Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / dd) Anfechtung durch die einwilligende Person

Es gibt eine zweite, noch problematischere Konstellation. Diese kann insbesondere eintreten, wenn der/die Einwilligende die Elternschaft trotz der Trennung von der Mutter übernehmen möchte. Der Entwurf hält hier die Parallele zur genetischen Vaterschaft konsequent durch und fordert daher, dass für die einwilligende Person dann nicht nur ein Feststellungsrecht besteht, sonder...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / 1. Reformbedarf

Aus verschiedenen Gründen haben sich die Fragen des Abstammungsrechts seit der letzten Reform im Jahr 1998 deutlich verschoben, sodass eine erneute Gesetzesänderung dringend erforderlich scheint. Ein erster Grund ist einfach, dass die gesellschaftliche Haltung zu Familien, die nicht dem klassischen Muster des Ehepaars mit Kindern entsprechen, liberaler geworden ist. Heute füh...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / Einführung

Der vom Bundesjustizministerium im vergangenen Jahr vorgelegte Diskussionsteilentwurf zum Abstammungsrecht gibt Anlass, sich etwas grundsätzlicher mit einigen Rechtsfragen des Eltern-Kind-Verhältnisses auseinanderzusetzen. Insbesondere soll hier gezeigt werden, wie sich die grundgesetzlichen Vorgaben – dabei allem voran das Kindeswohl, aber auch das Elterngrundrecht, der Gle...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / b) Geplante Regelung

Der Diskussionsteilentwurf für eine Reform des Abstammungsrechts will § 1591 BGB unverändert lassen. Die erste Elternstelle wird also unverändert mit der Geburtsmutter besetzt bleiben. Entscheidende Änderungen sind aber für die zweite Elternstelle vorgesehen. Diese wird nach § 1592 BGB, der die Überschrift "Vaterschaft und Mit-Mutterschaft" tragen soll, ganz ähnlich wie beim ...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / a) Vorüberlegungen

Spricht man über die Mutterstellung, ist es hilfreich, zwischen einer "ersten" und einer "zweiten" Elternstelle zu unterscheiden. Die erste Elternstelle ist im geltenden deutschen Recht stets der Frau vorbehalten, die das Kind geboren hat. Diese rechtliche Zuordnung zur Mutter ist seit 1998 durch § 1591 BGB klar und alternativlos bestimmt. Der Gesetzgeber reagierte damit dar...mehr

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Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG

Schrifttum: Eisele, Bewertung des land- und fortwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer, NWB 2019, 2127; Esser, Reform der Grundsteuer – Abschied von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage?, WPg 2020, 346; Feldner/Stoklassa, Verfassungsrechtliche Fragen zur sog. Länderöffnungsklausel im Rahmen der Grundsteuerreform, DStR 2019, 2505; Scheffler/Hey, Aktuelle Frag...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / b) Primär- und Sekundärzuordnung

Der Gesetzentwurf spricht von einer Primärzuordnung für die zunächst bestimmte Besetzung der Elternstelle (in der Regel nach § 1592 BGB), und von einer Sekundärzuordnung, wenn es um den Austausch eines Elternteils in Folge einer Anfechtung geht. Für die Primärzuordnung des Vaters enthält der Gesetzentwurf die derzeitige, weltweit übliche und bewährte pater-est-Regel. Zunächst...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / c) Eltern- und Familienrechte aus Art. 6 GG

Nun sollte man noch einen zweiten grundlegenden Aspekt berücksichtigen, nämlich die Bindung des Gesetzgebers durch Art. 6 GG. Zwar bieten Art. 6 Abs. 1 und 2 GG dem Gesetzgeber erheblichen Spielraum bei der Ausgestaltung des privaten Familienrechts.[9] In gewissem Maße bestimmt sogar das einfache Recht überhaupt erst, wer durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützt ist.[10] Doch k...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / b) Die Lösung des Entwurfs

Der Diskussionsteilentwurf bringt eine relativ vorsichtige Regelung, welche zentral darauf abstellt, ob eine ärztlich assistierte, offizielle Samenspende stattgefunden hat. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, wie der Ausschluss des Samenspenders wirksam und endgültig erzielt werden kann. Dies geschieht erstens bei der klassischen ärztlich assistierten anonymen heterologen Inse...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / bb) Möglichkeit des Verzichts auf die Vaterstellung bei der Becherspende

