Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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ZErb 6/2012, Aktuelle (unge... / 2. § 2306 BGB und Nachfolgeklausel

Witwer W hat sein erhebliches Grundstücksvermögen in eine als Einheitsgesellschaft ausgestaltete GmbH & Co. KG eingebracht. Er hat die beiden anständig geratenen Kinder A und B, die auch Familie haben; daneben hat er das weitere kinderlose Kind C, sein Problemkind. Er verfügt testamentarisch, dass er von seinen Kindern A und B zu je 5/12 und vom Kind C zu 1/6 beerbt wird. Im...mehr

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ZErb 5/2012, Wechselbezügli... / Sachverhalt

Die Erblasserin war in dritter Ehe mit dem vorverstorbenen A verheiratet. Aus der Ehe mit ihrem ersten Mann ging der Beteiligte zu 1) hervor. Dessen Tochter ist die Beteiligte zu 2). Der Beteiligte zu 1) wurde von A adoptiert. Dieser hatte aus seiner ersten Ehe einen Sohn und eine Tochter. Am … April 1964 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann A ein gemeinschaftliches Te...mehr

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ZErb 5/2012, Wechselbezügli... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung bei Gericht eingegangen (vgl. § 63 FamFG). Sie ist allerdings nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die letztwillige Verfügung aus dem Jahr 1964 für allein maßgeblich gehalten und dieser einen Inhalt beigemessen, demzufolge der Beteiligte zu 1) Alleinerbe nach...mehr

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ZErb 5/2012, Stufenklage: Z... / Sachverhalt

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, vom Beklagten eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich seiner Angaben zum Bestand des Nachlasses und der darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge sowie der Güterstände, in denen die Erblasserin, die gemeinsame Mutter der Parteien, lebte, zu erhalten. Die Klägerin macht gegen...mehr

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ZErb 4/2012, Einführung des... / 8. Haftung für Pflichtteilsansprüche

Im Pflichtteilsrecht werden Vindikationslegate im Grundsatz wie Schenkungen behandelt: Sie werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt (Art. 993 ZGB) und auf den Pflichtteil angerechnet (Art. 996 ZGB). Bemerkenswert ist, dass die Haftung des Vindikationslegatars für Pflichtteilsansprüche anders geregelt wurde als seine Haftung für andere Nachlassschulden.[27] S...mehr

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ZErb 4/2012, Anforderungen ... / Aus den Gründen

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, auch wenn sie erst mit dem am 6. Februar 2012 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz, worin die Beklagte ausdrücklich erklärt, ihr Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 solle als Beschwerde gewertet werden, formgerecht erhoben wäre. Denn auch dann ist die 6-Monats-Frist aus den §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG jedenfalls gewahrt...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.2.1

a) Wie bereits erwähnt, spricht allein die Wahl der Form des gemeinschaftlichen Testaments noch nicht für die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung. Auch der Grad der Verwandtschaft der Schlusserben zum Erblasser besagt darüber zunächst einmal nichts. Das in der Praxis immer noch so beliebte Berliner Testament enthält eine denkbare Wechselbezüglichkeit im Verhältnis der Verfü...mehr

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ZErb 3/2012, Haftungsfallen im Erbrecht

Bonefeld/Bittler (Herausgeber) zerb verlag, 2. Aufl., 2012, 304 Seiten, gebunden, 38,– EUR Es erinnert schon ein wenig an das Lesen eines Krimis, wenn man als Anwalt dieses Fachbuch liest. Habe ich etwas übersehen und mich haftbar gemacht? Ein "Happy End" wird jedem Leser gewünscht. Nachdem die vorherige Erstauflage allein von Bonefeld verfasst wurde, trat ihm bei dieser Aufla...mehr

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ZErb 1/2012, Gesetzliches E... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der vom Kläger verfolgte Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB setze voraus, dass dieser als gesetzlicher Erbe seiner Großmutter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden und infolgedessen nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt sei. Dies sei jedoch nicht...mehr

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ZErb 1/2012, Gesetzliches E... / Anmerkung

Die vorliegend zu entscheidende Frage, ob eine wirksame Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB dazu führt, dass ein Abkömmling nach § 2309 BGB nicht von der Geltendmachung des Pflichtteils ausgeschlossen ist, ist grundsätzlich zu bejahen. Wie der BGH zutreffend ausgeführt hat, soll der Abkömmling desjenigen, dem der Pflichtteil wirksam entzogen wurde, nicht schlechter stehen...mehr

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FoVo 06/2011, Schuldner mus... / 2 II. Die Entscheidung

