Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Einzelfälle

Rz. 223 Unter den Schenkungsbegriff des § 2325 BGB sind auch belohnende (sog. remuneratorische) Schenkungen zu subsumieren.[673] Nach § 1624 Abs. 1 BGB gilt auch die Übermaßausstattung (hinsichtlich des Übermaßes) als Schenkung.[674] Rz. 224 Zum Teil umstritten ist der Schenkungscharakter von Abfindungsleistungen, die im Gegenzug für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gelei...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Grundsätzliches

Rz. 298 Alle Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Hieran hat sich auch durch die Erbrechtsreform im Ergebnis nichts geändert. Die frühere Sonderverjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar zugunsten der Regelverjährung gem. § 195 BGB entfallen. Diese gilt nunmehr auch für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Voraussetzung für ihren Beginn ist ab...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / c) Folgerungen für Risikolebensversicherungen

Rz. 279 Soweit es sich bei dem Versicherungsverhältnis um eine reine Risikolebensversicherung handelt, existiert kein Rückkaufswert. Leistungsansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft bestehen erst bei Eintritt des Versicherungsfalls, also beim Tod der versicherten Person. Nichtsdestotrotz ist die Bezugsrechtszuwendung auch bei einer reinen Risikoversicherung nicht z...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Auswirkungen von § 2057a BGB

Rz. 95 Sämtliche in die Ausgleichung einzubeziehenden Beträge müssen zunächst ermittelt und dann vom Wert des auf den jeweiligen Abkömmling entfallenden Nachlass abgezogen werden.[245] Die Ausgleichung findet auch dann statt, wenn der Wert der auszugleichenden Leistungen des Abkömmlings die Hälfte des Nachlasswerts übersteigt.[246] Beispiel: Der verwitwete Erblasser E hinterl...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 4. Sonderfall: Lebensversicherung

Rz. 230 Bei Lebensversicherungen ist streng zu unterscheiden, ob der Erblasser (Versicherungsnehmer) im Versicherungsvertrag einen Bezugsberechtigten benannt hat oder nicht. Während im erstgenannten Fall grundsätzlich[689] ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt mit der Folge, dass der Leistungsanspruch kein Nachlassbestandteil wird, fällt in dem Fall, dass der Bezugsberechti...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Anrechnungspflichtige Zuwendungen

Rz. 103 Der Erblasser kann jede Art von lebzeitigen Zuwendungen[264] mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handelt, sodass Zuwendungen, zu denen der Erblasser verpflichtet ist, außer Betracht bleiben. Der Begriff der Zuwendung geht jedoch weiter als der der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[265] ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Pflichtteilsberechtigter Erbe

Rz. 187 Vom Wortlaut der Vorschrift her ist klar, dass ein Auskunftsanspruch zugunsten des Erben grundsätzlich nicht besteht. Dies wird aber bestimmten Sondersituationen, in denen der Miterbe unter ähnlichen Wissensdefiziten zu leiden hat, wie der pflichtteilsberechtigte Nichterbe, nicht gerecht.[577] Aus diesem Grunde billigt die h.M. in bestimmten Fällen auch dem pflichtte...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs im Falle einer Nachlassspaltung

Rz. 164 Unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Grundsatz der Nachlasseinheit, dann ist die Bezifferung anhand der jeweils einschlägigen Rechtsnorm vorzunehmen. Bei echten Noterben können diese Quoten sogar in einem deutschen Erbschein mit aufgeführt werden.[370] Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich dann nach der jeweils ausländischen Rechtsordnung. Rz....mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / II. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 174 Wie bereits dargestellt, hat der Erbverzicht gem. § 2346 Abs. 1 BGB für den Verzichtenden den Austritt aus der gesetzlichen Erbfolge zur Konsequenz (siehe Rdn 112). Der Verzicht gilt auch für Abkömmlinge. Wird der Ehegatte jedoch durch eine Verfügung von Todes wegen zusätzlich als Erbe bedacht, geht der Erbverzicht ins Leere.[309] Im Zuge der Scheidungsfolgenvereinba...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / A. Grundsätzliches zur Lebens-, Renten- und Risikolebensversicherung; Sieben-Stufen-Prüfungsschema

