Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.1 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht der Dienststelle handelt es sich um Fragen der Geschäftsführung des Personalrats. Hier entscheiden die Verwaltungsgerichte nach § 108 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren, insbesondere darüber, ob die Aufwendungen tatsächlich erforderlich waren, die Höhe über Kosten und ob diese durch die Tätigk...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Allgemeines

Die Grundsätze über die dem Personalrat entstehenden Kosten waren ursprünglich in § 44 BPersVG enthalten. Aufgrund der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, welche am 14.6. 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 15.6.2021 in Kraft getreten sind, sind diese Regelungen nun leicht modifiziert in die §§ 46 ff. BPersVG übernommen worden. Vom Grundsatz h...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Brandenburg

§ 44 LPVG-BB In Brandenburg enthält § 44 LPVG-BB eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene werden erweiternd neben den Kosten des Personalrats auch die Kosten der "von ihm beauftragten Mitglieder" von der Dienststel...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.2.2 Notwendigkeit der Kosten

Eine Kostenerstattung nach § 46 Abs. 1 BPersVG kann es nur hinsichtlich solcher Kosten geben, die notwendig waren. Auch wenn diese Voraussetzung nicht ausdrücklich im Gesetz normiert ist, ergibt sich dies insbesondere aus dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung, dem auch der Personalrat als Teil der öffentlich-rechtlichen Dienststelle unterliegt. Nach h. M. müssen nur solch...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.11 Rheinland-Pfalz

§ 43 LPersVG RP In Rheinland-Pfalz enthält § 43 LPersVG RP eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 entspricht § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Auch Abs. 2 Satz 1 entspricht der Regelung auf Bundesebene (vgl. dortige Kommentierung). Darüber hinaus enthält Satz 2 eine Bestimmung, wonach bei Bedarf auch Sachbearbeit...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.10 Konkurrenz von Dienstvereinbarungen

§ 63 Abs. 3 BPersVG regelt, dass, soweit eine Dienstvereinbarung in der gleichen Sache für einen größeren Bereich geschlossen wird, diese eine Dienstvereinbarung für einen kleineren Bereich außer Kraft setzt. Diese Vorschrift findet insbesondere Anwendung im Verhältnis von Dienstvereinbarungen zwischen Hauptdienststelle und Gesamtpersonalrat und solchen mit Personalvertretun...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Zulässigkeit einer Dienstvereinbarung

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit sie in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Dies ist nur in den Fällen des 78 Abs. 1 Nr. 12 bis 15, des § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie des § 80 Abs. 1 gesetzlich festgelegt, also in Angelegenheiten, die auch der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Dies lässt erkennen, dass die Diens...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.12 Rheinland-Pfalz

§ 76 Abs. 1-4 LPersVG RP – Dienstvereinbarungen Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Rheinland-Pfalz befinden sich im § 76 LPersVG RP und entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Rheinland-Pfalz sind Dienstvereinbarungen in allen Angelegenhe...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.1 Überblick

Der Bund hat die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten zu tragen, § 46 Abs. 1 BPersVG. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F.. Es wurde jedoch durch die Einbeziehung der Mitglieder des Personalrats klargestellt, dass die Kostentragungspflicht nicht nur die Kosten des Perso...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16 Thüringen

§ 44 ThürPersVG In Thüringen enthält § 44 ThürPersVG eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 Satz 1 entspricht § 46BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene wird in Satz 2 für entstehende Kosten bei Reisetätigkeiten auf das Thüringer Reisekostengesetz verwiesen. Darüber hinaus erhalten freiges...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Baden-Württemberg

§ 85 LPVG BW – Dienstvereinbarungen Baden-Württemberg enthält in § 85 LPVG BW eine Vorschrift bezüglich Dienstvereinbarungen. § 85 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LPVG BW stecken durch Verweise auf einzelne Bestimmungen des LPVG BW den Rahmen für die Zulässigkeit einer Dienstvereinbarung. Dabei wird entsprechend der Regelung auf Bundesebene einschränkend vorausgesetzt, dass keine gesetzl...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6 Bremen

§ 62 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PVG-HB – Dienstvereinbarungen Eine Regelung über Dienstvereinbarungen enthält § 62 PVG-HB. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Im Unterschied zu entsprechenden Vorschriften auf Länder- bzw. Bundesebene wir...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Berlin

§ 74 Abs. 1-3 PersVG BE – Dienstvereinbarungen, § 75 PersVG BE – Ausschluss von Dienstvereinbarungen § 74 PersVG BE enthält Regelungen für Dienstvereinbarungen. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Abweichend zum BPersVG enthält d...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.7 Hamburg

