Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / D. Versicherungspflicht

Rz. 22 Die Bindung der Gerichte erstreckt sich auch darauf, ob der Verletzte zu den versicherten Personen gehört.[19] Sie erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SG...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Begriff des Gesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

Rz. 520 Gesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, Art. 2 EGBGB. Hierunter fallen daher nicht nur Gesetze im formellen Sinn – Bundes- und Landesgesetze – sondern auch:mehr

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§ 30 Besonderheiten in Binn... / Literaturtipps

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Verschulden und Entlastung

Rz. 75 Der Schuldner ist zur Leistung von Schadensersatz nicht verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft und dass er sie auch sonst nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Vorschrift macht die früher für Unmöglichkeit (§ 282 BGB a.F.) und Verzug (§ 285 BGB a.F.) gültige Regelung zu einem für alle Pflichtverl...mehr

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§ 8 Bergschadensrecht / Literaturtipps

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / Literaturtipps

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / D. Umfang des Rechtsübergangs

Rz. 39 Nach dem Wortlaut des § 76 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen gehen die Schadensersatzansprüche des Beamten und der weiter genannten Personen anlässlich eines Unfalls insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser Leistungen (z.B. Fortzahlung von Dienstbezügen, Gewährung von Beihilfen, Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG) zu erbringen hat. Rz. 40...mehr

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§ 31 Kostenrecht / g) Vorbereitungskosten

Rz. 21 Die etwaige sachlich-rechtliche Ersatzpflicht umfasst regelmäßig nicht die meist (aus Zweckmäßigkeitsgründen) den Prozesskosten zuzuordnenden sog. Vorbereitungskosten. Solche sind nur erstattungsfähig, soweit sie der Vorbereitung dieses bestimmten Prozesses mit seinen Anträgen dienen.[34]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / V. Verschulden

Rz. 138 Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, ­insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist, wobei die Vorschriften der §§ 827 und 828 BGB entsprechende Anwendung finden. Es...mehr

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§ 27 Teil- und Grundurteil / bb) Aktivlegitimation

Rz. 84 Im Rahmen der Aktivlegitimation ist vor Erlass eines Grundurteils insbesondere zu prüfen, ob ein gesetzlicher Forderungsübergang auf einen Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe (§ 116 SGB X, siehe unten § 36 Rdn 1 ff.) stattgefunden hat.[145] Der Einwand mangelnder Aktivlegitimation muss grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigt werden. Sind jedoch keinerle...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Bagatellschäden

Rz. 35 Ebenso kann eine Haftungsbegrenzung auch bei psychisch bedingten Schäden unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Zurechnungszusammenhangs in Fällen extremer Schadensdisposition eintreten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall,...mehr

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / E. Rückgriff gegen andere Behörden

Rz. 81 Der Rückgriffsanspruch nach Maßgabe von § 76 BBG steht der Behörde zu, welche die Versorgungsleistungen gewährt. Rz. 82 Der zur Leistung der Versorgungsbezüge verpflichtete Dienstherr kann auch einen Rückgriffsanspruch gegen eine andere an dem Unfall verantwortliche Behörde aufgrund des § 76 BBG geltend machen.[92] Weil § 46 Abs. 2 BeamtVG nicht das Entstehen des Rückg...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 2. Rechtsgrundverweisung

Rz. 86 Ohne dass der Wortlaut der Regelung dies zwingend vorgäbe, jedoch im Hinblick darauf, dass sich der Geschädigte andernfalls ohne jede Entlastungsmöglichkeit – entgegen der gesetzgeberischen Wertung in § 831 BGB – sehr weitgehend schadensmitursächliches Verhalten Dritter anrechnen lassen müsste, ist zu Recht nach ständiger Rechtsprechung zugrunde zu legen, dass die in ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / V. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Rz. 584 Liegen die Voraussetzungen des § 828 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nicht vor, kann die Anwendung des § 828 Abs. 3 BGB in Betracht kommen (entspricht § 828 Abs. 2 BGB a.F.). Danach ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntni...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Grundsätze

Rz. 208 Der Anscheinsbeweis ist ein Hilfsmittel der Praxis, das von der Rechtsprechung des Reichsgerichts seit 1888 angewendet und im Laufe der Zeit weiterentwickelt worden ist.[442] Sinn und Zweck dieses Hilfsmittels ist vor allem, einem Geschädigten im Haftpflichtprozess den Nachweis der Kausalität und des Verschuldens des Schädigers zu erleichtern. Der Anscheinsbeweis ist...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 5. Sorgfaltsmaßstab

