Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Richterliche Vernehmungen (Nr. 1, 1. Alt.)

Rz. 8 Die Terminsgebühr entsteht zunächst für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen (Nr. 1, 1. Alt.). Hierzu zählt auch die Teilnahme an polizeilichen Vernehmungen. Hier steht dem Verteidiger zwar kein Anwesenheitsrecht zu. Die Polizei kann den Verteidiger jedoch teilnehmen lassen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Frage der gebührenrechtlichen Angelegenheiten sowie der Begrifflichkeiten in der Zwangsvollstreckung wird auf VV 3309 Rdn 1 ff. verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach VV 4130 erhält der Verteidiger auch im Revisionsverfahren zunächst einmal eine Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (VV Vorb. 4 Abs. 2). Daneben entsteht eine Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag nach VV 4130 (VV Vorb. 4 Abs. 3).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift der VV 4303 regelt die Vergütung in Gnadensachen und stellt klar, dass solche Tätigkeiten des Anwalts eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 darstellen (VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2). Dies gilt auch, wenn der Anwalt im vorangegangenen Strafverfahren als Verteidiger tätig war (Anm. zu VV 4303).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Abänderung und Aufhebung

Rz. 5 Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren betreffend eine einstweilige Anordnung (§ 17 Nr. 4 Buchst. d) sind gegenüber der Hauptsache ebenfalls eigene Angelegenheiten, z.B. Anträge auf Aufhebung einer vorläufigen Freiheitsentziehung; gegenüber dem Anordnungsverfahren stellen sie jedoch keine eigene, vielmehr dieselbe, gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 16 Nr. 5).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Restrukturierungssache nach dem StaRUG

Rz. 13 Der Rechtsanwalt, der für einen Schuldner in einem gerichtlichen Verfahren nach § 31 Abs. 3 StaRUG (vgl. § 29a Rdn 4) tätig wird, erhält als Pauschgebühr eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3317.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Auftraggeber nicht auf freiem Fuß

Rz. 31 Ein Haftzuschlag (VV Vorb. 4 Abs. 4), wenn sich der Auftraggeber nicht auf freiem Fuß befindet, ist nicht möglich, da er in den Gebührentatbeständen nicht vorgesehen ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Vergütungsfestsetzung

Rz. 53 Eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 ist ausgeschlossen. Die Festsetzung scheitert daran, dass der deutsche Rechtsanwalt nicht in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird (§ 11 Abs. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gegenstandswert

Rz. 401 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. und 2. Hs.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren

Rz. 14 Die Anwendung der Zusätzlichen Gebühr (damals § 84 Abs. 2 BRAGO) auf das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren war nie umstritten. Dies gilt weiterhin. Hier kommt also die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115 stets in Betracht, wenn die Hauptverhandlung vermieden wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vollziehung

Rz. 598 Ist ein Anwalt für die Erwirkung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet worden, so gilt die Beiordnung auch für deren Vollziehung, soweit nichts anderes bestimmt worden ist (§ 48 Abs. 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einreichung

Rz. 9 Ebenso wie bei VV 3403 wird man auch die Einreichung eines Gesuchs, eines Antrags oder einer Erklärung für die Anwendung der Nr. 2 als ausreichend ansehen müssen. Der Anwalt erhält daher auch die Gebühr nach Nr. 2, wenn er einen von einem anderen angefertigten und unterzeichneten Antrag, ein Gesuch oder eine Erklärung bei Gericht einreicht, sofern er hierfür durch vorh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Nr. 1 entspricht dem früheren § 65b BRAGO. Die Höhe des Gebührensatzes entspricht dem eines Berufungsverfahrens. Der Grund dafür liegt in der besonderen Schwierigkeit der Materie.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mehrere Auftraggeber

Rz. 130 Ob die mehr als 100 Kopien oder Ausdrucke für einen Auftraggeber oder für mehrere Auftraggeber angefertigt werden, ist unerheblich. Innerhalb derselben Angelegenheit sind zur Berechnung der Dokumentenpauschale alle für die mehreren Auftraggeber erstellten Kopien zusammenzurechnen (vgl. zur Berechnung Rdn 190 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Gegenstandswert

Rz. 275 Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlichen Schadens und ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Weitere Gebühren

Rz. 14 In den Verfahren nach §§ 43, 44 WDO (Anm. Abs. 4) wird i.d.R. schriftlich entschieden werden, sodass eine Terminsgebühr für diese Verfahren nicht vorgesehen ist. Rz. 15 Eine Grundgebühr erhält der Rechtsanwalt neben der Verfahrensgebühr VV 6500 nicht. Auf die Grundgebühren nach VV 4100, 5100 und 6200 kann aufgrund der Gesetzessystematik nicht zurückgegriffen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 Abs. 2 ZPO, § 19 Abs. 2 Nr. 5)

aa) Überblick Rz. 261 Ist der Schuldner gemäß § 890 ZPO zu einer Unterlassung oder Duldung verurteilt worden, können gegen ihn wegen schuldhaften Verstoßes gegen die titulierte Verpflichtung nur dann Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn sie zuvor angedroht worden sind (§ 890 Abs. 2 ZPO). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 bildet jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Beschwerde eines Dritten

