Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / II. Ausschluss der Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

Rz. 39 § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG stellt klar, dass die Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Während die Altfassung – einem überholt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft

Rz. 230 Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind nach der Neuregelung des § 148 Abs. 5 S. 1 HGB – entsprechend § 149 S. 1 Hs. 1 HGB alt – durch den Liquidator zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen.[341] Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist gemäß § 148 Abs. 5 S. 2 HGB – entsprechend § 155 Abs. 2 S. 2 HGB alt – das zur Berichtigun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Rechtsstellung der Liquidatoren (§ 736d BGB)

Rz. 418 Die Neuregelung des § 736d BGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat in Zusammenfassung und Neuordnung des Normbestandes der §§ 733, 734 BGB alt und der §§ 149, 152, 153 HGB alt folgenden Wortlaut erfahren: (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / VIII. Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 137 HGB)

Rz. 178 § 137 HGB über die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters hat (entsprechend § 728b BGB) folgenden Wortlaut: (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind undmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Rechtsstellung der Liquidatoren (§ 148 HGB)

Rz. 225 § 148 HGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat – in Zusammenfassung des auf § 149 und der §§ 152 bis 155 HGB alt verteilten Normenbestandes – folgenden Wortlaut (wohingegen § 148 HGB alt die Anmeldung der Liquidatoren geregelt hatte): (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Kommanditgesellschaft / I. Haftung vor der Eintragung

Rz. 59 § 176 Abs. 1 HGB ist – entgegen den Überlegungen im Regierungsentwurf – sprachlich neu gefasst, inhaltlich aber unverändert geblieben:[95] Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Freiberufler-OHG

Rz. 21 Auch eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, ist nach § 107 Abs. 1 S. 2 HGB – in Anknüpfung an die Eintragungsoption des § 107 Abs. 1 S. 1 HGB [19] – OHG,[20]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Voraussetzungen für die Nachhaftungsbegrenzung

Rz. 335 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er nach § 728b Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB für deren bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie (doppelte Nachhaftungsbegrenzung) vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind (Ausschlussfrist) und (kumulativ)mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VIII. Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 728b BGB)

Rz. 332 § 728b BGB hat in wesentlicher Übernahme von § 736 Abs. 2 BGB alt i.V.m. dem Nachhaftungskonzept des § 160 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 137 HGB) folgenden Wortlaut: (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Darstellung ausgesuchte... / 8. Radfahrer (Kind)/Fahrstreifenwechsel/Sorgfaltspflicht

Rz. 1571 Hinweis Nach der ab dem 1.8.2002 geltenden Regelung des § 828 BGB haften Kinder nicht bei Unfällen im motorisierten Straßenverkehr gem. § 828 Abs. 2 BGB bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr für Unfälle, deren Ursache sie sind. Etwas anderes gilt nur bei vorsätzlich begangenen Taten. Der Kraftfahrer kann zwar einwenden, er habe keine Schuld am Unfall. Dennoch hafte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Kommanditgesellschaft / K. Haftung des Kommanditisten (§ 171 Abs. 1 HGB)

Rz. 39 Die Neufassung des § 171 Abs. 1 HGB zur Kommanditistenhaftung hat jetzt folgenden Wortlaut: Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme [66] unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage[67] geleistet ist“. Rz. 40 Durch die Abänderung – Ersetzung der Wörter "seiner Einlage" durch die Wörter "seiner ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Darstellung ausgesuchte... / 19. Vorfahrt/Parkplatz/Geschwindigkeit

Rz. 2667 Rz. 2668 KG [2500] Die Haftung des Bevorrechtigten (2) kann bei einem Unfall auf einem Parkplatz gegenüber dem Wartepflichtigen (1) zu einer Quote von ⅔ gerechtfertigt sein, wenn dem Wartepflichtigen allenfalls ein leichter Sorgfaltsverstoß (Hineintasten zur Sicht um 85 cm) und dem Vorfahrtberechtigten ein grober Sorgfaltsverstoß (links fahren mit unangemessen hoher G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag (§ 737 BGB – Nachschussanspruch der Gesellschaft)

