Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / II. An der Ausgleichung Beteiligte

Rz. 6 Nach §§ 2050 ff. BGB sind grundsätzlich nur die Abkömmlinge des Erblassers an der Ausgleichung beteiligt. Andere Personen nehmen an der Ausgleichung nicht teil. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist daher der Erbteil anderer Erben, z.B. der des Ehegatten, vor Durchführung der Ausgleichung herauszurechnen. Dies gilt auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung nach § 231...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / d) Nachträgliche Anordnung einer Ausgleichungsbestimmung

Rz. 59 Ist die Zuwendung erfolgt und hat es der Erblasser unterlassen, eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB anzuordnen, so kann er hieran im Interesse der Rechtssicherheit einseitig durch formloses Rechtsgeschäft grundsätzlich nichts mehr ändern.[75] Der Erblasser hat für den Zuwendungsempfänger eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die auf die fehlende Ausgleichu...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 4. Bewertung des Vorempfangs bei der Ausgleichung

Rz. 76 Der Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendung bestimmt sich nach entsprechender Anwendung des § 2055 Abs. 2 BGB. Nach § 2055 Abs. 2 BGB ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Begründung der Leistungspflicht. Es muss somit der Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Zuwendung ggf. durch Sachverständigengutachten f...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / II. Auswirkung der Anrechnung im Verhältnis zur Ausgleichung

Rz. 84 Im Unterschied zur Ausgleichung erfolgt die Berechnung im Rahmen des § 2315 BGB für jeden Pflichtteilsberechtigten gesondert. Darüber hinaus greift die Anrechnung für alle Pflichtteilsberechtigten ein, also auch bei Zuwendungen unter Ehegatten. Die Anrechnung nach § 2315 BGB verringert daher die Pflichtteilslast insgesamt und führt nicht, wie die Ausgleichung, nur zu ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / bb) Rechtsnatur der Ausstattung

Rz. 14 Die Ausstattung ist eine Zuwendung, die Eltern an ihr Kind im Hinblick auf die in § 1624 BGB bezeichneten Zwecke tätigen. Daher erfährt sie gegenüber anderen Zuwendungen im Eltern-Kind-Verhältnis eine Sonderbehandlung. Eine Ausstattung erfolgt grundsätzlich ohne Gegenleistung. Von der Schenkung unterscheidet sich die Ausstattung durch ihren besonderen Zuwendungszweck,...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / ff) Abgrenzung: Ausstattung und Übermaßausstattung

Rz. 26 Die Ausstattung selbst ist nach § 1624 BGB grundsätzlich keine Schenkung. Überschreitet die Ausstattung das nach den Umständen Angemessene, so bleibt sie Ausstattung, "gilt" aber hinsichtlich ihres überschießenden Teils nach Abs. 1 als Schenkung, hinsichtlich des angemessenen Teils hingegen nicht; für den überschießenden Teil handelt es sich um eine Rechtsgrundverweis...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / aa) Zuschüsse zu den Einkünften im Übermaß

Rz. 27 Nach § 2050 Abs. 2 BGB sind Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie im Übermaß erfolgten. Das ist dann der Fall, wenn sie bei Gewährung das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen. Nicht ausgleichungspflichtig sind damit insbesondere Leistungen in ...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / IV. Grunderwerbsteuerbefreiung in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG und des Erbschaftsvertrages

Rz. 209 Die Grunderwerbsteuerfreiheit gilt auch in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, in denen als "Gegenleistung" für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht i.S.d. § 2346 BGB ein Grundstück als Abfindung hingegeben wird. Auch hier ist die Erbschaftsbesteuerung vorrangig vor dem Eingreifen des GrEStG.[278] Schließlich gilt dasselbe auch dann, wenn die Abfindung im Rahmen ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / Literaturtipps

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / bb) Auszugleichende Leistungen

