Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 1 Begünstigte Erwerbe

Die Begünstigungen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG werden sowohl für Erwerbe von Todes wegen wie auch für Schenkungen unter Lebenden gewährt. Jedoch ist nicht jeder Erwerb begünstigt.[1] Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge und das Vermächtnis (Vorausvermächtnis). Ist begünstigtes Vermögen Gegenstand einer Vo...mehr

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ZErb 02/2023, Abseits der a... / D. Stundung des Pflichtteils – warum nicht öfter?

Obwohl das Gesetz in § 2331a BGB mit der Stundung eine hervorragende Möglichkeit geschaffen hat, durch Pflichtteilsberechtigte in Bedrängnis geratenen illiquiden Erben zur Seite zu springen, wird dieser Rettungsanker nur selten genutzt. Dies liegt häufig daran, dass den Erben diese Stundungsmöglichkeit gar nicht bekannt ist und der anwaltliche Berater aufgrund fehlender Nach...mehr

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ZErb 02/2023, Abseits der a... / B. Ausschlagung als beste Lösung?

Im nächsten Abschnitt wird der Frage nachgegangen, ob und wann die Ausschlagung die beste Lösung sein kann, und wann man besser davon Abstand nimmt. Dabei kann das Thema nicht erschöpfend behandelt, sondern nur in Teilaspekten vertieft werden. Die Ausschlagung ist immer dann geboten, wenn der Erblasser mehr Passiva hinterlässt als Aktiva. Mit der Ausschlagung verhindert der E...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung / 1. Grunderwerbsteuer

Rz. 63 [Autor/Stand] Erbschaft- und Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus.[2] Nach § 3 Nr. 2 GrEStG sind nämlich der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S. des Erbschaftsteuergesetzes von der Besteuerung – im Rahmen der Grunderwerbsteuer – ausgenommen. Rz. 64 [Autor/Stand] Ob ein Grundstück...mehr

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ZErb 02/2023, § 2078 Abs. 2... / 1 Tatbestand

Die Parteien streiten sich über die Miterbenstellung der Klägerin nach ihrer Anfechtung des den Beklagten zum Alleinerben einsetzenden Testaments der Erblasserin. Die Parteien sind die einzigen beiden Abkömmlinge aus der Ehe der Erblasserin mit dem im Jahr 1999 vorverstorbenen L1. Die Erblasserin und ihr Ehemann setzten sich im Jahr 1957 in einem handschriftlichen gemeinschaf...mehr

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ZErb 02/2023, Auskunftsansp... / 2 Gründe

Da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 [juris Rn 8 m.w.N.]). Die Revision hat keinen Erfo...mehr

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ZErb 02/2023, Abseits der a... / 2

Das erste Thema befasst sich mit dem Erbenaufgebot und der Frage, in welchen Situationen man es einsetzen kann und wie es funktioniert. Im zweiten Thema wird die Ausschlagung beleuchtet und der Frage nachgegangen, ob und wann diese die beste Lösung für den Mandanten darstellt. Das dritte Thema lotet die Fehlerquellen in erbrechtlichen Vergleichen vor Gericht aus, soweit dami...mehr

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ZErb 02/2023, Zur Beurteilu... / 1 Gründe

I. Hinsichtlich des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes ist die Antragstellerin und Beschwerdeführerin jeweils als Eigentümerin eingetragen. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist jeweils vermerkt: Zitat "Die B. ist Vorerbin; Nacherben des A. sind C., D. und E.; Eintritt der Nacherbfolge beim Tod des Vorerben; gemäß Erbvertrag vom 17.3.1998 (…) eingetragen am 10.8.2...mehr

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ZErb 02/2023, Auskunftsansp... / 1 Tatbestand

Der Kläger macht – soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung – gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Parteien sind Kinder des 2015 verstorbenen Erblassers. Dieser hatte zusammen mit seiner bereits vorverstorbenen Ehefrau seine fünf Kinder als Erben eingesetzt. Für de...mehr

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Das Testament / 2.5.9 Bedingungen als Gestaltungsmittel im Ehegattentestament – Pflichtteilsstrafklausel

Auch im gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten kommt Bedingungen sowohl im Hinblick auf die gegenseitige Erbeinsetzung als auch hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung große Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind etwa die Fälle des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute, der Ehescheidung, der Wiederverheiratung, der Selbstanfechtung sowie der Geltendmachung des Pflichtte...mehr

