Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Portugal / VI. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 22 Das portugiesische Internationale Privatrecht ist zusammen mit dem Fremdenrecht geregelt in den Art. 14–65 des Código Civil (CC – Direitos dos Estrangeiros e Conflitos de Leis),[22] das internationale Familienrecht in den Art. 49–61 i.V.m. Art. 25, 31 CC über das Personalstatut. Inzwischen wird das portugiesische IPR von vorrangigen europäischen Kollisionsnormen überl...mehr

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Belgien / 4. Übergangsregelung

Rz. 88 Die Übergangsregelung des Art. 127 IPRG lautet: § 1 Das vorliegende Gesetz bestimmt das auf Rechtsgeschäfte und juristische Tatbestände anwendbare Recht, die nach seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden bzw. eingetreten sind. Das Gesetz legt auch das auf die Rechtsfolgen anwendbare Recht fest, die sich nach seinem Inkrafttreten aus Rechtsgeschäften und juristischen Tatb...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / V. Auflösung/Scheidung

Rz. 249 Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erfolgt automatisch:mehr

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Schweiz / 1. Rechtsquellen

Rz. 9 Das Recht der Eheschließung ist vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ). Demnach bestimmen sich die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen nach dem IPRG. Zu beachten sind weiter das Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie die bilateralen Abkommen mi...mehr

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Vorwort

Die nunmehr 4. Auflage des Handbuchs steht ganz im Zeichen der neuen Europäischen Güterrechtsverordnungen (EUGüVO und EUPartVO), die am 29.1.2019 in Kraft getreten sind. Der Einleitende Teil des Buches enthält eine Einführung über die Verordnungen. Über die Anwendung der Güterrechtsverordnungen in den einzelnen Staaten berichten die jeweiligen Länderbeiträge. Die Neuauflage w...mehr

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§ 2 Deutsches International... / d) Behandlung von Staatenlosen

Rz. 85 Bei Staatenlosen geht die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit "ins Leere". Art. 12 Abs. 1 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954[122] bestimmt als Personalstatut eines Staatenlosen die Geltung der Gesetzes des Landes seines Wohnsitzes, mangels eines solchen seines Aufenthaltslands. Nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB dagegen ist...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Zuständigkeit für die güterrechtliche Auseinandersetzung

Rz. 253 Die Brüssel IIa-VO gilt hier nicht, da diese nur die Ehescheidung, außer der Verteilung der elterlichen Sorge aber keine Scheidungsfolgesachen erfasst. Auch die Brüssel I-VO gilt gem. ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a ausdrücklich nicht für "die ehelichen Güterstände". Damit kann insoweit weiterhin auf die autonomen Zuständigkeitsnormen des FamFG zurückgegriffen werden.[339...mehr

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Türkei / XIV. Arbeitsrecht der ausländischen Ehegatten

Rz. 68 Einerseits definiert die türkische Verfassung das Recht auf Arbeit als Jedermanns-Recht,[91] andererseits räumt sie die Möglichkeit ein, dieses für Ausländer einzuschränken.[92] Der türkische Gesetzgeber macht von dieser Einschränkungsmöglichkeit durch Art. 15 türkAufenthG Gebrauch: "Ausländer dürfen in der Türkei nur in den Bereichen tätig sein, in denen dies nicht d...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Objektive Anknüpfung des Namensstatuts

Rz. 167 Anders als die anderen Ehewirkungen unterliegt der eheliche Name der Eheleute nicht einem gemeinsamen Recht, sondern für jeden der Eheleute grundsätzlich seinem jeweiligen eigenen Heimatrecht. Bei Mehrstaatern ist die einschlägige Staatsangehörigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen. Für Staatenlose, Flüchtlinge etc. tritt das nach den allgemeinen Regeln bestimm...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Verhältnis der EU-UnterhaltsVO zu nationalen Regelungen