Rz. 36 Die Leistungen des Abkömmlings müssen nach dem Wortlaut des § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB in besonderem Maß dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren. Berücksichtigt werden daher nur besondere Leistungen des Abkömmlings. Alle nach den jeweiligen Verhältnissen üblichen Leistungen bleiben außer Ansatz.[44] Die Beweislast, inwieweit die ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / (4) Pflegeleistungen nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 44 Die wohl wichtigste Kategorie im Rahmen des § 2057a BGB ist die der Pflegeleistungen. In der Praxis kommt es gerade in diesem Bereich zu häufigen Streitigkeiten zwischen den Abkömmlingen, wenn der Erblasser z.B. von einem Abkömmling versorgt und gepflegt wurde. Auch hier gilt, dass die Pflegetätigkeit über einen längeren Zeitraum zu erfolgen hat.[55] Ebenfalls gilt au...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / (2) Erhebliche Geldleistungen

Rz. 42 Hat der Abkömmling gegenüber dem Erblasser erhebliche Geldleistungen erbracht, so begründen diese ebenso wie die Mitarbeit eine Ausgleichungspflicht, wenn sie in besonderem Maße erfolgten und zu einer Erhaltung und Vermehrung des Erblasservermögens beigetragen haben. Daraus ergibt sich, dass Geldleistungen, die lediglich im Rahmen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 6. Zusammentreffen von Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung

Rz. 79 Vorempfänge nach §§ 2050 ff. BGB können sowohl Zuwendungen eigener Art als auch Schenkungen sein, z.B. im Rahmen des § 2050 Abs. 3 BGB oder bei Übermaßausstattungen. Eine lebzeitige Zuwendung kann somit zugleich ausgleichungspflichtig nach §§ 2050 ff. BGB als auch ergänzungspflichtig nach §§ 2325 ff. BGB sein. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zugunsten eines Pflicht...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / III. Form und Grund der Entziehungserklärung (§ 2336 BGB)

1. Form der Entziehungsverfügung Rz. 65 Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit verlangt das Gesetz hinsichtlich Form und Inhalt der Entziehungserklärung die Erfüllung von bestimmten Anforderungen. Hieran hat sich durch die Reform des Pflichtteilsrechts nichts Grundsätzliches geändert. Die Beachtung der Formvorschriften wird von den Instanzgerichten mitunter übersp...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / a) Die Güterstandsabhängigkeit des Pflichtteils

Rz. 13 Da bei Versterben eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners sich das Erbrecht in Abhängigkeit vom Güterstand des Verstorbenen bestimmt (§ 1371 Abs. 1 BGB, § 6 S. 2 LPartG), variiert insoweit die Pflichtteilsquote der Pflichtteilsberechtigten je nachdem, welcher Güterstand bestand. Siehe dazu auch die Tabelle nach § 3 Rdn 53. Praxishinweis Die Abhängigkeit der Erb- u...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Hingabe von Wirtschaftsgütern als Leistung an Erfüllungs statt

Rz. 213 Anders kann dies hingegen sein, wenn Wirtschaftsgüter an Erfüllungs statt für Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 364 BGB auf den Pflichtteilsberechtigten übertragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hingabe der Wirtschaftsgüter aus dem Nachlass selbst erfolgt oder andere Wirtschaftsgüter betroffen sind. Handelt es sich bei der Hingabe...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 7. Bewertung und Höhe des zu versteuernden Pflichtteilsanspruchs

Rz. 74 Zivilrechtlich ist der Pflichtteilsanspruch stets eine auf einen Geldbetrag gerichtete Forderung. Dies schlägt auch erbschaftsteuerlich durch. Danach wird der Pflichtteilsanspruch im Grundsatz mit seinem Nennwert bewertet und der Besteuerung dementsprechend zugrunde gelegt, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[112] Dies gilt sowohl für den eigentlichen Pfl...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / (2) Straftat des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 47 Für die Pflichtteilsentziehung ist zum einen erforderlich, dass der betreffende Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde oder wird. Auch eine Jugendstrafe kann nach Sinn und Zweck eine Freiheitsstrafe sein, obwohl § 17 Abs. 1 JGG von "Freiheitsen...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Inhalt der Entziehungsverfügung