BGH sieht Schuldner im Recht Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO weder in Verbindung mit § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO noch mit § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor. Herausgabepflicht nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO Der Schuldner hat die Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verletzt. Na...mehr

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ZErb 12/2011, Folgeprobleme... / a) Rückwirkende Pflichtteilsentziehung

Wegen der strafrechtlichen Unschuldsvermutung will eine Auffassung im Schrifttum der Leistungsklage des Pflichtteilsberechtigten stets stattgeben. Man könne den Pflichtteil erst dann und zwar rückwirkend entziehen, wenn es tatsächlich zur rechtskräftigen Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten gekommen ist. In diesem Fall sei der Verurteilte auf Rückzahlung des Pflichtteil...mehr

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ZErb 12/2011, Folgeprobleme... / b) Lösung mithilfe des Prozessrechts

Eine andere Auffassung in der Literatur versucht die Problematik auf prozessualem Wege zu lösen.[43] Bei Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen den Pflichtteilsberechtigten solle das Verfahren um den Pflichtteil gemäß § 149 ZPO ausgesetzt werden bis es zu einer strafgerichtlichen Entscheidung gekommen sei. Fehle es dagegen an einem Strafverfahren, müsse der Pflichtteil zug...mehr

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ZErb 1/2012, Gesetzliches E... / Sachverhalt

Die beiden Parteien sind Geschwister (Enkel der Erblasserin). Ihre Großeltern väterlicherseits setzten sich mit gemeinschaftlichem notariellem Testament gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ein. Der Vater der Parteien wurde zum alleinigen Erben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tod des Großvaters errichtete die Großmutter am 21. Mai 2001 ein notarielles Testa...mehr

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ZErb 12/2011, Folgeprobleme... / a) Gerechte Risikoverteilung zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten

Die aufgeworfene Frage erweist sich bei genauer Betrachtung als Problem einer gerechten Risikoverteilung zwischen dem Erben und dem zurückgesetzten nahen Familienangehörigen, wenn Unklarheit darüber besteht, ob die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB (noch) erfüllt werden. Gegen die zuerst genannte Ansicht, die dem zurückgesetzten nahen Fam...mehr

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ZErb 12/2011, Folgeprobleme... / 1. Problemdarstellung

Der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB verlangt, dass der Pflichtteilsberechtigte zu einer Freiheitsstrafe "rechtskräftig verurteilt wird." Das rechtskräftige Urteil muss allerdings nicht zum Zeitpunkt der Entziehung, ja noch nicht einmal zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen. Vielmehr lässt es § 2336 Abs. 2 S. 2 BGB ausreichen, dass im Moment der Errichtung der let...mehr

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ZErb 12/2011, Der Prozessan... / Einführung

Diese Verpflichtung hat auch ihre Vorteile: Wird in Erbstreitigkeiten ein Mediationsverfahren durchgeführt, profitieren Sie als Prozessanwalt wirtschaftlich. Die gestraffte Verhandlungsführung ohne großen Schriftverkehr führt zu geringerem zeitlichem und logistischem Aufwand bei gleichem Gebührenvolumen (inklusive Einigungsgebühr). Zudem ist die Zufriedenheit der Mandanten n...mehr

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ZErb 12/2011, Zur Ersatzerb... / Leitsatz

Schlägt einer von mehreren Vorerben die Erbschaft aus und verlangt den Pflichtteil, so kann sein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling als Ersatzerbe zum Zuge kommen, wenn nicht ein anderer Erblasserwille feststellbar ist. OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 31 Wx 30/11mehr

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FoVo 03/2011, Der Antrag auf vorzeitige wiederholte Abgabe der e.V.

Nach § 903 ZPO ist der Schuldner, der bereits ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben hat, erst nach Ablauf von drei Jahren zur erneuten Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet. Auch wenn diese Frist mit der Reform der Sachaufklärung zum 1.1.2013 auf zwei Jahre verkürzt wird, ist dies eine sehr...mehr

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ZErb 12/2011, Tagungsbericht zum 2. Bochumer Erbrechtssymposium

Das Bochumer Erbrechtssymposium ging am 16.9.2011 mit dem Tagungsthema "Illoyalität im Erbrecht" in die zweite Runde. Prof. Dr. Karlheinz Muscheler als Vorsitzender des veranstaltenden Vereins Hereditare e.V. – Wissenschaftliche Gesellschaft für Erbrecht stimmte die 75 angereisten Tagungsteilnehmer aus Wissenschaft und Praxis auf die bevorstehenden Vorträge ein. Das Wort "Lo...mehr

