Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 9 Rechtliche Aspekte

Die Notwendigkeit der Mitarbeiterbeurteilung hat auch der Gesetzgeber erkannt. Der Arbeitgeber hat nach § 81 Abs. 1 BetrVG den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Unternehmens zu unterrichten. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 BetrVG verlangen, dass ihm die Bere...mehr

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Schenkung als Gestaltungsmi... / a) Kein Gestaltungsmissbrauch in Fällen des § 23 EStG

Wird ein Grundstück schenkweise übertragen, hat dies neben der schenkungsteuerlichen Komponente auch einkommensteuerliche Rechtsfolgen, sofern das Grundstück der Einkünfteerzielung dient, ohne dass dies gestaltungsmissbräuchlich wäre. Dies hat der BFH auch für den Bereich des § 23 EStG (steuerpflichtige Grundstücksveräußerungen) mit Urt. v. 23.4.2021 – IX R 8/20, BStBl. II 2...mehr

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Schenkung als Gestaltungsmi... / 1. Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO

Steuerpflichtige (Stpfl.) haben die Möglichkeit, ihre Rechtsverhältnisse i.R.d. Steuergesetze frei zu gestalten. Dabei ist es grundsätzlich zulässig, sich für die günstigste, die niedrigste Steuerbelastung gewährende Gestaltung zu entscheiden. Die Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch in § 42 AO, wonach ein Steuergesetz nicht durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichke...mehr

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Holdingstrukturen in der Un... / d) Hinweise zu den zeitlichen Rahmenbedingungen

Der Anteilstausch i.S.d. § 21 UmwStG vollzieht sich zu dem Zeitpunkt, an dem das wirtschaftliche Eigentum i.S.d. § 39 AO an den eingebrachten Anteilen auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übergeht, demnach ist im Regelfall die dingliche Abtretung der einzubringenden Anteile mit allen Rechten und Pflichten maßgeblich (vgl. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 10. Auf...mehr

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Restnutzungsdauer und Moder... / aa) Ermittlung der Modernisierungspunktzahl

Die Modernisierungspunktzahl ist durch Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente oder durch sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades zu ermitteln. Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente: Unter Berücksichtigung der zum Stichtag oder der kurz vor dem Stichtag durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen sind entsprechende Modernisierungspunkte nach...mehr

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Finnland / 3. Die Behandlung des renvoi im finnischen Recht

Rz. 13 Das neue finnische Kollisionsrecht nimmt eine Rückverweisung nur an, wenn dies ausdrücklich geregelt ist. Die Regel ist, dass die Verweisung auf das fremde Recht sich lediglich auf das materielle, nicht aber das Kollisionsrecht bezieht (PK 26:19 Abs. 1). Ein renvoi wird also grundsätzlich nicht beachtet.mehr

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Spanien: Gemeinspanisches Recht [1]

[1] Zum Erbrecht in Katalonien und zum Erbrecht der Balearischen Inseln siehe die jeweiligen Länderberichte in diesem Buch. A. Vorbemerkung Rz. 1 Die nachfolgende Abhandlung hat – dem Konzept des Gesamtwerkes folgend – die Darstellung der spanischen Erbrechtssituation zum Gegenstand. Die spanische Rechtslage wird zunehmend für Nachlässe nach deutschen Staatsangehörigen releva...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / III. Interregionales und interlokales spanisches Recht: Geltung von Foralrechten

1. Einführung Rz. 55 Seit dem Inkrafttreten der EuErbVO tritt für die Bestimmung des Erbstatuts an die Stelle des objektiven Anknüpfungskriteriums der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Art. 9.8 CC) nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO der "gewöhnliche Aufenthalt" des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Hat der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spani...mehr

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Mitarbeitereinsatz im Ausla... / 2 Anwendbares Recht und Rechtswahl

2.1 Rechtsgrundlagen In allen grenzüberschreitenden und internationalen Arbeitsrechtsbeziehungen spielt die Frage des auf den jeweiligen (Arbeits-)Vertrag anwendbaren Rechts (das sog. Vertragsstatut) eine wichtige Rolle. Dieses Vertragsstatut kann sich ergeben aus zwischenstaatlichen Abkommen (z. B. die multilateralen Übereinkommen der ILO), dem primären und sekundären EU-Recht...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Die einfache Rückverweisung auf das deutsche Recht