Rz. 203 Die am 30.1.2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen[275] (EU-UnterhaltsVO) gilt seit dem 18.6.2011 in allen EU-Mitgliedstaaten – einschließlich des Vereinigten Königreichs[276] (und Irlands, ...mehr

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Österreich / I. Abstammung

Rz. 251 Das österreichische Abstammungsrecht erfuhr im Zuge des Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetzes 2004 (FamErbRÄG 2004)[390] tiefgreifende Veränderungen; das gesamte Abstammungsverfahren wurde damals in das Außerstreitverfahren verlagert. Das KindNamRÄG[391] 2013 hat eine weitgehende Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder bewirkt und die Begriffe "ehelich" u...mehr

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Spanien / III. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen, internationale Zuständigkeit

Rz. 101 Für die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Brüssel IIa-VO maßgeblich,[114] für Scheidungsverfahren gilt Art. 3 dieser Verordnung; dabei wird grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zur Bestimmung der Zuständigkeit abgestellt. Im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten gilt im nationalen Recht mit Ar...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 80 Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht auch darüber, bei welchem Elternteil ein minderjähriges oder nach Volljährigkeit noch dem Sorgerecht unterliegendes Kind leben wird, sowie über das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil und über das Sorgerecht dieses anderen Elternteils (Art. 304). Das Sorgerecht wird von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, wahrgenommen...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen

Rz. 316 Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973[404] (HUntÜ) regelte das Kollisionsrecht (unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist, Art. 3 HUntÜ) nur auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht (Art. 2 Abs. 1 HUntÜ), die sich aus Beziehungen der Familie, der Ehe oder der ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Verfahrensrecht

Rz. 406 Nach der kollisionsrechtlichen Norm des Art. 15 Abs. 1 KSÜ wenden die Behörden der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer internationalen Zuständigkeit (da auf Art. 3 KSÜ aufbauend) im Hinblick auf alle gerichtlichen oder behördlichen Umgangs- und Sorgerechtsregelungen ihr eigenes Verfahrensrecht (lex fori) an – i.d.R. das Aufenthaltsrecht (da nach Art. 5 KSÜ regelmä...mehr

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Frankreich / a) Güterrechtsstatut bei Eheschließung vor dem 1.9.1992

Rz. 125 Haben die Ehegatten vor dem 1.9.1992 geheiratet, so werden die güterrechtlichen Verhältnisse traditionell dem Vertragsrecht zugeordnet, so dass in diesem Bereich Parteiautonomie herrscht. Vorrangig ist deshalb auf eine – grundsätzlich nur vor der Eheschließung zulässige – ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Ehegatten abzustellen.[73] Es besteht eine Vermutu...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 8. Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 360 Auch die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB dem an den Registrierungsort angeknüpften Partnerschaftsstatut. Bei einer im Ausland registrierten Lebenspartnerschaft erfolgt die Auflösung nach dem ausländischen Partnerschaftsstatut. Dieses schreibt dann auch vor, aus welchem Grund die Auflösung erfolgen kann und ...mehr

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Ungarn / 2. Eheschließung von Ausländern in Ungarn

Rz. 27 Sind die Eheschließenden ausländische Staatsangehörige (oder ist auch nur einer von ihnen Ausländer), so müssen sie bei der jeweiligen Heimatbehörde ein Ehefähigkeitszeugnis einholen und es beim ungarischen Standesbeamten einreichen.[32] Das Ehefähigkeitszeugnis muss von der zuständigen ungarischen Auslandsvertretung mit diplomatischer Beglaubigung oder mit einer Apos...mehr

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Spanien / 2. Verfahren und Wirkungen

Rz. 132 Primäre Voraussetzung für die Einleitung des Adoptionsverfahrens ist ein positives Votum über die Eignung des oder der Adoptierenden für die Ausübung der elterlichen Gewalt. Dieser Eignungsvorschlag muss von der öffentlichen Einrichtung ausgestellt sein (Art. 176 Abs. 2 CC). Die Adoption selbst erfolgt durch gerichtliche Entscheidung unter steter Berücksichtigung des...mehr