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Das Testament / 2.1.5.1 Enterbung

Der Erblasser kann seine Gestaltungsmacht also nicht nur dadurch ausüben, dass er die Erbeinsetzung positiv regelt, vgl. § 1938 BGB. Er kann sich vielmehr auch darauf beschränken, einen gesetzlichen Erben ausdrücklich von der Erbfolge auszuschließen, vgl. § 1938 BGB. Aufgrund der Regelung zur teilweisen Unwirksamkeit von Testamenten, § 2085 BGB, empfiehlt sich stets eine Ver...mehr

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Das Testament / 2.5.5 Steuerrechtlicher Exkurs zum Berliner Testament

Nach dem BFH[1] kann ein durch das Berliner Testament enterbter Abkömmling beim zweiten Erbfall seinen Pflichtteilsbetrag aus dem ersten Erbfall als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlasswert absetzen. Damit hat der BFH die erbschaftsteuerlichen Nachteile des Schlusserben scheinbar beseitigt. Diese Rechtsprechung überzeugt allerdings nur, soweit der enterbte Abkömmling seinen ...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.5 Besondere Rechtsfolgen bei gemischten Schenkungen und Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte

Wie bereits vorstehend angesprochen, erfasst § 2287 BGB tatbestandlich auch gemischte Schenkungen, die jedoch hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen zu Komplikationen führen. Für die Herausgabepflicht kommt es darauf an, ob die Schenkung oder der entgeltliche Teil überwiegt. Überwiegt die Schenkung, so kann der Vertragserbe vom Dritten die Herausgabe des Gesc...mehr

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Das Testament / 2.1.4 Ersatzerben

Selbst wenn die gesetzliche Erbfolge den Wünschen des Erblassers entspricht, so gilt es den Fall zu bedenken, dass ein in Aussicht genommener Erbe vor dem Erbfall wegfällt (durch Vorversterben, Unwirksamkeit oder Widerruf der Erbeinsetzung, Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB, Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung nach § 2074 BGB oder Eintritt einer auflösenden ...mehr

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Das Testament / 2.2.2.2 Überschuldete Abkömmlinge

Ein weiterer Anwendungsfall des Vor- und Nachvermächtnisses ist das Testament zugunsten überschuldeter Abkömmlinge.[1] Der Erblasser kann gem. § 2338 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügen, dass der verschwenderische oder überschuldete Abkömmling nur Vorvermächtnisnehmer und dessen gesetzliche Erben Nachvermächtnisnehmer werden. Zudem kann nach Satz 2 für die Lebenszeit des überschuldet...mehr

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Erbvertrag / 4.4 Aufhebung durch spätere letztwillige Verfügung gem. § 2289 Abs. 2 und § 2297 Satz 1 BGB

Nachfolgende letztwillige Verfügungen sind ohne entsprechende Vorkehrungen im Vertrag grundsätzlich unwirksam, sofern sie in das Recht des vertragsmäßig Bedachten eingreifen. Ein gesetzlicher Änderungsvorbehalt findet sich in § 2289 Abs. 2 BGB, ein Verzicht auf diesen Vorbehalt ist nicht möglich (§ 138 BGB). Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblass...mehr

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Das Testament / 2.1.3.4 Vor- und Nacherbfolge als Gestaltungsmittel beim Ehegattentestament

Bei Ehegattentestamenten ist die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge ein typisches Gestaltungsinstrument zur gesonderten Vererbung der Vermögen beider Eheleute – alternativ zur Belastung der zu Erben eingesetzten Abkömmlinge mit Herausgabe- oder Nutzungsvermächtnissen zugunsten des überlebenden Ehegatten. Diese sog. Trennungslösung beim Ehegattentestament, bei der neben dem E...mehr

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Das Testament / 2.10.3.2 Fortführung des Unternehmens bei Testamentsvollstreckung

Da zu bezweifeln ist, dass ein unternehmensfremder und regelmäßig auch noch anderweitig tätiger Dritter als Testamentsvollstrecker die unternehmerische Initiative und das Engagement aufbringt, die für die dauerhafte Unternehmensfortführung nach dem Tod des Inhabers erforderlich ist, kann die Testamentsvollstreckung im unternehmerischen Bereich regelmäßig nur eine Übergangslö...mehr

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Das Testament / 2.10.2 Testamentsvollstreckung als Gestaltungsmittel im Behindertentestament

