Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 16. Die Vergütung des Treuhänders (§ 293 InsO)

Rz. 381 Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er gem. § 286 InsO nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. § 292 InsO regelt die Rechtsstellung und die Aufgaben eines in diesem Verfahren mitwirkenden Treuhänders. Für den Treuhänder ergibt sich der Anspruch auf Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Rechtsbeistand

Rz. 43 Für die Übertragung der Sache auf einen Rechtsbeistand gilt § 5 ebenfalls. Der gegenteiligen Auffassung[19] kann nicht gefolgt werden, zumal sich die Entscheidungen, auf die sich die Gegenauffassung beruft, nur mit der Frage befassen, ob im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein Rechtsbeistand als Vertreter nach § 5 beauftragt werden kann. Rz. 44 Es ist nicht nachzuvollzieh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Unabhängigkeit

Rz. 130 Ein wesentliches Merkmal anwaltlicher Tätigkeit ist die Unabhängigkeit. Dies ergibt sich neben § 3 BRAO, demzufolge der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist, auch aus den §§ 1, 7 Nr. 8 und 43a BRAO.[213] Allerdings ist der Begriff der Unabhängigkeit höchst unscharf, sodass sich aus ihm kaum rechtliche Folgerun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Bestellung eines Anwalts

Rz. 7 Schon durch die begriffliche Abgrenzung zur Beiordnung wird deutlich, dass eine andere Art von Hoheitstätigkeit vorliegt. Wird ein Anwalt zum Verteidiger (§ 140 StPO), Prozesspfleger (§§ 57, 58 ZPO) oder zum gemeinsamen Vertreter (§ 67a VwGO) bestellt, geschieht das aus verfahrensgrundsätzlichen Erwägungen ungeachtet der Frage, ob die Leistungsfähigkeit der Partei hinr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abgrenzungen

Rz. 5 Die im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung ist abzugrenzen von anderweitigen Beiordnungen oder Bestellungen eines Rechtsanwalts. Die Beiordnung unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat ihren Ansatzpunkt darin, dass eine Vertretung der Partei durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, die Partei aber nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Angemessene Auslagen

Rz. 370 Die Auslagen sind nur zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Für die Frage der Angemessenheit kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die im Zusammenhang mit §§ 670, 675 BGB gelten. Entscheidend ist also, ob der Verwalter sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für erforderlich halten durfte.[676]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Anzeigepflicht auch bei Rückzahlung an den Zahlenden oder Dritte

Rz. 62 Auch Zahlungen oder Vorschüsse, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vom Anwalt mit dem Einzahler vereinbart worden ist, müssen angezeigt werden.[135] Das gilt auch, wenn der im Wege der PKH beigeordnete Anwalt vereinnahmte Zahlungen von der Partei oder einem Dritten, die womöglich in Unkenntnis der Zahlungsbefreiung erbracht worden sind, an dies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einzelne Forderungen

Rz. 262 Haben die verschiedenen Auftraggeber den Anwalt zwar in derselben Sache, aber wegen verschiedener Gegenstände beauftragt, ist ähnlich zu rechnen. Die Gebühren berechnen sich jetzt aus dem zusammengerechneten Wert (§ 22 Abs. 1); eine Erhöhung nach § 7 Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Beispiel: In einer Verkehrsunfallsache klagt der Fahrzeugeigentümer A auf Schadensersa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Abs. 3 als Auffangtatbestand

Rz. 25 Die Vorschrift wird durch die Verwendung des Begriffs "sonst" zum Auffangtatbestand. Für den Normadressaten kann die Regelung nur so verstanden werden, dass sämtliche gerichtlichen Beiordnungen oder Bestellungen, die nicht bereits Gegenstand der Abs. 1 und 2 sind, unter Abs. 3 fallen sollen. Das ist eindeutig und damit ungeachtet eines etwaigen Vorbehalts des Gesetzge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Außergerichtliche Angelegenheit

Rz. 7 Abs. 1 findet nur Anwendung auf eine Vergütungsvereinbarung, die für eine außergerichtliche Angelegenheit geschlossen wird. Aus der Bezugsgröße der gesetzlichen Vergütung folgt zudem, dass für die Tätigkeit des Anwalts in dieser außergerichtlichen Angelegenheit gesetzliche Gebühren existieren müssen. Keine Anwendung findet Abs. 1 daher auf die Bereiche der außergericht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Höhe des Vergütungsanspruchs

