Fachbeiträge & Kommentare zu Sondereigentum

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 2. Ersatz des Urteiles nach § 17 Abs. 4 S. 2 WEG durch Schuldtitel nach § 794 Abs. 1 ZPO

Rz. 83 Das neue Recht gibt dem Sondereigentümer, der keine Aussichten sieht, sich erfolgreich gegen eine Entziehungsklage zu verteidigen, in § 17 Abs. 4 S. 2 WEG die Möglichkeit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch Schuldtitel nach § 794 Abs. 1 ZPO. Er kann sich somit durch notarielle Urkunde wegen der Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zwan...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / c) Sonstige Einwirkungen

Rz. 48 Welche der zwischen unerheblicher Beeinträchtigung und Beschädigung des Sondereigentums liegenden Einwirkungen einen Ausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG rechtfertigen, ist dem außerordentlich unbestimmten Wortlaut der Vorschrift ebenso wenig zu entnehmen wie den nicht wesentlich aussagekräftigeren Materialien. Die hierdurch erzeugte Rechtsunsicherheit wird noch dadurch ver...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / b) Unmittelbares Vorgehen gegen Dritte

Rz. 26 Die Neuorientierung durch den Gesetzgeber erscheint allerdings gut nachvollziehbar. Denn der BGH hat den beeinträchtigten Wohnungseigentümern jüngst einen unmittelbaren Unterlassungsanspruch gegen störende Dritte zuerkannt, was bis dahin streitig war. Dies umfasst auch Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung, die eigentlich nur die Verhältnisse der Wohnungseigentümer...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / bb) Arten von Eigentum, insb. Institut des "giftorätt"

Rz. 116 Das schwedische Recht sieht im Prinzip nur einen gesetzlichen Güterstand vor, nämlich die sog. Giftorättsgods-Gemeinschaft. Diese tritt dann ein, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes vereinbaren. Durch die Eheschließung ändert sich zunächst nichts an den vor der Eheschließung bestehenden Eigentumsverhältnissen der Ehegatten. Die Ehegatten haben auch wei...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VII. Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Rz. 154 Die Folge der Scheidung ist in aller Regel die Aufteilung der Güter. Ist aufgrund eines Ehevertrages alles Vermögen Sondereigentum (enskild egendom), so findet eine Aufteilung nicht statt (ÄktB 9:1). In den anderen Fällen wird das giftorättsgods zusammengelegt – nach Abzug der jeweiligen eventuellen persönlichen Schulden – und hälftig geteilt.[123] Übersteigt der Ante...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / V. Ehevertrag (äktenskapsförord)

Rz. 145 In einem Ehevertrag gemäß dem Ehegesetzbuch können die Eheleute bestimmen, ob bestimmtes Vermögen giftorättsgods (Eheeigentum) oder enskild egendom (Sondereigentum) eines Ehegatten sein soll (ÄktB 7:3). Jedoch können die Eheleute nicht bestimmen, dass ein bestimmtes Gut, das einem Ehegatten durch Geschenk oder Testament mit der vom Schenkenden oder Erblasser verfügte...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / dd) Gütertrennung während der Ehe

Rz. 128 Die Eheleute können durch Ehevertrag Gütertrennung während der Ehe vereinbaren, d.h. Eigentum zum enskild egendom des jeweiligen Ehegatten erklären. Ein Ehevertrag muss bei der Steuerbehörde (Skatteverket) angemeldet und dort registriert werden (ÄktB 9:1 und 16:3). Skatteverket veröffentlicht eine Bekanntmachung darüber in den "Post- och Inrikes Tidningar" (ÄktB 16:2...mehr

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Polen / 3. Ehewohnung

Rz. 118 Im Zusammenhang mit der Ehescheidung kann das Gericht unterschiedliche Anordnungen hinsichtlich der Nutzung treffen (Art. 58 § 2 FVGB), wobei es in erster Linie die Bedürfnisse der Kinder und des Ehegatten, dem die elterliche Gewalt übertragen wird, zu berücksichtigen hat (Art. 58 § 4 FVGB):mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 3. Eheverträge, Geschenke, Verfügungen über Grundstücke