Auch beim sog. Behindertentestament bietet es sich an Testamentsvollstreckung anzuordnen, insbesondere um den Nachlass für die nicht behinderten Erben zu bewahren und das Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen.[2] Aufgrund des in § 2 Abs. 1 SGB XII verankterten "Nachranggrundsatzes" erhält nur der staatliche Hilfen, der weder über ausreichendes Einkommen (§ ...mehr

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Das Testament / 2.1.3.7 Behindertentestament: Vor- und Nacherbfolge als Gestaltungsmittel beim Testament zugunsten eines Behinderten

Ein Behindertentestament bietet sich an, wenn ein Abkömmling aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen dauerhaft nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Fall ist die Aufzehrung des Nachlasses nur eine Frage der Zeit, zumal auch staatliche Hilfen durch das Kind aus der Erbschaft zu erstatten wären. Hat der Erblasser also ein behin...mehr

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Das Testament / 1.2.1 Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht schränkt gem. §§ 2303 ff. BGB als Ausdruck familiärer Solidarität die Testierfreiheit ein, indem Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner von Gesetzes wegen auch dann im Umfang des halben gesetzlichen Erbteils am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. ...mehr

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Erbvertrag / 3.4.6.2 Folgen für die Vertragsgestaltung

Der Hauptanwendungsfall ist die Schlusserbeneinsetzung beim Berliner Testament mit Ermächtigung des überlebenden Ehegatten zur vermächtnisweisen Verfügung über das nach dem Tod des Erstversterbenden hinzuerworbene Vermögen; zur Umverteilung zwischen den Abkömmlingen als Schlusserben (durch Änderung der Erbteile oder Anordnung von Vorausvermächtnissen); zur Anordnung der Testame...mehr

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Das Testament / 2.5.10.2 Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Nach dem Tode eines Ehegatten ist hingegen die Testierfreiheit des Überlebenden zum Schutze des zuerst Versterbenden beschränkt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Insoweit entfaltet das gemeinschaftliche Testament ähnliche Bindungswirkung wie ein Erbvertrag. Der Überlebende kann seine Verfügungen danach grundsätzlich nicht mehr widerrufen, es sei denn er schlägt das ihm vom Vorverstorbene...mehr

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Erbvertrag / 4.5.3 Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Erblassers

Wenn sich der Bedachte nach Errichtung des Erbvertrages einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre, so räumt das Gesetz dem Erblasser ein Rücktrittsrecht ein (§ 2294...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Pflichtteil

Rz. 52 Der Pflichtteilsanspruch stellt für den Pflichtteilsberechtigten eine Teilhabe am Nachlass dar, der gesetzlich garantiert ist, sofern nicht Gründe vorhanden sind, die auch den Pflichtteilsanspruch entfallen lassen. Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe vom Erblasser durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vom Erbe ausgeschlossen, so garantiert ihm das Pflic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Pflichtteil, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

Rz. 23 Die Erbschaftsteuer für den von Todes wegen erworbenen Pflichtteilsanspruch[70] entsteht – anders als nach dem Zivilrecht – mit der Geltendmachung, also zeitlich nach dem Todestag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG).[71] Die "Geltendmachung" des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben.[72] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIII. Abs. 1 Nr. 11: Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 86 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG erfasst den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteils (§§ 2303 ff. BGB) bzw. auf den bis zum 31.3.1998 für nichteheliche Kinder bestehenden Erbersatzanspruch (§ 1934a BGB a.F.). Sie gilt nach dem Gesetzeswortlaut damit nur für einen vor der Geltendmachung des Pflichtteils ausgesprochenen Verzicht. Die Steuerbe...mehr

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ZErb 01/2023, Zum Entfallen... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod der am xx.xx.2021 verstorbenen Erblasserin P. W. Der Kläger ist deren Sohn, der Beklagte deren Ehemann. Der Beklagte hat die Erblasserin aufgrund notariellen Ehe- und Erbvertrags vom xx.xx.1958 allein beerbt. Zugunsten des Klägers ist in diesem Vertrag unter Nr. IV. folgende Regelung enthalten: Zitat "Der überleb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Testament

Rz. 21 Die gesetzliche Erbfolge greift also immer dann, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit nach § 1937 BGB keinen Gebrauch gemacht hat. Die Testierfreiheit nach § 1937 BGB ist das Recht des Erblassers, seine Vermögensnachfolge nach seinem eigenen Willen durch letztwillige Verfügung von Todes wegen zu regeln. Der Erblasser ist also insb. befugt, von der gesetzliche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 5 ErbStG befasst sich mit den Folgen der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder aus sonstigen Gründen. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen beider Partner grds. während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft getrennt. Anders als bei den Güterständen der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft entsteht mit Beendigung der Zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Rechtsfolge, Abs. 2