Rz. 52 Ist ausnahmsweise ein Dritter beschwerdeberechtigt, etwa ein Zeuge nach § 387 ZPO, so ist auf dessen Interesse an der Beschwerde abzustellen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i)

1. Anwendungsbereich Rz. 98 Auch Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) gelten als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GNotKG). Der Gesetzgeber hat sie ungeachtet der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i aber gesondert geführt, sodass sie außerhalb der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b behandelt werden. Unmi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO)

aa) Reform der Sachaufklärung Rz. 319 Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Keine Beiordnung im Wege der PKH

Rz. 7 Die gerichtliche Beiordnung eines Anwalts im Wege der Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht möglich. Eine Inanspruchnahme des Vertretenen gem. § 53 kommt daher nicht in Betracht.[2]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gegenstandswert

Rz. 486 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Nr. 1.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Eidesstattliche Versicherungen

aa) §§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 3 ZPO Rz. 370 Die ZPO sieht die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen in der Vollstreckung vor (vgl. §§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 S. 2 ZPO, sog. Hilfsvollstreckung). Für das Verfahren gelten gemäß §§ 836 Abs. 3 S. 4, 883 Abs. 2 S. 3 ZPO u.a. die Vorschriften der §§ 802f Abs. 4, 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend. Rz. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erinnerung gegen den Kostenansatz und Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung (Abs. 5 Nr. 1, 2. Alt.)

aa) Kostenansatzverfahren Rz. 87 Die im Strafverfahren anfallenden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden vom Kostenbeamten in einer Kostenrechnung angesetzt (§ 19 GKG). Im Verfahren über den Kostenansatz – sofern es hier überhaupt einmal zu einer anwaltlichen Tätigkeit kommt – sowie für die Überprüfung der Kostenrechnung erhält der Anwalt keine gesonderte Gebühr. Dies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren (Anm. Abs. 2 S. 1)

1. Wahlrecht bei der Anrechnung – § 15a Abs. 1 Rz. 28 Schließt sich an die Tätigkeit des Anwalts ein gerichtliches oder behördliches Verfahren an, so ist die Gebühr nach Anm. Abs. 2 S. 1 zur Hälfte anzurechnen. Die Anrechnungsvorschrift entspricht der in VV Vorb. 3 Abs. 4. Indes ist § 15a zu beachten. § 15a Abs. 1 definiert die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Recht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 76 Der Partei kann nach § 121 Abs. 4 ZPO, § 78 Abs. 4 FamFG neben ihrem Prozessbevollmächtigten auch ein Verkehrsanwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet werden. Voraussetzung hierfür sind besondere Umstände (siehe Rdn 81).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach VV 2508 erhält der Anwalt eine weitere Gebühr, wenn die Tätigkeit des Anwalts nach VV 2501 ff. zu einer Einigung (VV 1000) oder einer Erledigung der Rechtssache (VV 1002) geführt hat. Die Gebühr nach VV 2508 erhält der Anwalt gesondert neben den Gebühren nach VV 2501 ff. Die Höhe der Gebühr beläuft sich für eine Einigung oder Erledigung einheitlich auf 165 EUR.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Kostenerstattung; Prozesskostenhilfe

Rz. 31 Zur Kostenerstattung sowie zur Prozesskostenhilfe vgl. VV Vor 3311–3312 Rdn 20 f., 22 f.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Auslagen

Rz. 15 Neben der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidungen erhält der Anwalt selbstverständlich auch den Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG

Rz. 15 Zur Vergütung und zum Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren vgl. § 23b Rdn 15 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren über die Bewilligung der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen (§§ 86 ff. IRG)

1. Überblick Rz. 41 Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen für dieses Verfahren im RVG gesonderte Gebührentatbestände eingeführt. Die Gebührentatbestände finden sich in VV Teil 6 Abschnitt 1. Für das Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz na...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungsgebühr, VV 1003 bzw. VV 1000

Rz. 18 Zusätzlich zu den Gebühren des Aufgebotsverfahrens kann für die Mitwirkung beim Abschluss einer Einigung zwischen dem Antragsteller und der anderen Person für den Rechtsanwalt die Einigungsgebühr erwachsen: bei anhängigen Aufgebotsverfahren eine 1,0-Gebühr nach VV 1003, sonst eine 1,5-Gebühr nach VV 1000 bei nicht anhängigen Verfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Höhe der Einigungsgebühr

Rz. 190 Die Einbeziehung anderweitig anhängiger Gegenstände in eine Einigung ist dadurch geregelt, dass in den VV 1000, 1003, 1004 nicht auf die Instanz abgestellt wird, in der die Einigung geschlossen worden ist, sondern auf die Anhängigkeit des Gegenstandes (siehe Rdn 156 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Keine Pauschgebühr

Rz. 17 Da im Beschwerdeverfahren nach VV 4145 Wertgebühren anfallen, ist die Bewilligung einer Pauschgebühr weder für den Wahlanwalt (§ 51 Abs. 1 S. 2) noch für den bestellten oder beigeordneten Anwalt (§ 42 Abs. 1 S. 2) möglich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsvertreter ohne Hauptbevollmächtigten