Rz. 67 Die Entziehungsverfügung muss die Tatsache der Anordnung der Pflichtteilsentziehung, die davon betroffene Person, und zwar zumindest in bestimmbarer Weise,[193] und den Grund der Entziehung enthalten (siehe Rdn 69 ff.). Die Anordnung der Entziehung braucht nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden. Jedoch muss sich der Entziehungswille wenigstens durch Ausleg...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Entstehungsgeschichte der geltenden Vorschriften zur Pflichtteilsentziehung

Rz. 21 Insbesondere vor dem Hintergrund dieser Vorgaben des BVerfG erblickte auch der Gesetzgeber dringenden Handlungsbedarf. Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009[52] sah in diesem Bereich die größten Veränderungen vor. Eines der Hauptanliegen der Reform war es, die Testierfreiheit des Erblassers zu stärken und dementsprechend die Gründe zu üb...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / V. Schutz des Pflichtteils

1. Schutz gegen Verfügungen von Todes wegen Rz. 34 Das Gesetz gesteht grundsätzlich nur demjenigen Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Damit bestünde die Möglichkeit, dass der Erblasser durch belastende Gestaltungen versucht, die Rechte des Pflichtteilsberechtigten einzuschränken oder gar auszuschließen. Hat der Erblasser den...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / d) Gefährdung des späteren Erwerbs

Rz. 109 Weiter ist erforderlich, dass durch die Verschwendung oder Überschuldung der spätere Erwerb erheblich gefährdet wird. Objekt der Gefährdung kann nur der Erb- oder Pflichtteil des Abkömmlings sein, da ja auch nur dieser durch die Anordnungen geschützt werden kann.[295] Eine erhebliche Gefährdung liegt dann vor, wenn nach objektiven Gesichtspunkten zu erwarten ist, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2310 BGB – Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils.

Gesetzestext 1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt. A. Zweck....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2333 BGB – Entziehung des Pflichtteils.

Gesetzestext (1) 1Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteile der Abkömmlinge

Rz. 477 Den Abkömmlingen steht als Pflichtteil insgesamt zwei Drittel des Nachlasses zu. Eigenheit des spanischen Rechts ist die noch auf das Recht der westgotischen Könige zurückgehende Teilung des Nachlasses in drei Teile: Neben einem "freien Drittel", über das der Erblasser nach Belieben von Todes wegen und unter Lebenden verfügen kann (el tercio de libre dispisición), un...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / V. Praktische Auswirkungen der Reform des Pflichtteilsentziehungsrechts?

Rz. 95 Auch wenn die Änderung des Rechts der Pflichtteilsentziehung im Allgemeinen begrüßt wurde, herrschte bereits in den ersten Veröffentlichungen hierzu doch weitgehende Übereinstimmung darin, dass es auch nach neuem Recht nur selten zu berechtigten Pflichtteilsentziehungen kommen würde. Denn die früheren, nur in wenigen Einzelfällen eingreifenden Entziehungsgründe wurden...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / Literaturtipps

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 4. Pflichtteilsentziehung wegen rechtskräftiger Verurteilung (§ 2336 Abs. 2 S. 2 BGB)

Rz. 72 § 2336 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt, dass für eine Entziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB wegen einer vom Pflichtteilsberechtigten begangenen Straftat diese zur Zeit der Errichtung begangen und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen muss; beides ist in der Verfügung anzugeben. Dadurch wird zum einen klargestellt, dass zwar die Verurteilung wegen der Straftat, auf wel...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / B. Höhe des ordentlichen Pflichtteils

I. Grundsatz Rz. 42 Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch in Höhe der "Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils". Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[92]mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / A. Sachliche Voraussetzungen des ordentlichen Pflichtteils

