Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / dd) Sachrüge

Rz. 308 Vorab folgender Hinweis Es handelt sich um einen schweren Verteidigerfehler, wenn der Verteidiger, auch wenn er nur Verfahrensverstöße geltend machen will, neben der Verfahrensrüge nicht auch die allgemeine Sachrüge erhebt (dazu auch BGHSt 38, 302 = NJW 1992, 2304; BGH, NStZ 1993, 142 f.). Sieht das Rechtsbeschwerdegericht einen ggf. gerügten Verfahrensmangel als nich...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / 1. Allgemeines

Rz. 254 Das Bußgeldverfahren kennt als Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde (eingehend dazu Burhoff/Junker, OWi, Rn 3020 ff.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 1053 ff.; Burhoff, ZAP F. 21, 263 ff.; vgl. a. Fromm, NZV 2019, 408). Diese ist in den §§ 79 ff. OWiG der Revision (§§ 333 bis 358 StPO) nachgebildet. Ebenso wie diese ermöglicht sie nur eine Nachprüfung der Entsche...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / 3. Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

Rz. 266 § 79 Abs. 1 OWiG regelt, wann eine Rechtsbeschwerde ohne besondere Zulassung zulässig ist (Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 1249 ff.). Rz. 267 Im Einzelnen gilt:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4.3 Systematik des "Flächen-Faktor-Verfahrens"

Rz. 183 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hessischen "Flächen-Faktor-Verfahrens" nach §§ 4-7 HGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags Rz. 184 Auf der ersten Verfahrensstufe des hessischen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Hauptvordruck (ESt1A) 2022 ... / 2 Veranlagungsarten und Steuertarif

Rz. 363 [Familienstand → Zeilen 18 und 29] Die Angaben zum Familienstand, zur Scheidung und zum dauernden Getrenntleben werden für die Entscheidung über die Veranlagungsart und den anzuwendenden Steuertarif benötigt. Rz. 364 Einzelveranlagung Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige durch eine Einzelveranlagung zur ESt zu veranlagen (§ 25 EStG). Für die Berechnung der tarifliche...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / III. Rechtsmittel bezüglich der Einziehung und Kraftloserklärung

1. Ablehnung der Einziehung/Kraftloserklärung durch das Nachlassgericht Rz. 122 Nach der Erteilung des Erbscheins ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins statthaft.[74] Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmitte...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / H. Rechtsmittel

I. Übersicht 1. Entscheidungen des Richters Rz. 91 Gegen die Entscheidungen des Amtsrichters in Nachlassverfahren ist die befristete Beschwerde, § 58 ff. FamFG, der statthafte Rechtsbehelf. 2. Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter Rz. 92 Muster 8.31: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichte...mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / VII. Rechtsmittel

1. Gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung a) Antrag aller Miterben Rz. 17 Ist einem Antrag aller Miterben stattgegeben worden, so ist die Beschwerde unzulässig, § 359 Abs. 1 FamFG. b) Antrag einzelner Miterben Rz. 18 Haben nicht alle Miterben den Antrag gestellt, ist gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung die sofortige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, statthaft. c) Antrag ein...mehr

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§ 4 Eröffnung letztwilliger... / V. Rechtsmittel

Rz. 14 Der vermeintliche Besitzer des Testaments kann sich mit der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG sowohl gegen die Anordnung der Ablieferung, die Verhängung von Ordnungsstrafen, die Anordnung unmittelbaren Zwangs als auch der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Anordnung der Haft wehren.mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / F. Rechtsmittel

Rz. 29 Gegen den Beschluss, der die Nachlasspflegschaft anordnet, ist die befristete Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 11 RPflG statthaft. Dies gilt auch für Beschlüsse, die eine Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft ablehnen. Insoweit ist aber lediglich der Nachlasspfleger, nicht der Vertragspartner, beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG.[28] Setzt das Nachlassgeric...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 11. Rechtsmittel

Rz. 60 Gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts in Verfahren im Zusammenhang mit dem ENZ ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft, § 43 IntErbRVG. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des FamFG. Jedoch ist § 61 FamFG ausdrücklich nicht anzuwenden, d.h. es ist hier keine Wertgrenze zu beachten. Einzulegen ist die Beschwerde entsprechend der Regelu...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Entscheidungen des Richters

Rz. 91 Gegen die Entscheidungen des Amtsrichters in Nachlassverfahren ist die befristete Beschwerde, § 58 ff. FamFG, der statthafte Rechtsbehelf.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Zuständigkeit

Rz. 98 Gegen amtsgerichtliche Entscheidungen ist die sofortige (befristete) Beschwerde zum Oberlandesgericht der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG .mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Beschwerde, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG

Rz. 93 Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar sind. Lehnt (z.B. bei gesetzlicher Erbfolge) ...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / III. Kostenfestsetzung

