Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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ZErb 10/2021, Zur Mär vom w... / 2. Kernfragen zum notariellen Nachlassverzeichnis dürfen an sich als geklärt angesehen werden. Für die (gerichtliche) Praxis sieht die Sache freilich ganz anders aus

a) Im Regelfall fehlt es dem Pflichtteilsberechtigten an Kenntnissen über den Nachlass. Ohne Kenntnis des Bestands bzw. des Werts des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte aber nicht in der Lage zu entscheiden, ob er einen Pflichtteilsanspruch geltend machen will und gegebenenfalls in welcher Höhe. § 2314 Abs. 1 BGB trägt diesem Umstand Rechnung und räumt dem Pflichttei...mehr

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AGS 10/2021, Klage und Wide... / III. Werte von Klage und Widerklage sind zu addieren

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Werte von Klage und Widerklage sind zu addieren. Für die Klage ergibt sich ein Wert i.H.v. 14.057,09 EUR. Die Widerklage demgegenüber hate einen Streitwert von 5.081,21 EUR, sodass sich ein Gesamtwert i.H.v. 19.138,36 EUR ergibt. Das Additionsverbot des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet hier keine Anwendung, da Klage und Widerklage nicht densel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Einzelfälle der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung

Rn. 164 Stand: EL 153 – ET: 10/2021 Abwehrkosten eines ArbN Wehrt sich ein ArbN gerichtlich gegen Anschuldigungen des ArbG, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Abwehrkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Beziehen sich die Vorwürfe auf Handlungen des ArbN, die nicht mehr von der beruflichen Zielvorstellung umfasst sind, weil sie ent...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 4. Grundstückserwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. §§ 2303 ff. BGB und aufgrund Verzichts auf einen noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG

Rz. 217 Der Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch ist grunderwerbsteuerlich grundsätzlich nicht relevant. Wird allerdings ein – steuerlich geltend gemachter [172] – Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht in bar, sondern an Erfüllung statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB durch Leistung eines Grundstücks erfüllt, greift die Befreiung i.S.d. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Erbfall vor dem Bedarfs-/Antragszeitraum – Pflichtteilsanspruch im Bedarfs-/Antragszeitraum erfüllt

Rz. 190 Wie zuvor auch, ist ein Anfall eines Pflichtteilsanspruchs vor dem Bedarfs-/Antragszeitraums Vermögen nach § 12 SGB XII. Sodann bietet sich für die weitere Bewertung und Vorgehensweise kein einheitliches Bild. Geiger [342] spricht davon, dass es für die Bestimmung, was Einkommen und was Vermögen sei, keinen Algorithmus gebe. Z.T. wird ohne jede Begründung oder Einschrä...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / a) Erbfall vor dem Bedarfs-/Antragszeitraum – Pflichtteilsanspruch vor dem Bedarfszeitraum ausgezahlt

Rz. 188 Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH,[339] wonach der Pflichtteilsanspruch kraft Gesetzes nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Erbfall als Vollrecht entsteht, geht das BSG für das SGB II davon aus, dass ein Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB zum Vermögen gehören kann.[340] Dem folgt die Literatur.[341] Und das gilt auch für den Pflichtteilsrest- ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 14. Pflichtteilsanspruch – §§ 2303 ff. BGB

Rz. 186 Pflichtteilsansprüche entstehen, weil die Testierfreiheit dem Erblasser die Freiheit gewährt, die gesetzliche Erbfolge abzuändern und selbst die engsten Familienangehörigen von der Erbfolge auszuschließen. Als Ausgleichsmechanismus gewährt das Gesetz nahen Familienangehörigen auch gegen den Willen des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass, der nur unter sehr eng...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Besonderes Fallbeispiel: Der Pflichtteilsanspruch und das Berliner Testament

Rz. 154 Fallbeispiel 66: Der Pflichtteilsanspruch und das Berliner Testament Der Vater des A verstarb Anfang 2019. A beantragte nach Bezug von Arbeitslosengeld 2020 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Eltern des A hatten ein Testament verfasst. Darin setzten sie sich gegenseitig zu "Alleinerben (Vollerben)" ein. Erben des Längstlebenden sollten die beiden gemein...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (3) Pflichtteilsanspruch und Konfusion, § 10 Abs. 3 ErbStG

Rz. 16 Zivilrechtlich tritt Konfusion ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen. Als rechtsvernichtende Einwendung führt sie zum Erlöschen des Anspruchs. Erbschaftsteuerlich wird hingegen fingiert, dass es bei Konfusion nicht zum Erlöschen des Anspruchs und der entsprechenden Verbindlichkeit kommt, § 10 Abs. 3 ErbStG. Hatte etwa der Al...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung

Rz. 33 Erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung für den Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, ist dieser Verzicht – wie die Erfüllung selber auch (siehe Rdn 34 ff.>) – steuerneutral. Dies gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch und die Abfindungshöhe gleichwertig sind. Kommt es zu einer wertmäßigen Abweichung, liegt eine steuerbare gemis...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ohne Abfindung

Rz. 31 Wurde der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist der Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Pflichtteilsberechtigten unwiderruflich abgeschlossen.[24] Rz. 32 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung (teilweise) auf seinen Pflichtteilsanspruch, stellt dies einen Erlassvertrag i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB dar. Dies führt zu einer steuerpflichtigen Sch...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Sich Bedürftigmachen durch Verzicht auf eine bereits angefallene Erbschaft/einen entstandenen Pflichtteilsanspruch/Sonstiges

Rz. 523 Fallbeispiel 39: Der Verzicht auf die bereits angefallene Erbschaft S und seine fünf Geschwister sind Erben ihrer Tante zu gleichen Teilen geworden. S bezieht seit zehn Jahren Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII. Die Geschwister raten zur Ausschlagung bzw. zum Verzicht auf den Erbteil. Sie wollen mit ihm einen Vertrag schließen, in dem sie sich verpflichten, ihm Le...mehr

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§ 3 Der Erbfall / dd) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

(1) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ohne Abfindung Rz. 31 Wurde der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist der Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Pflichtteilsberechtigten unwiderruflich abgeschlossen.[24] Rz. 32 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung (teilweise) auf seinen Pflichtteilsanspruch, stellt dies einen Erlassvert...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / (b) Der Pflichtteilsanspruch

Rz. 46 Falllösung Fallbeispiel 55 – Alternative 2: Die sog. "Forderungsrechtsprechung" akzeptierte unter alter Rechtslage zwar den Vermögenscharakter der Pflichtteilsforderung, wenn sie vor dem Leistungszeitraum angefallen war, machte aber vor dem 1.8.2016 aus Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen bei tatsächlichem Zufluss von Geld im Antragszeitraum aus Vermögen Einkommen,...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / hh) Pflichtteilsansprüche

Rz. 427 Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Der Sozialleistungsträger kann daher z.B. auch Pflichtteilsansprüche ohne weiteres auf sich überleiten.[719] Rz. 428 Fallbeispiel 34: Übergeleiteter Pflichtteilsanspruch aus einem fehlgeschlagenen Behindertentestament Eltern hatten ein gemeinschaft...mehr

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§ 3 Der Erbfall / bb) Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 11 Die unterschiedliche Behandlung einer Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (siehe Rdn 23 ff.>) und einer Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch (siehe Rdn 31 ff.>) basiert mithin auf der Fragestellung, ab wann der Pflichtteilsanspruch i.S.d. ErbStG geltend gemacht ist. Die Geltendmachung stellt erbschaftsteuerli...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (1) Oberhalb des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 63 Durch die Enterbung eines Kindes entstehen Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB), die sozialhilferechtlich verwertbar sind. Die Enterbung eines Kindes ist daher nur ausnahmsweise dann einmal sinnvoll, "wenn es nicht darauf ankommt", wenn also der Nachlass so klein ist, dass dem Kind so oder so kaum etwas zugutekommen kann.[98] Rz. 64 Je nach Zielsetzung wird bei der ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Geltendmachung verjährter Pflichtteilsansprüche

Rz. 15 Auch ein zivilrechtlich gem. §§ 195, 199 BGB verjährter Pflichtteilsanspruch kann (noch) geltend gemacht werden.[14] Der Erbe ist nämlich nicht verpflichtet, die Einrede der Verjährung i.S.d. § 214 Abs. 1 BGB zu erheben. Das Steuerrecht folgt insoweit dem Zivilrecht. Dies gilt auch dann, wenn Erbe und Pflichtteilsberechtigter eine zivilrechtlich wirksame (z.B. mündlic...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / dd) Pflichtteilsansprüche: Ausgangspunkt jeder Überlegung zur Gestaltung eines Behindertentestaments