Rz. 186 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den §§ 3 ff. VBVG. §§ 3 ff. VBVG sind mit Wirkung vom 27.7.2019 geändert worden.[312] Hierdurch ist insbesondere eine Erhöhung der Betreuer- und Vormündervergütung um durchschnittlich 17 % erfolgt und für die Vergütung der Berufsbetreuer ist die bis zum 26.7.2017 bestehende Kombination aus dem Produkt von Stundensatz und Stund...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Patentanwälte

Rz. 23 Die Festsetzung der Vergütung von Patentanwälten ist im Verfahren nach § 11 nicht möglich, da sich die Vergütung der Patentanwälte nicht nach dem RVG richtet.[9] Dass die Vergütung eines Patentanwalts im gerichtlichen Verfahren erstattungsfähig und gegen den Gegner festsetzbar ist, ändert hieran nichts.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Beratungshilfe

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Beitreibung des Anwalts in Analogie zu § 126 ZPO

Rz. 219 Das wünschenswerte Bestreben des RVG, die Rechtsverhältnisse der beigeordneten und bestellten Anwälte zusammen sowie möglichst einheitlich zu regeln, legt den Gedanken nahe, in Einzelbereichen normierte Grundsätze auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, ob sie einer allgemeinen Handhabung zugänglich sind und so zu einem gemeinsamen Regelwerk beitragen können. Rz. 220 Das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 14. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 73 InsO)

Rz. 379 Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 67 InsO) ergibt sich der Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung aus § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV. Nach § 17 InsVV beträgt die Vergütung je nach Umfang der erbrachten Tätigkeit zwischen 50 und 300 EUR pro Stunde, wobei insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XII. Bußgeldverfahren vor Verwaltungsbehörde und nachfolgendes gerichtliches Verfahren (Nr. 11)

Rz. 50 Auch in Bußgeldsachen war mit Einführung des RVG der Umfang der Angelegenheit strittig. Daher hat der Gesetzgeber die Nr. 11 durch das 2. KostRMoG nachträglich eingefügt. Sie entspricht der strafrechtlichen Regelung in Nr. 10 Buchst. a). Damit ist klargestellt, dass auch das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Verfah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Kriterien für die Ermittlung

Rz. 325 Welche Vergütung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.[588] Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Assessor

Rz. 38 Beauftragt der Anwalt einen bei ihm angestellten Assessor, so kann er auch für dessen Tätigkeit die volle Vergütung nach dem RVG abrechnen. Die frühere Streitfrage ist damit geklärt. Im Vorläufer der Vorschrift des § 5 (dem § 4 BRAGO) war der Assessor nicht erwähnt. Daraus folgerte die ganz h.M., dass für Tätigkeiten eines Assessors nicht nach der BRAGO abgerechnet we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Besondere Anrechnungsfälle

Rz. 45 Erhält der Anwalt Leistungen, die den "Vergütungen" für seine Tätigkeit als beigeordneter oder bestellter Anwalt mangels erkennbarer Zweckbestimmung nicht direkt zugeordnet werden können, weil noch andere Ansprüche offen sind, gilt auch insoweit der Grundsatz einer möglichst gläubigerfreundlichen Anrechnung. Ist der Anwalt in mehreren Angelegenheiten beigeordnet oder ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beiordnung ohne Prozesskostenhilfe

Rz. 6 Mit Beiordnungen im Wege der Prozesskostenhilfe sachlich nicht vergleichbar sind solche Beiordnungen, bei denen die Sicherung der anwaltlichen Vertretung im Vordergrund steht und die Befriedigung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs lediglich nachrangig Berücksichtigung findet. Das ist etwa der Fall bei der Beiordnung eines Notanwalts gem. §§ 78b, 78c ZPO oder als Beis...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das RVG unterscheidet zwischen Die Vergütung entsteht mit der ersten Tätigkeit des Anwalts, also i.d.R. mit der Entgegennahme der Information (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2; VV Vorb. 2.3 Abs. 3; VV Vorb. 4 Abs. 2). Fällig wird die Vergütung dagegen erst mit der Erledigung des Auft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XII. Zulassung des Rechtsmittels und Rechtsmittelverfahren (Nr. 11)

Rz. 110 Zahlreiche Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren haben in sämtlichen Prozess- und Verfahrensordnungen die Verfahren auf Annahme und Zulassung von Rechtsmitteln komplizierter gemacht, so etwa die Einführung der Zulassungsberufung und der Zulassungsrevision in der ZPO durch das ZPO-Reformgesetz, die Einführung der Zulassungsberufung in den §§ 124, 124a VwGO oder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 108 Die Verjährung der anwaltlichen Vergütung ist nicht unmittelbar im RVG geregelt, sondern im BGB (Ausnahme: Hemmung nach Abs. 2). Mittelbar stützt sich die Verjährung jedoch auf Abs. 1, da der Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist vom Eintritt der Fälligkeit abhängig ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist steht dem Auftraggeber die Einrede der Verjährung zu, so dass ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahren über die Prozesskostenhilfe

