Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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ZErb 09/2008, Zu den Voraus... / Sachverhalt

Die Antragstellerinnen sind die Witwe und die Tochter des nachverstorbenen Bruders des Erblassers. Der Erblasser und seine damalige Ehefrau ..., später: ..., errichteten ein gemeinschaftliches Testament vom 21. Januar 1937, wonach sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzten (Bl 4 der Testamentsakten des Amtsgerichts Mitte 61 IV 419/05). Ausweislich der Sterbeurkunde war...mehr

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ZErb 09/2008, Zu den Voraus... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig, weil die Antragstellerinnen als Erbinnen nach dem Bruder des Erblassers in ihren Rechten betroffen sind, §§ 19, 20, 21 FGG. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das Amtsgericht zu Recht abgelehnt hat, den Erbschein einzuziehen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Erbschein unrichtig ist, § 2361 Absatz 1 BGB. Zwar ist es aus...mehr

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ZErb 09/2008, Das neue Nach... / 5. Der Beteiligtenbegriff

Der Beteiligtenbegriff[20] ist vor allem für folgende Fragen bedeutsam: Die bislang im Gesetz nicht geregelte Frage, wer am Verfahren zu beteiligen ist, hat die Rechtsprechung beantwortet: Beteiligter im materiellen ...mehr

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ZErb 09/2008, Unwirksamkeit... / Sachverhalt

Die Beklagten sind die Kinder aus der ersten, im Jahr 1994 geschiedenen Ehe der (....) (im Folgenden: Erblasserin). Der am 27.10.1966 geborene Kläger lernte die Erblasserin im Jahr 1996 kennen, und zog im Jahr 1997 in das von der Erblasserin bewohnte Einfamilienhaus in (...) ein. Er war seinerzeit als Montage-Maschinenschlosser bei der Firma (...) tätig und verdiente etwa 50...mehr

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ZErb 09/2008, Das neue Nach... / Einführung

Nach Eintritt des Erbfalls wird das Nachlassgericht in vielfältiger Weise tätig. So ist es für die Eröffnung letztwilliger Verfügungen, die Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ebenso zuständig wie in einigen Bundesländern auch für die amtliche Erbenermittlung. Daneben nimmt das Nachlassgericht aber auch Erklärungen, wie die Ausschlagung der...mehr

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ZErb 09/2008, Das neue Nach... / B. Das neue Nachlassverfahrensrecht

Die wichtigsten Änderungen im Nachlassverfahren betreffen den Instanzenzug, die gerichtliche Zuständigkeit, den Begriff des Verfahrensbeteiligten, den Ablauf des Verfahrens, insbesondere die Beweiserhebung, die Verfahrenskosten und die Rechtsmittel. Das Nachlassverfahren wird im 4. Buch des neuen Gesetzes in den §§ 342 ff FamFG neu geregelt. § 342 FamFG listet die Verfahren,...mehr

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Vorrangige Zuordnung des noch vorhandenen Vermögens des vorverstorbenen Ehegatten

Leitsatz Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Wert nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorr...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / 4. Geltung der vorstehenden Grundsätze für das gemeinschaftliche Testament von Nichtehegatten

a) Generelle Wirksamkeit als Einzeltestament (Allheiltheorie, Mindermeinung) Eine vom Kammergericht in einem Beschluss vom 15.8.1972[27] und in der Literatur von Goßrau vertretene Allheiltheorie sieht den (untauglichen) Versuch eines gemeinschaftlichen Testaments durch Nichteheleute niemals als (unwirksames, aber möglicherweise durch Umdeutung "heilbares") gemeinschaftliches,...mehr

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ZErb 08/2008, Auslegung der Formulierung gleichzeitiges Ableben im gemeinschaftlichen Testament

Leitsatz Zur Auslegung der Formulierung "gleichzeitiges Ableben" in einem gemeinschaftlichen Testament, das weitere Erläuterungen enthält, die über den seltenen Fall des zeitgleichen Ablebens hinausreichen. OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 31 Wx 35/07 Sachverhalt Die Erblasserin ist am 8.6.2006 im Alter von 81 Jahren verstorben. Ihr Ehemann war vorverstorben. Die Erbl...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinschaftliche Testament von Nichtehegatten

Einführung Das gemeinschaftliche Testament ist nach § 2265 BGB Ehegatten und nach § 10 Abs. 4 LPartG in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen vorbehalten. Wie zahlreiche einschlägige Gerichtsentscheidungen belegen, ist diese Rechtslage vielfach unbekannt. Vor allem Geschwister und nicht eheliche Partner unternehmen mitunter den untauglichen Versuch, privatschrif...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / II. Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments

1. Objektive Theorie Das Reichsgericht war der Ansicht, das Wesen des gemeinschaftlichen Testaments bestünde darin, dass die letztwilligen Verfügungen mehrerer Personen in einer einzigen Urkunde errichtet werden.[9] "Es kommt auch nicht wesentlich auf den Inhalt der Verfügungen, auf die Einheitlichkeit oder Gemeinschaftlichkeit des Errichtungsaktes oder auf die Absicht der Ve...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / Auf einen Blick

Die Testierform des gemeinschaftlichen Testaments ist Ehegatten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen vorbehalten. Diese in den §§ 2265 BGB, 10 Abs. 4 LPartG enthaltene ausdrückliche Anordnung erlaubt nach überzeugender hM keinen Gegenschluss in dem Sinne, dass mit gemeinschaftlichem Testierwillen getroffene Verfügungen anderer Personen stets als wirksa...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / III. Umdeutung in Einzeltestament(e)?

Führt die Anwendung der vorstehend geschilderten Kriterien zum Ergebnis, dass ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, so haben die darin enthaltenen Erklärungen u. U. als einseitige einzeltestamentarische Verfügungen Bestand.[48] Entscheidend ist, ob die als gemeinschaftlich gewollten Erklärungen in einzeltestamentarische Verfügungen umgedeutet werden können. Die Bezeichn...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / 3. Kombination aus subjektiver Theorie und Andeutungstheorie (hM), eigene Stellungnahme

Die objektive Theorie des Reichsgerichts wird heute mE zu Recht kritisiert, weil sie in der Gefahr steht, den Willen des Erblassers zu missachten.[15] Die heute ganz hM folgt daher der subjektiven Theorie, kombiniert diese jedoch mit der Andeutungstheorie.[16] Ehegatten können bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments die Formerleichterung des § 2267 BGB wählen,...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / c) Orientierung am angedeuteten Erblasserwillen (subjektive Andeutungstheorie, hM)

Zu Recht wird der von Goßrau vorgeschlagene "Gegenschluss" aus § 2265 BGB von der hM nicht gezogen. Indem diese Vorschrift das gemeinschaftliche Testament Ehegatten vorbehält, erlaubt sie nicht die Schlussfolgerung, dass eine von Nichtehegatten errichtete letztwillige Verfügung stets ein Einzeltestament ist. § 2265 BGB enthält vielmehr ein Formverbot des gemeinschaftlichen T...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / Einführung

Das gemeinschaftliche Testament ist nach § 2265 BGB Ehegatten und nach § 10 Abs. 4 LPartG in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen vorbehalten. Wie zahlreiche einschlägige Gerichtsentscheidungen belegen, ist diese Rechtslage vielfach unbekannt. Vor allem Geschwister und nicht eheliche Partner unternehmen mitunter den untauglichen Versuch, privatschriftlich geme...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / aa) (Bloß) gegenseitige Erbeinsetzung

Was die gegenseitige Erbeinsetzung von Nichtehegatten in formwirksamen gemeinschaftlichen Testamenten angeht, besteht ebenfalls eine nicht unerhebliche Meinungsvielfalt. Das Kammergericht hat einem derartigen gemeinschaftlichen[68] Testament in einem Beschluss vom 5.12.1968 die Umdeutung versagt.[69] Wechselbezügliche Verfügungen könnten nicht aufrechterhalten werden. Ohne i...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / 1 I. Problemstellung

Geschwister, in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft[2] lebende Personen oder Verlobte können ein gemeinschaftliches Testament nicht errichten, da dieses kraft ausdrücklicher Anordnung Ehegatten und in eingetragener Lebensgemeinschaft lebenden Personen vorbehalten ist (§§ 2265 BGB, 10 Abs. 4 LPartG).[3] Eine analoge Anwendung der Vorschriften über das gemeinschaftliche Testame...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / a) Generelle Wirksamkeit als Einzeltestament (Allheiltheorie, Mindermeinung)

Eine vom Kammergericht in einem Beschluss vom 15.8.1972[27] und in der Literatur von Goßrau vertretene Allheiltheorie sieht den (untauglichen) Versuch eines gemeinschaftlichen Testaments durch Nichteheleute niemals als (unwirksames, aber möglicherweise durch Umdeutung "heilbares") gemeinschaftliches, sondern stets als Einzeltestament(e) an.[28] Nach dieser Auffassung sind di...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / 1. Objektive Theorie

Das Reichsgericht war der Ansicht, das Wesen des gemeinschaftlichen Testaments bestünde darin, dass die letztwilligen Verfügungen mehrerer Personen in einer einzigen Urkunde errichtet werden.[9] "Es kommt auch nicht wesentlich auf den Inhalt der Verfügungen, auf die Einheitlichkeit oder Gemeinschaftlichkeit des Errichtungsaktes oder auf die Absicht der Verfügenden an."[10] D...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / b) Generelle Unwirksamkeit (Mindermeinung)