Rz. 154 Die vorstehend erörterten Quoten bilden für pflichtteilsberechtigte Bedürftige das Fundament, auf dem das Behindertentestament errichtet wird. Auf der ersten Stufe der Gestaltung kommt es darauf an, unbedingt Pflichtteilsansprüche des Bedürftigen zu vermeiden. Hier befindet sich die erste Schnittstelle zum Sozialhilferecht. Solche Ansprüche können vom Sozialhilfeträg...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 6. Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 121 Korrespondierend mit der Steuerpflicht (nur) für geltend gemachte Pflichtteilsansprüche gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zur Abziehbarkeit der Pflichtteilslast beim Erben deren Geltendmachung Voraussetzung. Abweichend vom Zivilrecht setzt die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit beim Erben eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Schuldners voraus.[92] Dementspre...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (1) Vorvermächtnis/Nachvermächtnis oberhalb des Pflichtteilsanspruches

Rz. 81 Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis (§ 2307 BGB) bedacht, so kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. (§§ 2180 Abs. 3, 1953 Abs. 1 BGB). Folglich muss das Vermächtnis – wie bei der Erbschaftslösung das Erbe – größer sein als der Pflichtteil, um das Vermächtnis attraktiv zu machen. Würde der Pflichtteilsberechtigte s...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs beim Erben

Rz. 51 Auf Seiten des Erben stellt die Pflichtteilslast eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG dar, die die Bemessungsgrundlage der Besteuerung des Erben reduziert. Abweichend vom Zivilrecht setzt die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Schuldners voraus.[42] Entsprechend ist die Geltendmachung des Pflichtt...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 4. Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 39 In der zivilrechtlichen Praxis kommt es regelmäßig zu Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten bezüglich des Pflichtteilsanspruchs – insbesondere zu Stundungsvereinbarungen – zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben. a) Erbschaft- und Schenkungsteuer Rz. 40 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG entsteht die Steuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteils...mehr

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§ 3 Der Erbfall / aa) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ohne Abfindung

Rz. 10 Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist der zivilrechtlich mit dem Erbfall gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandene Pflichtteilsanspruch vor seiner Geltendmachung nicht vorhanden. Der Berechtigte hat vor Geltendmachung keinen wirtschaftlichen Wert in Form einer Bereicherung realisiert. Daher bleibt ein nach dem Erbfall erklärter Verzicht des Pflichtteilsberechtigten vor de...mehr

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§ 3 Der Erbfall / ee) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs

(1) Bemessungsgrundlage: Nennwert der Forderung Rz. 34 Nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – kein steuerlicher Spielraum für Vereinbarungen der Beteiligten.[29] Für die Besteuerung des Erwerbs beim Pflichtteilsberechtigen ist die Bereicherung gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG, d.h. der Nennwert de...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / aa) Der erste "Schutzring" = (nicht befreite) Vorerbschaft/Nacherbschaft oberhalb des Pflichtteilanspruches

Rz. 62 Im "klassischen" Behindertentestament“ in der Form der Erbschaftslösung wird eine nichtbefreite Vorerbschaft/Nacherbschaft (§§ 2113 ff. BGB) angeordnet. (1) Oberhalb des Pflichtteilsanspruchs Rz. 63 Durch die Enterbung eines Kindes entstehen Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB), die sozialhilferechtlich verwertbar sind. Die Enterbung eines Kindes ist daher nur ausnah...mehr

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§ 3 Der Erbfall / cc) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen Abfindung

(1) Steuerbarkeit der Abfindung Rz. 23 Eine Abfindung, die für einen Verzicht auf die Geltendmachung des zivilrechtlich mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs bezahlt wird, tritt an dessen Stelle und stellt beim Berechtigten einen steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Eine Erfüllung des Abfindungsanspruchs ist für dessen Besteuerung unbe...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / d) Kann im SGB XII Vermögen zu Einkommen werden? (Zuflusszeitpunkt für Forderungen)

Rz. 82 Das Zuflussprinzip, das für den Rechtscharakter einer Einnahme auf den tatsächlichen Zufluss abstellt, modifiziert diesen Grundsatz auch, wenn es um Forderungen geht. Die Rechtsprechung geht zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was wertmäßig zufließt, und dem, was bereits vorhanden ist, davon aus, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rech...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 2. Auslegung

Rz. 250 Die Sozialhilfeschädlichkeit von Fallgestaltungen, bei denen Pflichtteilsansprüche entstehen, wurde vorstehend viele Male dargestellt. Gleichwohl geschieht es in der Praxis. Fallbeispiel 97: Die Pflichtteilsstrafklausel Die Eheleute M und V setzen sich wechselseitig als Alleinerben ein und treffen die Anordnung, dass nach dem Tod des Letztversterbenden ihr Sohn S zu 7...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (1) Enterbung und die Absicherung des Ehegatten/Lebenspartners