I. Ausschluss von der Erbfolge Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbf...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / II. Höhe des Pflichtteils

1. Allgemeines Rz. 11 Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[26] 2. Pflich...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Leistungs- und Stufenklage

I. Vorgehen im Wege der Leistungsklage Rz. 215 Da es sich beim Pflichtteilsanspruch grundsätzlich um einen Zahlungsanspruch handelt, kann der Pflichtteilsberechtigte diesen durch Leistungsklage geltend machen. Der Pflichtteilsberechtigte ist zuvor nicht verpflichtet, Auskunftsklage zu erheben oder beide Ansprüche in Form einer Stufenklage miteinander zu verbinden. Liegt eine ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / IV. Beschränkungsmöglichkeiten des Erblassers

1. Allgemeines Rz. 116 Wenn die Voraussetzungen des § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen, so kann der Erblasser nur die in Abs. 1 genannten Beschränkungen treffen (numerus clausus der Gestaltungsmöglichkeiten).[307] Oftmals werden sie dem Erblasser als nicht ausreichend vorkommen.[308] Der Erblasser kann die in § 2338 BGB vorgesehenen Anordnungen nicht verschärfen, insbesondere k...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / IV. Verzeihung als Ausschlussgrund der Pflichtteilsentziehung (§ 2337 BGB)

1. Grundsätzliches; Begriff der Verzeihung Rz. 89 Auch wenn der Erblasser wirksam dem Berechtigten den Pflichtteil entzogen hat, so erhält dieser ihn dennoch, wenn der Erblasser das Fehlverhalten verziehen hat. Damit triumphiert das tatsächliche, versöhnliche Verhalten, ja letztlich eine moralische Kategorie, gegenüber der rechtlich getroffenen Anordnung der Pflichtteilsentzi...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 4. Beweislast

Rz. 94 Die Beweislast trifft den, der sich auf die Verzeihung beruft, also in erster Linie den Pflichtteilsberechtigten.[278] Dadurch relativieren sich in der Praxis die Gefahren, die einer Pflichtteilsentziehung aus der Rechtsfigur der Verzeihung drohen. Denn diese ließe sich vom Pflichtteilsberechtigten schnell behaupten und wäre vom Pflichtteilsschuldner oftmals nur schwe...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / II. Gründe der Pflichtteilsunwürdigkeit

1. Allgemeines Rz. 5 Hinsichtlich der Gründe für die Pflichtteilsunwürdigkeit verweist § 2345 BGB auf die in § 2339 BGB genannten Erbunwürdigkeitsgründe. Demnach gilt: Wer erbunwürdig ist, ist auch pflichtteilsunwürdig. Das Gesetz unterscheidet dabei in § 2339 Abs. 1 BGB vier Tatbestände für die Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit, die eine abschließende Regelung darstellen:[5]...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / c) Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

aa) Allgemeines; Entziehung des Pflichtteils der Kinder Rz. 40 Lediglich die Verletzung einer gegenüber dem Erblasser bestehenden Unterhaltspflicht kann diesen Tatbestand erfüllen, nicht aber gegenüber dem anderen Elternteil.[122] Rz. 41 Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Unterhaltspflicht" hat sich eng an den unterhaltsrechtlichen Regelungen auszurichten.[123] Dieser Entz...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / I. Allgemeines

1. Checkliste Rz. 17 Checkliste: Pflichtteilsentziehung [42] 1. Besteht ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB 2. Liegt eine Entziehungsverfügung des Erblassers nach § 2336 BGB vor?mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / C. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