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ZErb 12/2011, Zur Ersatzerb... / Aus den Gründen

Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer nicht Miterben zu je 1/2 geworden sind. Allerdings ist der vom Nachlassgericht bewilligte Erbschein aus einem anderen Grund unrichtig, weshalb dieser Teil des amtsgerichtlichen Beschlusses aufzuheben ist (...mehr

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ZErb 12/2011, Zur Ersatzerb... / Sachverhalt

Der am 4.3.2010 verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Seine Ehefrau ist am 12.5.2005 vorverstorben. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind die einzigen Kinder des Erblassers. Die Beteiligte zu 3 ist das einzige Kind der Beteiligten zu 4. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben keine Kinder. Der Erblasser hinterließ ein am 2.11.2002 verfasstes handschriftliches Testament...mehr

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FoVo 06/2011, Schuldner mus... / 1 I. Der Fall

Restschuldbefreiungsverfahren – Vermächtnis fällt an Das am 24.5.2002 auf seinen eigenen Antrag eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung am 19.8.2004 aufgehoben. Am 6.4.2005 verstarb die Mutter des Schuldners. Nach ihrem Testament wurde der Schuldner nicht Erbe; ihm wurde aber als Vermächtnis ein Teil eines G...mehr

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ZErb 1/2012, Gesetzliches E... / Leitsatz

Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RG, 19. Mai 1905, VII 489/04, RGZ 61, 14) (...) § 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings voraus, beschränkt diese aber zur Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast. Ob...mehr

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ZErb 12/2011, Folgeprobleme... / a) § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BGB

Einen Ausgangspunkt der Erbrechtsreform bildete bekanntlich der Beschluss des BVerfG vom 19. April 2005.[25] Darin ging es u.a. um die Frage, ob der Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 1 BGB aF als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal schuldhaftes Handeln verlangte, wie es die ständige Rechtsprechung und die überwiegende Ansicht in der Literatur bis dahin forderten.[26...mehr

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ZErb 12/2011, Folgeprobleme... / c) § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Bei diesem Entziehungsgrund ist zu beachten, dass es allein darauf ankommt, dass der Pflichtteilsberechtigte die Bedürftigkeit der geschützten Personen kennt sowie böswillig handelt, d.h. den Unterhalt aus verwerflichen Gründen verweigert.[37] Fraglich bleibt somit, ob dem Berechtigten der Pflichtteil im Einzelfall auch entzogen werden kann, wenn es diesem mangels Einsichtsf...mehr

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ZErb 1/2012, Kein Wertermit... / Sachverhalt

Die Parteien sind Halbbrüder. Ihre gemeinsame Mutter und der mit ihr verheiratet gewesene Vater des Beklagten haben am 17.10.1978 durch handschriftliches Testament bestimmt: Hiermit vermachen wir uns auf Gegenseitigkeit unser Eigentum und Vermögen. Nach unserem Tod geht unser Eigentum und Vermögen zu gleichen Teilen an unsere Söhne Norbert und Horst. Unter dem 25.12.1984 habe...mehr

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ZErb 12/2011, Auslegung ein... / Sachverhalt

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin und deren am ... vorverstorbenen Ehemannes. Die Erblasserin, die seit ... Deutsche ist, errichtete am 20.8.1982 vor dem Notar Dr. E in N/Österreich ein Testament, in dem sie in Nr. 1 und 2 folgende Verfügungen traf: Zitat 1. Ich widerrufe alle von mir vor dem heutigen Tage errichteten letztwilligen Verfügungen ihrem vollen Inhalt...mehr

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FoVo 06/2011, Schuldner mus... / 3 Der Praxistipp

BGH geht zu weit! In der Sache verdient die Entscheidung des BGH keinen Zuspruch. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche, seien es Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche als geschützte höchstpersönliche Entscheidung angesehen werden. Es geht aber zu weit, wenn dem Schuldner über diesen Umweg erlaubt wird, den Anspruch e...mehr

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ZErb 12/2011, Auslegung ein... / Aus den Gründen

Die nach den §§ 27, 29 FGG, Art. 111 FG-RG statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts, auf dessen Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gegen den Vorbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist....mehr

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ZErb 12/2011, Folgeprobleme... / a) Anpassung an gewandelte Familienstrukturen

Weitreichende Neuerungen hat das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts für das Instrument der Pflichtteilsentziehung (§§ 2333, 2336 BGB) gebracht.[1] Mit dem Ziel, die Testierfreiheit des Erblassers zu stärken, sollten die Gründe zur Entziehung des Pflichtteils vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Vorgaben an die gesellschaftlichen Veränderungen angepa...mehr

