegatten Einfluss auf die Gerichtsentscheidung zu den finanziellen Scheidungsfolgen haben können, hängt i.Ü. vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab. Vereinbarungen, die erst im Zusammenhang mit einer Trennung oder einer Scheidung getroffen werden, sind seit der Leitentscheidung des Court of Appeal in Edgar v. Edgar [1980] 3 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 79 Im Allgemeinen beruht der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht auf Verschulden des Beklagten, wie es im früheren Recht galt, sondern auf der während der Ehe gegründeten Lebensgemeinschaft. Die Unterhaltspflicht basiert auf moralischen und sozialen Motiven sowie auf dem Grundsatz der Verlängerung der ehelichen Beziehungen und der gegenseitigen Verantwortung der Ehegat...mehr