Rz. 51 Ebenso wie von Ehegatten eingegangene Rechtswahlverträge sind auch Eheverträge und Geschenke zwischen Eheleuten, die zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hatten, registrierungspflichtig. Was in Schweden in einem Ehevertrag (äktenskapsförord) geregelt werden kann, ist im 7. Kapitel des EheG (Äktenskapsbalk) geregelt. Durch ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / cc) Verfügungsbeschränkungen

Rz. 124 Das Recht des Ehegatten, über sein Vermögen, das gleichzeitig auch Giftorätts-Vermögen ist, zu verfügen, unterliegt bestimmten Einschränkungen. Diese Beschränkungen betreffen vor allem Dinge, die für das gemeinsame Heim und für den anderen Ehegatten von Bedeutung sind (rådighetsinskränkningar).[87] Insofern kann sich dies auch auf das enskild egendom (Sondereigentum)...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.3.2.3 Neue Befugnisse der Gemeinschaft

Gegenüber der bislang noch geltenden Rechtslage werden sich die originären Ausübungsbefugnisse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Zukunft erweitern. Wenn z. B. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. die Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten, werden die entsprechen...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.2.2 Unterlassungsanspruch bei zweckbestimmungswidriger Nutzung

Entsprechende Grundsätze gelten im Fall der zweckbestimmungswidrigen Nutzung. Nach bislang noch geltender Rechtslage kann der zweckbestimmungswidrig nutzende Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer direkt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch diesen Anspruch kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch entsprechende Beschlussfassung nach § ...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 5.2.2 Negative Komponenten

Zum Gemeinschaftsvermögen gehören als negative Komponenten insbesondere die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören sämtliche Ansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von außenstehenden Dritten, wie etwa der Werklohn des Handwerkers, Ansprüche von Versorgungsunternehmen oder aber auch das Verwalterhonorar....mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.3.1 Grundsätze

Nach derzeit noch geltendem § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen s...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1.3 Vertiefung: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Eine Einbeziehung des Dritten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Wohnungseigentum, Teileigentum

Rz. 93 [Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört auch das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG.[2] Es wird Wohnungseigentum, Teileigentum und gemeinschaftliches Eigentum differenziert. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eig...mehr

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ZErb 09/2020, Stiftung & Co... / 1 Tatbestand

I. Streitig ist, ob das Vermögen der E 3 Stiftung & Co. KG (im Folgenden KG) Betriebsvermögen im Sinne des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG) darstellt. Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2011 mit Sitz in L errichtet und im Handelsregister des Amtsgerichts G eingetragen (HRA). Die KG hat ihren Sitz inzwischen nach G verlegt. Gegenstand des Unternehmen...mehr

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Wirtschaftliche Einheiten beim Erbbaugrundstück

Leitsatz 1. Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. 2. Mit jedem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht korrespondiert eine wirtschaftliche Einheit in Gestalt des anteiligen Erbbaugrundstücks. Normenkette § 2 Abs. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht (Abs. 6)

Rz. 141 [Autor/Stand] Ein Wohnungserbbaurecht ist dann gegeben, wenn ein Erbbaurecht mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht und die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäudes eingeräumt wird. Von einem Teil...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirtschaftliche Einheit beim Grundvermögen

Rz. 101 [Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens besteht aus dem Grund und Boden, und zwar aus dem Grund und Boden allein, wenn er nicht bebaut ist – unbebautes Grundstück –, oder aus dem Grund und Boden einschließlich der Bestandteile und des Zubehörs, wenn er bebaut ist – bebautes Grundstück. Rz. 102 [Autor/Stand] Auch beim Grundvermögen können wie beim ...mehr

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ZErb 04/2020, Prüfungsumfan... / 1 Gründe

I. In Abteilung I des Wohnungseigentumsgrundbuchs ist unter Nr. 3b und 3c jeweils W. Th. als Inhaberin eines Hälfte-Bruchteils am Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Hotelappartement mit Tiefgaragenstellplatz, eingetragen. Die Eintragung unter Nr. 3b beruht auf dem rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Hälfte-Anteils vom vormaligen Alleineigentümer. Die...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.3.2 Bebaute Grundstücke