Rz. 47 § 5 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass die Ausgleichsforderung i.S.v. §§ 1378 ff. BGB nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. §§ 3, 7 ErbStG mangels freigebiger Zuwendung zählt.[72] Erfasst werden von der Steuerfreiheit auch Ansprüche gegen Dritte nach § 1390 BGB. Eine zinslose Stundung der Ausgleichsforderung durch den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. Lebenspar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Schenkung bei Abfindung für einen Erbverzicht (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 125 Als Schenkung gilt, was jemand als Abfindung für einen Erbverzicht i.S.v. §§ 2346, 2352 BGB erwirbt. Klassischer Fall ist der gesetzliche Erbe, der auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Durch die Bezugnahme auf § 2346 BGB genügt es für die Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, wenn der gesetzliche Erbe lediglich auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet.[254] Aber ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Nachvermächtnis, Abs. 4

Rz. 37 Durch die Bestimmung eines Nachvermächtnisses wendet der Erblasser einen Vermögensgegenstand zeitlich nacheinander verschiedenen Personen zu. Der Erblasser kann dabei den Eintritt des Nachvermächtnisfalls vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder eines Zeitablaufs abhängig machen.[63] Der Herausgabeanspruch des Nachvermächtnisnehmers richtet sich dabei gegen den ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Änderung des Bescheids

Rz. 3 Soll die Steuer frühzeitig ohne hinreichende Prüfung der Angaben des Beteiligten festgesetzt werden, kann der Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt werden (§ 164 Abs. 1 S. 2 AO). Dies hat zur Folge, dass der Bescheid jederzeit vor Ablauf der Festsetzungsfrist (nach erfolgter Prüfung) geändert werden kann (§ 164 Abs. 2 AO). Hierbei ist allerdings § 176 A...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Jastrow’sche Klausel

Rz. 20 Bei der Gestaltung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung von Todes wegen geht es den Ehegatten, die ihre gemeinschaftlichen Abkömmlinge als Schlusserben einsetzen, meist auch darum, durch weitere Regelungen zu verhindern, dass auf das Ableben des Erstversterbenden hin ein Abkömmling seinen Pflichtteil geltend macht. Um dies zu verhindern, wird auf die sog. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 19 Die sog. Einheitslösung leidet unter dem Nachteil, dass das Pflichtteilsrecht bei der Gestaltung hinderlich wirken kann. Denn pflichtteilsberechtigte Schlusserben können auf den Todesfall des Erstversterbenden hin ihren Pflichtteil geltend machen, ohne die Erbschaft ausschlagen zu müssen, und können weiterhin als eingesetzte Schlusserben auf den Tod des Letztversterbe...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 6. Die Folgen

Wie geht es weiter? Der Vater verstirbt, ohne dass die Tochter ihn je wiedersieht; sie weiß nicht einmal, wo er begraben ist. Das habe der Vater nicht gewollt. Jedenfalls liegt er nicht bei der Mutter, obwohl ihm das immer das Wichtigste war und er dafür alles selbst vorbereitet und bezahlt hatte. Erbe war die Pflegerin, die Tochter bekam den Pflichtteil. Aber der war wertlo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Pflichtteilsberechtigte als Erwerber

Rz. 27 Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Erben auf seinen Pflichtteil, sofern er durch letztwillige Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 2317 BGB ein bloßer Geldforderungsanspruch.[34] Dieser Anspruch ist nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 ErbStG bestimmt konkretisierend – im Vergleich zu § 38 AO spezialgesetzlich – den Zeitpunkt der Steuerentstehung (Besteuerungszeitpunkt). Durch § 9 ErbStG wird im Prinzip die Erbschaft- oder Schenkungsteuerschuld dem Grund und der Höhe nach auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt fixiert (erbschaftsteuerrechtliches Stichtagsprinzip (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 ErbStG).[1] I...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (Abs. 1)

Rz. 18 Ist auf eine testamentarische Verfügung hin ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden (§§ 2197 ff. BGB) oder wurde durch das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung angeordnet (§ 1981 BGB), so darf der Bescheid nicht dem Betroffenen bekannt gegeben werden. § 32 Abs. 1 ErbStG enthält hierzu die Sonderregel, dass die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker oder den ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Abfindungen für Verzicht oder Ausschlagung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

