Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerberater

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Berufsspezifische Dienste

Rz. 208 Zulässig ist gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen i.S.d. § 1835 Abs. 3 BGB.[375] Der anwaltliche Betreuer hat daher einen Aufwendungsersatzanspruch für seine berufsspezifischen Dienste, etwa für die Prozessvertretung des Betreuten in einem Zivilverfahren. Der Wert dieser Aufwendungen bemisst sich dabei folgerichtig nach dem anwaltl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Besprechung

Rz. 146 Wenn das Gesetz lediglich von "Besprechungen" redet, ohne gleichzeitig weitere Anforderungen zu stellen, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass jede Art der Besprechung ausreicht. Die gleichzeitige Anwesenheit der Gesprächsteilnehmer an ein und demselben Ort wird beispielsweise nicht verlangt. Das Gesetz will allgemein die Teilnahme des Rechtsanwalts an Besprechungen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vertretung im Zwischenstreit mit einem Zeugen

Rz. 43 Steht ein Rechtsanwalt einem Zeugen in der mündlichen Verhandlung in einem Zwischenstreit über dessen Zeugnisverweigerungsrecht bei, entstehen dem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit Gebühren nach VV 3100 ff. (VV Vorb. 3 Abs. 1), soweit die Gebührentatbestände im Einzelnen erfüllt sind und sofern sich seine Tätigkeit auf den Beistand in dem Zwischenstreit über die Berech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Ausnahme: Auslandsbezug bei nicht grundstücksbezogener Tätigkeit

Rz. 28 Im Übrigen, also soweit die Tätigkeit des Anwalts kein Grundstück betrifft, handelt es sich folglich um eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 3 UStG, was sich wiederum aus § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG ergibt. § 3a UstG Ort der sonstigen Leistung ... (4) … 2Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Anwaltliche Tätigkeit

Rz. 124 Der sachliche Anwendungsbereich des RVG knüpft an die berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts an. Er kann also nur die Erbringung berufsspezifischer anwaltlicher Leistungen nach dem RVG liquidieren. Eine positive Definition spezifischer anwaltlicher Tätigkeit enthält das RVG nicht. Es stellt in Abs. 2 nur umgekehrt bestimmte Tätigkeiten außerhalb des sachlichen Anwend...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Auffangwert

Rz. 49 In allen übrigen (seltenen) Fällen kommt der Zeitgebühr eine Auffangfunktion zu, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. Bei einer telefonischen Beratung im Rahmen einer sog. Steuerberater-Hotline ohne persönliche Kenntnis des Mandanten kann die Abrechnung mittels Zeitgebühr vorgenommen werden.[20] Rz. 50 Die Anwendung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Betriebsbezogene Tätigkeit

Rz. 42 Wird der Anwalt für sich selbst in einer betriebsbezogenen Sache tätig, liegt ein sog. Eigengeschäft vor, bei dem keine Umsatzsteuer anfällt.[11] Dazu gehört es auch, wenn der Anwalt zugleich Steuerberater ist und Steuerberaterhonorar einklagt.[12] Das Problem wird fälschlicherweise häufig im Rahmen der Kostenerstattung diskutiert, ist aber in zutreffender Weise eine ...mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / J. Praxishinweise

Rz. 30 Die Änderung der Umsatzsteuer auf 16 % und anschließend auf 19 % hat erhebliche Probleme mit sich gebracht. Von daher kann nur dringend angeraten werden, sich mit dieser Materie näher zu befassen und sorgfältig zu prüfen, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Das erfordert es selbstverständlich, dass die Anwaltschaft endlich einmal begreift, dass die Angabe des Leistungsz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Ausnahmen

Rz. 84 Von diesem Grundsatz der Erstattungsfähigkeit gibt es Ausnahmen. So wird die Erstattungsfähigkeit insbesondere dann abgelehnt, wenn die Partei geschäftsgewandt ist und sie problemlos einen Anwalt am Gerichtsort schriftlich oder fernmündlich hätte beauftragen können.[83] Bei Privatpersonen wird dies grundsätzlich nicht der Fall sein. Diese Ausnahme betrifft vielmehr Un...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abtretung an Anwalt

Rz. 66 Nach § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO ist die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften i.S.d. § 59a BRAO explizit zulässig. Eine Einwilligung des Mandanten ist ipso jure entbehrlich.[117] Der BGH[118] hatte bereits zu § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO a.F. entschieden, dass die Abtretung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anwalt in eigener Sache