§ 84 Abs. 1-3 HmbPersVG – Zulässigkeit und Verfahren Eine Regelung über Dienstvereinbarungen enthält § 84 HmbPersVG. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Gemäß § 63 Abs. 1 BPersVG, anordnet, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbei...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.9 Mecklenburg-Vorpommern

§ 66 Abs. 1-6 PersVG M-V – Dienstvereinbarungen In Mecklenburg-Vorpommern ist die Dienstvereinbarung in § 66 PersVG M-V geregelt. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: § 66 PersVG M-V gewährleistet im Gegensatz zur Regelung auf Bu...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Bayern

Art. 44 BayPVG In Bayern enthält § 44 BayPVG eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend wird für die Erstattung der Reisekosten auf die Reisekostenvergütung der Beamten verwiesen mit der Maßgabe, dass diese nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6 Hamburg

§ 47 HmbPersVG In Hamburg enthält § 47 HmbPersVG eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. In Abs. 2 ist die Kostentragungspflicht für Reisen von Personalratsmitgliedern geregelt. Diese richtet sich abweichend von der Regelung auf Bundesebene nach dem Hamb...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.2.4 Inhalt/Umfang

Zu ersetzen sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen; eine Vereinbarung über einen Pauschalaufwendungsersatzes ist demnach grds. unzulässig. Ausnahmen können sich ergeben, soweit Pauschalierungen gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Verkehrsanschauung üblich sind, insbes. bei regelmäßig entstehenden Aufwendungen. Voraussetzung ist hierbei, dass in de...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Baden-Württemberg

§ 41 LPVG BW In Baden-Württemberg enthält § 41 LPVG BW eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene wird in Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich von den "entstehenden notwendigen Kosten" gesprochen. Zudem wird ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Berlin

§ 40 PersVG BE In Berlin enthält § 40 PersVG BE eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene trägt hier, statt dem Bund, die Verwaltung die entstehenden Kosten. Für Reisetätigkeiten wird in Satz 2 auf § 77 des Landesbea...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16 Schleswig-Holstein

§ 57 Abs. 1-5 MBG Schl.-H. – Dienstvereinbarungen In Schleswig-Holstein enthält § 57 MBG Schl.-H. Bestimmungen über Dienstvereinbarungen. Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. sind Dienstverein...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.9 Niedersachsen

§ 37 NPersVG In Niedersachsen enthält § 37 NPersVG eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend wird hier ausdrücklich auf den Haushaltsplan Bezug genommen, da sich die Kostentragungspflicht nach Maßgabe des Haushaltsplans richtet. Zudem si...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2 Begriff der Dienstvereinbarung

Der Begriff der Dienstvereinbarung entspricht im Wesentlichen dem Begriff der Betriebsvereinbarung. Es handelt sich hier um eine Vereinbarung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter, die generelle Regelungen mit Dauerwirkung, d. h. keine Einzelmaßnahmen, zum Inhalt hat. Soweit es sich somit im konkreten Fall um eine Einzelmaßnahme handelt, kann dies nur Gegenstand einer...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.11 Nordrhein-Westfalen

§ 70 Abs. 1, 2, 3, 4 LPVG NW Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Nordrhein-Westfalen befinden sich im § 70 LPVG NW und entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Nordrhein-Westfalen besteht abweichend zum BPersVG eine umfassende Regelungskomp...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Bayern

Art. 73 Abs. 1, 2, 3, 4 BayPVG In Bayern enthält Art. 73 BayPVG eine Vorschrift über Dienstvereinbarungen. Zunächst besteht auch in Bayern nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG lässt Dienstvereinbarungen nur in den Fällen der Art. 75 Abs. 4, Art. 75a Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, 7, 8 und 10 und Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG zu. Dies umfasst...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Sachsen-Anhalt

§ 70 Abs. 1-3 PersVG LSA – Abschluss von Dienstvereinbarungen und Vorrang von Tarifverträgen Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Sachsen-Anhalt entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Sachsen-Anhalt befindet sich die Vorschrift über Dienst...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.11 Beendigung einer Dienstvereinbarung

Die Dienstvertragsparteien können jederzeit eine Dienstvereinbarung wieder durch Vertrag aufheben. Hierbei sind dieselben Anforderungen zu beachten wie bei deren Abschluss. Voraussetzung ist somit zunächst ein gemeinsamer Beschluss, d. h. eine übereinstimmende Willenserklärung, es muss die Schriftform bzw. elektronische Form beachtet werden und schließlich muss die Aufhebung...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Wirkung einer Dienstvereinbarung