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ZErb 12/2011, Folgeprobleme... / b) Kennzeichnung der "nahe stehenden Person"

Nach dem Gesetzeswortlaut müssen die in den Schutzbereich des Pflichtteilsentziehungsrechts einbezogenen Personen dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte oder ein Abkömmling nahe gestanden haben. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollen mit dem unbestimmten Rechtsbegriff solche Personen erfasst werden, deren Verletzung den Erblasser in gleicher Weise trifft wie ein Angriff ...mehr

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ZErb 12/2011, Der Prozessan... / c) Was ist das Besondere am Mediationsverfahren?

Sie sollten klarstellen, dass es sich bei der Mediation um ein professionelles Konfliktlösungsverfahren handelt, das eine gute Alternative zu einer Entscheidung per Urteil darstellen kann. Dies rührt daher, dass der Lösungsansatz ein völlig anderer ist, als bei der klassischen Gerichtsbarkeit. Dort gibt das Gesetz die Garantie einer Entscheidung nach Recht und Gesetz – aller...mehr

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ZErb 12/2011, Folgeprobleme... / b) Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO?

Will man einer zweiten Auseinandersetzung sowie einer einseitigen Risikoverteilung entgehen, bietet sich eine Aussetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens bis zur strafgerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten an. Diesen Weg beschreitet die an zweiter Stelle genannte Auffassung für den Fall, dass ein Strafverfahren gegen den zurückgesetzte...mehr

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ZErb 04/2010, Pflichtteil u... / III. Der Pflichtteil neben dem Vermächtnis – entweder Pflichtteil oder Vermächtnis

1. Diskutiert wird das Abgrenzungsproblem als bloße Pflichtteilsverweisung oder Vermächtnisanordnung. Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten neben dem ungekürzten Pflichtteil mit einem Vermächtnis bedacht, so liegt nach überwiegender Ansicht im Anschluss an RGZ 129, 239, 241 in der Zuwendung des Pflichtteils kein Verweis auf die Pflichtteilsvorschriften, sondern eine...mehr

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ZErb 04/2010, Pflichtteil u... / V. Kumulation von Vermächtnis und Pflichtteil ein Sonderfall

Es bleibt festzuhalten, dass die Feststellung möglicher Überlagerungen der Vermächtnisregeln durch Pflichtteilsvorschriften in den Fällen kumulativer Anordnung von Vermächtnis und Pflichtteil die Ermittlung des Erblasserwillens voraussetzt, es also doch darauf ankommen muss, ob der Erblasser erkennbar pflichtteilsrechtliche Grundsätze ganz oder teilweise angewendet wissen wo...mehr

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ZErb 04/2010, Pflichtteil u... / II. Bedeutung der Abgrenzung Pflichtteil/Vermächtnis für das Vermächtniskürzungsrecht des Erben nach § 2318 BGB

An dieser Stelle interessiert allein das Vermächtniskürzungsrecht des Erben nach § 2318 BGB. 1. Ist der dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer entgegen § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich, ohne Anrechnung des Vermächtnisses belassene Pflichtteil nichts anderes als ein zusätzliches Vermächtnis, ist dieses dann in Ansehung weiterer Pflichtteilslasten gegenüber Dritten d...mehr

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ZErb 04/2010, Pflichtteil u... / I. Praktische Auswirkungen der Abgrenzung Pflichtteil/Vermächtnis

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ZErb 04/2010, Pflichtteil und Vermächtnis kumulativ Auswirkungen auf das Vermächtniskürzungsrecht des Erben

Einführung Nicht selten zu lesen sind in letztwilligen Verfügungen Formulierungen wie "Das Vermächtnis soll nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden" oder ähnliche Formulierungen, mit denen der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich mit einem Vermächtnis bedacht wird, das den Pflichtteil unberührt lassen soll. Ausgeschlossen ist damit die Anwendung des § 2307 Abs. 1 BGB. Der ...mehr

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ZErb 04/2010, Pflichtteil u... / Einführung

Nicht selten zu lesen sind in letztwilligen Verfügungen Formulierungen wie "Das Vermächtnis soll nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden" oder ähnliche Formulierungen, mit denen der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich mit einem Vermächtnis bedacht wird, das den Pflichtteil unberührt lassen soll. Ausgeschlossen ist damit die Anwendung des § 2307 Abs. 1 BGB. Der Bedachte m...mehr

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ZErb 04/2010, Pflichtteil u... / Auf einen Blick

Der dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer entgegen § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich neben einem Vermächtnis belassene Pflichtteil ist nach dem zur Unterscheidung zwischen bloßer Pflichtteilsverweisung und Vermächtnis entwickelten Abgrenzungskriterium Begünstigungswille ja oder nein immer ein Vermächtnis. Es ist aber nach Sinn und Zweck des § 2307 BGB nicht einzu...mehr

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ZErb 01/2011, Die Flucht in die Pflichtteilsergänzung durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall – eine Strategie zur Anrechnung auf den Pflichtteil?