Nach dem Entwurf kann ein verbindlicher Austausch der zweiten Elternstelle, und damit vor allem die oft angestrebte Mit-Mutterschaft, einzig auf dem Weg der offiziellen Samenspende erreicht werden.[37] Verbindliche private Absprachen in Verbindung mit einer Becherspende sind nicht möglich. Die Rechtsprechung in Deutschland zeigt nun, dass die private Samenspende ein nicht se...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / 1. Überblick

Der Entwurf trägt zwar den vorsichtigen Namen "Diskussionsteilentwurf", doch handelt es sich inhaltlich um einen gründlich vorbereiteten, vollständig ausgearbeiteten Entwurf. Die ungewöhnliche Bezeichnung wurde gewählt, um zu verdeutlichen, dass alle Interessenvertreter und politischen Gremien noch die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahmen einzubringen. Dieser Vorgang ist d...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / 2. Kumulative Elternschaft

Die kumulative (oder gleichzeitige) Elternschaft von mehr als zwei Personen eignet sich insbesondere für solche Familien, in denen sich mehr als zwei Erwachsene einvernehmlich für das Kind verantwortlich fühlen. Das kann besonders vorkommen, wenn ein lesbisches Paar eine private Samenspende von einem Freund erhält. Lebt dieser ebenfalls in einer Partnerschaft, so können alle...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / IV. Schluss

Insgesamt ist der Diskussionsteilentwurf positiv zu bewerten. Er bringt die Rechte der verschiedenen Personen, die die Elternstellung einnehmen möchten oder könnten, zumeist gut in Ausgleich. Er lässt auch Raum für die Selbstbestimmung der Eltern und beachtet hinreichend die gestiegene Bedeutung der sozialen Verantwortungsübernahme. Ein wirklich modernes Abstammungsrecht könn...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / 1. Vorüberlegungen

Im Laufe der vorstehenden Erwägungen hat sich bereits aufgedrängt, dass es oftmals richtiger wäre, mehr als zwei Personen mit Elternrechten zu versehen. Damit könnte die günstige Lage, in der sich ein Kind befindet, für welches mehr als zwei Personen elterliche Verantwortung übernehmen möchten, im Abstammungsrecht abgebildet werden. Selbstverständlich darf es dabei nicht dar...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 264 Bekanntmachung

Rz. 1 [Autor/Stand] Durch Art. 1 GrStRefG [2] wurden die Regelungen des bisherigen § 204 BewG in § 264 BewG übernommen. § 264 trat nach Art. 18 GrStRefG[3] am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils wird in § 266 BewG geregelt. Die inhaltlichen Regelungen des § 26...mehr

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AGS 06/2020, Staudinger, Kommentar zum BGB, §§ 1773–1895 – Vormundschaftsrecht

Bearbeitet von Werner Bienwald und Barbara Veit. Verlag Otto Schmidt – de Gruyter, Berlin. Neubearbeitung 2020. XII, 1349 S., 409,00 EUR Das Vormundschaftsrecht erfasst alle Rechtsnormen, die die Fürsorge für Schutzbedürftige durch natürliche oder juristische Personen betreffen, die von Gesetzes wegen dazu berufen oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung dazu bestellt worden ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / i) Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 10.12.2001

Rz. 158 [Autor/Stand] Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes v. 10.12.2001[2] wurde die in § 138 Abs. 4 BewG i.d.F. des JStG 1997[3] statuierte Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse zum 1.1.1996 für die Feststellung der Grundbesitzwerte über den 31.12.2001 hinaus bis zum 31.12.2006 verlängert. Rz. 159 [Autor/Stand] Vorherige Bemühungen um eine grundlegend...mehr

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ZErb 06/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Von Rechtsanwalt und Notar Ulf Schönenberg-Wessel Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Handbuch, 5. Auflage 2020. ISBN 978-3-406-741...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / II. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.10.2014