Rz. 31 In vielen Fällen erfolgen erbrechtliche Verzichte oder Ausschlagungen sowie die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall[95] gegen Abfindungen. Gewöhnlich entfällt dann die Erbschaftsteuer für das ausgeschlagene Erbrecht oder auf den Verzicht des Erbrechts rückwirkend. An die Stelle des Erbrechts tritt erbschaftst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begünstigte Erwerbe von Todes wegen

Rz. 9 Anders als der frühere[7] § 13a ErbStG a.F. enthalten die aktuellen §§ 13a ff. ErbStG ihrem Wortlaut nach keine Einschränkungen bzw. konkrete Vorgaben, welche der nach den §§ 3 und 7 ErbStG steuerpflichtigen Erwerbe prinzipiell begünstigungsfähig sind. Vorbehaltlich der gesetzlich normierten Einschränkungen (beispielsweise des Erfordernisses, dass Mitunternehmeranteile...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kein Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB

Rz. 8 Über § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG kommt eine Steuerfreistellung der Zugewinnausgleichsforderung nur in Betracht, wenn der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen wird. Bei einem Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB greift § 5 Abs. 2 ErbStG ein. § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG setzt daher zusätzlich voraus, dass ein erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns gem. § 1371 Abs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Vermächtnisausschlagung

Rz. 15 Ein Vermächtnis kann ohne Beachtung einer Frist – auch konkludent[53] – ausgeschlagen werden, solange es nicht angenommen worden ist (§ 2180 BGB).[54] Geschieht dies unentgeltlich (ohne Abfindung), erfolgt eine Besteuerung beim Erben ohne Abzug der Vermächtnisverbindlichkeit. Schlägt ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis aus, kann er stattdes...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) (Tatsächliche) Vermögensübergänge

Rz. 16 Als begünstigte Erwerbe kommen grds. alle in §§ 3 und 7 ErbStG der Steuerpflicht unterworfenen Vorgänge in Betracht, bei denen der Erwerber unmittelbar vom Erblasser/Schenker stammendes begünstigtes Vermögen (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) erhält. Sämtliche in der bis 2008 geltenden Vorgängervorschrift § 13a ErbStG a.F.[6] enthaltenen Einschränkungen waren bereits mit de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rechtsfolgen

Rz. 39 Sind weder Erblasser/Schenker noch Erbe/Beschenkter Steuerinländer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG, unterliegt der Übergang von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der sog. beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.[97] Die Steuerpflicht erstreckt sich also nur – gegenständlich beschränkt – auf das Inlandsvermögen. Rz. 40 Mit der beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Abfindung für entstandenen Pflichtteilsanspruch oder Ausschlagung, Erbschaft, Erbersatzanspruch oder Vermächtnis, Abs. 2 Nr. 4

Rz. 95 Eine Abfindung, die für einen entstandenen Pflichtteilsanspruch geleistet wird, gilt genauso wie eine Abfindung, die für eine Ausschlagung einer Erbschaft oder Erbersatzanspruches oder Vermächtnisses geleistet wird, als vom Erblasser selbst angefallen. Denn tatsächlich war der Abfindungsempfänger Beteiligter des angefallenen Nachlasses, so dass konsequenterweise auch ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolge, Abs. 1

Rz. 12 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG handelt es sich bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB nicht um einen Erwerb gem. § 3 ErbStG. Damit wird der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in dieser Höhe steuerfrei gestellt. Die fiktive Ausgleichsforderung ist folglich einem Freibetrag vergleichbar, d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Zurverfügungstellung an Personen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

Rz. 77 § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG betrifft inländische Versicherungsunternehmen und inländische Zweigstellen ausländischer Versicherungsunternehmen. Die Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG setzt eine Steuerpflicht nach dem Versicherungsnehmer voraus. Versicherungssummen, die dem Versicherungsnehmer selbst ausgezahlt werden, stellen keinen erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang dar. Bei ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Testamentsvollstrecker

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt, der seine Bestimmung auch einem Dritten überlassen kann, oder erfolgt durch Ernennung durch das Nachlassgericht. In Frage kommt ein nicht am Erbfall beteiligter Dritter gleichermaßen wie ein Miterbe oder Vermächtnisnehmer. Vor Antritt muss die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht ...mehr