I. Grundsätzliches und Normzweck Rz. 102 § 2338 BGB gibt dem Erblasser die Möglichkeit, abweichend von § 2306 BGB, der der erbrechtlichen Gestaltung doch enge Grenzen setzt, den Pflichtteilsberechtigten mit weit reichenden Anordnungen zu belasten. Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht dient dabei zum einen dem wohlverstandenen Interesse des Pflichtteilsberechtigten, d...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / aa) Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 31 Neben der Vorschrift des § 2050 Abs. 1 und 2 BGB sieht das Gesetz als weiteren gesetzlichen Ausgleichungstatbestand in § 2057a BGB eine Ausgleichung für besondere Leistungen von Abkömmlingen gegenüber dem Erblasser vor. Diese besonderen Leistungen können durch Mitarbeit [35] des Abkömmlings, durch erhebliche Geldleistungen oder durch sonstige Zuwendungen an den Erblass...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Anrechnungsbestimmung

Rz. 85 Die Anwendbarkeit des § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Zeitlich muss die Anrechnungsbestimmung gleichzeitig mit der Zuwendung dem Empfänger zugehen.[111] Sie kann aber auch vorher (durch Vorbehalt) für eine oder mehrere später beabsichtigte Zuwendungen er...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / dd) Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Rz. 16 Die Frage, wann im Einzelfall eine Ausstattung vorliegt, kann nur auf den jeweils konkret vorliegenden Fall beantwortet werden. Die relativ spärliche Rspr., die hierzu ergangen ist, stammt größtenteils aus dem familienrechtlichen Bereich. Rz. 17 LG Mannheim NJW 1970, 2111 (Überlassung einer Wohnung): Das LG Mannheim[15] hat in einem Fall entschieden, dass die Überlassu...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / II. Pflichtteilsentziehungsgründe

1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten Rz. 23 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elterntei...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / cc) Höhe des Ausgleichungsanspruchs

Rz. 46 Für die Bemessung der Höhe des Ausgleichungsanspruchs nach § 2057a BGB sieht § 2057a Abs. 3 BGB eine Billigkeitsbewertung vor. Hierauf gestützt, hat der BGH entschieden, dass für den Ausgleichungsbetrag die Tätigkeiten des Abkömmlings nicht einzeln gerechnet, sondern unter Billigkeitserwägungen geschätzt werden.[59] Rz. 47 Hier liegt es zum einen nahe, einen exakten Be...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / d) Rechtskräftige Verurteilung und Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB)

aa) Gesetzgeberisches Anliegen Rz. 45 § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB beinhaltet die deutlichste Veränderung des Rechts der Pflichtteilsentziehung, wurde dadurch doch der frühere Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB a.F. ersetzt. Dieser ermöglichte die Entziehung des Pflichtteils bei einem "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel". Dieser Entziehungsgrund, der auf den Schutz der Fami...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / bb) Entziehungsvoraussetzungen

(1) Allgemeines Rz. 46 Der Gesetzgeber hat auf diese Kritik reagiert. Anstelle dieses Entziehungsgrundes des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" berechtigt seit 2010 ein anderes schweres sozialwidriges Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsentziehung. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit knüpft § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB dabei an zwe...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / b) Der "erweiterte Erblasserbegriff"

Rz. 74 Als Erblasser ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht.[89] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[90] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden ("Vollerbe") und ihre Kinder als Erben des Überlebenden ("Schlusserben") eingesetzt haben,[91] tats...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Entziehungsgrund

a) Maßgeblicher Zeitpunkt Rz. 68 Der Pflichtteilsentziehungsgrund (§ 2333 BGB) muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestanden haben (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB).[196] Eine spätere Besserung des Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten war nur bei dem früheren § 2333 Nr. 5 BGB a.F. (Entziehung wegen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels) beachtlich, wie § 23...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / b) Verschwendung

Rz. 107 Verschwendung setzt eine Lebensweise mit einem Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung voraus.[291] Es muss ein triftiger Grund für die Annahme bestehen, der Abkömmling werde das ihm zugewandte Vermögen ganz oder wenigstens teilweise vergeuden, so dass von einer erheblichen Gefahr für den späteren Erwerb auszugehen ist.[292]mehr