Rz. 25 In grenzübergreifenden Fällen ist – auch – für die Bestimmung des nach § 254 BGB geltenden Sorgfaltsmaßstabs auf die am (Unfall-)Ort geltenden, irreversiblen (Verkehrs-)Normen abzustellen, selbst wenn alle Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige sind und sich die Haftungsfolgen nach deutschem Recht richten.[79] a) Mitverursachung Rz. 26 Eine Mitverursachung im Sinne...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / Literaturtipps

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / 6. Verjährung/Erlöschen von Ansprüchen

Rz. 67 Art. 58 § 1 CIV verlangt, dass der Berechtigte einen Anspruch bei Tötung oder Verletzung Reisender binnen 12 Monaten nach Kenntniserlangung vom Schaden einem Beförderer anzeigt. Bei Nichtanzeige erlöschen die Ansprüche. In Ausnahmefällen (anderweitige Kenntniserlangung des Beförderers, Verzögerung der Anzeige durch nicht zurechenbare Umstände) erlöschen die Ansprüche ...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / a) Bindung des Berufungsgerichts

Rz. 134 Im Hinblick auf die Beschränkung der Berufungsinstanz auf die Fehlerkontrolle und -beseitigung (siehe oben Rdn 128) hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO). Festgestellt in diesem Sinn sind nur Tatsachen, hinsichtlich dere...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 1. Unbezifferte Leistungsklage

Rz. 47 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift grundsätzlich einen bestimmten Antrag enthalten. Leistungsklagen sind demgemäß an sich zu beziffern. Hiervon wird jedoch – zu Recht – eine Ausnahme gemacht, wenn die Bestimmung des gesetzlich geschuldeten Betrags von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt.[171] Der...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / I. Ausnahmecharakter der §§ 844, 845 BGB

Rz. 2 Im deutschen Recht werden mittelbare Vermögensschäden in der Regel nicht ersetzt.[1] Bei materiellen Personenschäden – insbesondere beim Erwerbsschaden – ist deshalb nur der Schaden des unmittelbar Geschädigten zu ersetzen.[2] Geht dessen Anspruch durch Abtretung oder durch gesetzlichen Forderungsübergang auf einen Dritten über, bleibt der Anspruch inhaltlich unverände...mehr

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§ 26 Klagearten / 3. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 183 Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach materiellem Recht und nicht nach der Prozessrolle. Der Kläger muss darlegen, dass der Beklagte sich eines Anspruches berühmt und dies ebenso wie alle Prozessvoraussetzungen beweisen.[500] Wer auf negative Feststellung klagt, greift jedoch nur prozessual an, materiell-rechtlich verteidigt er sich gegen den Anspruch des ...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 2. Eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts

Rz. 68 Das Berufungsgericht kann sich bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Schmerzensgeldbemessung nicht auf eine Ermessensfehlerkontrolle beschränken, sondern hat insoweit aufgrund der ggfs. nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen[227] und eine etwa abweichende Bemessung auch zu begründen.[228] Die Bindung des Gerichts...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / V. Leasing

Rz. 140 Durch einen Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber eine Sache dem Leasingnehmer gegen ein in Leasingraten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Zu unterscheiden sind einerseits der Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferanten der Sache und andererseits der Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Diese Dreiecksstruktur des Le...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / dd) Unterhalt

Rz. 233 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[322] besteht bei Tötung der Mutter eine sachliche Kongruenz zwischen der Waisenrente und Ersatzansprüchen des Kindes wegen des Entzugs der persönlichen Unterhaltsleistungen. Das Argument, Bewertung und Qualifikation der Hausfrauenarbeit im bürgerlichen Recht müssten nicht notwendig mit der des Sozialrechts deck...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Grundgedanke

Rz. 2 Das Institut der Verjährung dient – vor allem – dem Schutz des Schuldners und der Herstellung von Rechtsfrieden nach Ablauf der Verjährungsfrist.[1] Der Verjährung unterliegen nur materiellrechtliche Ansprüche, nicht hingegen auch prozessuale Ansprüche wie etwa das anerkannte (prozessuale) Recht eines Geschädigten mit Blick auf die vollstreckungs- wie auch insolvenzrec...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / III. Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 15 Die Anordnung der Legalzession gilt gegenüber allen der deutschen Sozialversicherung unterliegenden Personen. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte.[27] Rz. 16 Sie wird weitgehend im Ausland anerkannt. Der Anspruchsübergang richtet sich nach deutschem Recht. Dies ist in sämtlichen zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen festgelegt (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 EGBGB)....mehr

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§ 8 Bergschadensrecht / II. Personenschaden