Die extreme Gegenposition zur Allheiltheorie wird durch das heute mit Blick auf den allein maßgeblichen Erblasserwillen zu Recht nicht mehr vertretene, vom Reichsgericht aufgestellte absolute Umdeutungsverbot markiert.[35] Nach dieser Auffassung ist die vom Erblasser eigenhändig verfasste und von ihm und seiner Lebensgefährtin unterschriebene Erbeinsetzung der Partnerin selb...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / b) Beiderseitige Formwirksamkeit

aa) (Bloß) gegenseitige Erbeinsetzung Was die gegenseitige Erbeinsetzung von Nichtehegatten in formwirksamen gemeinschaftlichen Testamenten angeht, besteht ebenfalls eine nicht unerhebliche Meinungsvielfalt. Das Kammergericht hat einem derartigen gemeinschaftlichen[68] Testament in einem Beschluss vom 5.12.1968 die Umdeutung versagt.[69] Wechselbezügliche Verfügungen könnten ...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / 1. Einhaltung der Formvorschriften des Einzeltestaments

Unabdingbare Umdeutungsvoraussetzung ist zunächst, dass die gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments eingehalten sind.[51] Wie oben ausgeführt, ist ein untaugliches gemeinschaftliches Nichtehegatten-Testament in der Form des § 2267 S. 1 BGB oder aber in der Weise denkbar, dass beide Partner wörtlich übereinstimmende Erklärungen unter Verwendung der Worte "wir" und...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / 2. Subjektive Theorie

Dieser formalen, mit der Annahme eines gemeinschaftlichen Testaments sehr zurückhaltenden Sicht stellte sich eine in der Rechtsprechung nach dem Zweiten Weltkrieg aufkommende rein subjektive Theorie entgegen, die allein auf die gemeinschaftliche Willenserklärung der testierenden Ehegatten abstellt und damit vergleichsweise schnell zur Annahme gemeinschaftlichen Testierens ge...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / 2. Hypothetischer Wille zur Errichtung als einseitige Verfügung

Eine Umdeutung setzt des Weiteren voraus, dass der Erblasser seine Verfügung als einseitige errichtet haben würde, wenn er deren Unwirksamkeit erkannt hätte (§ 140 BGB). Abzustellen ist auf den wirklichen Willen, soweit er ermittelt werden kann, sonst auf den hypothetischen Willen des Erblassers, der nach den Grundsätzen der ergänzenden Auslegung von Rechtsgeschäften zu ermi...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / a) Bloß einseitige Formwirksamkeit (untauglicher Versuch der Form des § 2267 S. 1 BGB)

In den Fällen des untauglichen Versuchs der Form des § 2267 S. 1 BGB ist die Erklärung des Beteiligten, der das vom anderen verfasste Testament nur mitunterschrieben hat, unheilbar formunwirksam. Was die (materielle) Wirksamkeit der Erklärung des Urhebers betrifft, besteht divergierende Rechtsprechung. Das OLG Hamm hat die gegenseitige Erbeinsetzung in einem vom männlichen Pa...mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / bb) Schlusserbeinsetzung nahe stehender Personen

Während bei gegenseitiger Erbeinsetzung durch (beiderseits) formwirksame gemeinschaftliche Testamente eine Umdeutung in einzeltestamentarische Verfügungen regelmäßig bejaht werden kann, stellt sich die Umdeutung deutlich schwieriger in den Fällen der Schlusserbeneinsetzung dar. Insbesondere dann, wenn die Erblasser sich gegenseitig bedenken und der Letztversterbende Verfügun...mehr

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ZErb 08/2008, Auslegung der... / Aus den Gründen

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Vorbescheid des Nachlassgerichts sei aufzuheben, da er nicht der gegebenen Erbfolge entspreche. Diese bestimme sich nicht nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 8.3.1988; vielmehr trete gesetzliche Erbfolge ein. Die in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Formulierung de...mehr

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ZErb 08/2008, Zuwendung ein... / Sachverhalt

Der Kläger beansprucht im Wege der Teilklage vom Beklagten Zahlung von 110.000 EUR aufgrund einer testamentarischen Zuwendung des am 1.5.2002 verstorbenen Erblassers V., der ein Testament vom 1.6.1991 hinterließ. Dieses Testament hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Zitat Sollte mich Frau L. überleben und über die Verteilung meines Nachlasses unsicher sein oder wir beide gleich...mehr

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ZErb 08/2008, Die Erbschaft... / 2. Besonderheiten des entschiedenen Falls

Nun könnte man die gegenteilige Behauptung des Gerichtes als einfaches Missgeschick betrachten, das durchaus verzeihlich ist, da es im konkreten Fall auf diese Rechtsansicht gar nicht ankam, sondern der Beschluss im Ergebnis zweifelsfrei richtig ist. Damit wird man aber mE der Besonderheit der Konstellation des entschiedenen Falles nicht gerecht, bei der das Unbehagen des Se...mehr

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ZErb 08/2008, Zuwendung ein... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG ist zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser seine Zuwendung zugunsten des Klägers an die (fristgebundene) Bedingung einer bestimmten (Gegen-)Leistung geknüpft hat, die der Kläger nicht erbracht hat und deren Erbringung ihm schon zum Zeitpunk...mehr

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ZErb 08/2008, Die Erbschaft... / 3. Rechtsgeschäftliche Vertretung auch beim Ausschlagungsrecht nach § 2271 Abs. 2 S.1, 2. HS. BGB?