Rz. 433 Die Regelung des § 737 BGB über die Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag (wohingegen § 737 BGB alt den Ausschluss eines Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters

Rz. 303 Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 4 S. 1 BGB (in wortgleicher Übernahme von § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB alt) auch kündigen, wenn er volljährig geworden (vgl. § 2 BGB) ist und so mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheiden, womit er im Kontext mit § 1629a BGB [557] seine Haftungsrisiken "aus im Rahmen der Gesellschaft eingegangene...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 135 HGB)

Rz. 173 Die Neuregelung des § 135 HGB über die vermögensrechtlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters (vgl. auch § 728 BGB) hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 135 HGB alt die Kündigung durch den Privatgläubiger geregelt hatte): (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellsc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters (§ 128 HGB)

Rz. 144 § 128 HGB über Einwendungen und Einreden des Gesellschafters, der die Akzessorietät der Gesellschafterhaftung regelt, hat (im Einklang mit § 129 Abs. 1 bis 3 HGB alt) folgenden Wortlaut (wohingegen § 128 HGB alt die persönliche Haftung der Gesellschafter geregelt hatte): (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, ka...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 728a BGB)

Rz. 328 § 728a BGB hat in wesentlicher Übernahme von § 739 BGB alt folgenden Wortlaut: Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Beachte: Die vermögensmäßige Auseinanderse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Haftung des eintretenden Gesellschafters (§ 721a BGB)

Rz. 265 Die Neuregelung des § 721a BGB – die § 130 HGB alt (sowie der Neuregelung des § 127 HGB) nachgebildet ist und in Ergänzung zu § 721 BGB sicherstellt, dass auch der in eine GbR eintretende Gesellschafter für die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet (Haftung für Altverbindlichkeiten)[506] – hat folgenden ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 8. Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB)

Rz. 169 § 713 BGB – § 718 BGB alt (welcher zusammen mit § 719 und § 738 BGB alt die Grundlage für das historisch überholte Gesamthandsprinzip bildete,[340] wohingegen § 713 BGB alt die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Gesellschafters geregelt hat) – hat folgenden Wortlaut: Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einführung / a) Loslösung der GbR vom römisch-rechtlichen Verständnis als vertragliches Schuldverhältnis hin zum Rechtssubjekt

Rz. 36 Die GbR kann nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB jetzt selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (gesetzliche Anerkennung der GbR als Rechtssubjekt mit korrespondierendem Leitbildwandel).[71] In der Rechtsformvariante "rechtsfähige GbR" ist sie wie die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft "rechtsfähige Personengesellschaft" i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB.[72] Die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger

Rz. 425 Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind nach § 736d Abs. 4 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 733 Abs. 1 BGB alt – zunächst die Gläubiger (wobei Gesellschaftsgläubiger, Dritte aber auch die Gesellschafter selbst [im Rahmen eines Drittgeschäfts oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags] sein können)[715] der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit no...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Kommanditgesellschaft / O. Haftung vor Eintragung (§ 176 HGB)

Rz. 57 Die Neufassung des § 176 HGB zur Haftung vor der Eintragung der KG ins Handelsregister hat folgende Neufassung erfahren: (1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Schuldbefreiung und angemessene Abfindung

Rz. 174 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft nach der im Interesse der Rechtsklarheit erfolgten ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 728 Abs. 1 BGB (§ 738 Abs. 1 S. 2 HGB alt) – verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / C. Das auf Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit anwendbare Recht

Rz. 3 Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben (d.h. den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit), sind nach der Verweisnorm des § 54 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden. Mit dieser Änderung der Verwei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / a) Voraussetzungen der Enthaftung

Rz. 180 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er nach § 137 Abs. 1 S. 1 HGB für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind undmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft (§ 728 BGB)