Ein bebautes Grundstück[1] ist dagegen ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Zum Gebäudebegriff s. auch H B 18 ErbStH 2019. Wichtig für die Bewertung ist die Definition einer Wohnung. Hierbei ist eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sind, dass ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Di...mehr

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AGS 03/2020, Zuständigkeit des WEG-Gerichts für Honoraransprüche aus WEG-Mandaten betreffend Sondereigentum

WEG § 43 Nr. 5 Leitsatz Für Klagen des Rechtsanwalts gegen seinen vormaligen Mandanten auf Zahlung einer Vergütung aus einer Wohnungseigentumssache ist § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Eigentumswohnung befindet. AG Idstein, Beschl. v. 7.8.2019 – 3 C 165/19 (20) 1 Aus den Gründen Das angerufene Gericht ist für die Klage nicht zuständig...mehr

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AGS 03/2020, Zuständigkeit ... / 1 Aus den Gründen

Das angerufene Gericht ist für die Klage nicht zuständig. Für Klagen Dritter gegen Wohnungseigentümer, die sich auf das Sondereigentum beziehen, ist nach § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers auch bei Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts zu bejahen, der im Auftrag eines W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verbindung eines Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an mehreren (abgeschlossenen) Wohnungen oder nicht Wohnzwecken dienenden Räumen

Rz. 4.1 [Autor/Stand] Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit und die maßgebende Grundstücksart beim Wohnungseigentum und Teileigentum den koordinierten Ländererlass v. 20.10.1981[2] herausgegeben. Dieser Erlass führt unter "1. Zivilrechtliche Ausgangslage; Allgemeines" Folgendes aus: „Nach dem Wohnungseigentumsgeset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wohnungseigentum

Rz. 3 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i.V.m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG). Das Wohnungseigentum umfasst somit zwei Eigentumssphären: das Sondereigentum (ausschließliches Eigentum) an einer Wohnung und den Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Gegenstand des Sondereigentums ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundstücksart (Abs. 1 Sätze 2 und 3)

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bestimmung der Grundstücksart (vgl. § 75 BewG) beurteilt sich bei allen bebauten Grundstücken nach der tatsächlichen baulichen Nutzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für das Wohnungseigentum und das Teileigentum. Bei diesen beiden Rechtsformen muss jedoch berücksichtigt werden, dass ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Teileigentum

Rz. 4 [Autor/Stand] Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.[2] Das Teileigentum umfasst ebenso wie das Wohnungseigentum zwei Eigentumssphären: das Sondereigentum (ausschließliches Eigentum), nicht an einer Wohnung wie beim Wohnung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Begründung von Wohnungseigentum bzw. Teileigentum

Rz. 5 [Autor/Stand] Soll Wohnungseigentum oder Teileigentum begründet werden, so muss den Beteiligten das Eigentum am Grund und Boden nach Bruchteilen zustehen. Besteht keine Bruchteilsgemeinschaft, so muss eine solche zunächst vereinbart werden. Diesem Grundsatz entsprechend wird Wohnungseigentum oder Teileigentum entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 6 [Autor/Stand] Das grundsätzlich zum Grundvermögen gehörende Wohnungseigentum (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG) bildet nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG eine wirtschaftliche Einheit und gilt somit als Grundstück i.S.d. § 70 Abs. 1 BewG. Der Sinn und Zweck der Fiktion des § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG besteht darin, den Besonderheiten des Wohnungs-(Teil-)Eigentums bewertungsrechtlich R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 6.4 [Autor/Stand] Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG bildet jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum eine wirtschaftliche Einheit. Demgemäß umfasst die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums grundsätzlich das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil und die wirtschaftliche Einheit des Teileigentums das Sondereigentum an nicht zu Wohnzw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ländererlass zur Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten nach der Verkehrsauffassung