Rz. 32 Für die Kostenfestsetzung sind die §§ 103–107 ZPO entsprechend anzuwenden, § 85 FamFG. a) Welche Kosten sind erstattungsfähig? Kosten, "die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren", z.B. Fahrtkosten, Anwaltsgebühren, Kopiekosten etc. b) Verfahren, § 104 ZPO Beteiligter A reicht Kostenrechnung ein; Beteiligtem B wird rechtliches Gehör gewährt; ...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / I. Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen

Rz. 2 Ein Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten [1] unterbleibt regelmäßig, §§ 22 ff. GNotKG . Grundsätzlich wird der Antragsteller Schuldner der gerichtlichen Gebühr, § 22 Abs. 1 GNotKG. Auch gerichtliche Auslagen hat der Antragsteller nach dieser Vorschrift zu tragen. Der Kostenbeamte stellt sie dem Antragsteller nach den Regeln des § 8 Abs. 3 KostVfg (Kostenverfügung) in Rechnun...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 1. Amtsgericht

Rz. 2 Eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Amts- und Landgericht nach Streitwert kennt das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Grundsätzlich sind die Amtsgerichte erstinstanzlich zur Entscheidung berufen. Die sachliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte ergibt sich aus § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG.[1] Der Gesetzgeber hat sämtliche FamFG-Sachen im GVG "verankert"[2]...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Ablehnung der Einziehung/Kraftloserklärung durch das Nachlassgericht

Rz. 122 Nach der Erteilung des Erbscheins ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins statthaft.[74] Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu, und zwar unabhäng...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Kraftloserklärung

Rz. 126 Bei der Kraftloserklärung ist wie folgt zu differenzieren:[79]mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Befristete Erinnerung

Rz. 95 Ausnahmsweise lässt § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung zu, wenn gegen die Entscheidung "nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist". Hintergrund dieser Regelung ist, dass zumindest eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, Art. 19 Abs. 4 GG. In den Nachlassverfahren ist die befristete Erinnerung ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / II. Zulässigkeit der Beschwerde

1. Zuständigkeit Rz. 98 Gegen amtsgerichtliche Entscheidungen ist die sofortige (befristete) Beschwerde zum Oberlandesgericht der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG . 2. Statthaftigkeit Rz. 99 Voraussetzung ist nach § 58 FamFG, dass eine erstinstanzliche Endentscheidung des Amtsgerichts vorliegt. a) Endentscheidungen Rz. 100 Anfechtbare Ver...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 9. Rücknahme der Beschwerde

Rz. 121 Eine Rücknahme der Beschwerde ist jederzeit möglich. Nimmt im Erbscheinsverfahren ein Beteiligter die von ihm eingelegte (weitere) Beschwerde zurück, so hat er in der Regel auch die außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdegegners zu erstatten, § 84 FamFG. Von einer Anordnung der Kostenerstattung kann jedoch nach den Umständen des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / IV. "Beschwerdeerwiderung"

Rz. 127 Hat der Gegner des Mandanten Rechtsmittel eingelegt, so empfiehlt sich trotz der Amtsermittlungspflicht, die auch für das Beschwerdegericht gilt, eine Stellungnahme, in der auf tatsächliche und/oder rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen wird. Rz. 128 Muster 8.41: Schriftsatz als Stellungnahme zu einer Beschwerde Muster 8.41: Schriftsatz als Stellungnahme zu einer Besc...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Übersicht

1. Entscheidungen des Richters Rz. 91 Gegen die Entscheidungen des Amtsrichters in Nachlassverfahren ist die befristete Beschwerde, § 58 ff. FamFG, der statthafte Rechtsbehelf. 2. Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter Rz. 92 Muster 8.31: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter Muster 8.3...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Kosten

Rz. 104 Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten unterbleibt, §§ 22 ff. GNotKG . Die einzelnen Gebührentatbestände sind: Rz. 105 Beispielmehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / d) Übersicht: Beschwerdeberechtigte in den einzelnen Nachlasssachen

aa) Erbscheinsverfahren; Formulierungsbeispiel Rz. 116mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 4. Form

Rz. 106 Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 6. Frist

Rz. 109 § 63 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung binnen einer Frist von einem Monat zu erheben ist.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / F. Gebühren des Rechtsanwalts

Rz. 60 Im Erbscheinsverfahren, wie auch in den übrigen nachlassgerichtlichen Verfahren, z.B. bei Ausschlagung der Erbschaft, der Eröffnung letztwilliger Verfügungen, der notariellen Nachlassauseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG etc., erhält der Anwalt dieselben Gebühren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Verfahre...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Statthaftigkeit

