Fachbeiträge & Kommentare zu Sachverständige

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins

Rz. 63 Auch bei dieser Alternative gilt das oben (siehe Rdn 62) Gesagte. Die Bestellung eines Sachverständigen wird im formalisierten Mahnverfahren nicht vorkommen. Dies ist erst beim Übergang vom Mahn- ins Streitverfahren der Fall.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen (Abs. 2)

1. Allgemeines Rz. 5 Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren. Als ein unverzichtbares Element gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbstständig wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen (Abs. 1)

I. Allgemeines Rz. 1 Die in Abs. 1 enthaltene Regelung beschäftigt sich mit der Vergütung des Rechtsanwalts, der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird.[1] Betroffen sind jedoch nur die in VV Teil 3 geregelten Verfahren. II. Regelungsgehalt 1. Tätigkeit als Beistand Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Abschätzung durch einen Sachverständigen

Rz. 30 Das Gericht kann den Verfahrenswert nach durch einen Sachverständigen abschätzen lassen (§ 64 GKG), wenn dies erforderlich ist, wenn also das Gericht weder aus eigener Sachkunde noch unter Mithilfe der Angaben der Parteien in der Lage ist, den zutreffenden Wert für die Erhebung der Gerichtsgebühren zu ermitteln. Die Sachverständigenschätzung ist von Amts wegen einzuho...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen

Rz. 53 Die Ablehnung von gehört gebührenrechtlich zum Rechtszug. Dem Prozessbevollmächtigten stehen für seine Tätigkeit im Ablehnungsverfahren keine besonderen Gebühren zu. Sie ist mit den Gebühren für das Verfahren wegen des Hauptgegenstands abgegolten. Für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdev...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen

1. Überblick Rz. 12 Zum besonderen Umfang hinzukommen muss, dass mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stattgefunden haben. Rz. 13 Die Termine müssen in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 stattgefunden haben, also im selben Rechtszug (siehe § 17 Nr. 1). Rz. 14 Zu beachten ist, dass das selbstständige Beweisverfahren und das Haupts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 134 Nach Abs. 3 S. 3 Nr. 1 lässt auch die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins eine volle Terminsgebühr i.H.v. 1,2 gemäß VV 3104 anfallen. Der Sachverständige ist in zivilprozessualer Hinsicht verpflichtet, die Parteien bei seiner Arbeit, d.h. z.B. bei Besichtigungen oder Befragungen, grundsätzlich beizuziehen.[144] Haup...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühr (VV 3205)

Rz. 6 In einem Verfahren vor dem Landessozialgericht, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), erhält der Rechtsanwalt nach VV 3205 eine Terminsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Parlamentarischer Untersuchungsausschuss (Abs. 2 S. 2)

Rz. 10 Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss erhält der Rechtsanwalt nach Abs. 2 S. 2 die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. Rz. 11 Welche Vergütung allerdings der – gewählte bzw. nach § 68b StPO bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3

Rz. 26 Ist durch die Wahrnehmung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen und Besprechungen eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 entstanden, erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr i.H.v. 60 bis 610 EUR. Die Mittelgebühr beträgt danach 335 EUR. Rz. 27 Die Höhe der Terminsgebühr bemisst sich nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 – insbesondere Umfang der Angelege...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Art und Weise bzw. Zeitpunkt der Tätigkeit

Rz. 4 Grundsätzlich beginnt die Tätigkeit des als Beistand tätigen Rechtsanwalts mit der Entgegennahme des Auftrags. Es ist als Voraussetzung lediglich zu verlangen, dass der Zeuge oder Sachverständige als solcher vom Gericht bereits geladen worden ist. Nicht ausreichend ist es aber, wenn der Zeuge oder Sachverständige von einer der Prozessparteien bisher nur schriftsätzlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Vergütung

Rz. 7 Der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätige Rechtsanwalt erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter, so dass hinsichtlich der einzelnen Gebühren auf die jeweiligen Vorschriften des VV verwiesen werden kann. Hat der Anwalt vor dem Auftrag zur Beistandsleistung den Zeugen beraten, so erhält er dafür die Vergütung nach der getroffen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Arten der Beweisaufnahme