Rz. 155 Zwischen Ehe- und Lebenspartnern ist das vorrangige Ziel einer letztwilligen Verfügung häufig, den anderen Ehegatten auf den Tod des Erstversterbenden abzusichern und die Abkömmlinge zunächst durch Enterbung vom Nachlass fernzuhalten. Das ist bei Behindertentestamenten kontraindiziert. Als Fehler [193] beim Testament in Familien mit pflichtteilsberechtigten und sozialh...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Geltendmachung im Steuerrecht

Rz. 12 Unter "Geltendmachung" des Pflichtteils i.S.d. Erbschaftsteuerrechts ist das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verstehen, regelmäßig gegenüber dem Erben.[8] Ein bloßes Auskunftsverlangen reicht für die Geltendmachung grundsätzlich nicht aus. Eine Stufenklage mit Leistungsantrag oder eine Leistungsklage stellt hingegen eine steuerauslösend...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 12. Latente Einkommensteuer bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 59 Gemäß § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB werden der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Dabei ist – wie beim Zugewinnausgleich – die latente Einkommensteuer unabhängig von einer vom Erben durchgeführten oder beabsichtigten Veräußerung von Nachlassgegenständen – also stets – wertmindernd (zu Lasten des Pflichtt...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 1 Tatbestand

I. Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche der Klägerin – in Höhe von unstreitig 1/6 – nach ihrem Vater, dem Erblasser, gegen den beklagten Alleinerben. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten drei Kinder, C … , J … und die Klägerin. Im Jahr 2000 schlossen die Eheleute mit den drei Kindern einen notariellen Vertrag ("Übergabevertrag mit Auflassung und Pflichtteilsverzicht...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Der Erbe des vorversterbenden Ehegatten/Lebenspartners der leistungsberechtigten Person

Rz. 596 Die Kostenersatzpflicht des Erben des Ehegatten/des Lebenspartners entsteht, wenn dieser Diese Regelung produziert Ergebnisse, die z.T. beliebig wirken. Rz. 597 Fallbeispiel 45: Die Erben der hälftigen Miteigentümer Die Ehegatten M und F sind hälftige Mit...mehr

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ZErb 09/2021, Zu § 45 Abs. ... / 1 Tatbestand

I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt aus eigenem Recht eine höhere Streitwertfestsetzung. Die Beklagte ist die Ehefrau und testamentarische Alleinerbin des Erblassers, der Kläger eines der drei gemeinsamen Kinder. Der Erblasser war ursprünglich alleiniger Eigentümer des von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstücks. Im Jahr 1993 übertrug der Erblasser ½ Eigentumsant...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 7. Zur Diskussion gestellt – ein Fall aus der Praxis

Rz. 363 Der Begriff der Härte ist nach diesseitiger Ansicht als ein Tatbestand zu verstehen, der Reibungsverluste auszugleichen hat. Solche Reibungsverluste entstehen insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber "normative Schutzschirme" an einer Stelle im Gesetz geschaffen hat und diese Schutzschirme dann an einer anderen Stelle nicht mehr wirken, z.B. weil der Gesetzgeber das P...mehr

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ZErb 09/2021, Zu § 45 Abs. ... / 2 Gründe

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, und auch ansonsten zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsanwalt – wie hier der Klägervertreter – sie aus’eigenem Recht mit dem Ziel einlegen, dass der Streitwert erhöht wird (Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § ...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / 3. Oder kann auch Vermögensschonbetrag des SGB IX gelten?

Rz. 23 In einer Entscheidung zum Vermögensschonbetrag bei Eingliederungshilfeleistungen hat der BGH klargestellt, dass für den Vermögensschonbetrag das Sozialhilferecht des SGB XII und nicht das SGB IX gilt. Fallbeispiel 81: Die Berufsbetreuerin und der Pflichtteilsanspruch B leidet an einer langjährigen und chronifizierten Psychose und steht unter Betreuung einer Berufsbetre...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / IV. Abzugsfähigkeit der Pflichtteilslast

Rz. 129 Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist beim Erben gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG erwerbsmindernd abziehbar (siehe § 3 Rdn 121>). Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG [84] sind Schulden die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Bei dem Pflichtteilsanspr...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 3 Anmerkung