Rz. 320 Die Regelung der Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft nach § 728 BGB hat – in wesentlicher Übernahme von § 738 BGB alt – folgenden Wortlaut (wohingegen § 728 BGB alt die Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters geregelt hatte): (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesell...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / V. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters (§ 721b BGB)

Rz. 266 § 721b BGB – der als Konsequenz der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung und in Ausformung derselben der Regelung des § 129 Abs. 1 bis 3 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 128 HGB) nachgebildet ist[510] – hat folgenden Wortlaut: (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Abfindungs- und Befreiungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die GbR

Rz. 321 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft (als Schuldnerin) nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / III. Namenszusatz

Rz. 40 § 8 Abs. 4 S. 3 PartGG ist Folgeänderung zur Neufassung von § 2 Abs. 1 PartGG.[61]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Sonderverjährungsfrist

Rz. 440 Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 739 Abs. 1 BGB (Sonderverjährung der Gesellschafterhaftung) in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Rz. 441 Der Gesetzgeber[735] hat eine Verj...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Einwendungen der Gesellschaft

Rz. 145 Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er nach § 128 Abs. 1 HGB – in sachlicher Übernahme des Regelungsgehalts des § 129 Abs. 1 HGB alt – Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Rechte und Pflichten des vorletzten und des verbleibenden Gesellschafters

Rz. 166 In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens nach § 712a Abs. 2 BGB – wie schon nach bisheriger Rechtslage[333] – die §§ 728, 728a und 728b BGB entsprechend anzuwenden, was sich aus der Systematik des Gesetzes nicht von selbst ergibt, da die in Bezug genommenen Vorschriften "an sich für den Fall der Auflösun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Haftung der Gesellschaft

Rz. 38 Durch die Klarstellung in § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG wird – ohne dass eine inhaltliche Änderung bezweckt ist – die vormalige Verweisung auf das Haftungsregime der OHG (§§ 129 und 130 HGB alt) an das wortlautidentische Haftungsregime der GbR (§§ 721 und 721a BGB) angepasst.[59]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beginn der Sonderverjährung

Rz. 444 Die Verjährung beginnt nach § 739 Abs. 2 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 BGB,[743] (und abweichend von § 159 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 151 Abs. 2 HGB), womit nicht auf die Auflösung, sondern auf das Erlöschen der Gesellschaft bzw. die Eintragung des Erlöschens im Gesellschaftsregister abgestellt wird),[744]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Grundsatz der persönlichen Haftung der Gesellschafter (§ 126 HGB)

Rz. 141 § 126 HGB regelt in wortgleicher Übernahme des § 128 HGB alt die persönliche Haftung der Gesellschafter (wohingegen § 126 HGB alt den Umfang der Vertretungsmacht geregelt hatte). Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam“. § 126 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / VII. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 136 HGB)

Rz. 177 Die Neuregelung des § 136 HGB zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für einen Fehlbetrag – vergleichbar § 105 Abs. 3 HGB alt i.V.m. § 739 HGB alt – hat folgenden Wortlaut: Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / b) Besonderheit: Nachhaftung für Schadensersatzverpflichtungen der Gesellschaft

Rz. 181 Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach § 137 Abs. 1 S. 1 HGB nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist – d.h., wenn er im Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch Gesellschafter war (so § 137 Abs. 1...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Gestaltungsrechte

Rz. 146 Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers nach § 128 Abs. 2 HGB – in sachlicher Übernahme des Regelungsgehalts von § 129 Abs. 2 und 3 HGB alt, allerdings klarer (formulierte Anfechtungs- bzw. Aufrechnungsbefugnis der Gesellschaft) – verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zurmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten

Rz. 185 Wird ein Gesellschafter (OHG-Gesellschafter oder Komplementär) Kommanditist, sind nach § 137 Abs. 3 S. 1 HGB – in wortgleicher Übernahme von § 160 Abs. 3 HGB alt – für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten § 137 Abs. 1 und 2 HGB entsprechend anzuwenden. Dies gilt gemäß § 137 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / I. Begriff der OHG und Anwendbarkeit des BGB (§ 105 HGB)