Rz. 1 Das Interesse eines Erben liegt darin, das Vermögen des Erblassers festzustellen und es im Wege der Universalsukzession dem eigenen Vermögen einzuverleiben, um es anschließend behalten zu können. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit Interessen von Pflichtteilsberechtigten, Bezugsberechtigten aus Versicherungsverträgen, Gläubigern des Erblassers und dem Finanzam...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 3. Wohlverhaltensphase

Rz. 57 Dies gilt entgegen der früher wohl h.M. auch im Rahmen einer RSB. § 295 S. 1 Nr. 2 InsO statuiert eine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des "von Todes wegen erworbenen Vermögens"; hierzu würde dem Wortlaut nach auch der bereits mit dem Ableben entstandene Pflichtteilsanspruch gem. § 2317 Abs. 1 BGB zählen, so dass die RSB versagt werden müsste, wenn der Gemeinsc...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / I. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 3 In der Praxis wird regelmäßig ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vorgeschlagen. In letzter Zeit sind jedoch Formularvorschläge unterbreitet worden, die nicht alle Problembereiche hinreichend absichern.[5] Ein Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB hat für den Verzichtenden den Austritt von der gesetzlichen Erbfolge als Konsequenz. Dieser Verzicht gilt auch für die Abkömmling...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / dd) Testamentsvollstreckung

Rz. 63 Der Schutz des Zugriffs des Sozialhilfeträgers zu Lebzeiten des Behinderten wird im Rahmen der Vermächtnislösung erneut durch Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung mit den entsprechenden Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB bewirkt. Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht als reine Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB ausgestaltet, s...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / V. Grenzen der Gestaltungsmöglichkeit durch Rechtswahl im Testament

Rz. 170 Im Rahmen der Testamentsgestaltung mit Rechtswahlen ist zu beachten, dass die Wahl einer fremden Rechtsordnung die Höhe und damit auch die Größe eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch beeinflussen kann. Dies kann im Rahmen einer Testamentsgestaltung ein taktisches Mittel sein, um den Pflichtteil einer pflichtteilsberechtigten Person zu reduzieren. Die...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / I. Lebensversicherungssumme fällt in den Nachlass

Rz. 127 Wenn die Lebensversicherungssumme ausnahmsweise in den Nachlass fällt, beeinflusst dies die Nettonachlasshöhe und somit die Höhe des Pflichtteils. Fall Der Versicherungsnehmer (Erblasser) hat keinen Bezugsberechtigten benannt. Lösung: In diesem Fall ist er selbst derjenige, dem der Anspruch auf die Versicherungssumme zusteht. Mit seinem Tod tritt der Versicherungsfall e...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / aa) Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments

Rz. 42 Stellt es eine sittenwidrige und daher nach § 138 BGB nichtige Gestaltung zu Lasten der Sozialhilfe und der öffentlichen Hand dar, weil dadurch insbesondere das sozialhilferechtliche Nachrangprinzip in sein Gegenteil verkehrt wird? Der BGH hat dies in zwei Entscheidungen verneint.[56] Auch zeigt die Rechtsprechung der Landessozialgerichte in den vergangenen Jahren die...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 4. Sozialleistungsträger

Rz. 50 Dieselben Wertungen sprechen gegen die Sittenwidrigkeit vorheriger Pflichtteilsverzichte eines Sozialleistungsempfängers;[56] erst Recht gegen Leistungskürzungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens gem. § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (künftiger Pflichtteil ist kein "gegenwärtiges Vermögen") oder Kostenersatzpflichten gem. § 103 SGB XII (kein sozialwidriges Verhalten).[57] ...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / (1) Strafklauseln

Rz. 29 Pflichtteilsstrafklauseln im Rahmen von Ehegattentestamenten können sich als problematisch erweisen, weil im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erstversterbenden auch beim zweiten Erbfall infolge der dann eintretenden Sanktion (Enterbung) ein auf den Sozialleistungsträger überleitbarer Anspruch entstehen kann. Der BGH hat in zwei Grundsatzents...mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 1. Die Überschwerungseinrede, § 1992 BGB