Rz. 410 [Autor/Stand] Nachdem auch die erwähnten "Appellentscheidungen" des BFH (vgl. oben, Rz. 401 ff.) den Gesetzgeber nicht zu einem Tätigwerden zu bewegen vermochten, rief der II. Senat des BFH in drei Vorlagebeschlüssen[2] das BVerfG an. In seinem Leitbeschluss v. 22.10.2014 – II R 16/13 [3] hielt er die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertu...mehr

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FoVo 06/2020, Der Pfändungs... / I. Die Ziele des PKoFoG im Überblick

Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes und der Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) wollte der Gesetzgeber die Teilhabe des Schuldners am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern und den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und anderen Einkünften an der Quelle auf das P-Konto übertragen. Nach einer mehrstufigen Evaluierung wird im Kern nur ein Optimierungsbedarf ges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 205

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit Art. 1 GrStRefG [2] wurden die bisherigen Regelungen des § 205 BewG in § 265 BewG aufgenommen. § 205 BewG ist unbesetzt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / II. Die Neuregelungen im Überblick

Rz. 238 [Autor/Stand] Im Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2], das am 1.1.2009 in Kraft trat,[3] versuchte der Gesetzgeber, die Vorgaben des BVerfG im Beschluss v. 7.11.2006[4] (vgl. dazu oben, Rz. 211 ff.) umzusetzen. Inwieweit ihm dies gelungen war, wurde unterschiedlich beurteilt (vgl. dazu weiter im Text). Rz. 239 [Autor/Stand] Die bewertungsrechtlichen Änderungen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 204

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit Art. 1 GrStRefG [2] wurden die bisherigen Regelungen des § 204 BewG in § 264 BewG aufgenommen. § 204 BewG ist unbesetzt.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ursprünglicher Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Vor der Änderung des Bewertungsgesetzes durch das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)[2] enthielt § 157 BewG die Vorschriften zur Bekanntmachung, mit denen das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wurde, den Wortlaut des Bewertungsgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit ne...mehr

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FF 06/2020, Internationaler Familienrechtstag in Berlin vom 14.–15.2.2020

Der Zweite Internationale Familienrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht fand vom 14.–15.2.2020 in Berlin statt und war mit fast 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine gut besuchte und gelungene Veranstaltung. Die Vorträge der renommierten Referent(inn)en stießen auf großes Interesse und regten das Publikum zu lebhaften Diskussionen an. Ging es vor zwei Jahren noc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / IV. Überblick über die Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch GrStRefG vom 26.11.2019

Rz. 428 [Autor/Stand] Nach monatelangen Verhandlungen hat der Bundesrat am 8.11.2019 das am 26.11.2019 im Bundesgesetzblatt[2] verkündete GrStRefG v. 26.11.2019[3] verabschiedet. Dies versetzt die Kommunen in die Lage, die Grundsteuer ab 2025 nach dem neuen Regelungsregime und bis 31.12.2024 weiterhin auf der Basis des bisherigen Rechts zu erheben.[4] Rz. 429 [Autor/Stand] Im...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ansatz des gemeinen Werts

Rz. 95 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber strebt den Ansatz des gemeinen Werts als Zielgröße bei allen Vermögensgegenständen an. Mit diesem Grundsatz reagiert der Gesetzgeber auf den Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006.[2] Etwaige Begünstigungen dürfen erst auf einer zweiten Stufe realisiert werden, wobei derartige Begünstigungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind. Rz. 96 [...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / aa) Vorbemerkungen

Rz. 172 [Autor/Stand] Durch Art. 18 JStG 2007 v.13.12.2006[2] sind die im Wesentlichen auf das Jahressteuergesetz 1997 zurückzuführenden Regelungen über die Bedarfsbewertung mit Wirkung ab 1.1.2007 reformiert worden. Dabei wurde der vorstehend skizzierten Kritik an den bisherigen Vorschriften in weiten Teilen Rechnung getragen (zu diesen Neuerungen im Einzelnen vgl. Rz. 184 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu den §§ 23... / A. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft derzeit an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG [2] an. Der Gesetzgeber verfolgte damit ursprünglich das Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes im Rahmen von Hauptfeststellungen. Der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Insolvenz (§ 11 Abs 7 KStG)

