Schmerzensgeld
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld entsteht, wenn ein Mensch durch eine Körperverletzung, eine Freiheitsentziehung, eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder eine andere immaterielle Schädigung einen Nichtvermögensschaden erleidet.
Schmerzensgeld ist ein Schadensersatzanspruch, der einen Ausgleich für einen Nichtvermögensschaden gewährt. Für den erlittenen Nichtvermögensschaden (Schmerzen, Sorgen, Beeinträchtigung der Lebensfreude u. ä.) kann der Verletzte eine billige Entschädigung in Geld verlangen (§ 253 Abs. 2 BGB). Durch die Entschädigung soll der erlittene Schaden ausgeglichen (Ausgleichsfunktion) und eine Genugtuung des Verletzten (Genugtuungsfunktion) herbeigeführt werden.
Grundlage von Schmerzensgeldansprüchen
Schmerzensgeld wird meist infolge von unerlaubten Handlungen, Straftaten, Verkehrsunfällen (§ 11 Satz 2 StVG) und ärztlichen Kunstfehlern gewährt, kann aber auch auf Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Grundgesetzes), auf Verletzungen des Rechts am eigenen Bild (§§ 823 Abs. 1 BGB, 22, 23 KunstUrhG) oder auf Verletzung eines Urheberrechts (§ 97 Abs. 2 UrhG) beruhen.
Schmerzensgeld-Höhe hängt vom Einzelfall ab
Die Höhe des Schmerzensgeldes steht im Ermessen des Gerichts. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an, z. B. auf Art und Dauer der Verletzung, verbleibende Dauerschäden wie berufliche Beeinträchtigungen, dauerhafte Entstellungen, Behinderungen, Einschränkungen im Sexualleben, psychische Beeinträchtigungen, aber auch auf die persönlichen Verhältnisse des Verletzten und des Schädigers und eine etwaige Haftpflichtversicherung des Schädigers. Bei geringfügigen Verletzungen ist der Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen.
In der Praxis haben Schmerzensgeldtabellen große Bedeutung, z. B. die Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Wellner/Häcker. Bei dem Vergleich mit älteren Entscheidungen muss die zwischenzeitlich eingetretene Geldentwertung berücksichtigt werden.