Rz. 51 Beispiel 1 Der Erblasser war Deutscher. Er lebte die letzten zehn Jahre seines Lebens mit seiner Lebensgefährtin in Sarajevo, wo er einen Kfz-Import betrieb. Testamentarisch hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Die in Schleswig lebenden Eltern des Erblassers erheben gegen die Lebensgefährtin Stufenklage auf Auszahlung des halben Nachlasswertes al...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaates

Rz. 81 Das IPR des Aufenthaltsstaates kann auch das Recht eines weiteren Drittstaates für anwendbar erklären. Gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. b EuErbVO ist nach Verweisung auf das Recht eines Drittstaates die Verweisung des IPR dieses Drittstaates auf das Recht eines weiteren Drittstaates zu befolgen, wenn dieser sein eigenes Recht anwenden würde. Rz. 82 Beispiel 4 Der Erblasser is...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / e) Zwingendes Recht

Rz. 75 Die vecindad civil ist nur in den vorbezeichneten (siehe Rdn 73), engen Grenzen einer Bestimmung bzw. Option zugänglich.[131] Der rechtsmissbräuchlichen Annahme einer anderen Gebietszugehörigkeit zum Zwecke der erbrechtlichen Gestaltung sind Grenzen gesetzt. Soweit Rechtsprechung dazu ergangen ist, zielt sie darauf ab, Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge zu schützen...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / II. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht

Rz. 13 Gemäß Art. 21 EuErbVO wird das auf die Erbfolge anwendbare Recht an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Dieses Recht gilt nicht nur für die Erbfolge an sich, also die gesetzliche Erbfolge, die Wirkungen einer testamentarischen Verfügung und die Pflichtteilsrechte. Auch die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen in Form eines einseitigen Testame...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 1.2 Nationales Recht

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzes vom 24.2.1997[1] wurde die o. g. EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Wegen der unionsweiten Vorbildfunktion des deutschen Jugendarbeitsschutzrechts erforderte die Umsetzung der Richtlinie nur geringfügige Nachbesserungen des bestehenden Rechts. Zentrale Regelungen des geltenden JArbSchG sind: Die grundsätz...mehr

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Norwegen [1] / d) Eingriff in das Recht auf das ungeteilte Gesamtgut durch Testament

Rz. 31 Das Recht auf das ungeteilte eheliche Gesamtgut kann nach § 17 ADL testamentarisch begrenzt werden. Dies ist aber nur zulässig, wenn der überlebende Ehegatte Kenntnis von diesem Testament vor dem Tod des Erblassers erlangt hat. Diese Bedingung gilt allerdings dann nicht, wenn es unmöglich oder unangemessen schwierig war, den Ehegatten über das Testament zu informieren.mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Vermeidung der Doppelbesteuerung nach nationalem Recht

Rz. 130 Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn in mehreren Staaten Anknüpfungspunkte für die Besteuerung verwirklicht werden, gibt es im Wesentlichen zwei Methoden; zum einen die Freistellungsmethode, zum anderen die Anrechnungsmethode. Rz. 131 Zu der umstrittenen Frage, ob ein beschränkt Steuerpflichtiger eine Optionsmöglichkeit hat, die ausländische Steuer wie eine Na...mehr

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Luxemburg / 2. Einzelne Fragestellungen und Besonderheiten in Bezug auf luxemburgisches Recht

a) Vorwegnahmerecht Rz. 27 Eine Besonderheit des luxemburgischen Rechts ist das Vorwegnahmerecht (droit de prélèvement) der luxemburgischen Erben. Rz. 28 Das Vorwegnahmerecht kommt zum Tragen, wennmehr

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Frankreich / III. Die testamentarische Erbfolge nach französischem Recht

Rz. 94 Die gewillkürte Erbfolge ist zusammen mit den Schenkungen unter Lebenden im II. Titel des Dritten Buches (Art. 893–1099–1 C.C.) geregelt. Schenkungen und Testamente werden dabei unter dem Oberbegriff "libéralités" zusammengefasst. 1. Das einseitige Testament a) Wirksamkeitserfordernisse Rz. 95 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[78] T...mehr

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Norwegen [1] / f) Recht des überlebenden Ehegatten auf Nachlassauseinandersetzung

Rz. 33 Der überlebende Ehegatte selbst kann nach Maßgabe von § 28 Abs. 1 ADL jederzeit die gesamte oder teilweise Nachlassauseinandersetzung verlangen.mehr

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Belgien / II. Das Erbstatut nach belgischem Recht für Erbfälle bis zum 16.8.2015

