Prozesskosten
Die Summe aller Kosten, die wegen eines Rechtsstreits anfallen, nennt man Prozesskosten. Darin enthalten sind diejenigen Gebühren, die von den Gerichten erhoben werden (sog. Gerichtskosten), und die außergerichtlichen Kosten, worunter vor allem die Anwaltsgebühren fallen.
Oft unterschätzt werden die Prozesskosten, die anlässlich eines Rechtsstreits vor Gericht entstehen und die in der Regel am Ende von demjenigen gezahlt werden müssen, der als Verlierer aus dem Prozess hervorgeht. Zu den Prozesskosten zählen die Gerichtskosten, die im Gerichtskostengesetz für die einzelnen Tätigkeiten des Gerichtes definiert sind, und die außergerichtlichen Kosten. Das sind z. B. die Reisekosten der Parteien, die Kosten für ein vorgerichtliches Gutachten und vor allem die Anwaltsgebühren.
Damit die Gerichte überhaupt tätig werden, muss der Kläger am Anfang des Prozesses einen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Er wird später auf die Prozesskosten angerechnet. Zahlt der Kläger diesen Vorschuss nicht, wird dem Beklagten die Klageschrift des Gegners gar nicht erst zugestellt. Am Ende des Rechtsstreits bestimmt das Gericht im Urteil oder im Vergleich, wer die Kosten für den Prozess in welcher Höhe zu tragen hat. Entscheidend dafür ist, wer Recht bekommen hat. Wird der Klage vom Gericht vollumfänglich stattgegeben, muss der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen. Wird die Klage in Gänze abgewiesen, muss der Kläger die gesamten Kosten tragen.
Wann werden Prozesskosten erstattet?
Erstattet werden müssen dem anderen dann nicht nur die Gerichtskosten, die dieser zu einem Teil bereits per Vorschuss verauslagt hat, sondern auch dessen außergerichtliche Kosten, soweit sie notwendig waren.
Das Gericht kann auch eine Kostenaufhebung festlegen. Richter wählen diesen Weg vor allem dann, wenn es keinen klaren Sieger oder Verlierer gibt. Bei einer Kostenaufhebung trägt jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte, während sie jeweils die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst übernehmen muss.