Rz. 60 a) Hat der Erblasser durch letztwillige Verfügung Vermächtnisse oder Auflagen angeordnet, die den Nachlass überschulden würden, so ist zunächst im Wege der ergänzenden Auslegung zu untersuchen, ob der Erblasser das Vermächtnis wirklich auch im Falle der Aufzehrung des Nachlasses so wollte, wie er es ursprünglich angeordnet hat.[81] Insbesondere wenn sich die Vermögens...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Problematik

Rz. 84 Die vom Erblasser beabsichtigte Nachfolgeplanung kann durch Pflichtteilsansprüche [74] (§§ 2303 ff. BGB) in erheblicher Weise gefährdet werden.[75]mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / I. Vorsicht bei taktischer Ausschlagung

Rz. 29 Immer wieder wird auf die taktische Ausschlagung hingewiesen, wonach der als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedachte Ehegatte aus ökonomischen Gründen erwägen solle, die Erbschaft auszuschlagen.[27] Bevor ausgeschlagen und die güterrechtliche Lösung gewählt wird, gilt es aber genau zu rechnen und zu überprüfen, ob nicht der Ehegatte sich etwaige Vorempfänge nach Maßgabe ...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / II. Tod des Ehegatten während des Scheidungsverfahrens

Rz. 66 Hat der Erblasser bereits seine Zustimmung zur Scheidung erteilt, und will er die Wirkungen des § 1933 BGB wieder beseitigen, bleibt ihm die Möglichkeit des Widerrufs nach Maßgabe des § 134 Abs. 2 FamFG , d.h. die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Nieders...mehr

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Anhang 6 / II. Die Antragstellung bei der Kammer

Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der man Mitglied ist. Dieser wird meist nur dann bearbeitet, wenn zuvor die Bearbeitungsgebühr eingezahlt wurde.[1] Die Unterlagen (Nachweise der Lehrgangsteilnahme etc.) sollten im Original vorgelegt werden. Dabei ist neben dem eigentlichen Antrag auch eine Fallliste beizufügen. Wesentlich ist für...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Bewertung vorbehaltener Rechte

Rz. 271 Werden bei der Schenkung Nutzungsrechte, z.B. ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht,[800] vorbehalten, bereitet die Feststellung des Werts nach dem Niederstwertprinzip erhebliche Schwierigkeiten.[801] Der BGH favorisiert insoweit eine mehrstufige Berechnung.[802] Rz. 272 In der ersten Stufe wird zunächst der niedrigere Wert (im Zeitpunkt der Schenkung oder im Zeitpunkt ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Auskunft über den Bestand des realen Nachlasses

Rz. 191 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen (realen) Nachlasses i.S.v. § 2311 BGB. Hierzu zählen sämtliche hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden,[585] die dem Pflichtteilsberechtigten einzeln mitgeteilt werden müssen. Eine Saldierung bestimmter Gruppen von Nachlassgegenständen ist unzuläss...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Amtliches bzw. notarielles Nachlassverzeichnis

Rz. 202 Neben dem privaten kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein amtliches bzw. notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Voraussetzung hierfür ist lediglich das grundsätzliche Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB. Weitere Bedingungen existieren nicht. Insbesondere wird das Recht auf ein amtliches Verzeichnis nicht durch die bereits erfolgte Vorlage eines p...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Grundsätze

Rz. 119 Rechtspositionen, die nichtvermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[345] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Gleiches gilt auch für diejenigen Vermögenspositionen, die durch Rechtsgeschäft außerhalb der Erbfolge oder kraft Gesetzes auf Dritte übergehen, wie z.B. die aufschiebend auf den Erbfall bedingte Über...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / c) Sonderfall: Bewertung von Grundstücken

Rz. 136 Soweit der gemeine Wert eines Grundstücks nicht anhand eines tatsächlich erzielten Kaufpreises bestimmt werden kann, kommen für die Schätzung des Verkehrswerts verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht. Die h.M. differenziert insoweit zwischen verschiedenen Arten von Grundstücken, deren Bewertung sich jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen richtet.[425] Dies en...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / b) Einzelfälle

Rz. 134 Die Bewertung von Bargeld oder auf Geld gerichteten Forderungen ist weitgehend problemlos.[417] Abgesehen von inflationären Verhältnissen ist der Nennbetrag im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.[418] Wertkorrekturen sind aber angebracht, wenn die Forderung betagt ist, also erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Dann ist der Nennbetrag um die entsprechenden Zwi...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / c) Nichteheliche Kinder