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Belgien / 1. Inhalt

Rz. 65 Im belgischen Ehevertragsrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie,[67] d.h., die Beteiligten haben einen großen Spielraum, Änderungen der gesetzlichen Regelungen ehevertraglich vorzunehmen, vgl. Art. 1387 ZGB. So kann der Ehevertrag die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung (siehe Rdn 46 ff.), der allgemeinen Gütergemeinschaft (siehe Rdn 45) oder auch einen ausl...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / Literaturtipps

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Finnland / a) Unterhalt

Rz. 34 Bei Verfahren, welche die Anerkennung oder Abänderung eines Unterhaltstitels betreffen, sind gem. § 132 AL, unabhängig vom anzuwendenden Recht, die Bedürftigkeit des Gläubigers sowie die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen.mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Allgemeines

Rz. 287 Der Versorgungsausgleich ist ein Rechtsinstitut, das bislang immer noch international äußerst wenig verbreitet ist. Dies macht eine kollisionsrechtliche Behandlung schwierig. Art. 17 Abs. 4 EGBGB enthält ein komplexes Kompromisspaket aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Scheidungsstatuts mit einer Ausnahme und einer Gegenausnahme mit Billigkeitsklausel.[363] We...mehr

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Frankreich / b) Geltung der Rom III-VO

Rz. 235 Seit 21.6.2012 gilt für Frankreich die Verordnung des Rates Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 156 ff. in diesem Werk). Rz. 236 Für Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten gilt jedoch d...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 141 Die Regelungen des Sorgerechts im Scheidungsfall nach dem Recht der RS unterscheiden sich von denjenigen nach dem FamG FBiH. Das FamG RS hat nämlich die früheren Regelungen des FamG BiH, wonach es nur das alleinige Sorgerecht eines Elternteils gibt (Art. 86 Abs. 3), unverändert übernommen. Hierbei kann das Gericht für einzelne Kinder das alleinige Sorgerecht auch ver...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 245 Das neue Rechtsinstitut ähnelt der Ehe. Den eingetragenen Partnern obliegen wechselseitige Rechte und Pflichten insbesondere zum Zusammenleben, zum gegenseitigen Beistand und Unterhalt, zur gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens und zur Festlegung des Lebensmittelpunkts (Art. 1 Abs. 11 und 12 des Gesetzes Nr. 76/2016). Ausgenommen sind die Treuepflicht sowie die M...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Gemeinsame Bestimmungen

Rz. 250 Das Ursprungsgericht kann die Entscheidung ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs nach Art. 39 EU-UnterhaltsVO für vorläufig vollstreckbar erklären, auch wenn das innerstaatliche Recht keine Vollstreckbarkeit von Rechts wegen vorsieht. Rz. 251 Eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine i.S. des Art. 17 Abs. 1 oder des Abschnitt 2 EU-UnterhaltsVO anerkannte ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen für den Scheidungsfall

Rz. 83 Das Eherecht gesteht den Eheleuten sowohl vor der Heirat als auch während der Ehe das Recht zu, güterrechtliche Vereinbarungen zu treffen, welche von den gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen abweichen. Sie können auch eine Gütertrennung vereinbaren und diese ggf. mit einer teilweisen Gütergemeinschaft kombinieren. So dürfen sie vereinbaren, dass alle Güter Eigengüter ...mehr

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Litauen / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 70 Den Eltern steht bis zur Volljährigkeit der Kinder die elterliche Sorge zu (Art. 3.155 ZGB). Dabei gelten für den Vater und die Mutter dieselben Rechte und Pflichten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Kind handelt. Die Scheidung der Eltern ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht (Art. 3.156 Abs. 2 ZGB). Rz. 71 Das Kind hat gem. Art...mehr

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Türkei / III. Scheidungsverfahren