1. Überblick a) Einführung Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 fr. ZGB[3] [4] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehör...mehr

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Portugal / II. Die testamentarische Erbfolge nach portugiesischem Recht

1. Allgemeines Rz. 54 Das Testament ist ein höchstpersönlicher, einseitiger und widerrufbarer Akt; es darf nicht von einem Vertreter errichtet oder vom Gutdünken eines Dritten abhängig gemacht werden (Art. 2179, 2182 Abs. 1 CC – acto pessoal). Allerdings kann der Testator einem Dritten die Teilung des Nachlasses oder eines Vermächtnisses dann anvertrauen, wenn eine Personenme...mehr

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Österreich / A. Gerichtszuständigkeit und anwendbares Recht aus österreichischer Sicht

I. Gerichtszuständigkeit Rz. 1 Für die Frage, ob bei einer internationalen Erbschaft ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich stattfindet, ist seit 17.8.2015 in Österreich die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) maßgeblich. Anknüpfungspunkt für die Gerichtszuständigkeit ist primär der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers in der EU.[1] Rz. 2 Für die Ausstellung des Europäi...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Die Anwendung ausländischen Rechts

Rz. 241 Es gilt der Grundsatz iura novit curia auch im spanischen Recht, aber erstreckt sich nicht auf ausländisches Recht.[346] Ausländisches Recht wird im Prozess vor spanischen Gerichten wie eine Tatsache behandelt. Dies galt schon nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofes[347] (Tribunal Supremo) so, hat seit 1974 auch Gesetzeskr...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / aa) Unmittelbare Wahl des Rechts einer Teilrechtsordnung durch Spanier?

Rz. 76 Wählen "Auslandsspanier" nach Art. 22 EuErbVO spanisches Recht,[133] stellt sich die Frage, ob über die Wahl spanischen Rechts hinaus unmittelbar das Recht einer Teilrechtsordnung Gegenstand der Rechtswahl sein kann oder ob bei einer Rechtswahl die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung den Vorschriften des spanischen interregionalen Kollisionsrechts überantwor...mehr

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Finnland / d) Vermächtnis zu beschränktem Recht

Rz. 57 Das Vermächtnis zu beschränktem Recht (rajoitettu omistusoikeustestamentti) ähnelt der deutschen Vor- und Nacherbenregelung. Eheleute verwenden oft das Vermächtnis zu beschränktem Recht, um sich gegenseitig als Vermächtnisnehmer einzusetzen. Dabei wird der überlebende Ehegatte mit einem Vermächtnis zu beschränktem Recht bedacht, gleichzeitig aber eine weitere Person a...mehr

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Österreich / II. Anwendbares Recht

Rz. 3 Nach Art. 21 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht jenes Mitgliedstaates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände eine "engere Verbindung" zu einer anderen Rechtsordnung, ist diese anwendbar. Auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers kommt es jedenfalls nicht mehr...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer / 3 Anwendbares Recht

Das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht kann von den Arbeitsvertragsparteien frei gewählt werden.[1] Ohne eine solche (auch konkludent mögliche) Rechtswahl gilt bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland deutsches Recht.[2] Aber auch bei der Vereinbarung der Geltung eines ausländischen Vertragsstatuts sind zwingende Arbeitnehmerschutzvorschri...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entsendung / 2.1 Anbindung zum deutschen Recht

Eine Entsendung liegt vor, wenn sich ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers in ein anderes Land begibt, um dort eine Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber auszuüben. Wesentlich ist, dass sowohl vor als auch nach der Auslandsbeschäftigung eine Anbindung zum deutschen Recht besteht. Dies bedeutet, dass der Lebensmittelpunkt des Arbe...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Testamentsformen

a) Allgemeines Rz. 116 Das spanische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten (Art. 676 CC). Ordentliche oder "gewöhnliche" Testamente sind das eigenhändige (Art. 678 CC), das offene (Art. 679, 694 CC) und das verschlossene Testament (Art. 707 f. CC). Außerordentliche Formen (testamentos especiales, Art. 677 CC) sind vorgesehen als Militär-,...mehr

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Island / 3. Recht zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft (óskipt bú)

Rz. 12 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte das Recht, nach dem Tod des Partners diese Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen (óskipt bú), es sei denn, der Erblasser hat dies testamentarisch ausgeschlossen (Art. 7 ErbG). Zum ungeteilten Gut gehören mit dem Tod des Ehegatten zum einen die Gegen...mehr

