Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / d) Abhilfebescheid

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden gelten auch während des Einspruchs- und Klageverfahrens (§ 132 Abs. 1 AO; BayLfSt v. 03.12.2007, S-0622-27 St 41 M). Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist während dieser Verfahren auch anwendbar, soweit die...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Vertrauenstatbestand

Tz. 60 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Grundsatz von Treu und Glauben kann gesetztes Recht nur dann verdrängen, wenn das Vertrauen des einen Beteiligten in ein bestimmtes Verhalten des anderen Beteiligten nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (st. Rspr....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Folgen der Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verletzung der sich für die Finanzbehörde aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Pflichten stellt einen Verfahrensverstoß dar. Dies gilt z. B., wenn das FA bei seinen Ermittlungshandlungen die Grundsätze zu Abs. 2 und Abs. 3 nicht beachtet, aber auch, wenn die Anforderungen an die Risikomanagementsysteme nach Abs. 5 Satz 3 nicht ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bindungswirkung der Folgebescheide an die in Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen nach § 182 Abs. 1 AO ist notwendige Folge von Zweck und Inhalt des Feststellungsbescheids und seiner dienenden Funktion für die Besteuerung. Folgebescheide können andere Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide, Steuerbescheide und Steu...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Zustimmung oder Antrag (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO)

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist die Aufhebung oder Änderung entsprechender Bescheide zulässig (sog. schlichte Änderung), falls der Stpfl. zustimmt oder soweit einem Antrag des Stpfl. der Sache nach entsprochen wird. Ist jedoch der Bescheid bereits unanfechtbar geworden, so gilt dies nur zuungunsten des Stpfl. Über § 17...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Aufwendungen im außergerichtlichen Vorverfahren (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO)

Tz. 32 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sind Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand im außergerichtlichen Vorverfahren entstanden, hängt ihre Erstattungsfähigkeit davon ab, dass sie in dem anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren vom Gericht für notwendig i. S. von § 139 Abs. 1 FGO erklärt werden (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Vorverfahren ist nur das Einspruch...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 132 Satz 1 AO gilt trotz seiner systematischen Stellung für alle Steuerverwaltungsakte i. S. des § 118 AO, d. h. für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide und für sonstige Verwaltungsakte, soweit auf sie die Korrekturregelungen der AO Anwendung finden. Als Verwaltungsakt, der unter § 132 AO fällt, ist auch die Einspruchse...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtserhebliche Tatsachen

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Korrektur eines Steuerbescheids nach § 173a AO setzt voraus, dass durch den Schreib- oder Rechenfehler (s. Rz. 4) Tatsachen, die nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserheblich sind, unzutreffend mitgeteilt worden sind. Aus dem systematischen Kontext mit § 173 AO folgt, dass der Begriff der Tatsa...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsfolgen der Verjährung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO)

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rechtsfolgen des Ablaufs der Festsetzungsfrist ergeben sich aus deren Rechtsnatur als Erlöschensgrund. Sie wirken formell- (§ 169 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO) und materiellrechtlich (§ 47 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist von Amts wegen zu beachten (BFH v. 07.02.2002, VII R 33/01, BStBl II 2002, 447). Im Fall der Gesamtschuldners...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Begründung

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Notwendigkeit einer Begründung ergibt sich aus § 121 Abs. 1 AO. Hiernach bedarf es einer schriftlichen Begründung, soweit dies zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlich ist. Das bedeutet, dass zum Inhalt des schriftlichen oder elektronisch übermittelten Steuerbescheids grundsätzlich die Benennung des der Besteuerung unterworf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Beweismittel

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerbescheide sind unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO zu korrigieren, soweit Tatsachen (s. Rz. 2 ff.) oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Dabei gilt als Beweismittel jedes Erkenntnismittel (FG Mchn v. 11.07.2000, 2 K 5054/97, EFG 2000, 1158; AEAO zu § 173, Nr. 1.2), das zur Aufklärung des steuerrechtlich erheblic...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Zeitliche Grenze der Berichtigung

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Berichtigung nach § 129 AO kann jederzeit, d. h. auch im Einspruchs- oder Klageverfahren erfolgen (s. Rz. 2 und s. Rz. 25). Sie ist auch noch nach Eintritt der Bestandskraft möglich. Eine Einschränkung gilt allerdings bei der Berichtigung von Steuerbescheiden. Diese können nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist berichtigt werden. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Pflicht zur Abhaltung der Schlussbesprechung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 201 Abs. 1 Satz 1 AO schreibt die Abhaltung einer Schlussbesprechung vor. Es besteht ein Rechtsanspruch des Stpfl. auf ihre Abhaltung. Die Ablehnung einer Schlussbesprechung ist Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch angefochten werden kann. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Durchführung der Schlussbesprechung kann nur abgese...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Dauer der Ablaufhemmung