Rz. 95 Ist der Anwalt in eigener Sache tätig geworden, so steht ihm nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ein Erstattungsanspruch zu, und zwar in Höhe der fiktiven Gebühren, die er als beauftragter Anwalt verdient hätte. Hier ist wieder zu differenzieren:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beratungshilfe/Anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung

Rz. 157 Die Beratungshilfe wird nach § 3 Abs. 1 BerHG durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Nur für diesen Personenkreis besteht deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Eine nach § 44 S. 1 zu vergütende Beratungshilfe kann nur durch die zur Beratungshilfe nach § 3 BerHG Befugten erbracht werden. Da ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

Rz. 10 VV Teil 6 Abschnitt 2 erfasst Verfahren vor den Ehrengerichten oder anderen Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufspflicht (Verfahren nach § 113 BRAO, § 89 StBerG, § 67 WPO). Zu den Ehren- und Berufsgerichten gehören nur die aufgrund eines Landes- oder eines Bundesgesetzes eingerichteten Gerichte. Die Ehren- oder Berufsgerichte müssen nicht den Charakter eines G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Anwendungs-ABC

Rz. 36 Nach Stichworten alphabetisch geordnet werden nachstehend typische Einzelfälle unter dem Gesichtspunkt aufgelistet, ob VV 1008 anwendbar ist. Ja bedeutet, dass der Anwalt die Erhöhung für den zweiten und jeden weiteren Mandanten geltend machen kann, wenn er zumindest zwei Auftraggeber hat (vgl. Rdn 16). Nein bedeutet, dass VV 1008 nicht eingreift, weil der Anwalt nur ...mehr

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FF 06/2021, Digitaler Nachl... / 2. Der digitale Nachlass im Erbfall

Wer also kann oder darf Zugriff auf die Daten nehmen? Was passiert nun mit diesen ganzen Daten im Erbfall? Zunächst einmal hat derjenige der die Passwörter besitzt Zugriff auf die entsprechenden Daten, sofern diese vom Anbieter noch nicht gesperrt wurden. Sind diese Zugriffsdaten sauber aufgezeichnet und gut verwahrt, ist das kein Problem. Viele Anbieter verweisen ihre Kunden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorzeitige Mandatsbeendigung

Rz. 80 Auslegungsprobleme ergeben sich auch bei vorzeitiger Erledigung der Angelegenheit, wenn in der Vereinbarung nicht geregelt ist, welche Vergütung oder Teilvergütung dem Anwalt für diesen Fall zustehen soll. Ursache für eine vorzeitige Beendigung des Auftrags wird zumeist die Niederlegung des Mandats durch den Anwalt oder die Entziehung des Mandats durch den Mandanten s...mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / G. Vorschuss und Schlussrechnung

Rz. 23 Zu berücksichtigen ist, dass Vorschüsse, die der Anwalt berechtigterweise mit 19 % erhoben hat, jetzt im Nachhinein "rückzuvergüten sind", soweit der Steuersatz bei Fälligkeit 16 % beträgt. Umgekehrt muss er einen mit 16 % erhobenen Vorschuss im Nachhinein mit 19 % versteuern und entsprechend an das Finanzamt nachzahlen. Diesen Mehrbetrag kann er dann auch vom Mandante...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Gegenstandswert

Rz. 7 Die Wertgebühr berechnet sich zum ersten nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (§ 10 Abs. 1 S. 2 StBVV). Maßgebend ist dafür grds. der Wert des Interesses, soweit die StBVV nichts anderes bestimmt (§ 10 Abs. 1 S. 3 StBVV). Rz. 8 In folgenden Fällen definiert die StBVV den Gegenstand der beruflichen Tätigkeit als Basis für die Berechnung der Wer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Nicht erstattungsfähige Auslagen

Rz. 44 Nicht erstattungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen.[67] Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist der Zeit- und Arbeitsaufwand eines sich selbst vertretenden Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren.[68] Gleiches gilt für den Hochschullehrer, der sich selbst vertritt.[69] Die Eige...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Spezialregelungen

Rz. 32 Zwar ist die Geschäftsgebühr einerseits nur bei außergerichtlichen Tätigkeiten anwendbar, andererseits werden aber nicht sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten von diesem Tatbestand erfasst. Es ist stets zu prüfen, ob nicht vorrangige Spezialregelungen greifen. Ist dies der Fall, ist nicht die Geschäftsgebühr abzurechnen, sondern der in den jeweiligen spezielleren N...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer

Rz. 116 Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind zunächst die Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften, § 60 Abs. 1 S. 3 BRAO. Auch Nicht-Rechtsanwälte, bspw. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, können also Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein.[177] Auch wenn auf diese das RVG in persönlicher Hinsicht anwendbar ist, können sie dennoch nicht nach dem RVG a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Keine Leistung anderer Berufsträger

Rz. 129 Es spricht gegen die Annahme anwaltlicher Tätigkeit, wenn die erbrachte Leistung in großem Umfang auch von Angehörigen anderer Berufe erbracht wird.[207]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Aktiv- und Passivprozesse der GbR

Rz. 18 Nach der Rechtsprechung (siehe § 7 Rdn 18) kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst als Mandantin auftreten mit dem Ziel einer eigennützigen Interessenvertretung. Soweit es um ihre "persönlichen" Belange geht, bedarf es nicht einer Vertretung der (gesamthänderisch verbundenen) Einzelinteressen der Gesellschafter, sondern findet eine unmittelbare Vertretu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Keine Klagbarkeit

Rz. 93 Die Vergütung kann nicht eingeklagt werden. Zum Teil wird insoweit die Auffassung vertreten, die Mitteilung der Kostenberechnung sei eine Zulässigkeitsvoraussetzung (Prozessvoraussetzung), die von Amts wegen zu prüfen sei.[82] Zutreffend dürfte es dagegen sein, die Mitteilung der Berechnung als eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung anzusehen. Solange die Be...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2 Steuerberater ist Testamentsvollstrecker

4.2.1 Amtsübernahme Wenn der Erbfall eingetreten und das Testament in Händen des Steuerberaters ist, muss er dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben (§ 2259 BGB).[1] Das Nachlassgericht bestimmt dann einen Termin zur Testamentseröffnung. Erfährt der Steuerberater vom Tod des Erblassers und weiß er, dass das Testament in amtlicher Verwahrung ist, kann er durch die Mit...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1 Tätigkeit des Steuerberaters vor dem Erbfall

4.1.1 Wichtige Aufgaben und Pflichten Erfahrungsgemäß besprechen Mandanten mit dem Steuerberater auch ihre Sorgen, wenn es um ihre Nachfolge im Unternehmen geht oder den Sinn eines Erbvertrags. Der Steuerberater kann seinem Mandanten alle Begriffe erläutern, die er selbst von Berufs wegen aufgrund des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes kennen muss. Der Steuerberater darf a...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.3 Haftungsfallen

4.2.3.1 Fehlerhafte Inbesitznahme Haben Erben oder Dritte einen Teil des Nachlasses wegen unterlassener Inbesitznahme beiseite geschafft, schuldet der Testamentsvollstrecker persönlich den Wertausgleich zur Masse. Bei Überlassung des Besitzes an Erben/Dritte (z. B. Hausrat an Ehefrau/Kinder und Wohnmöglichkeit im ererbten Haus), muss er eine schriftliche Vereinbarung mit dies...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1.1 Wichtige Aufgaben und Pflichten

Erfahrungsgemäß besprechen Mandanten mit dem Steuerberater auch ihre Sorgen, wenn es um ihre Nachfolge im Unternehmen geht oder den Sinn eines Erbvertrags. Der Steuerberater kann seinem Mandanten alle Begriffe erläutern, die er selbst von Berufs wegen aufgrund des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes kennen muss. Der Steuerberater darf auch alle mit dem zukünftigen Erbfall ...mehr

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Honorargestaltung für Steuerberater 05/2021

Zusammenfassung Überblick Laut der Berufsstatistik der BStBK v. 1.4.2021 haben die Steuerberaterkammern in Deutschland derzeit rd. 100.000 Mitglieder. Knapp 55.800 Steuerberaterpraxen unterstützen Menschen und Unternehmen bei allen Angelegenheiten rund um das Thema Steuern. Das deutsche Steuerrecht ist äußerst komplex. Von daher liegt es in der Natur der Sache, dass Fehler be...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4 Einbindung des Steuerberaters in die Erbrechtsgestaltung

4.1 Tätigkeit des Steuerberaters vor dem Erbfall 4.1.1 Wichtige Aufgaben und Pflichten Erfahrungsgemäß besprechen Mandanten mit dem Steuerberater auch ihre Sorgen, wenn es um ihre Nachfolge im Unternehmen geht oder den Sinn eines Erbvertrags. Der Steuerberater kann seinem Mandanten alle Begriffe erläutern, die er selbst von Berufs wegen aufgrund des Erbschaft- und Schenkungsteu...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.3.3 Fehlerhafte Interpretation des Testaments