Rz. 9 Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Auftraggeber ist in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. Die Vorschriften der Prozesskostenhilfe gelten unmittelbar für sämtliche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Andere Verfahrensordnungen verweisen auf diese Vorschriften (näher siehe Rdn 4). Rz. 10 Das Verfahren über Prozesskostenhilfe wird durch einen Antrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Unterbevollmächtigter

Rz. 16 Zum Begriff des Unterbevollmächtigten (siehe VV Vor 3400 ff. Rdn 10 f.). Bei dem Unterbevollmächtigten muss es sich um einen Anwalt handeln, der im Namen des Auftraggebers beauftragt worden ist. Hat dagegen der prozess- oder verfahrensbevollmächtigte Anwalt den weiteren Anwalt im eigenen Namen beauftragt, so handelt es sich nicht um einen Unterbevollmächtigten, da die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vergütungsrecht

Rz. 79 Die Verletzung der Hinweispflicht hat keinen Einfluss auf die Entstehung und die Fälligkeit des anwaltlichen Vergütungsanspruchs.[37] Es entspricht nicht der primär berufsrechtlich motivierten ratio legis des § 49b Abs. 5 BRAO (siehe Rdn 51), den Vergütungsanspruch des Anwalts per se zu vereiteln. Diese Rechtsfolge käme der Wirkung eines gesetzlichen Verbotes nach § 1...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 (Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG)

Rz. 61 Eine Pauschgebühr kann nach der zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingeführten Erweiterung in Abs. 1 S. 1 zukünftig auch in allen Verfahren bewilligt werden, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 richten, alsomehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Bestellung für mehrere Kinder

Rz. 295 Ist der Verfahrensbeistand in einer Kindschaftssache (§ 151 FamFG) für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG i.H.v. 350 EUR bzw. 550 EUR.[529]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Hauptsache und einstweilige Anordnung

Rz. 300 Bei den im Rahmen des FamFG geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits (einstweilige Anordnung) handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, für die der – in beiden Verfahren bestellte – Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 7 FamFG jeweils eine Vergütung beanspruchen kann. Die im FamFG geregelte verfahrensrechtliche Selbstständigkeit der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Kosten der Abrechnung

Rz. 88 Die Kosten der Abrechnung selbst sind allgemeine Geschäftskosten i.S.d. VV Vorb. 7 Abs. 1. Der Anwalt kann hierfür weder eine Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14) noch Auslagen verlangen. Insbesondere erzeugt weder das Anfertigen der Kostenrechnung die Dokumentenpauschale nach VV 7000,[74] noch löst die Versendung der Kostenrechnung Postentgelte nach VV 7001 oder gar d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Unterbliebene gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung

Rz. 237 Ist die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft bei der Bestellung unterblieben, so kann sie nicht nachgeholt werden. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist unzulässig.[435] Das gilt auch, wenn die Feststellung versehentlich unterblieben ist.[436] Eine rückwirkende Korrektur der Bestellung i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vertreter

Rz. 62 Bei der Tätigkeit eines Vertreters des beauftragten bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gilt § 5. Nimmt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit nicht persönlich vor, entsteht gleichwohl ein RVG-Vergütungsanspruch, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Refe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mahnverfahren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Entstehung des Vergütungsanspruchs

Rz. 268 Der Vergütungsanspruch entsteht gem. § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG, § 1 Abs. 1 VBVG grds. nur, wenn im Beschluss über die Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen wird, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Wird die Feststellung im Bestellungsbeschluss nicht getroffen und deshalb nachgeholt, kommt ihr keine rückwirkende Kraft zu. Verg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Nachlasswert

Rz. 326 Als Bemessungsgrundlage für die Vollstreckervergütung wird nach h.M. der Nachlasswert angesehen.[591] Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist demnach eine Wertgebühr. Dabei ist, wenn die Vollstreckung den ganzen Nachlass erfasst, vom Bruttowert (Aktivvermögen) des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen.[592] Ist die Testamentsvollstreckung auf bestimmt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift gilt für alle Rechtsanwälte, soweit sie nach dem RVG abrechnen. Sie gilt darüber hinaus auch dann, wenn einem Rechtsanwalt und einem Rechtsbeistand ein gemeinschaftlicher Auftrag erteilt worden ist oder wenn gemeinschaftlich mehrere Rechtsbeistände beauftragt werden. Rz. 6 Die Vorschrift gilt für alle Gebührentatbestände, unabhängig von der Art der jeweil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Selbstständiges Beweisverfahren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Sorge- und Umgangsrechtsverfahren