Tz. 67 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Mit der erst zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung v 05.10.1994 (BGBl I 1994, 2866; zuletzt geändert durch Art 24 Abs. 3 des Gesetzes v 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1693) und dem Einführungsgesetz dazu (ebenfalls v 05.10.1994, BGB I 1994, 2911) hatte der Gesetzgeber in erster Linie das Ziel verbunden, die recht antiquierten Regelung...mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 9. Die Eherechtsreform und ihre Konsequenzen

Vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip – eine säkulare Wende in der Familienrechtspolitik, die der Gesetzgeber trotz aller Widerstände mit dem 1. Eherechtsreformgesetz vom 14.6.1976, in Kraft seit 1.7.1977,[49] tatsächlich vollzogen hatte. Das deswegen sowohl im Rahmen von Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG als auch im Rahmen diverser Verfassungsbeschwerden angerufen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anwendbarkeit

Rz. 9.1 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / 1. Kritik im Schrifttum

Rz. 324 [Autor/Stand] Die Reaktionen des Schrifttums auf die ab 1.1.2009 anzuwendenden Neuregelungen durch das ErbStRG 2009[2] und deren Verfassungsmäßigkeit zeigten ein geteiltes Meinungsbild. Auffallend war die relativ große Zahl der kritischen Stimmen.[3] Weinmann [4] führte aus, dass die Entscheidung des BVerfG v. 7.11.2006[5] dem Gesetzgeber als "Steilvorlage" für eine d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anwendungszeitpunkt

Rz. 3 [Autor/Stand] § 157 BewG regelt, welche konkreten Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände anzuwenden sind. Dabei ist ebenfalls zu entscheiden, ab wann die jeweiligen Vorschriften anzuwenden sind. Nach § 265 BewG gilt § 157 BewG erstmals für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 (vgl. § 265 BewG Rz. 63 ff.). Rz. 4 [Autor/Stand]...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / aa) Grundsteuer

Rz. 35 [Autor/Stand] Bei Erlass des BewÄndG 1965 v. 10.12.1965[2] ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Neubewertung des Grundbesitzes insgesamt gesehen zu keiner Erhöhung des Gesamtaufkommens führen sollte. Dementsprechend äußerte Art. 3 Abs. 2 BewÄndG 1965 in programmatischer Form, dass die neuen Steuermessbeträge für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / I. Vorgeschichte

Rz. 399 [Autor/Stand] Der Beschluss des BVerfG v. 7.11.2006[2] nahm – entsprechend der dem BVerfG im Beschluss des BFH v. 22.5.2002[3] vorgelegten Frage zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG i.d.F. des JStG 1997[4] i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des BewG a.F. – lediglich zur Bewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke Stellung. Deshalb ergriff der...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / III. Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a.

Rz. 417 [Autor/Stand] Wie nicht anders zu erwarten war, schloss sich das BVerfG der verfassungsrechtlichen Beurteilung des BFH (oben, Rz. 401 ff.) sowohl im Ergebnis als auch in weiten Teilen der Begründung an[2]. Das BVerfG wies zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Wahl der Steuerbemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einen weiten Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedarfsfall

Rz. 189 [Autor/Stand] Grundbesitzwerte waren nach § 138 Abs. 5 BewG i.d.F. des JStG 1997[2] für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer ab dem 1.1.1996 und für Zwecke der Grunderwerbsteuer ab dem 1.1.1997 gesondert festzustellen, wenn sie für diese Steuern erforderlich sind. Mit dieser Regelung wurde die so genannte Bedarfsbewertung eingeführt. Für Besteuerungszeitpunkte nach ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Rz. 44 [Autor/Stand] Obwohl für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 Grundstücke nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes mit dem gemeinen Wert zu bewerten und anzusetzen sind, hatte sich der Gesetzgeber dazu entschieden,[2] die Ersatzbemessungsgrundlage[3] für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin nac...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 268 Risikopool / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorgängervorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt. Sie regelte den Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Der Finanzausgleich in der KVdR wurde durch den Risikostrukturausgleich (RSA) aufgrund des Gesetzes zur Sicherung un...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Basel III: Auswirkungen auf... / 2.2.4 Aktueller Diskussionsstand