Dienstvereinbarungen wirken, vergleichbar mit der Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG, unmittelbar und zwingend auf die Dienst- und Beamtenverhältnisse ein, haben somit eine normative Wirkung. Unmittelbare Wirkung heißt, dass für die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung kein weiterer Umsetzungsakt notwendig ist. Insbesondere wirken Inhaltsnormen auch ohne ausdrücklic...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.12 Gerichtliche Geltendmachung

Dienstvereinbarungen unterliegen als Rechtsnormen mit Außenwirkung der gerichtlichen Kontrolle. Diese umfasst neben der reinen Rechtskontrolle auch eine Billigkeitskontrolle.[1] Die Verwaltungsgerichte sind gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG zuständig für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Hierbei entscheidet das Gericht im Beschluss...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Allgemeines

§ 97 BPersVG a. F., welcher eine rahmenrechtliche Bestimmung für die Landesgesetzgebung bezüglich des Inhalts einer dort erlassenen Dienstvereinbarung enthielt, wonach durch Dienstvereinbarung keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung des Personalvertretungsrechts zugelassen werden konnten, ist im Zuge der Novellierung des BPersVG entfallen. Hintergrund wa...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.14 Sachsen

§ 84 Abs. 1-6 SächsPersVG – Dienstvereinbarungen – Tarifverträge Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Sachsen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Vorschriften über Dienstvereinbarungen befinden sich in § 84 SächsPersVG. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.3 Ablauf des Zustimmungsverfahrens

Nach Entschluss des Dienststellenleiters, einem Mitglied des Personalrats außerordentlich zu kündigen, teilt er dies dem zuständigen Personalrat mit und beantragt dessen Zustimmung. Der Dienststellenleiter muss dem Personalrat hierbei alle Gründe mitteilen, die seiner Meinung nach die beabsichtigte Kündigung rechtfertigen. Er hat sowohl belastende sowie auch entlastende Umst...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.3.2 Versetzungs- und Abordnungsschutz

Versetzung, Abordnung, Zuweisung bzw. Umsetzung bedürfen nach § 55 Abs. 2 BPersVG nur dann der Zustimmung des Personalrats, soweit sie gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden sollen. Nicht unter den Schutz des § 55 Abs. 2 BPersVG fallen Maßnahmen, die mit Einverständnis des betroffenen Personalratsmitglieds erfolgen. Die Einverständniserklärung ist von der Diens...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.12 Rheinland-Pfalz

§ 70 LPersVG RP § 70 LPersVG RP regelt den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung. In Abs. 1 und Abs. 2 ist der Kündigungsschutz enthalten. Hiernach bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der Personalvertretung. Ebenfalls geschützt nach Abs. 1 sind die, sei es auch nur vorübergehend, n...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.3.1 Ablauf des Verfahrens

Das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wird durch Antrag des Dienststellenleiters eingeleitet. Sinn und Zweck ist es, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Verfahren kommt somit dann zur Anwendung, wenn der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verweigert, sich nicht innerhalb ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.2 Zuständigkeit

Das Zustimmungsverfahren wird aufgrund des Kündigungsentschlusses des Dienststellenleiters eingeleitet; der Antrag selbst hat vom kündigungsberechtigten Leiter der Dienststelle oder im Fall der Verhinderung von seinem Stellvertreter auszugehen, § 8 BPersVG.[1] Die Beachtung und Einhaltung der Zuständigkeit ist von großer Bedeutung, da im Fall eines Mangels dies vom Personalr...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Verbot der Erhebung bzw. Annahme von Beiträgen

Die Vorschrift des § 49 BPersVG verbietet es dem Personalrat, für seine Zwecke Beiträge zu erheben oder anzunehmen. Diese Vorschrift stellt somit eine Ergänzung zu § 46 BPersVG dar, wo angeordnet ist, dass die, dem Personalrat durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten, der Bund zu tragen hat. Zudem üben die Personalratsmitglieder gemäß § 59 BPersVG ihr Amt unentgeltlich als ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Einführung

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat zu einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung oder in den Fällen, dass keine Äußerung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erfolgt, kann gemäß Ab...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.13 Saarland

§ 46 SPersVG Im Saarland regelt § 46 SPersVG den Schutz der Mitglieder des Personalrats. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 55 BPersVG, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Abweichen zum Bundesrecht verweist Abs. 1 auf §§ 15 und 16 KSchG und ordnet deren entsprechende Anwendung für die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildenden...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.5 Verfahrensmängel