Rz. 30 Zu ersetzen ist weiterhin der Personenschaden. Das bisherige Recht sieht in § 117 Abs. 1 BBergG eine ausdrückliche Begrenzung der Ersatzpflicht auf Vermögensschaden vor. Nach der Neuregelung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 kann auch Schmerzensgeld geschuldet sein (§ 253 BGB). Die Höhe der Ersatzpflicht ist gemäß §...mehr

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§ 8 Bergschadensrecht / G. Verzicht

Rz. 48 Das Gesetz enthält keine eigenständige Regelung des Verzichts, geht aber in § 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 S. 3 BBergG selbst davon aus, dass auf Ersatz des Bergschadens wirksam verzichtet werden kann.[54] Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einem Verzicht auf einen bereits entstandenen und dem Verzicht auf einen erst künftig eintretenden Schaden. Rz. 49 Im ersten Fall kom...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / II. Prozesszinsen

Rz. 281 Unabhängig von einem früheren Verzugseintritt kann der Verletzte, wenn er seinen Schadensersatzanspruch im Wege der Leistungsklage geltend macht, Prozesszinsen gemäß § 291 BGB geltend machen; die Erhebung einer Feststellungsklage reicht nicht aus.[586] Der Verzinsungsbeginn setzt Rechtshängigkeit voraus. Hingegen fehlt für Personenschäden, zu denen der Verdienstausfa...mehr

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§ 31 Kostenrecht / 4. Kostenansatz

Rz. 69 Rechtsgrundlagen für die Erstellung der Rechnung des Kostenbeamten über die im einzelnen Rechtsstreit angefallenen gerichtlichen Kosten, des sog. Kostenansatzes (§ 19 GKG), finden sich insbesondere in der Kostenverfügung (KostVfg). Der Kostenansatz hat die Berechnung der Gerichtskosten und Justizverwaltungskosten sowie die Feststellung der Kostenschuldner zum Gegensta...mehr

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§ 30 Besonderheiten in Binn... / C. Prüfung und Abgrenzung der Zuständigkeit

Rz. 7 In Binnenschifffahrtssachen, die sich auf Sachverhalte auf dem Rhein (bzw. der Mosel) beziehen, ist eine dreischrittige Prüfungsfolge empfehlenswert:[7]mehr

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§ 21 Verjährung / 2. Stellungnahme des Versicherers

Rz. 108 Die Verjährungshemmung wird dann erst durch eine abschließende Stellungnahme des Versicherers zu Grund und Umfang der Ersatzpflicht beendet, an die die Rechtsprechung strenge Anforderungen stellt. Es muss sich um eine – für den Geschädigten negative oder auch positive,[268] in jedem Falle aber schriftliche Entscheidung in der Sache handeln, die eindeutig und endgülti...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / O. Die Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff, enteignendem Eingriff und aus Aufopferung

Rz. 1057 § 74 EinlALR Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn. § 75 EinlALR Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohl des gemeinen Wesens aufzuopfern genöt...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Haftung des Gebäudebesitzers nach § 837 BGB

Rz. 829 Statt des Eigenbesitzers des Grundstücks haftet gemäß § 837 BGB derjenige, der auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk besitzt (Gebäudebesitzer). Auch hier ist Eigenbesitz am Gebäude erforderlich.[2561] Vorausgesetzt wird eine Trennung zwischen Grundstückseigentum und Besitz. Als Rechte gemäß § 837 BGB kommen der Nießb...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / II. Gemeinschaftsrecht

Rz. 13 Die vorstehende allgemeine Regel wird indes durch zahlreiche vorrangige Bestimmungen verdrängt.[35] Für Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) haben, ergab sich die internationale Zuständigkeit – ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien – seit dem 1.3.2002 aus der zum sekundären Gemein...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Eigentum

Rz. 62 Das Eigentum bezeichnet das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache. Eine Legaldefinition gibt das BGB nicht, es nennt nur in § 903 BGB die Befugnisse des Eigentümers. Gegenstand des Eigentums sind nur bewegliche oder unbewegliche Sachen, nicht dagegen unkörperliche Gegenstände[106] oder Forderungen. Rz. 63 Das Vermögen als solches wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Aufwendungs- und Schadensersatz bei Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 36 § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäft...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / B. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bzw. positiver Vertragsverletzung sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.)