Die Anforderung für eine höhere Kernkapitalquote sowie die Notwendigkeit zur Beachtung von Liquiditäts- und Verschuldungsquoten stabilisiert zweifellos die Banken beim Ausfall von Krediten in Krisenzeiten, da sie über höhere Reserven verfügen. Hierdurch wird das Risiko von Bankinsolvenzen verringert, sodass eine höhere Sicherheit des Geldes der Kunden gewährleistet ist. Alle...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Basel III / 3 Finalisierung von Basel III (inoffiziell Basel IV genannt)

Die vereinbarten Regelungen des 2010/2011 beschlossenen Reformpakets sind schrittweise bis zum 1.1.2019 umgesetzt worden. Somit kommt es zwar gegenüber dem ursprünglichen Zeitpunkt zu einer Verzögerung von einem Jahr für die mögliche Einführung des antizyklischen Kapitalpolsters, doch die feste Regelung zum Aufbau des Kapitalerhaltungspolsters hatte wie geplant ab dem 1.1.20...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Basel III / Zusammenfassung

Begriff "Basel III" ist ein umfassendes Reformpaket des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, mit dem die Regulierung, die Aufsicht und das Risikomanagement im Bankensektor gestärkt werden sollen. Ziel der Maßnahmen ist: die Resistenz des Bankensektors gegenüber Schocks aus Stresssituationen im Finanzsektor und in der Wirtschaft unabhängig von ihrem Ursprung zu verbessern; Ri...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Karussell / 3 Reaktionen des Gesetzgebers und der Verwaltung

Zahlreiche gesetzgeberische Maßnahmen der letzten zwei Jahre sind vor dem Hintergrund der in verschiedenen Bereichen angewachsenen USt-Verkürzung zu sehen, z. B.: Annahme eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung mit erhöhter Strafandrohung (von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) wegen Steuerverkürzung in großem Ausmaß oder Erlangung von nicht gerechtfertigten Ste...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Pflichtteilsrecht / 12 Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Seit der Reform des Pflichtteilsrechts zum 01.01.2010 unterliegt der Pflichtteilsanspruch der Regelverjährung gem. § 195 BGB von drei Jahren. Gleiches gilt für die Ansprüche nach §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2, 2316, 2325 BGB. Nach § 199 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte sowohl vom Erbfall als auch von der ihn beeinträchtigende...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 149 Überga... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Regelung hat inhaltsgleich § 130 SGB XII übernommen, einer Übergangsregelung für ambulant Betreute im gesamten Leistungsbereich der Sozialhilfe. Da die Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem Sechsten Kapitel des SGB XII zum 1.1.2020 in das SGB IX, Teil 2 überstellt wurden, war eine § 130 SGB XII entsprechende Übergangsregelung für ambulant Betreute nun für den ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

Rz. 1 1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 – 32/74, (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442 20. Erstmalige Anwendung 20.1.1 Nach § 20 Abs. 1 AStG [heute: § 21 Abs. 1 AStG] unterliegen der Zugriffsbesteuerung erstmals die Zwischeneinkünfte der Zwischengesellschaft, die in maßgebenden Wirtschaftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 1972 ...mehr

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FF 05/2020, Die Rechtsprech... / 3. Vor und außerhalb der Ehe: Nichteheliche Kinder

Nach Art. 6 Abs. 5 GG sind und waren "unehelichen Kindern" durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Bereits in seinem Beschl. v. 23.10.1958 hatte das BVerfG deutlich gemacht, dass diese Verfassungsbestimmung einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Absatz 1 (in der seit dem JStG 1997 geltenden Fassung)

„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden: 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972; 2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972; 3. (weggefallen) 4. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XXIV. Absatz 24 (in der seit dem InvStRefG geltenden Fassung)

"(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden." Rz. 66 [Autor/Stand] Anwendungszeitpunkt. § 21 Abs. 24 wurde durch das InvStRefG v. 19.7.2016[2] angefügt. Die Vorschrift betrifft die Anwendung der §§ 7 Abs. 7 und 10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Art. 6 Nr. 1 und 2 InvStRefG (siehe § 7 Rz. 214 f. und § 7 Rz. 237 sowie...mehr