Rz. 100 Die Kosten eines Terminsvertreters sind immer dann erstattungsfähig, wenn daneben kein Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird. Die Kosten eines Terminsvertreters liegen dann nämlich immer unter denen eines Verfahrensbevollmächtigten.[32]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Kosten des Beschwerdeverfahrens im selbstständigen Beweisverfahren

Rz. 300 Wird im selbstständigen Beweisverfahren ein Beschwerdeverfahren durchgeführt, werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht von der im Hauptsacherechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung erfasst. Über diese Kosten ist vielmehr im Beschwerdeverfahren zu befinden.[376]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 20 Wegen der Erstattungsfragen wird auf die Ausführungen in VV Vorb. 2.3 (siehe VV Vorb. 2.3 Rdn 103 ff.) verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Verfahrensgebühr

Rz. 59 Die Verfahrensgebühr beläuft sich nach VV 3206 auf 1,6 und im Falle der Ermäßigung nach VV 3207 auf 1,1. In den Verfahren vor dem BGH erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 2,3 (VV 3208) bzw. 1,8 (VV 3209). Auch hier kommt eine Erhöhung nach VV 1008 bei mehreren Auftraggebern in Betracht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 39 Soweit einer Partei oder einem Beteiligten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, erstreckt sich die Beiordnung auch auf die Zusatzgebühr bzw. die Gebührenerhöhung nach VV 1000.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahrensgebühr, VV 3100

Rz. 86 Der Verfahrensbevollmächtigte erhält für seine Tätigkeit zunächst einmal die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100, soweit nicht die Voraussetzungen der VV 3101 gegeben sind.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Gegenstandswert

Rz. 444 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 (Wert des zu vollstreckenden Anspruchs).[438]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Pauschgebühr

Rz. 52 Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist sowohl für den Wahlanwalt (§ 42 Abs. 1 S. 2) als auch für den beigeordneten Anwalt (§ 51 Abs. 1 S. 2) ausgeschlossen, da es sich um eine Wertgebühr handelt.[64]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Schlussabrechnung

Rz. 22 Die Schlussrechnung dient dem Zweck, eine etwaige Überzahlung zu Lasten der Landeskasse oder auch eine noch offene Vergütungsforderung festzustellen. Die Landeskasse kann die Schlussrechnung auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 fordern. Die Gewährung eines Vorschusses schafft aufgrund ihres vorläufigen Charakters keine rechtlich geschützte Erwartung darauf, das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Verfahren nach VV Teil 6

a) Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht Rz. 42 b) Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwälte

1. Ausgangspunkt: §§ 114 ff. ZPO Rz. 3 § 12 spricht solche Beiordnungen eines Rechtsanwalts an, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe ergehen. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist die Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung und Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. § 121 ZPO ist die gesetzliche Grundlage für die Beiordnung. Wie die Bewill...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Anrechnung bei Abmahnung und einstweiliger Verfügung

Rz. 255 Nach überwiegender Ansicht[300] ist die für eine Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr nach Abs. 4 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahrens anzurechnen. Nach der Gegenansicht[301] kommt eine Anrechnung nicht in Betracht, weil die Abmahnung und das einstweilige Verfügungsverfahren nicht denselben Gegenstand betreffen. Dieser zweit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anwendungsbereich

a) Verfahren nach §§ 33, 55 f. Rz. 420 Betroffen von der Regelung in Abs. 3 sind Rz. 421 Gem. § 80 AsylG können Entscheidungen in Re...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Staffelung der Gebührenrahmen (Abs. 2)

Rz. 2 In Bußgeldsachen ist eine Staffelung der Gebührenrahmen vorgesehen. Im vorbereitenden Verfahren sowie im gerichtlichen Verfahren sind jeweils drei Gebührenrahmen vorgesehen, je nach Höhe des Bußgeldes (unter 60 EUR/60 EUR bis 5.000 EUR/über 5.000 EUR). Durch die Höhe des angedrohten oder verhängten Bußgeldes ist also bereits ein geringerer oder höherer Gebührenrahmen v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Freiwillige Gerichtsbarkeit (ohne Familiensachen)

Rz. 59 Nach § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit den Beteiligten die Sache in einem Termin erörtern, wenn es dies für sachdienlich hält. Damit liegt die Wahl zwischen einem mündlichen und einem schriftlichen Verfahren im Ermessen des Gerichts, so dass die Fiktion nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1, die das schriftliche Verfah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Einigung

Rz. 8 Nach VV 4147 erhält der Anwalt bei Abschluss einer Einigung eine zusätzliche Gebühr. Da ausdrücklich auf VV 1000 verwiesen wird, müssen also die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sein. Rz. 9 Die Privatklageeinigung i.S.d. VV 4147 ist ein Vertrag, der zwischen dem Privatkläger oder dem Privatklageberechtigten und dem Beschuldigten geschlossen wird.[2] Dieser Vert...mehr