Rz. 6.5 [Autor/Stand] Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit beim Wohnungseigentum (Teileigentum) ist somit entsprechend § 2 Abs. 1 BewG die Verkehrsauffassung maßgebend, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind. Zur Bildung wirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Erfassung des Miteigentumsanteils an vermieteten Wohnungen und sonstigen Räumen (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 17 [Autor/Stand] Der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens für das Wohnungseigentum ermittelte Wert umfasst nicht die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume, die vermietet sind, wie Garagen, Läden, Dachgeschosswohnungen, Wohnungen des Hauspersonals (vgl. Rz. 14). Der Wert dieser im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume ist bei der Bewertung der einzel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung (Abs. 2)

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Bewertung des Wohnungseigentums und des Teileigentums – Bewertungsmethode und Wertermittlung – richtet sich grundsätzlich nach den allgemein geltenden Vorschriften der §§ 76–91 BewG (§ 93 Abs. 1 Satz 3 BewG). Es gilt jedoch nach § 93 Abs. 2 BewG die wichtige Ausnahme, dass für die Bewertung des Wohnungseigentums, das der Grundstücksart nach, wie oben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Einbeziehung von Garagen, Stellplätzen und Doppelstockgaragen in die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-(Teil-)Eigentums

Rz. 6.7 [Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-(Teil-)Eigentums sind auch Garagen und Autostellplätze einzubeziehen, wenn Wohnungs-(Teil-)Eigentum und Garagen sowie Abstellplätze nach den Anschauungen des Verkehrs (vgl. § 2 Abs. 1 BewG) wirtschaftlich zusammengehören und Eigentumsidentität (vgl. § 2 Abs. 2 BewG) besteht. So hat das FG Düsseldorf durch rech...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Auswirkung einer Abweichung der Miteigentumsanteile vom Verhältnis der Jahresrohmieten auf den festzustellenden Wert

Rz. 16 [Autor/Stand] Der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens (Jahresrohmiete × Vervielfältiger) für das Wohnungseigentum und das Teileigentum ermittelte Wert umfasst den Wert des Sondereigentums einschließlich des Miteigentumsanteils am Grund und Boden und der sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen; ein zusätzlicher Ansatz für den Wert des Miteigentumsanteils kommt som...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Begriff und Anwendungsbereich

Rz. 2 Gem. Abs. 1 kann der Vorerbe nicht wirksam über nachlasszugehörige Grundstücke und Grundstücksrechte verfügen, soweit er damit das Nacherbenrecht beeinträchtigt. Zu den Grundstücksrechten zählen alle in das Grundbuch einzutragenden dinglichen Rechte, insbesondere Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Den Grundstücken stehen Erbbaurechte (§ 11 ErbbauRG) und das Sondere...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 3.2 Wesentliche Inhalte des WEG

Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft kann gem. § 2 WEG begründet werden durch die Teilung eines Gebäudes [1] oder durch die Einräumung von Sondereigentum. [2] Bei der Teilung geben die Eigentümer eines Gebäudes in der sog. Teilungserklärung eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt ab, dass das Eigentum an einem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden soll. Hierbei mu...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / Zusammenfassung

Überblick Die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist eine Art Zwangsgemeinschaft, die immer dann entsteht, wenn mehrere Eigentümer eine solche Gemeinschaft durch eine Teilungserklärung begründen. Dies kann geschehen durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch den Abschluss einer Teilungserklärung. Diese Gesellschaft kann dann nicht gekündigt werden. Aus dieser ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.2 Wichtige Eckpunkte der Neuregelung

Die Modernisierung der Verfahren zur Bewertung des Grundvermögens ist an die anerkannten Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuches angelehnt. Unbebaute Grundstücke Ein unbebautes Grundstück liegt vor, wenn auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude liegen. Die Benutzbarkeit des Gebäudes beginnt mit der Bezugsfertigkeit. Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.1 Gegenstand

Rz. 4 Unter Gegenstand versteht die Vorschrift nicht nur den körperlichen Gegenstand[1], sondern auch Rechte und alle anderen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen können.[2] Die gegenständliche Beschränkung der Haftung (vgl. Rz. 16) macht es allerdings erforderlich, dass als Gegenstand nur solche Wirtschaftsgüter angenommen werden, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.3 Dienen