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Finnland / c) Recht auf finanzielle Unterstützung für Kinder, den überlebenden Ehegatten und den Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Rz. 16 Sind für die Erziehung und Ausbildung eines Kindes des Erblassers Mittel über das hinaus erforderlich, was dem Kind als Erbe zufällt, so ist ihm gem. PK 8:1 eine einmalige Unterstützung zu gewähren. Auch dem überlebenden Ehegatten, dem/der Verlobten und dem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, der selbst nicht für sein Auskommen sorgen kann, ist gem. PK 8:2 e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Auslandstätigkeit / 3 Anwendbares Recht

Das auf das Arbeitsverhältnis bei einem Auslandsaufenthalt anwendbare Recht bestimmt sich für Verträge ab dem 17.12.2009 nach der "Rom I-Verordnung" (Rom I-VO).[2] Rechtswahl Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt nach der Rom I-VO in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags.[3] Es gilt der Grundsatz der freien Rec...mehr

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Norwegen [1] / c) Recht auf fortgesetzte Gütergemeinschaft (uskifte)

Rz. 24 Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach Maßgabe des norwegischen Rechts, kann der überlebende Ehegatte nach § 14 Abs. 1 ADL durch Anzeige gegenüber den anderen gesetzlichen Erben des Erblassers das eheliche Gemeinschaftsgut (felleseiga) ungeteilt übernehmen (uskifte, Recht auf fortgesetzte Gütergemeinschaft). Eine solche E...mehr

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Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht

Zusammenfassung Überblick Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland ist in den letzten Jahren zunehmend eine Selbstverständlichkeit und Notwendigkeit in vielen Unternehmen geworden. Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Zumindest längerfristige Versetzungen oder Ents...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entsendung / 2 Voraussetzungen für eine Entsendung nach deutschem Recht

Entsendung – kurz erklärt (animiertes Video) Eine Entsendung wird im Rahmen einer Ausstrahlung geprüft und kann bejaht werden, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Neben den deutschen Rechtsvorschriften sind auch die Regelungen zur Entsendung in den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit[1] sowie die Regelungen zur Entsendung in verschiedenen bilateralen Abkom...mehr

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Luxemburg / e) Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 35 Kollisionsrechtliche Sonderregelungen für die Nachlassabwicklung gibt es grundsätzlich nicht. Das Erbstatut bestimmt auch die Modalitäten der Eröffnung der Erbfolge, Annahme und Ausschlagung sowie die Erbenhaftung. Die Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen richtet sich allerdings nach der lex rei sitae als Realstatut. Sieht jedoch ein aufgrund des Erbstatuts anwend...mehr

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Italien / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 59 Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll. Rz. 60 Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfal...mehr

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Entsendung / 2.2 Anwendbares Recht

Für die Bestimmung des für die Entsendung anwendbaren Rechts gilt zunächst die "Rom I-VO". Danach können Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Vertrag festlegen, ob während der Entsendung deutsches oder ausländisches Arbeitsrecht gelten soll (Rechtswahlfreiheit). Ohne eine Festlegung ist das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers maßgeblich.[2] Diese Rechtswahlfreihei...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Erbstatut bei deutschem Erblasser

Rz. 88 Ausgehend vom sowohl in Deutschland als auch in Spanien für bis zum 16.8.2015 eingetretene Erbfälle Geltung beanspruchenden Staatsangehörigkeitsprinzip findet auf die Erbfolge nach einem deutschen Staatsangehörigen deutsches Recht als dessen letztes Heimatrecht Anwendung (Art. 25 Abs. 1 EGBGB; Art. 9.8 CC).mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / e) Das im Ausland errichtete Testament

Rz. 130 Im Ausland errichtete Testamente sind formwirksam errichtet, wenn sie nach dem Haager Testamentsformenabkommen (s. Rdn 27) wirksam sind. Problematisch kann dabei sein, ob es sich bei der Zulässigkeit gemeinschaftlichen Testierens nicht bloß um eine Formfrage, sondern auch um eine materiell-rechtliche Frage handelt (vgl. nachfolgend Rdn 131 ff.).mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Anknüpfung des Erbstatuts an die vecindad civil (bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit)

a) Einleitung Rz. 68 Für Erbfälle nach spanischen Staatsangehörigen ist für die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung auf das interregionale spanische Kollisionsrecht abzustellen. Das interregionale Kollisionsrecht Spaniens knüpft an die sog. vecindad civil, d.h. die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit, an. Soweit Art. 9.8 CC die Erbfolge von Todes wegen an die...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 6. Vor- und Nacherbschaft