Tz. 85 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ablaufhemmung, für die bereits die bloße Einleitung des Strafverfahrens ausreicht (s. Rz. 82), dauert bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide. Auf eine Verurteilung des Stpfl. oder eine anderweitige Einstellung des Steuerstrafverfahrens kommt es danach nicht an. Auch hier bleiben Pro-for...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Das Rechtsmittelverfahren der RAO 1919/1931

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Rechtsmittelverfahren der RAO vom 13.12.1919, auch i. d. F. v. 22.05.1931, war dreifach gegliedert. Gegen Steuerbescheide und diesen gleichstehende Bescheide in Besitz- und Verkehrsteuersachen fand das Berufungsverfahren statt; dieses führte vom Einspruch an das FA über die Berufung an das FG als Tatsacheninstanz zur Rechtsbeschwerde...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / H. Bestandskraft

Tz. 35 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam (s. § 124 Abs. 1 AO) soweit er nicht nichtig ist (s. § 125 AO). Er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (s. § 124 Abs. 2 AO). Mit Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wird ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Bartone/von Wedelstädt, Korrektur von Steuerverwaltungsakten, 2. Aufl. 2017; Braun Binder, Ausschließlich automationsgestützt erlassene Steuerbescheide und Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf, DStZ 2016, 526; Brinkmeier, Der neue § 173a AO, GmbH-StB 2017, 65; Bruschke, Berichtigung von Steuerbescheiden wegen offenbarer Unrichtigkeiten, StB 2017, 187; Dißars, Änderung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 5. "Obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen"

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein von § 174 Abs. 1 AO geforderter Widerstreit liegt vor, wenn ein Sachverhalt in mehreren Steuerfestsetzungen berücksichtigt wurde, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen (§ 174 Abs. 1 AO, s. Rz. 2 ff.). Eine mehrfache Berücksichtigung des Sachverhaltes muss sich denkgesetzlich ausschließen, d. h. die mehrfachen Berüc...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Beschränkung der AdV auf den Unterschiedsbetrag (§ 69 Abs. 2 Satz 8 FGO)

Tz. 22a Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist die AdV/Aufhebung der Vollziehung bzgl. Steuerbescheiden grds. beschränkt auf den Unterschiedsbetrag, der sich aus festgesetzter Steuer und den anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen, die anzurechnende KSt und die festgesetzten Vorauszahlungen ergibt. Mit der Vorschrift werden rein fiskalische Zwecke verfol...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Anwendung der Rechtsprechung

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Weiterhin ist erforderlich, dass das FA die Rspr. bei der bisherigen Steuerfestsetzung angewandt hat (BFH v. 14.02.2007, XI R 30/05, BStBl II 2007, 524; BFH v. 30.01.1991, IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464). Auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO kann sich der Stpfl. nur berufen, wenn die Änderung des Steuerbescheides darauf beruht (vgl. BFH v. 2...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Personengesellschaft

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerbescheide und Steuermessbescheide sind an die Gesellschaft zu richten, wenn die Gesellschaft selbst Steuerschuldner ist. Dies gilt z. B. für die Umsatzsteuer (§ 13a UStG), die Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG), die Kraftfahrzeugsteuer (§ 7 KraftStG), die pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG), die Festsetzung des Grundsteu...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Thiel, Vertrauensschutz im Besteuerungsverfahren, DB 1988, 1343; Kirchhof, Kontinuität und Vertrauensschutz bei Änderungen der Rechtsprechung, DStR 1989, 263; Willibald, Vertrauensschutz bei verschärfender Rechtsprechung im Bereich des Steuerrechts, DStR 1991, 442; Seer, Das Spannungsverhältnis zwischen der Bestandskraft des Steuerbescheids und der Verfassungswidrigkeit einer S...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / c) Schlichte Änderung versus Einspruch

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist von einem Einspruch abzugrenzen. Denn § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eröffnet dem Stpfl. eine echte Wahlmöglichkeit zwischen einem bloßen Änderungsantrag (häufig als "Antrag auf schlichte Änderung" bezeichnet) und der Einlegung eines Einspruchs (BFH v. 27.02.2003, V R 87...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Anwendungsbereich der §§ 130f. AO