Zusammenfassung Die rechtsberatende Praxis wird häufig mit Sachverhalten konfrontiert, in denen der Mandant und künftige Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten eine Schenkung gemacht hat, dabei die für die Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 Abs. 1 BGB erforderliche Anrechnungsbestimmung aber vergessen hat. Um die Schenkung doch noch bei Pflichtteilsansprüchen zu ber...mehr

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ZErb 04/2010, Pflichtteil u... / IV. Vermächtnis nach Pflichtteilsregeln?

Stets ist der wirkliche Wille des Erblassers nach dem gesamten Inhalt seiner Verfügung, auch anhand außerhalb der Testamentsurkunde liegender Umstände, notfalls durch ergänzende Auslegung zu ermitteln. Wollte der Erblasser etwa ein Vermächtnis nicht neben, sondern anstelle des Pflichtteils oder nicht genau den gesetzlichen Pflichtteil, sondern ein Mehr oder Weniger oder ein ...mehr

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ZErb 06/2011, Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

Leitsatz Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeinsetzung ihrer Kinder mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, muss den Kindern bei der Grundbuchberichtigung nach dem letztverstorbenen Elternteil die Möglichkeit eingeräumt werden, durch inhaltlich übereinstimmende, von jedem von ihnen abzugebende eidesstattliche Versicherung den Nachweis zu...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / 2. Zulässigkeit

Ein Stundungsantrag vor dem Nachlassgericht kommt nur dann in Betracht, wenn der Pflichtteil noch nicht auf dem Zivilrechtsweg eingeklagt wurde. Ist der Pflichtteil im Wege der Stufen- bzw. Zahlungsklage vor dem Prozessgericht geltend gemacht, ist der Antrag vor dem Nachlassgericht gemäß § 2331 Abs. 2 S. 2 BGB iVm § 1382 Abs. 5 BGB unzulässig. Klagt der Pflichtteilsberechtig...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung des Pflichtteils nach der Erbrechtsreform

Einführung Die Möglichkeit, die Auszahlung des Pflichtteils nach § 2331 a BGB stunden zu lassen, hat bisher in der Praxis keine erhebliche Rolle gespielt. Dies lag zum einen darin begründet, dass die Stundungsmöglichkeit vor der Erbrechtsreform ausschließlich pflichtteilsberechtigten Erben zur Verfügung stand, zum anderen darin, dass eine Stundung des Pflichtteils nur dann in...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / a) Unbillige Härte

Eine unbillige Härte liegt nach § 2331 a BGB insbesondere dann vor, wenn die Auszahlung des Pflichtteils den Erben zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Der Antrag ist nur begründet, wenn der Erbe tatsächlich gezwungen ist, Nachlassgegenstände zu ...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / Einführung

Die Möglichkeit, die Auszahlung des Pflichtteils nach § 2331 a BGB stunden zu lassen, hat bisher in der Praxis keine erhebliche Rolle gespielt. Dies lag zum einen darin begründet, dass die Stundungsmöglichkeit vor der Erbrechtsreform ausschließlich pflichtteilsberechtigten Erben zur Verfügung stand, zum anderen darin, dass eine Stundung des Pflichtteils nur dann in Betracht ...mehr

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ZErb 05/2010, Auslegung des... / Aus den Gründen

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hält den Kläger wegen der ihm im Wege "vorweggenommener Erbfolge" übergebenen Firma nach den §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB für ausgleichspflichtig. Mit Rücksicht darauf könnten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzung...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / Auf einen Blick

Die Möglichkeit, den Pflichtteil stunden zu lassen, steht nach der Erbrechtsreform grundsätzlich jedem Erben zur Verfügung. Die Bedeutung des § 2331a BGB für die Praxis wird damit zwangsläufig wachsen. Der Rechtsberater muss in den einschlägigen Fällen insbesondere entscheiden, ob es sich wegen (möglicherweise geringfügiger) Differenzen bzgl. der Höhe des Pflichtteils für s...mehr