Der Testamentsvollstrecker haftet den Erben grundsätzlich auf Schadensersatz, wenn er letztwillige Anordnungen falsch auslegt und z. B. aufgrund dessen Handlungen zulasten des Nachlasses ausführt. Der Steuerberater sollte mangels entsprechender Kenntnisse zu Auslegungsregeln und einschlägiger Rechtsprechung im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Erbrecht zu Rate ziehen.mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.1.3 Haftungsfallen

Der Steuerberater verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, wenn er den Nachlass unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten überprüft und Antrag auf Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens (§§ 315 ff. InsO) stellt. Hierzu ist der Testamentsvollstrecker bei Vorliegen der Gründe auch verpflichtet, um den Erben die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu erhalt...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.4.2 Anordnung der Vergütung im Testament/Erbvertrag

Es ist allein Sache des Erblassers, bei einer Anordnung auf eine Vergütung auch deren Art und Höhe zu bestimmen. Hier sind alle Varianten zulässig, wie z. B. Einmalbetrag, Umsatzbeteiligung oder Stundenhonorare etc. Der Erblasser kann auch trotz der Vorschrift des § 2221 BGB bestimmen, dass der Steuerberater als Testamentsvollstrecker die Vergütung nach der Steuerberatervergü...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.3.7 Versäumnisse bei der Rechnungslegung

Zunächst gelten hier die gleichen Regeln/Rechtsfolgen wie bei den Informationspflichten. Bei länger andauernder Verwaltung hat der Erbe einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung nach § 2218 Abs. 2 BGB. Auch wenn der Erbe dem Testamentsvollstrecker keine Frist zur Rechnungslegung gesetzt hat, muss der Steuerberater dann unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – tätig werde...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.4.1 Ausdrücklicher Ausschluss der Vergütung

Ordnet der Erblasser ausdrücklich an, dass der Steuerberater für seine Amtserfüllung keine Vergütung bekommen soll, ist dies für den Testamentsvollstrecker bindend. Dies bedeutet für den Steuerberater, dass er entscheiden muss, ob er dennoch das Amt annehmen will und seine Aufgaben erfüllt oder ob er das Amt nach § 2202 Abs. 1 BGB ablehnt. Es nutzt dem Steuerberater auch nich...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.1 Amtsübernahme

Wenn der Erbfall eingetreten und das Testament in Händen des Steuerberaters ist, muss er dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben (§ 2259 BGB).[1] Das Nachlassgericht bestimmt dann einen Termin zur Testamentseröffnung. Erfährt der Steuerberater vom Tod des Erblassers und weiß er, dass das Testament in amtlicher Verwahrung ist, kann er durch die Mitteilung des Nachlas...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2.3 Haftungsfallen

Soweit Gesellschaftsrechte aus Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Personenhandelsgesellschaften – wenn die Stellung nicht mit einem vollhaftenden Gesellschafter vergleichbar ist – durch den Steuerberater wahrgenommen werden, ist dies unproblematisch. Gefährlich sind aber die Fälle, in denen der Steuerberater als Testamentsvollstrecker die voll haftenden Funktionen und ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.2 Wichtige Aufgaben und Pflichten

Zum Tätigkeitsbild des Testamentsvollstreckers gehört nicht die von den Erben oft erwünschte rechtliche Beratung zu ihren Pflichten/Rechten als Erbe. Der Testamentsvollstrecker ist nicht Vertreter der Erben und wird nicht in dessen Auftrag tätig.[1] 4.2.2.1 Konstituierung des Nachlasses Die Inbesitznahme der Nachlassgegenstände Trotz angeordneter Testamentsvollstreckung geht de...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1.2 Haftungsfallen

Für die nicht zur Rechtsberatung zugelassenen Steuerberater gilt ohne Einschränkung, dass die Erstellung und Formulierung eines Testaments bzw. Erbvertrags inkl. Testamentsvollstreckungsauftrag allein Aufgabe des Notars oder eines Rechtsanwalts ist.[1] Bei einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz tritt im Haftungsfall die Berufshaftpflichtversicherung nicht ein. Ei...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1.3 Honorargestaltung für die künftige Testamentsvollstreckung

Der Steuerberater hat keinen Anspruch darauf, dass das Honorar für die Testamentsvollstreckung vor dem Erbfall mit dem Mandanten festgelegt wird bzw. kann sich nicht sicher sein, falls eine solche getroffen wird, dass der Erblasser diese dann auch ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung so niederlegt. Der Steuerberater kann/soll seinem Mandanten vermitteln, dass er das A...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.3.6 Haftung bei unterlassener Information der Erben