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Anwendung der §§ 130f. AO ist beschränkt auf die Korrektur sonstiger Steuerverwaltungsakte (s. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO). Sonstige Steuerverwaltungsakte sind alle Steuerverwaltungsakte, die nicht Steuerbescheide oder ihnen gleichgestellte Bescheide sind (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 5). Dies sind u. a. Aufforderung zur Abgabe der eid...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Schriftlicher Steuerverwaltungsakt

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Schriftform bedeutet, dass der ganze Inhalt des Verwaltungsakts (Adressat, verfügender Teil, Begründung) in einem Schriftstück dokumentiert ist. Die gesetzlich gebotene Schriftform wird auch durch die Übersendung per Telefax gewahrt (BFH v. 28.01.2014, VIII R 28/13, BFH/NV 2014, 1115). Dies gilt auch für eine Übersendung im sog. Ferrari-...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 175a Satz 1 AO gewährleistet als selbstständige Korrekturnorm, dass Verständigungsvereinbarungen (vgl. Art. 25 OECD-MA) und Schiedssprüche aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen i. S. des § 2 AO durch Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden umgesetzt werden können, und zwar ohne Rücksicht auf deren Bestandskraft (BMF v. ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Der Erstattungsanspruch

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erstattungsanspruch unterscheidet sich von den übrigen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dadurch, dass er die vorherige Erfüllung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zahlung voraussetzt (BFH v. 16.12.1008, VII R 7/08, BStBl II 2009, 514), die ohne rechtlichen Grund erfolgt ist oder für die der rechtliche Grun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Sonderfall der "Untätigkeitsverpflichtungsklage" (§ 46 Abs. 2 FGO)

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 46 Abs. 2 FGO dehnt den Rechtsschutz des § 46 Abs. 1 FGO auf die Fälle aus, in denen eine oberste Finanzbehörde des Bundes oder der Länder, desgleichen eine der anderen der in § 348 Nr. 3 und 4 AO bezeichneten Stellen die Entscheidung über den bei ihr beantragten Erlass eines Verwaltungsaktes hinauszögert und somit die Verpflichtungsk...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Materieller Fehler (§ 177 Abs. 3 AO)

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die vorzunehmende Aufhebung oder Änderung des Bescheids soll mit Änderungen, die sich aus materiellen Fehlern ergeben, saldiert werden. Materielle Fehler sind nach der Legaldefinition des § 177 Abs. 3 AO alle Fehler, einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten i. S. des § 129 AO, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Nachweispflicht

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 AO), wird dahingehend durchbrochen, dass die Wirtschaftsgüter bei Treuhandverhältnissen dem Treugeber zuzurechnen sind (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Behauptet jemand, auf seinen Namen lautende Rechte oder in seinem Besitz befindliche Sachen habe er inne od...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Festsetzung der Zinsen

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zinsen sind durch Zinsbescheid festzusetzen (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. §§ 155ff. AO; s. auch die Erläuterungen zu s. § 239 AO). Ein Ermessensspielraum besteht nicht (BFH v. 27.04.1991, V R 9/86, BStBl II 1991, 822). Der Zinsbescheid muss eindeutig erkennen lassen, wer Bekanntgabe- oder Inhaltsadressat ist (BFH v. 03.11.2005, V...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO)

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Pflicht des FG zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wird eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, die in § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO gesetzlich statuiert ist, wobei dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zukommt (BFH v. 21.07.2017, X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447). Die...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steuern

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Was Steuern sind, bestimmt § 3 Abs. 1 AO. Zu den Steuern gehören auch Rückforderungsansprüche wegen nicht geschuldeter Steuererstattungen (s. § 37 AO Rz. 6 ff. AO; Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz. 9). Der Rückforderungsanspruch wird nicht durch Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 AO), sondern mit Abrechnungsbescheid geltend gemacht. Tz. 7 Stan...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erforderliche Zustimmung zur Steueranmeldung (§ 168 Satz 2 AO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Weist die Steueranmeldung eine Steuervergütung aus oder führt sie zu einer Herabsetzung einer bisher zu entrichtenden Steuer, d. h. der bisher angemeldeten oder festgesetzten, nicht der entrichteten Steuer, steht sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erst gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO). Di...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Eigene Rechtsbehelfsbefugnis

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die gegenüber dem Stpfl. eingetretene Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung muss ferner gegen sich gelten lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Stpfl. erlassenen Bescheid als dessen Vertreter oder Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Die Aufzählung ist abschließend. Ausschlaggebend ist allein die während...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Text der V zu § 180 Abs. 2 AO

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 1 Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung (1) Besteuerungsgrundlagen, insbes. einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Rücknahme und Widerruf der Festsetzung