Rz. 126 Die Vernehmung von Zeugen ist stets eine Beweisaufnahme. Sie beginnt nach § 395 Abs. 2 ZPO zwar grundsätzlich erst mit der Vernehmung zur Person.[136] Dabei ist aber zu beachten, dass nach der Regelung in Abs. 3 allein das Erscheinen des Prozessbevollmächtigten mit den Zeugen im Beweistermin eine Terminsgebühr begründet, da damit die Partei in einem gerichtlichen Ter...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zeugenvernehmungstermine

Rz. 15 Termine zur Vernehmung eines Zeugen müssen solche nach den §§ 394 ff. ZPO oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Verfahrensordnungen sein. Schriftliche Zeugenaussagen nach § 377 Abs. 3 ZPO zählen nicht hierzu. Unerheblich ist, ob der Zeuge vor dem erkennenden Gericht, dem beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden ist. Rz. 16 Erforderlich ist eine Vern...mehr

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zfs 06/2021, Nutzungsausfal... / 2 Aus den Gründen:

"… Die zulässige Berufung des Kl. ist nicht begründet." Das LG hat zu Recht entschieden, dass dem Kl. kein über den Betrag von 890 EUR hinausgehender Anspruch auf Nutzungsausfallersatz zusteht. Der Kl. hat grundsätzlich für den Zeitraum, in welchem er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht hat nutzen können, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Anspruchsgrundlage ist i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Terminsgebühr, VV 3202

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Terminsgebühr, VV 3202

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Beginn und Ende des Beweisaufnahmetermins

Rz. 125 Die Beweisaufnahme beginnt mit Eröffnung des Termins, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll. Sie endet mit Durchführung der Beweiserhebung, also beispielsweise mit Beendigung der Inaugenscheinnahme bzw. Entlassung der Zeugen oder Sachverständigen. Es reicht nicht aus, dass der Beweisbeschluss lediglich erlassen wird, da damit noch kein Termin stattgefund...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Tätigkeit

Rz. 48 Die Verfahrensgebühr VV 6300 im Beschwerdeverfahren entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also mit der Einlegung der Beschwerde. Ob es zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts kommt, ist unerheblich. Daher entsteht die Gebühr nach VV 6300 im Beschwerdeverfahren auch dann, wenn das Erstgericht der Beschwerde abhilft.[45] Rz. 49 Nicht erforde...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG

Rz. 5 Nach § 106 Abs. 1 ArbGG kann das Schiedsgericht Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es nach §...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 5 Voraussetzungen der Zusatzgebühr bzw. der Gebührenerhöhung sind Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 7. Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen

Rz. 113 Möglich ist schließlich auch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach VV 1010. Voraussetzungen sind eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme und mindestens drei gerichtliche Termine, an denen Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. Die Höhe der Gebühr beträgt 0,3. Rz. 114 Ein solcher Fall kann vorkommen, wenn die Beweisaufnahme in eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Terminsgebühr, VV 3202, 3203

Rz. 94 Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins erhält der Anwalt eine Terminsgebühr mit dem Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3). Rz. 95 Die Terminsgebühr fällt nicht an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne gerichtlichen Termin entscheidet.[37] Rz. 96 Die Terminsgebühr entsteht nach ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Terminswahrnehmung

Rz. 54 Hat der Prozessbevollmächtigte für seinen Auftraggeber einen gerichtlichen Termin wahrgenommen, so ist für ihn damit – unabhängig von seinen sonstigen Tätigkeiten – die volle 1,3-Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 entstanden. Endet der ihm erteilte Auftrag nach dem Termin, ist für eine Kürzung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1 dementsprechend kein Raum mehr. In der Praxis ...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / X. Anrechnung im Hauptsacheverfahren

Rz. 23 Kommt es nach dem Beweisverfahren zum Hauptsacheverfahren oder kommt es während des Hauptsacheverfahrens zu einem selbstständigen Beweisverfahren, so sind die Verfahrensgebühren nach VV Vorb. 3 Abs. 5 aufeinander anzurechnen. Rz. 24 Eine Anrechnung unterbleibt allerdings gem. § 15 Abs. 5 S. 2, wenn zwischen Abschluss des Beweisverfahrens und Einleitung des Hauptsacheve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Teilnehme an einem gerichtlichen Termin