Rz. 9 Mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) [11] am 1.7.1998 sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719 bis 1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen.[12] Die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder wurde der der ehelichen vollständig angeglichen.[13] So wurde das bisher geltende Erbrecht nichtehelicher Kinder grundlegend revidier...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (1) Allgemeines

Rz. 158 Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht im Recht der Personengesellschaften die grundsätzliche Möglichkeit, die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen auszuschließen. Aus diesem Grund stellt sich zunächst die Frage, ob im konkreten Fall der Gesellschaftsanteil als solcher oder nur ein (wie auch immer zu berechnender) Abfindungsanspruch in den Nachlass fällt.[4...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / a) Grundsätzliches

Rz. 128 Normalerweise entspricht der gemeine Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert.[393] Unter Normalverkaufswert ist derjenige Preis zu verstehen, der unter normalen Marktbedingungen von jedem Marktteilnehmer erzielt werden könnte.[394] Bei Vorliegen sog. Marktanomalien [395] ist eine Identität des wahren Werts eines Vermögensge...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VII. Wertermittlungsanspruch

Rz. 210 Neben der Auskunft über den bloßen Bestand des Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf Ermittlung des Werts der einzelnen Nachlassgegenstände. Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen Anspruch, der vom Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig ist[638] und daher auch gesondert geltend gemacht werden muss.[639] Rz. 211 Ziel des Wertermittl...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / V. Ansatz und Bewertung unsicherer Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 175 Das die Wertermittlung im Pflichtteilsrecht prägende Stichtagsprinzip stößt an seine Grenzen, wenn die Realisierbarkeit oder auch der rechtliche Bestand bestimmter Vermögensgegenstände zum Stichtag nicht sicher ermittelt werden kann. Eine Schätzung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen die Realisierbarkeit des Werts sprechen, bzw. die Vorn...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / V. Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Rz. 333 Besonderheiten bestehen teilweise auch bei der isolierten Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegenüber dem Erben bzw. dem vom Erblasser Beschenkten. Hier zur Illustrierung zwei Schriftsatzmuster:[936] Rz. 334 Muster 19.3: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den beschenkten Miterben Muster 19.3: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den beschenkten M...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Grundsätzliche Voraussetzungen der Stundung

Rz. 338 Der Erbe (nicht nur der selbst Pflichtteilsberechtigte), der zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs verpflichtet ist, kann die Stundung dieses Anspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, § 2331a BGB. Bei Abkömmlingen und Eltern ist § 2309 BGB zu beachten.[941] Sind mehrere Miterben vorhanden, werden die Vorausse...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / V. Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 257 Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB sind, wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch, grundsätzlich der oder die Erben. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Erbe nicht verpflichtet ist, kann auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden (§ 2329 BGB). Dieser haftet nur, wenn der Erbe zur Pflichtteilsergänzung "nicht verpflichtet" ist, § 2329 Abs...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VII. Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 264 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben richtet sich stets auf Geldzahlung. Im Gegensatz hierzu geht der Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB nicht von vornherein auf Zahlung, sondern auf "Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung". Die Bestimmun...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Lastenverteilung in der Erbengemeinschaft

Rz. 294 § 2320 BGB regelt die Verteilung der Pflichtteilslast zwischen mehreren Miterben im Innenverhältnis. Der Grundsatz der quotenentsprechenden Tragung der Pflichtteilslast wird hier durchbrochen.[853] Ausnahmsweise hat derjenige, der anstelle eines Pflichtteilsberechtigten Miterbe wird, im Innenverhältnis die Pflichtteilslast des Weichenden zu tragen. Nach § 2320 Abs. 1...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Pflichtteilsverzicht

Rz. 310 Das Pflichtteilsrecht kann durch Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen werden. In Betracht kommt hierzu sowohl ein Erbverzicht als auch ein (isolierter) Pflichtteilsverzicht. Sedes materiae sind die Vorschriften §§ 2346 ff. BGB. Es handelt sich in beiden Fällen um sog. erbrechtliche Verfügungsgeschäfte, die nicht lediglic...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Ehegatte