Im Hinblick auf die Zurückbehaltungsrechte im Pflichtteilsmandat greift das OLG Oldenburg i.E. die überzeugende Argumentation des OLG München in seinem Urt. v. 21.3.2013 auf (ZEV 2013, 454). Des Weiteren enthält es einen Gestaltungshinweis für Schenkungsverträge. 1. Nur Vorempfänge durch den Erblasser reduzieren die Pflichtteilsansprüche eines Abkömmlings. Im Pflichtteilsrech...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (5) Pauschalabfindung des Zugewinns und Pflichtteils eines enterbten Ehegatten

Rz. 28 Wie bei der Abfindung für einen steuerlich bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch können bei Ehegatten Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche im Rahmen einer Pauschalabfindung abgegolten werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die an den überlebenden Ehegatten geleistete Abfindung nicht unweigerlich vorrangig dem steuerfreien Zugewinnausgleich z...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Gegenstand und Höhe der Abfindung

Rz. 27 Erhält der Pflichtteilsberechtigte als Abfindung begünstigtes Vermögen (z.B. ein gem. § 13d ErbStG zu Wohnzwecken fremdvermietetes Grundstück; siehe § 6 Rdn 58 ff.>), greifen – anders als bei der Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Hingabe begünstigten Vermögens – für diesen Erwerb die Begünstigungen.[21] Anders als bei der Erfüllung eines gel...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 2 Gründe

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein höherer als der vom Landgericht zugesprochene Anspruch jedenfalls zurzeit nicht zu. Die Klägerin hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 1/6 des Erbes. Der Beklagte hat bislang auch nicht bewiesen, dass der – insoweit unstreitige – Pflichtteil von zunächst ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Bindung durch andere letztwillige Verfügungen

Rz. 135 Eine Beschränkung seiner Testierfähigkeit kann der Erblasser selbst durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag herbeigeführt haben (§§ 2265 ff., 2274 ff. BGB). Fallbeispiel 86: Die nicht abänderbare Schlusserbeneinsetzung[183] Die Eltern haben vier Töchter. T 3 ist seit ihrer Geburt schwer behindert. Es bestand von jeher keine Aussicht, dass sie ohne...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / e) Wem nutzt es?

Rz. 31 Bisher fehlt auch eine differenzierte Auseinandersetzung mit letztwilligen Verfügungen, bei denen dem "Kind" mit Behinderung "unter dem Strich" nichts zugutekommt bzw. kommen kann. Der BGH hat trotz der vorstehend zitierten Entscheidung des XII. Senats des BGH seine zwei grundlegenden Argumentationselemente gegen eine Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten bisher ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Abzugsposten, die mit dem Erbe notwendig verbunden sind

Rz. 111 Der Erbe haftet nach § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Inwieweit sich hieraus gleichzeitig das Recht des bedürftigen Erben ergibt, die...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Gestaltung aus Sachverhalt der Vergangenheit

Rz. 163 Bei der Testamentsgestaltung ist auch der Blick in die Vergangenheit notwendig, nämlich immer dann, wenn es in der Vergangenheit bereits zu erbrechtlich erheblichen Zuwendungen gekommen ist, die produzieren. Zitat "Grundg...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Geltendmachung und § 14 ErbStG

Rz. 20 Der Pflichtteilsanspruch entsteht steuerlich gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Er stellt mithin zu diesem Zeitpunkt einen Vermögensvorteil i.S.d. § 14 ErbStG dar (siehe § 7 Rdn 1 ff.>). Durch die Wahl des richtigen Zeitpunktes der Geltendmachung hat der Pflichtteilsberechtigte daher die Möglichkeit, eine Zusammenrechnung mit frü...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / bb) Normativer Zufluss bei Anfall eines Anspruchs aufgrund Erbfalls (z.B. Pflichtteil/Vermächtnis)

Rz. 41 Die Regeln zum "normativen" Zufluss für Forderungen aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen, die zwar vor dem Leistungszeitraum angefallen sind, aber erst im Leistungszeitraum in Geld erfüllt werden, wurden von der Rechtsprechung bisher ausdrücklich ausgeschlossen. Erfolgte die Monetarisierung einer solchen Forderung noch vor dem Antragszeitraum, so sei das Gel...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 7. Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Rz. 125 Wie Pflichtteilsansprüche sind auch Pflichtteilsergänzungsansprüche i.S.d. § 2325 BGB beim Erben abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Beim Gläubiger stellt der Erwerb aufgrund Pflichtteilsergänzungsanspruch einen steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 ErbStG dar, auch wenn er zivilrechtlich einen selbstständigen Anspruch neben de...mehr