Rz. 38 Das Gericht hat die Person, der die Freiheit entzogen bzw. die untergebracht werden soll, nach §§ 420, 319, § 167 i.V.m. § 319 FamFG mündlich zu hören. Nimmt der Anwalt an diesem Termin teil, so erhält er hierfür eine Terminsgebühr nach VV 6301. Diese Gebühr erhält er auch dann, wenn er lediglich an einem Termin teilnimmt, in dem Zeugen vernommen oder Sachverständige ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die in Abs. 1 enthaltene Regelung beschäftigt sich mit der Vergütung des Rechtsanwalts, der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird.[1] Betroffen sind jedoch nur die in VV Teil 3 geregelten Verfahren.mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / IV. Terminsgebühr

Rz. 12 Auch im selbstständigen Beweisverfahren kann der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 verdienen. Die Terminsgebühr entsteht,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über eine Ablehnung

Rz. 62 Umstritten war darüber hinaus die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen.[88] Die Rechtsprechung hierzu war völlig kontrovers und zum Teil nicht eindeutig nachzuvollziehen, zumal häufig nicht zwischen Kostenentscheidung und Kostenerstattung differenziert wurde: Nach Auffassung einiger Gerichte war eine Kostene...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Wahrnehmung

Rz. 136 Während früher das Gesetz in Abs. 3 a.F. bei dem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin von einer "Vertretung" durch den Rechtsanwalt sprach, während bei dem von einem Sachverständigen anberaumten Termin von einer "Wahrnehmung" eines solchen Termins durch den Rechtsanwalt die Rede war, sollte dadurch keine unterschiedliche Tätigkeitsqualität zum Ausdru...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Tätigkeit als Beistand

Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird. Dem Rechtsanwalt muss der Auftrag erteilt worden sein, dem Zeugen oder Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren beizustehen. Das Gesetz bezeichnet die Tätigkeit des Rechtsanwalts ausdrücklich als Beistandsleistung und grenzt diese Tätigkeit damit v...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / VI. Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen

Rz. 18 Darüber hinaus kann seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG auch eine 0,3-Zusatzgebühr nach VV 1010 für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallen, wenn es zu mindestens drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen kommt. Hier werden i.d.R. nur Vernehmungen des Sachverständigen in Betracht kommen (zu Einzelheiten dieser Gebühr siehe die Kommentierung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vertretung in einem Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3

Rz. 20 Voraussetzung für die Anwendung der VV 3401, 3402 ist, dass der Anwalt den Auftrag zur Vertretung der Partei in einem Termin der in VV Vorb. 3 Abs. 3 genannten Art hat, also beauftragt ist mit:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahrensarten

Rz. 6 Eine Beistandstätigkeit des Rechtsanwalts ist in verschiedenen Verfahren denkbar:mehr

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zfs 06/2021, Aktuelle Recht... / III. Sachverständigengutachten

Versicherer weigern sich oft, ein von ihnen eingeholtes Schadengutachten dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen. In der Krankenversicherung ergibt sich die Vorlagepflicht des Sachverständigengutachtens aus § 202 VVG . 1. Wenn ein Sachversicherer zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten einholt, kann er die Kosten dieses Gutachtens nicht vom Schädiger erse...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen

Rz. 15 Wenn das Gericht nach den für die Beweisaufnahme geltenden Verfahrensvorschriften handeln darf, so kann es sich nach §§ 402 ff. ZPO auch eines Sachverständigen bedienen. Nimmt der Rechtsanwalt an einem von einem solchen durch das Gericht bestellten Sachverständigen anberaumten Termin teil, so entsteht die Terminsgebühr.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Besonderer Umfang

Rz. 6 Zunächst einmal ist Voraussetzung, dass eine "besonders umfangreiche Beweisaufnahme" stattgefunden hat. Eine bloß umfangreiche Beweisaufnahme genügt nicht. Sie muss besonders umfangreich gewesen sein. Rz. 7 Die entsprechenden Kriterien wird die Rechtsprechung sicherlich noch herausarbeiten. Insoweit kann man sich gegebenenfalls an die §§ 42 und 51 anlehnen, die ebenfall...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgehalt

1. Tätigkeit als Beistand Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird. Dem Rechtsanwalt muss der Auftrag erteilt worden sein, dem Zeugen oder Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren beizustehen. Das Gesetz bezeichnet die Tätigkeit des Rechtsanwalts ausdrücklich als Beistandsleistung und grenz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Persönlicher Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Der persönliche Anwendungsbereich der Gebühren nach VV Teil 4 ist in Abs. 1 geregelt. Die Vorschriften gelten unmittelbar für den Verteidiger, also für den Wahlverteidiger und den Pflichtverteidiger bzw. bei Einzeltätigkeiten für den Vertreter des Beschuldigten bzw. den ihm gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt. Daneben erklärt Abs. 1 die Vorschrift für ents...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 32 Maßgebender Gegenstandswert ist der Gesamtwert der Gegenstände, über die Beweis erhoben worden ist (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG). Dieser Wert kann hinter dem Wert der Hauptsache zurückbleiben und ist dann auf Antrag nach § 33 Abs. 1 gesondert festzusetzen. Rz. 33 Beispiel: In dem Verfahren (Wert: 200.000 EUR) kommt es zu einer umfangreichen Be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 16 Der Anwendungsbereich der strafrechtlichen Gebühren nach VV Teil 4 wird in Abs. 1 geregelt. Unmittelbar gelten die Vorschriften für den Verteidiger, also sowohl für den Wahlverteidiger als auch für den Pflichtverteidiger. Rz. 17 Aus Abs. 1 ergibt sich anstelle der früheren Verweisungen in §§ 94, 95, 96b und 102 BRAGO, dass die in den einzelnen VV-Nummern ausgewiesenen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 In VV Teil 2 sind die Gebührentatbestände für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammengefasst. Die im VV Teil 2 Abschnitt 1 "Beratung und Gutachten" (VV 2100 bis VV 2103) anfangs einmal vorgesehenen Beratungsgebühren sind mit Ablauf des 30.6.2006 weggefallen. Sie sind durch die zum 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung von § 34 ersetzt worden. Auf di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 12 Zum besonderen Umfang hinzukommen muss, dass mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stattgefunden haben. Rz. 13 Die Termine müssen in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 stattgefunden haben, also im selben Rechtszug (siehe § 17 Nr. 1). Rz. 14 Zu beachten ist, dass das selbstständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Gebührenbemessung bei verkehrsrechtlichen Mandaten

Rz. 154 Für die Praxis ist – soweit der Anwalt sich nicht an angebotene Abrechnungsgrundsätze der Versicherer gebunden hat – folgendes zu beachten: Soweit die Gerichte teilweise eine nicht näher begründete 1,3-Geschäftsgebühr unbeanstandet lassen, nur weil sich die Tätigkeit auf einen Verkehrsunfall bezog, wird dies im Wesentlichen damit begründet, dass Verkehrsunfälle ein M...mehr

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FF 06/2021, Mitgliederumfra... / Einführung

Die jährlich vom Geschäftsführenden Ausschuss bei den Mitgliedern der AG Familienrecht durchgeführte Umfrage stand 2020 im Zeichen der Corona-Pandemie. Der Fragenkatalog beschränkte sich jedoch nicht auf eine mögliche Betroffenheit der Kollegen und ihrer Kanzlei. Zugleich ist auch die Arbeit der Familiengerichte sowie der Jugendämter und Beratungsstellen freier Träger der Kin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Termin zur Hauptverhandlung war anberaumt

Rz. 85 War bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, so muss die Rücknahme zwei Wochen vor dem Beginn des Tages, für den die Hauptverhandlung vorgesehen war, erklärt worden sein. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht, nicht die Abgabe der Rücknahmeerklärung. Rz. 86 Unerheblich ist, ob und wann der Anwalt von dem anberaumten Hauptverhandlu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Identität der Parteien (persönliche Identität)

Rz. 294 Die Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens und des Hauptverfahrens müssen identisch sein, und zwar als Gegenparteien.[359] Unproblematisch im Hinblick auf das Fehlen einer persönlichen Identität sind die Fälle, in denen der Antragsteller nach Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens einen Dritten klageweise in Anspruch nimmt, der im selbstständigen Be...mehr