Rz. 84 Für Scheidungs- und Trennungsklagen ist das Familiengericht [106] am Wohnsitz eines der Ehegatten oder an dem Ort, an dem die Ehegatten zuletzt mindestens sechs Monate zusammen gewohnt haben, zuständig (Art. 168 türkZGB). Rz. 85 Das türkische Recht kennt keinen Anwaltszwang. Jede Person, die die Parteifähigkeit in einem Prozess besitzt, kann selbst Klage erheben und pro...mehr

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Polen / 2. Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 116 Der Ehegatte des Erblassers ist von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser aufgrund Verschuldens des Ehegatten die Scheidungsklage eingereicht hat und das Scheidungsbegehren begründet gewesen ist (Art. 940 § 1 ZGB). Der Ausschluss von der Erbfolge tritt nicht ipso iure ein, sondern nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Die Entscheidung kann jeder he...mehr

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Frankreich / 3. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 238 Für die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile gilt in Frankreich im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten die Verordnung des Rates Nr. 2201/2003 (EUEheVO 2003 oder Brüssel IIa-VO). Zur Anerkennung von Privatscheidungen nach der Verordnung vgl. "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 3 ff. in diesem Werk. Rz. 239 Im Übrigen ist – soweit nicht internationale Übereinkommen, insbeso...mehr

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Belgien / Literaturtipps

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Litauen / Literaturtipps

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Kroatien / 4. Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 6 Eine Ehe, bei der es an der Verschiedengeschlechtlichkeit, an der Zustimmung der Ehegatten oder an dem Abschluss vor einem Standesbeamten oder einem dazu ermächtigten Geistlichen einer zugelassenen Glaubensgemeinschaft fehlt, entfaltet keine Rechtswirkungen (Art. 23 Abs. 2 FamG), ist also eine Nichtehe. In allen anderen Fällen des Fehlens vorgenannter Ehevoraussetzunge...mehr

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Portugal / III. Unterhalt

Rz. 80 Die Bestimmungen über die Wirkungen der Scheidung (Art. 1788–1793 CC) – wie auch die über die Trennung von Person und Vermögen (Art. 1794–1795-D CC) – enthalten keine eigene Regel über den Unterhalt. Die Sonderregeln über Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen bei Trennung bzw. Scheidung finden sich in den Normen über den Unterhalt (Alimentos) in den Art. 2003–2020 ...mehr

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Polen / E. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 130 Das polnische Recht enthält keine Bestimmungen über registrierte, heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche, Partnerschaften. Die Anerkennung der Folgen solcher Beziehungen ist problematisch und wird in Polen oft als ordre public-widrig gesehen.[116] Die Lebenspartner werden als Partner einer rein faktischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft (konkubinat) behandelt. U...mehr

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§ 2 Deutsches International... / aa) Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes

Rz. 394 Zunächst unterliegt die Abstammung gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnlicher Aufenthalt ist wandelbar, z.B. wenn das Kind mit seiner Mutter ins Ausland zieht oder zu dem im Ausland lebenden Vater verbracht wird. Da die Anknüpfung nicht auf den Zeitpunkt der Geburt fixiert ist (so aber bei ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / d) Rangverhältnis der Anknüpfungen

Rz. 399 Die einzelnen Verweisungen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB sind grundsätzlich gleichberechtigt. Ist nach einer der so bestimmten Rechtsordnungen die Vaterschaft festgestellt, so ist dies das verbindlich gewordene Abstammungsstatut (Prioritätsgrundsatz). Erst dann, wenn die nach diesem Recht begründete Abstammung durch Anfechtung oder auf andere Weise wieder beseitigt worden ...mehr

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Österreich / 1. Vermögensaufteilung

Rz. 227 Das österreichische Recht geht vom Prinzip der Subsidiarität eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens aus: Nur soweit sich die Ehegatten über eine Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht einigen, findet ein gerichtliches Aufteilungsverfahren auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 85 EheG). Selbst nach einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG kann es zu einem A...mehr