Rz. 302 Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in einer Umgangsrechtssache bestellt worden ist, erhält für seine Tätigkeiten in beiden Verfahren gesonderte Vergütungspauschalen. Das gilt auch dann, wenn beide Angelegenheiten vom FamG in einem einzigen Verfahren behandelt worden sind.[539]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Abwickler einer Kanzlei

Rz. 63 Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer gem. § 55 Abs. 1 BRAO einen Rechtsanwalt zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Gem. §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 9 S. 1 BRAO wird der Abwickler in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Der Vergütungsanspruch steht daher nicht dem Abwickler, sondern den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Ordnungsgeld

Rz. 71 Auch beim Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO ist umstritten, ob der Wert der Hauptsache oder nur ein Bruchteil davon den Gegenstandswert bildet. Nach einer Auffassung besteht der Gegenstandswert hier in der Regel nur aus einem Bruchteil des Werts der Hauptsache.[107] Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut maßgebend ist, welchen Wert die zu erwir...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beschluss

Rz. 35 Die Entscheidung über die Bewilligung der besonderen Gebühr ergeht durch Beschluss. Sie kann auch mit dem Musterentscheid getroffen werden (§ 41a Abs. 3 S. 1). Die gesetzliche Formulierung "mit" lässt offen, ob die Entscheidung über die Bewilligung auch in dem Musterentscheid getroffen werden darf. Empfehlenswert ist dies jedenfalls nicht. Denn der Musterentscheid und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mahnanwalt, Hauptbevollmächtigter, Terminsvertreter

Rz. 153 Obergerichtlich geregelt sind jetzt die Fälle, in denen der Mahnanwalt als Hauptbevollmächtigter des Streitverfahrens einen Unterbevollmächtigten beauftragt. Eine Kostenerstattung ist nur notwendig, wenn die dadurch verursachten Kosten in etwa gleich hoch oder niedriger sind, als die auf diese Weise ersparten Reisekosten des ehemaligen Mahnanwalts. In einer Grundsatz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Verfahrensvorschriften

Rz. 114 Im Gegensatz zu § 61 gilt die Vorschrift des § 60 nur für die Vergütung, also für Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1). Die Vorschrift gilt nicht für Verfahrensregelungen. Werden also im RVG enthaltene Verfahrensregelungen, etwa für das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) oder das Streitwertfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren (§ 33) geändert, ist nicht auf § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Nichtabhilfebeschluss

Rz. 54 Soweit das Erinnerungsgericht nicht (teilweise) abändert, sondern bei seiner Entscheidung bleibt, ergeht ein so genannter Nichtabhilfebeschluss. Der Nichtabhilfebeschluss ist nicht anfechtbar. Bei Nichtabhilfe ist die Sache gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.[142] Der Nichtabhilfebeschluss bedarf einer weite...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 73 Die Integration der Mediation in das RVG unterstreicht, dass die Mediation auch im vergütungsrechtlichen Sinne eine originäre anwaltliche Tätigkeit ist (siehe dazu § 1 Rdn 96 ff.). Rz. 74 Zivilrechtlich ist der zwischen den Medianten und dem Anwaltmediator geschlossene Mediationsvertrag als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 675 BGB) zu qualifizier...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

Rz. 2 Nach den §§ 57, 58 ZPO kann einer Partei, die nicht prozessfähig ist und die keinen gesetzlichen Vertreter hat, unter bestimmten Voraussetzungen ein Prozesspfleger beigeordnet werden. Es sind dies Fälle desmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Mitteilung der Anrechnungsgrundlagen

Rz. 66 Abs. 5 S. 3 verpflichtet den Anwalt, Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr als solche zu qualifizieren und auch deren Berechnungsgrundlage mitzuteilen. Neben dem gezahlten Betrag sind bei anzurechnenden Wertgebühren einschl. der Geschäftsgebühr nach VV 2300 (Satzrahmengebühr, modifizierte Wertgebühr) der Gebührensatz und der zugrunde gelegte Gegenstandswert, bei anz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Nachfestsetzung bei Betragsrahmengebühren

Rz. 181 Zur Frage der Nachliquidation vgl. zunächst Rdn 88 ff.. Hat der Rechtsanwalt die gem. § 14 Abs. 1 angemessene Gebühr bestimmt, ist er grds. an diese Bestimmung gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB gebunden, sobald die entsprechende Rechnung zugegangen ist; das gilt auch für die Mindestgebühr.[362] Abweichen kann der Rechtsanwalt von der getroffenen Bestimmung ausnahmsweise grds...mehr