Reisekosten

Als Reisekosten werden im deutschen Steuerrecht Aufwendungen bezeichnet, die bei beruflich oder betrieblich bedingten Reisen anfallen. Reisekosten unterliegen seit 2014 neuen Regeln.

Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten wie Parkgebühren.

Reisekosten für eine betriebliche Reise kann ein Unternehmer als Betriebsausgaben geltend machen und den Vorsteuerabzug vornehmen, sofern der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigt. Voraussetzung ist dazu jedoch, dass die Eingangsrechnungen auf den Unternehmer lauten.

Entstehen einem Arbeitnehmer Reisekosten durch sein Arbeitsverhältnis, kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht. Allerdings kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Reisekosten in einem begrenzten Rahmen steuerfrei erstatten. Fallen Reisekosten bei Reisen zur Betreuung von Immobilien an, sind dies Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Hat die Reise sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Teil, können die Reisekosten entsprechend aufgeteilt werden.





Reisekosten neu geregelt

Seit 1.1.2014 ist das Reisekostenrecht neu geregelt. Kernpunkte sind für Arbeitnehmer die Neuausrichtung des Reisekostenrechts an der „ersten Tätigkeitsstätte“, die den bisherigen Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ ersetzt. Neu geregelt wurde der Abzug von Verpflegungspauschalen und gesetzlich verankert wurde die Höhe der abzugsfähigen Fahrtkosten.

Erste Tätigkeitsstätte: viel Klärungsbedarf

Mit BMF-Schreiben v. 24.10.2014 hatte die Finanzverwaltung umfassend zur Klärung von Zweifelsfragen aufgrund der Neuerungen Stellung genommen, ein großer Teil der Verwaltungsanweisungen beschäftigte sich mit der ersten Tätigkeitsstätte. Dennoch sind seitdem zahlreiche Zweifelsfragen zur ersten Tätigkeitsstätte bei den Finanzgerichten anhängig geworden.

Bezüglich des steuerfreien Reisekostenersatzes durch den Arbeitgeber kommt es seit 2014 darauf an, ob Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen eine erste Tätigkeitsstätte haben oder nicht. Der Arbeitgeber kann für die Fahrt dorthin grds. keinen steuerfreien Ersatz gewähren und bei Nutzung eines Dienstwagens für solche Fahrten entsteht grds. ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Arbeitnehmer haben höchstens eine „erste Tätigkeitsstätte“ je Arbeits- oder Dienstverhältnis. Sie führt auch zur Beschränkung des Werbungskostenabzugs. Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte liegen Werbungskosten nur im Rahmen der sog. Pkw-Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 EUR je Entfernungskilometer vor.

Erste höchstrichterliche Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte

In mehreren Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2019 erstmals mit dem ab 2014 eingeführten Begriff der ersten Tätigkeitsstätte auseinandergesetzt und dabei das neue steuerliche Reisekostenrecht weitgehend bestätigt.