Rz. 10 Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt auch der Ehegatte. Voraussetzung ist, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war.[19] Gültig in diesem Sinne sind auch die sog. "freien Ehen" rassisch und politisch Verfolgter[20] sowie durch Fern- und Nottrauungen geschlossene Ehen.[21] War die Ehe vor dem Tod des Erblassers r...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 6. Sonderfall: Zuwendungen unter Ehegatten

Rz. 238 Einige Besonderheiten sind im Bereich der sog. ehebezogenen Zuwendungen zu beachten: In der Regel mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da derartige Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden, müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / b) "Genussverzicht"

Rz. 246 Darüber hinaus verlangt der BGH die endgültige Ausgliederung des Geschenks aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers. Liegt ein sog. Genussverzicht [731] nicht vor, beginnt die Zehnjahresfrist nicht zu laufen.[732] Zur Begründung verweist der BGH auf die Protokolle zum Entwurf des § 2325 BGB.[733] Hintergrund der Regelung sei gewesen, das Recht des Bes...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Sonderfall: Gegenseitiger Vertrag, insb. Übergabevertrag und gemischte Schenkung

Rz. 227 Bei gegenseitigen Verträgen zu unter fremden Dritten üblichen Konditionen scheidet eine Schenkung grundsätzlich aus.[681] Im Einzelfall ist aber stets zu prüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen diesem Fremdvergleich standhalten oder ob es sich um eine gemischte oder verschleierte Schenkung handelt. Die Rechtsprechung setzt hier relativ enge Grenzen: Eine objektiv f...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / bb) Gefahren aus § 2306 BGB

Rz. 44 Dem pflichtteilsberechtigten Erben steht nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB ein Wahlrecht zu, den belasteten Erbteil anzunehmen oder ihn auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Nach zwischenzeitlich wohl überwiegender Ansicht kann der Sozialleistungsträger das Ausschlagungsrecht als höchstpersönliches Gestaltungsrecht nicht auf sich überleiten,[60] damit kann er auch...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / IV. Adressat und Form der Ausschlagung

Rz. 14 Die Ausschlagung ist gem. § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht bei dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG) oder das Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden (§ 344 Abs. 7 FamFG). Der Zugang der Ausschlagungserklärung wird von der h.M. sogar gegenüber einem örtlich unzus...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / F. Zusammenfassung

Rz. 176 "Nach der Lektüre wird man freilich jedem Erblasser von der Verwendung dieses Rechtsinstituts noch dringender abraten als zuvor."[214] Die Problematik der Vor- und Nacherbschaft liegt in der Praxis weniger in der Gestaltungsberatung als im Umgang mit privatschriftlichen Testamenten, die oft – ohne dass die Erblasser es wussten – Vor- und Nacherbschaft mit Bedingungen ...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / a) Voraussetzungen für den Arrestbefehl

Rz. 6 Zunächst muss der Gläubiger in seinem Arrestgesuch nach § 920 ZPO schlüssig einen Arrestanspruch gem. § 916 ZPO und einen Arrestgrund gem. §§ 917, 918 ZPO darlegen und glaubhaft machen (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei dem Gesuch ist besonders darauf zu achten, dass der geforderte Geldbetrag bzw. Geldwert wegen § 923 ZPO genau zu beziffern ist. Ansonsten genügt für die Zulä...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / I. Erbrechtliche Ausgangslage

Rz. 1 Die Gestaltung von behindertengerechten Testamenten gilt unter juristischen Experten als eine der Königsdisziplinen im Erbrecht. Der hohe Anspruch der Materie ergibt sich zum einen aus einer dynamischen Rechtsprechung, die insbesondere mit Blick auf Fragen der Sittenwidrigkeit der Gestaltung und Möglichkeiten Dritter, insbesondere des Sozialleistungsträgers, die Konstr...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 1. "Normaler Gläubiger"

Rz. 47 Da der Verzicht auf den möglichen künftigen Pflichtteil nicht zum Ausscheiden eines Gegenstands aus dem präsenten Vermögen des Schuldners führt, sondern lediglich eine potenzielle Nichtvermehrung des künftigen Vermögens zur Folge hat, liegt darin keine Schenkung i.S.d. § 516 BGB (vgl. auch die Wertung des § 517 BGB: Verzicht auf ein nicht endgültig erworbenes Recht), ...mehr