a) Allgemeines Rz. 137 Die Vor- und Nacherbschaft spanischen Rechts (sustitución fideicomisaria; Art. 781 ff. CC) wird in anderssprachigen Werken als "treuhänderische" Ersatzerbschaft abgehandelt, entspricht aber ihrem Wesen nach der diesbezüglichen Regelung des deutschen Rechts. Konsequenterweise heißt der fiduciario bei Peuster in seiner deutschen Übersetzung des Spanischen...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Einzelne Fragestellungen

a) Fortgeltung der vecindad civil für Auslandsspanier: Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO aa) Unmittelbare Wahl des Rechts einer Teilrechtsordnung durch Spanier? Rz. 76 Wählen "Auslandsspanier" nach Art. 22 EuErbVO spanisches Recht,[133] stellt sich die Frage, ob über die Wahl spanischen Rechts hinaus unmittelbar das Recht einer Teilrechtsordnung Gegenstand der Rechtswahl sein ka...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Grundsätze

Rz. 96 Wie das deutsche sieht auch das spanische Recht die Gesamtrechtsnachfolge vor, es gilt der Grundsatz der Universalsukzession (Art. 661 CC). Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur dann, wenn einer der Gründe des Art. 912 CC gegeben ist, bspw. wenn der Erblasser ohne oder ohne gültiges Testament verstirbt, das Testament keine Erbeinsetzung enthält oder der berufene Erbe...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Fortgeltung der vecindad civil für Auslandsspanier: Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

aa) Unmittelbare Wahl des Rechts einer Teilrechtsordnung durch Spanier? Rz. 76 Wählen "Auslandsspanier" nach Art. 22 EuErbVO spanisches Recht,[133] stellt sich die Frage, ob über die Wahl spanischen Rechts hinaus unmittelbar das Recht einer Teilrechtsordnung Gegenstand der Rechtswahl sein kann oder ob bei einer Rechtswahl die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung den ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / E. Die Besteuerung der Erbfolge

I. Gesetzliche Grundlage Rz. 253 Die gesetzliche Grundlage ist das Spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Ley de impuestos sobre sucesiones y donaciones – spanErbStG) vom 18.12.1987 (in Kraft ab 1.1.1988).[365] Die dazu ergangene Durchführungsverordnung vom 8.11.1991 (Real Decreto Nr. 1629/91) enthält wichtige Einzelregelungen. Wichtige Änderungen – insbesondere für ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IX. Sondervorschriften in den Foralrechtsgebieten

1. Allgemeines Rz. 184 Die besondere Bedeutung der Foralrechte[295] liegt auf dem Gebiet des Familien- und insbesondere des Erbrechts. Handelt es sich bei dem Erblasser um eine Person mit Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) zu einem der Foralrechtsgebiete, so ist vorrangig dessen besonderes Erbrecht anzuwenden. Diese Sonderrechte sind zum Teil umfassende Kompilationen, die ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / II. Testamentseröffnung

1. Das eigenhändige Testament Rz. 207 Nottestamente (Art. 703 CC) sowie weitere, ohne Beurkundung des Notars errichtete Testamente (wie bspw. das eigenhändige oder das geschlossene Testament) sind gem. Art. 704 CC ohne öffentliche Protokollierung/Eröffnung unwirksam. Hat der Erblasser eine eigenhändige letztwillige Verfügung errichtet, ist im Fall seines Todes festzustellen, w...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VI. Erbteilung

1. Die einverständliche Erbteilung Rz. 230 Bei Vorhandensein mehrerer Miterben erfolgen die Erbauseinandersetzung und Erbteilung (Partición de la Herencia) im Rahmen einer notariellen Urkunde, insbesondere wenn es um Liegenschaften oder um Bankkonten geht. An der Erbteilung sind die Erben und Noterben (auch der überlebende Ehegatte in seiner Eigenschaft als Noterbe) zu beteil...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / V. System der Erbschaftsteuer

1. Grundsätze Rz. 274 Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine direkte Personalsteuer. Sie belastet eine Einnahme, nämlich den unentgeltlichen Vermögenszuwachs einer natürlichen Person. Sie knüpft zur Bestimmung der Steuerbelastung an persönliche Verhältnisse des Erben bzw. Beschenkten an:mehr