Rz. 68 § 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. § 280 BGB: Sch...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Allgemeines

Rz. 643 Eine juristische Person handelt nicht selbst, sondern durch dazu bestellte Vertreter. Das ist in der Regel der Vorstand als satzungsmäßig berufener, gesetzlicher Vertreter nach § 26 BGB. Ferner können, wenn dies die Satzung vorsieht, gemäß § 30 BGB neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden. Hierdurch kann unter der Vorstandsebene ei...mehr

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§ 26 Klagearten / A. Überblick

Rz. 1 Nach dem Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens des Klägers werden Leistungs-, Gestaltungs- und Feststellungsklage unterschieden. Die Leistungsklage (siehe unten Rdn 5 ff.) dient der Durchsetzung eines vom Kläger behaupteten Anspruchs (§ 194 Abs. 1 BGB) zum Zweck seiner Befriedigung.[1] Das auf eine Leistungsklage ergehende Urteil enthält zum einen die Feststellung, dass...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / B. Maßgebliche Entscheidungen

Rz. 7 Bei den Entscheidungen, die die Gerichte binden, handelt es sich in der Regel um die Bescheide der Versicherungsträger (z.B. der BG oder einer Krankenkasse) und um gerichtliche Entscheidungen (verwaltungs- und sozialgerichtliche Urteile, verfahrensbeendigende Beschlüsse, z.B. Gerichtsbescheide), aber auch um im sozialgerichtlichen Verfahren erzielte Anerkenntnisse und ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Erfolgsunrecht und Handlungsunrecht

Rz. 93 Bis heute streiten die Lehre vom Erfolgsunrecht und die Lehre vom Handlungsunrecht darüber, nach welchem Maßstab die Rechtswidrigkeit zu bestimmen ist. Rz. 94 Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit durch die Verletzung eines der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter indiziert (anders bei sog. Rahmenrechten). Der Schädiger kann dem Rechtswi...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Aktiv- und Passivlegitimation

Rz. 1071 Anspruchsberechtigt ist derjenige, gegen den der Eingriff gerichtet ist und der Inhaber der eigentumsrechtlich geschützten Position ist.[3227] Eine nur mittelbare nachteilige Folge eines gegen einen Dritten gerichteten Eingriffs ist in der Regel nicht anspruchsbegründend.[3228] Nach spezialgesetzlichen Entschädigungsregelungen können aber auch Mietern und Pächtern A...mehr

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§ 14 Sachschaden / 1. Sachverständigenkosten

Rz. 157 Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, bzw. zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / a) Pflichtverletzung und Beweislast

Rz. 72 Der Tatbestand der Pflichtverletzung ist der zentrale Ausgangspunkt für die Schadensersatzverpflichtung. Das jeweilige "Pflichtenprogramm" ergibt sich aus den für das jeweilige Schuldverhältnis maßgebenden Normen. Von Bedeutung sind Leistungspflichten, Nebenleistungspflichten und Verhaltenspflichten. Nach der Art der Leistungsstörung werden drei Typen von Pflichtverle...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / 1. Drittleistungen

Rz. 38 Bei Leistungen des Arbeitgebers, des Dienstherrn oder eines Sozialversicherungsträgers findet entweder ein gesetzlicher Forderungsübergang statt oder der Geschädigte kann jedenfalls zur Abtretung verpflichtet sein. Diese Leistungen entlasten den Schädiger also nicht, es findet nur ein Gläubigerwechsel statt. Rz. 39 Erwirbt der Geschädigte infolge des Unfalls einen gese...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / I. Ansprüche bei Tötung eines Elternteils

Rz. 163 Werden der Vater oder die Mutter Opfer des Schadensereignisses, so steht einem Kind (neben dem anderen Elternteil und ggf. den Geschwistern) ein selbstständiger Unterhaltsschadensersatzanspruch (als Einzelgläubiger, vgl. oben Rdn 53, 69, 132, 148) gegen den Schädiger zu. Je nachdem, ob der getötete Elternteil aufgrund der in der Familie vereinbarten und durchgeführte...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Haftung des Unterhaltungspflichtigen gemäß § 838 BGB

Rz. 831 § 838 BGB statuiert neben der Haftung des Grundstücksbesitzers (Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB)[2569] eine Haftung desjenigen, der die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werks für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk im Rahmen seines Nutzungsrechtes zu unterhalten hat. Diese Haftung betrifft also insbesond...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Rechtsnatur und Systematik

Rz. 69 Am 1.1.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[182] in Kraft getreten. Mit der Reform wurde das Verjährungsrecht, das Recht der Leistungsstörungen, das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht grundlegend überarbeitet und umfassend modernisiert. Zahlreiche Sondergesetze wurden in das BGB integriert, wie beispielsweise das AGB-Gesetz, das Fernabsatzgesetz, d...mehr