Nach der Rechtsprechung ist die Benachrichtigung zwingend, wenn die Gefährdung von Interessen der Erben möglich ist. Der Steuerberater sollte zur Vermeidung von Schadensersatzpflichten und im Hinblick auf die Gefahr der Entlassung in folgenden Situationen informieren und dies zu Beweiszwecken dokumentieren: Geschäfte nach § 181 BGB (auch wenn sie vom Erblasser erlaubt sind) Zw...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.4.1.3 Haftung nach Berufsrecht

Die berufsrechtlichen Haftungsvorschriften kommen lediglich ergänzend zum Tragen, wenn der Steuerberater als Testamentsvollstrecker originäre steuerrechtliche Aufgaben übernimmt, wobei die meisten Tätigkeiten der Nachlassverwaltung zugeordnet werden können.mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.1.1 Beginn

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme nach § 2202 Abs. 1 BGB.[1] Diese ist gegenüber dem Nachlassgericht des Erblassers unbedingt, unwiderruflich und unbefristet in privatschriftlicher Form zu erklären oder zu Protokoll zu geben. Der Steuerberater sollte gleichzeitig mit der Annahme den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BG...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / Zusammenfassung

Die Umsetzung von Nachfolgeregelungen ist für die Privatsphäre und für den unternehmerischen Bereich des Erblassers aus dessen Sicht oft von erheblicher Bedeutung. Die zum Testamentsvollstrecker berufene Person übernimmt dabei eine große Verantwortung. Für den Steuerberater ist die Testamentsvollstreckung eine erlaubte Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 RDG, § 15 BOStB, § 57 Abs. 3 Nr. 2...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.4 Vergütung

Für die Amtsführung hat der Steuerberater gem. § 2221 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, falls nicht der Erblasser eine solche Vergütung ausdrücklich ausgeschlossen hat. In der Praxis gibt es dann regelmäßig Auseinandersetzungen mit den Erben, wenn der Erblasser keine oder unklare Regelungen zur Vergütung trifft. 4.2.4.1 Ausdrücklicher Ausschluss der Vergütung...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.4.5 Vergütung für klassische Steuerberatertätigkeit

Für die Steuerberatertätigkeit im Rahmen der Testamentsvollstreckung kommt die Steuerberatervergütungsverordnung nur bei ordnungsgemäßem und nach § 181 BGB befreitem Geschäft der Testamentsvollstreckung in Betracht. Vorsorgliche Klarstellungen im Testament über eine mögliche Selbstbeauftragung des Testamentsvollstreckers als Steuerberater sind zweckmäßig. Übertragen die Erben...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.1.2 Besonderheiten

Für den Steuerberater ergibt sich bei der Übernahme der Testamentsvollstreckung immer das Problem, dass er nicht die Grenzen einer Rechtsberatung überschreiten darf. Bei der Bewältigung der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers fallen zum Teil Aufgaben der verbotenen Besorgung fremder Rechtsberatung an. Auch hier kann dem BGH-Urteil entnommen werden, dass der Erblasser die A...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.4.4 Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers

Gem. §§ 2218, 670 BGB hat der Testamentsvollstrecker neben seiner Vergütung auch Anspruch auf den Ersatz seiner Aufwendungen und kann diese aus dem Nachlass entnehmen. Allgemeine Bürokosten, die dem Steuerberater als Testamentsvollstrecker innerhalb seines Berufs entstehen, zählen nicht zu den ersetzungsfähigen Aufwendungen. Setzt der Amtsinhaber dritte Personen für Aufgaben...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.3.2 Oberflächliches Nachlassverzeichnis

Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses trotz Mahnung und Fristsetzung, kann das zu seiner Entlassung nach § 2227 BGB führen. Vermögensveränderungen zwischen Erbfall und Amtsantritt sollte er, soweit erkennbar, dokumentieren, damit man ihm nicht unterlassene Inbesitznahme unterstellen kann. Der Testamentsvollstrecke...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.3.4 Fehler bei der Nachlassverwaltung

Die Nichtbefolgung von Anordnungen ändert nichts an der Wirksamkeit etwaiger Verfügungen des Testamentsvollstreckers, kann aber Schadenersatzansprüche der Erben auslösen und zur Entlassung nach § 2227 BGB führen. Birgt die Befolgung einer Anordnung allerdings die Gefährdung des Nachlasses, kann bzw. sollte der Testamentsvollstrecker diese Anordnung nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 B...mehr