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Ungarn / b) Rechtswahl

Rz. 101 Ein wichtiges Novum des neuen IPR-Gesetzes ist die Einführung der Möglichkeit der eingeschränkten Rechtswahl im Gebiet des Ehegüterrechts. Im Sinne des § 28 IPRG können die Ehegatten (oder Eheschließenden[94]) für ihre güterrechtlichen Verhältnisse eines der folgenden Rechte wählen:mehr

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Portugal / IV. Namensrecht

Rz. 45 Der vollständige Name eines Portugiesen bzw. einer Portugiesin scheint – mehr noch als die schon langen Namen von Spaniern[42] – "nicht endend wollend", für Außenstehende damit noch weniger "nachvollziehbar" und für die zumindest hierzulande in Formularen vorgesehenen Rubriken deutlich zu lang: Der Name einer Person setzt sich nämlich aus bis zu zwei Vornamen und bis ...mehr

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Ukraine / 3. Nichtigkeit der Ehe

Rz. 3 Das ukrainische Recht unterscheidet nicht zwischen Aufhebbarkeit und Nichtigkeit der Ehe. Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der absoluten Nichtigkeit (Art. 39 FGB), der Nichtigkeit, die gerichtlich festgestellt werden muss (Art. 40 FGB), und Fällen, in denen die Nichtigkeit durch ein Gericht festgestellt werden kann (Art. 41 FGB). Von den nichtigen Ehen s...mehr

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Portugal / a) Grundlagen – Rechtscharakter

Rz. 34 Die Errungenschaftsgemeinschaft portugiesischen Rechts ist vergleichbar mit der deutschen Zugewinngemeinschaft; wie die spanische Errungenschaftsgemeinschaft, die eine echte Gemeinschaft zur gesamten Hand (span.: comunidad en mano común oder mancomunidad) mit echtem Gesamthandseigentum der Ehegatten darstellt, bildet auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft des portug...mehr

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Katalonien / IV. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 15 Das katalanische Recht gewährt den Eheleuten oder zukünftigen Eheleuten ein großes Maß an Privatautonomie bei der Regelung der wirtschaftlichen Wirkungen der Ehe. Die Eheleute dürfen in Eheverträgen (capítols matrimonials) ihren Güterstand bestimmen, Erbverträge abschließen, Schenkungen aussprechen sowie andere zulässige Vereinbarungen festsetzen, einschließlich solch...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / I. Güterrecht

Rz. 10 Durch Gesetz vom 1.8.2018 wurde die europäische Verordnung 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EUGüVO) in das Luxemburger Recht umgesetzt. 1. Gütergemeinschaft Rz. 11 Art....mehr

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§ 2 Deutsches International... / III. Zustandekommen der Lebensgemeinschaft

Rz. 376 Die Anforderungen an das Zustandekommen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind in den Rechten der Staaten, die der Lebensgemeinschaft besondere familienrechtliche Wirkungen zuweisen, sehr unterschiedlich. So werden in einigen lateinamerikanischen Staaten fünf Jahre Zusammenleben verlangt,[458] in Kroatien geht die Rspr. von drei Jahren aus, in manchen Ländern w...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Ordre public

Rz. 116 I.Ü. darf nach Art. 31 der VOen die Anwendung einer Vorschrift des nach den VOen bestimmten Rechts eines Staates nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der "öffentlichen Ordnung" (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts "offensichtlich unvereinbar" ist.mehr

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Österreich / Literaturtipps

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Türkei / VII. Das elterliche Sorgerecht

Rz. 159 Die elterliche Sorge wird während der Ehe von beiden Elternteilen gleichberechtigt ausgeübt. Bei Trennung oder Scheidung kann das Gericht die alleinige elterliche Sorge auf ein Elternteil übertragen (Art. 336 türkZGB). Rz. 160 Das Gericht hört nach Möglichkeit die Eltern und ggf. den Vormund an und regelt mit dem Scheidungs- oder Trennungsurteil die Rechte der Eltern ...mehr