Rz. 99 Voraussetzung ist nach § 58 FamFG, dass eine erstinstanzliche Endentscheidung des Amtsgerichts vorliegt. a) Endentscheidungen Rz. 100 Anfechtbare Verfügungen sind demnach Endentscheidungen, wie z.B. Sie müssen allerdings bere...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Einziehung durch das Nachlassgericht

Rz. 124 Der im Erbschein bezeichnete Erbe kann sich gegen die Einziehung wie folgt wehren: Voll...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Zwischenentscheidungen

Rz. 102 Zwischenentscheidungen sind nur anfechtbar, soweit das FamFG eine Anfechtbarkeit ausdrücklich vorsieht. So ist z.B. die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Androhung von Zwangsmitteln mit der Beschwerde angreifbar.[56]mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / a) Antrag aller Miterben

Rz. 17 Ist einem Antrag aller Miterben stattgegeben worden, so ist die Beschwerde unzulässig, § 359 Abs. 1 FamFG.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / d) Ausschluss der Beschwerde

Rz. 104 Einige Entscheidungen sind kraft Gesetzes von der Beschwerde ausgeschlossen, wie z.B. die Kraftloserklärung eines Erbscheins nach § 353 Abs. 1 S. 4 FamFG.mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / c) Antrag eines Nachlassgläubigers

Rz. 19 Gegen die Anordnung auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die befristete Beschwerde, § 359 Abs. 2 FamFG, statthaft.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / cc) Feststellung der Erbberechtigung (amtliche Erbenermittlung)

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Entscheidungen des Rechtspflegers

a) Beschwerde, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG Rz. 93 Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfech...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 7. Wertgrenzen

Rz. 110 Eine Beschwerde ist nach § 61 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / 1. Gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung

a) Antrag aller Miterben Rz. 17 Ist einem Antrag aller Miterben stattgegeben worden, so ist die Beschwerde unzulässig, § 359 Abs. 1 FamFG. b) Antrag einzelner Miterben Rz. 18 Haben nicht alle Miterben den Antrag gestellt, ist gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung die sofortige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, statthaft. c) Antrag eines Nachlassgläubigers Rz. 19 Gegen die Anordnu...mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / b) Antrag einzelner Miterben

Rz. 18 Haben nicht alle Miterben den Antrag gestellt, ist gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung die sofortige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, statthaft.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Adressat der Beschwerde

Rz. 105 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, § 64 Abs. 1 FamFG (iudex a quo). Die Möglichkeit, auch bei dem Beschwerdegericht Beschwerde einzulegen, ist entfallen. Damit soll das Beschwerdeverfahren beschleunigt werden.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / bb) Eröffnung letztwilliger Verfügungen

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§ 10 Nachlassverwaltung / 2. Gegen die Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 20 Auch gegen die Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung ist die befristete Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, statthaft.[9]mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / 2. Muster: Bestellung Nachlasspfleger

Rz. 22 Muster 3.4: Bestellung Nachlasspfleger Muster 3.4: Bestellung Nachlasspfleger Geschäftsnummer: 7 VI _________________________ Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ erlässt in der Nachlasssache _________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, an der betei...mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / 1. Muster: Vergütungsfestsetzung

Rz. 27 Muster 3.6: Vergütungsfestsetzung Muster 3.6: Vergütungsfestsetzung Geschäftsnummer: 7 VI _________________________ Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ erlässt in der Nachlasssache _________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, an der beteiligt sind:...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 8. Beschwerdeberechtigung

Rz. 111 Um eine Popularbeschwerde zu verhindern, ist die Beschwerdeberechtigung eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde, § 59 FamFG . Dabei ist zunächst zwischen der materiellen Beschwer nach § 59 Abs. 1 FamFG und der formellen Beschwer nach § 59 Abs. 2 FamFG zu unterscheiden. Die materielle Beschwer, d.h. die Beeinträchtigung in einem eigenen Recht, muss im...mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / IV. Muster: Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 8 Muster 10.3: Anordnung der Nachlassverwaltung Muster 10.3: Anordnung der Nachlassverwaltung Geschäftsnummer: _________________________ VI _________________________ Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ erlässt in der Nachlasssache _________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 2. Landgericht

Rz. 4 Das Landgericht entscheidet im FamFG-Verfahren nur noch über Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen und in Betreuungssachen. § 72 Abs. 1 S. 2 GVG Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. § 119 Abs. 1 GVG (1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die...mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / VI. Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 15 Die Nachlassverwaltung endet mit Dabei ist die Nachlassverwaltung aufzuheben, wenn sich herausstellt, dassmehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 1. Form

Rz. 101 Was die Form und den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung im nachlassgerichtlichen Verfahren anbelangt, bestimmt § 38 FamFG, dass durch Beschluss zu entscheiden ist. § 38 FamFG Entscheidung durch Beschluss (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Regi...mehr