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags finden die §§ 130, 131 AO Anwendung. Ändert sich die dem Verspätungszuschlag zu Grunde liegende Steuer oder der zu Grunde liegende Messbetrag, wird nach h. M. (BFH v. 08.09.1994, IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520; Rätke in Klein, § 152 AO Rz. 40) die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtswidr...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Arrestgrund

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Arrestgrund liegt vor, wenn nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die arrestweise Sicherung die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (BFH v. 26.02.2001, VII B 265/00, BStBl II 2001, 464; die Rspr. zusammenfassend zuletzt BFH v. 06.02.2013, XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615). Das kann der Fall sein, w...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zeitliche Beschränkung

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als Steuern, für die gehaftet wird, kommen nur solche in Betracht, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind (s. § 38 AO). Dies gilt auch für Steuerabzugsbeträge. Das Ende des Zeitraums, auf den sich die Haftung erstreckt, wird von der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Zuzustimmen...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift betrifft Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren. Gegenstand des Erlasses aus Billigkeitsgründen können alle Geldansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sein (§ 37 Abs. 1 AO; BFH v. 25.11.1997, IX R 28/96, BStBl II 1998, 550). Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 116 Anzeige von Steuerstraftaten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift behandelt die besondere Pflicht, dem Bundeszentralamt für Steuern die Kenntnis über Steuerstraftaten anzuzeigen. Ist der Behörde das für die Durchführung des Strafverfahrens zuständige FA bekannt, hat die Mitteilung an dieses FA zu erfolgen. Im Ergebnis erhält das Bundeszentralamt für Steuern also eine Auffangzuständigkeit...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Besonderheiten der Erbenhaftung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 45 Abs. 2 AO befasst sich mit der Erbenhaftung, § 265 AO mit der Vollstreckung gegen Erben. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 AO haben Erben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Da die Erben Gesamtrechtsnachfolger si...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Fälligkeit bei fehlender gesetzlicher Regelung (§ 220 Abs. 2 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Fälligkeit der auf Zahlung gerichteten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist von der Entstehung dieser Ansprüche (§ 38 AO) zu unterscheiden. Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt und wird in einem nach § 254 AO erforderlichen Leistungsgebot durch Einräumung einer Zahlungsfrist kein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so w...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Feststellung von Einheitswerten (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Einheitswerte werden nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes gesondert festgestellt. Sind an den entsprechenden wirtschaftlichen Einheiten (§ 2 BewG) oder Untereinheiten (s. § 19 Absatz 3 Nr. 1b BewG) mehrere Personen beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung allen Beteiligten gegenüber einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Voraussetzung der Umdeutung (§ 128 Abs. 1 AO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzung für eine Umdeutung nach § 128 AO ist, dass der andere Verwaltungsakt auf das gleiche Regelungsziel wie der ursprüngliche Verwaltungsakt gerichtet ist. Danach darf kein anderer Sachverhalt dem anderen Verwaltungsakt zugrunde gelegt werden, also keine andere Person oder kein anderer Veranlagungszeitraum als im umzudeutenden V...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Ungewissheit über das Entstehen einer Steuer (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuern entstehen durch Verwirklichung des steuerlichen Tatbestandes (§ 38 AO). Wenn und soweit für die Finanzbehörde die Existenz oder die Ausgestaltung eines steuerlich relevanten Sachverhalts ungewiss ist, kann sie die Steuer vorläufig festsetzen bzw. die Steuerfestsetzung aussetzen. Tz. 5a Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Es muss sich ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Müller, Das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile, DStZ 2001, 613; Jope, Steuerhinterziehung im Feststellungsverfahren, DStZ 2009, 247; Blesinger, Grundlagenbescheide als Gegenstand einer Steuerhinterziehung? wistra 2009, 294; Pflaum, Strafrechtliche Gesichtspunkte der Begünstigung nicht entnommener Gewinne, § 34a EStG, wistra 2012, 205; Gehm, Steuerhinterziehung bei u...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Rechtsfolge

Tz. 60 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Soweit ein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist, ist der Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern. Die Finanzbehörde ist daher verpflichtet, die erforderliche Korrektur von Amts wegen vorzunehmen, ohne dass es auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen ankommt. Dementsprechend hat der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 43 Verbindung von Klagen

Schrifttum Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 43 FGO betrifft die objektive Klagenhäufung, im Unterschied zur subjektiven Klagenhäufung des § 59 FGO (Streitgenossenschaft). Zwar muss jeder Verwaltungsakt gesondert angefochten werden, gleichwohl dürfen mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt werde...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch welches das gesamte im Klageantrag zum Ausdruck kommende, in dem Verfahren streitige Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist; es reicht nicht aus, dass der Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse m...mehr