Rz. 3 § 105 HGB definiert den Begriff der Offenen Handelsgesellschaft und statuiert die subsidiäre Anwendbarkeit der Vorschriften des neuen GbR-Rechts (§§ 705 ff. BGB) auf die OHG:[2] (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Einwendungen und Einreden, die die GbR geltend machen könnte

Rz. 267 Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter aufgrund der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung (§ 721 BGB) nach § 721b Abs. 1 BGB – der § 128 Abs. 1 HGB nachgebildet ist – Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Rechtsfähigkeit der OHG

Rz. 5 Die OHG kann nach § 105 Abs. 2 HGB [3] (entsprechend § 124 Abs. 1 HGB alt und in inhaltlicher Konkordanz mit § 705 Abs. 2 1. Alt. BGB mit dem klarstellenden Klammerzusatz "rechtsfähige Personengesellschaft") Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die redaktionelle Ergänzung des § 105 HGB stellt klar, dass die OHG und somit über § 161 Abs. 2 HGB auch die KG rech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Weitere Auflösungsgründe bei einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist

Rz. 347 Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (atypische GbR),[618] wird nach § 729 Abs. 3 S. 1 BGB (in Nachbildung von § 131 Abs. 2 HGB alt) ferner – im Interesse eines Schutzes der Gläubiger vor masselosen und vermögenslosen Gesellschaften, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person nach den §§ 721 ff. BGB h...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / 7. Vorläufige Verteilung entbehrlichen Geldes

Rz. 232 Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird nach § 148 Abs. 7 HGB – in sachlicher Übernahme von § 155 Abs. 2 S. 1 und 2 HGB alt – unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge vorläufig verteilt. "Die Gesellschafter sollen bei der vorläufigen Verteilung nicht mehr erhalten, als sie bei der Schlussverteilung vorauss...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gesellschafters

Rz. 273 Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet wegen deren rechtlicher Verselbstständigung und der damit einhergehenden Unterscheidung zwischen dem Personenverband und seinen Mitgliedern sowie zwischen Gesellschaftsverbindlichkeit und Gesellschafterhaftung für diese Verbindlichkeit[518] nach § 722 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Übernahme der Ne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / VII. Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 149 HGB)

Rz. 234 § 149 HGB über die Haftung des Gesellschafters für einen Fehlbetrag hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 149 HGB alt die Rechte und Pflichten der Liquidatoren geregelt hatte): Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / IX. Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung (§ 151 HGB)

Rz. 236 § 151 HGB über die Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung (wohingegen § 151 HGB alt die Unbeschränkbarkeit der Befugnisse der Gesellschafter geregelt hatte) hat in inhaltlicher Übernahme von § 159 HGB alt folgenden Wortlaut: (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Verjährung der Ansprüche gegen einen Gesellschafter bei Erlöschen der Gesellschaft

Rz. 238 Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 HGB (Sonderverjährung) – in wortgleicher Übernahme von § 739 Abs. 1 BGB – in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Kommanditgesellschaft / II. Eintrittshaftung

Rz. 62 Die Eintrittshaftung des in eine KG als Kommanditist einrückenden OHG-Gesellschafters oder Kommanditisten wurde abgeschwächt und in Übereinstimmung mit § 160 Abs. 3 HGB alt und entsprechend der Neuregelung des § 137 Abs. 3 HGB geregelt. Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist § 177 Abs. 1 HGB für die in der Zei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VIII. Anmeldung des Erlöschens (§ 738 BGB)

Rz. 436 Die Neuregelung des § 738 BGB normiert die Verpflichtung sämtlicher Gesellschafter einer eingetragenen GbR (eGbR) nach Beendigung der Liquidation das "Erlöschen der Gesellschaft" zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anzumelden, um im Interesse des Rechtsverkehrs sicherzustellen, "dass die durch die Beendigung der Liquidation erfolgte Vollbeendigung der Gesellscha...mehr