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die zur Unwirksamkeit des Zustimmungsverfahrens und somit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können. Die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist erst nach Fristablauf oder Zustimmungsverweigerung des Personalrats zulässig (vgl. Abschnitt 1.3.2.). Die Zustimmung des Personalrats bzw. die rechtskräftige Zustimmungsersetzung durch...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1.1 Geschützter Personenkreis

§ 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, d. h. Arbeitnehmer sind. Beamte werden dagegen nicht erfasst. Grund hierfür ist, dass nur bei Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, während das Beamtenverhältnis durch z. B. Entlassung auf eigenen Wunsch bzw. gegen den Wil...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.5 Ausnahmen für Beamte im Vorbereitungsdienst und für Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung

Gemäß § 55 Abs. 3 BPersVG gilt für Beamte im Vorbereitungsdienst (d. h. für Widerrufsbeamte, die den vorgegebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten) und für Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung (dies sind Arbeitnehmer, die grundsätzlich bei mehreren Dienststellen nach Weisung der Stammdienststelle tätig sind, die über die Einstellung sowie über die Ausbi...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Anhang zu § 55 BPersVG: Überblick über den Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG

§ 15 KSchG Der besondere Kündigungsschutz von Mitgliedern des Personalrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung sowie für Wahlbewerber oder Mitglieder des Wahlvorstands richtet sich nach § 15 KSchG. Gemäß § 15 Abs. 2 KSchG ist die ordentliche Kündigung – hiervon sind auch Änderungskündigungen erfasst – eines Mitglieds der Personalvertretung, ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.2 Geltungsbereich

Der Versetzungs-, Zuweisungs- und Abordnungsschutz gilt zunächst für alle Mitglieder des Personalrats, sowohl für Beamte als auch für Angestellte oder Arbeiter. Daneben findet die Vorschrift Anwendung auf Mitglieder der Stufenvertretungen, § 91 BPersVG, den Gesamtpersonalrat, § 94 i. V. m. § 91 BPersVG, der Jugend- und Auszubildenden(-stufen)vertretungen, § 105 bzw. § 107 BP...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2 Zweck

Die Vorschrift dient in erster Linie der Sicherstellung der ungestörten Ausübung und Unabhängigkeit des Personalrechtsamts. Sinn und Zweck ist es, die Mitglieder des Personalrats vor Maßnahmen, insbesondere vor unbegründeten arbeitsrechtlichen Entscheidungen des Arbeitgebers, zu bewahren, welche sie vorübergehend oder dauernd an der Ausübung des Personalratsamts hindern könn...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10 Niedersachsen

§ 41 NPersVG Schutzvorschriften für Personalratsmitglieder enthält § 41 NPersVG. Abs. 2 regelt den Versetzungs- und Abordnungsschutz. Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt....mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.1 Allgemeines

Gemäß § 55 Abs. 2 BPersVG ist eine Abordnung, Zuweisung bzw. Versetzung gegen den Willen des Betroffenen nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist und der Personalrat der Maßnahme auch zugestimmt hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG das Ausscheid...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.4 Anderweitige Verfahrenserledigung

Endet der Kündigungsschutz eines durch § 55 Abs. 1 BPersVG geschützten Arbeitnehmers bevor das gerichtliche Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung rechtskräftig abgeschlossen ist, bedarf die außerordentliche Kündigung keiner Zustimmung des Personalrats oder ihrer gerichtlichen Ersetzung mehr. Endet z. B. die Amtszeit des zu kündigenden Personalratsmitglieds, tritt eine Erledi...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16 Schleswig-Holstein

§ 38 MBG Schl.-H. § 38 MBG Schl.-H. regelt den Schutz der Personalratsmitglieder vor Kündigung, Versetzung und Abordnung. Abs. 1 stellt zunächst klar, dass §§ 15 und 16 des KSchG für Mitglieder des Personalrats entsprechend gelten (vgl. hierzu die entsprechende Kommentierung zu § 15 KSchG in 1.6 zu § 55 BPersVG). Eine ausdrückliche Regelung zur außerordentlichen Kündigung ist n...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3 Unentgeltliches Amt

Das Amt des Personalrates ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Hierdurch soll dessen äußere sowie die innere Unabhängigkeit gesichert werden.[1] Deshalb ist der Begriff der Unentgeltlichkeit eng auszulegen und wird z. B. durch § 10 BPersVG oder § 49 BPersVG näher konkretisiert. Jede materielle Besserstellung der Personalratsmitglieder ist verboten. Dieses Verbot richtet sich geg...mehr