Rz. 6 Der nicht im Eigentum des Unternehmers stehende, ihm aber möglicherweise gemäß § 39 AO steuerlich zuzurechnende Gegenstand dient dann dem Unternehmen, wenn er im Unternehmen nicht nur kurzfristig und vorübergehend eine Aufgabe erfüllt, eingesetzt, genutzt oder verwertet wird oder eine ähnliche Funktion erfüllt. Wegen des Zwecks der Haftungsvorschrift (vgl. Rz. 1) genüg...mehr

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Wohnungseigentümer können bei zweckwidriger Nutzung gegen Mieter vorgehen

Begriff Nutzt der Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit diese entgegen der Zweckbestimmung, können die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch direkt gegen den Mieter geltend machen. (Leitsatz der Redaktion) Das Problem: Mieter betreibt Eisdiele in "Laden" Im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage befindet sich eine Teileigentumseinheit, die in der Teilung...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Die vermächtnisweise Zuwendung einer Eigentumswohnung

Rz. 110 Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch ein Miteigentumsanteil sein. Vermacht der Erblasser das Grundstück mehreren Vermächtnisnehmern, so ist das Bruchteilsverhältnis anzugeben (§§ 2157, 2091 BGB, § 47 GBO). Bei der vermächtnisweisen Zuwendung einer Eigentumswohnung ist eine genaue Angabe des Miteigentumsanteils und des Sondereigentums erforderlich. Rz. 111 Muster ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / aa) Einteilung der Grundstücksarten in Abhängigkeit zur Wohn-/Nutzfläche

Rz. 234 Die Bewertung bebauter Grundstücke richtet sich nach den Vorschriften der §§ 180–191 BewG. Strukturell definiert zunächst § 180 BewG den Begriff des "bebauten Grundstücks". Hiernach sind bebaute Grundstücke solche Grundstücke, "auf denen sich benutzbare Gebäude befinden" (§ 180 Abs. 1 S. 1 BewG). Als bebautes Grundstück gilt dabei auch ein Gebäude, "das auf fremdem G...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 4. Erbbaurecht

Rz. 35 Von dem in § 94 Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz, wonach die auf einem Grundstück aufstehenden Gebäude immer im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, macht das in dem Erbbaurechtsgesetz geregelte Erbbaurecht eine Ausnahme. Der Erbbauberechtigte hat gem. § 1 Abs. 1 ErbbauRG das regelmäßig zeitlich befristete Recht, auf (oder unter) einem fremden Grundstück ein Bau...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 2. Unbewegliche Sachen

Rz. 4 Grundstücke, Gebäude, aber auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, die als Sondereigentum im Grundbuch eingetragen sind, werden als unbewegliche Sachen bezeichnet. Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist insbesondere für die Frage der Eigentumsübertragung von erheblicher Bedeutung. Während z.B. bei beweglichen Sachen die Eigentumsübertrag...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 2. Wohnungseigentum und Teileigentum

Rz. 32 Wohnungseigentum und Teileigentum sind zwei besondere Arten des Miteigentums an einem Grundstück, die gesetzlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt sind. Grundsätzlich erstreckt sich gem. § 94 Abs. 1 BGB das Eigentum an einem Grundstück auf die aufstehenden Gebäude, so dass der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer aller Wohnungen bzw. der nicht zu Wohnzwe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.5.3.1 Gebäude als einheitliches Wirtschaftsgut

Rz. 114 Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden und damit "ortsfest" ist sowie von einiger Beständigkeit und Standfestigkeit ist.[1] Rz. 115 Die räumliche Umschließung setzt nicht voraus, dass das Bauwerk nach all...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 67 Einkomm... / 2.2 Ermittlung des Einkommens (Abs. 2)

Rz. 16 Nach Abs. 2 Satz 1 gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (also die §§ 21 bis 25 BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Dies gilt auch für die Einkommensanrechnung und Einkommen...mehr