Wie wäre aber zu entscheiden gewesen, wenn sowohl Vollmacht als auch Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen wären? Kann ein Bevollmächtigter auf diese Weise mit seiner Ausschlagungserklärung die Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen und damit die Erbfolge nach einer anderen Person beeinflussen? Zur Beantwortu...mehr

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ZErb 08/2008, Die Erbschaft... / 4. Schlussfolgerungen

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die aufgrund der Vollmacht erklärte Ausschlagung wirkungslos wäre. Grundsätzlich kann eine Erbausschlagung aufgrund einer Generalvollmacht und auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht erklärt werden.[13] Die im Hinblick auf § 2271 Abs. 2 S. 1, 2. HS. BGB "erfolglose" Erbausschlagung nach dem Erstversterbenden führt beim Berliner Testament vielme...mehr

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ZErb 08/2008, Auslegung der... / Sachverhalt

Die Erblasserin ist am 8.6.2006 im Alter von 81 Jahren verstorben. Ihr Ehemann war vorverstorben. Die Erblasserin hinterließ vier Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 4. Die Eheleute verfassten am 8.3.1988 folgendes gemeinschaftliche Testament: Zitat "Testament " Wir die Eheleute H. und M.H. setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Im Falle...mehr

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ZErb 08/2008, Zum Honoraran... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten ein vertragliches Honorar aus einem Erbenermittlungs-Vertrag. Dem Kläger ist vom Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden durch Verfügung vom 6. Dezember 1977 (Bl 123 d. A.) die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Nachlasswesens erteilt worden. Er ist als sogenannter Erbensucher tätig....mehr

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ZErb 08/2008, Die Erbschaft... / Einführung

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann auch durch einen Bevollmächtigten aufgrund einer öffentlich beglaubigten Vollmacht erklärt werden. Es fragt sich, ob dies auch dann möglich ist, wenn der durch ein Berliner Testament gebundene überlebende Ehegatte durch die Ausschlagung nach § 2271 Abs. 2 S. 1 2. HS. BGB seine Testierfreiheit wiedererlangen möchte. Ein aktueller Beschlus...mehr

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ZErb 08/2008, Auslegung der... / Leitsatz

Zur Auslegung der Formulierung "gleichzeitiges Ableben" in einem gemeinschaftlichen Testament, das weitere Erläuterungen enthält, die über den seltenen Fall des zeitgleichen Ablebens hinausreichen. OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 31 Wx 35/07mehr

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ZErb 08/2008, Auswirkungen ... / f) Gutgläubiger Erwerb

Bislang wird die Gesellschafterliste nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, sondern nur bei dem Registergericht aufbewahrt, wo sie jedem zur Einsicht zur Verfügung steht, § 9 Abs. 1 HGB. Ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen vom Nichtberechtigten ist daher, abgesehen vom Erwerb vom sog. "Scheinerben" nach § 2366 BGB, nicht möglich, a...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / 1. Banken

Banken bieten im Rahmen ihrer allgemeinen Leistungen, wie Depotverwaltung, Finanzierung und allgemeine Vermögensbetreuung, häufig Tätigkeiten an, die mit Rechtsfragen zusammenhängen. Solche Hilfestellungen sind in der Regel Rechtsdienstleistungen, so etwa die Beratung über Grundpfandrechte oder andere Sicherheiten. Bei diesen Tätigkeiten kann es sich um eine zulässige Nebenl...mehr

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ZErb 08/2008, Auswirkungen ... / bb) durch den Notar

Der Notar soll mit der Neuregelung des § 40 Abs. 2 GmbHG-E stärker in die Aktualisierung der Gesellschafterliste einbezogen werden.[44] Hat ein Notar an dem Erwerb mitgewirkt (bisher setzte die Mitteilungspflicht des Notars eine Beurkundung voraus, § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG), so ist er anstelle des Geschäftsführers verpflichtet, die Gesellschafterliste zu unterzeichnen und einz...mehr

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ZErb 08/2008, Das RDG und s... / 2. Bereichsausnahmen des § 5 Abs. 2 RDG

Für die in § 5 Abs. 2 RDG genannten Tätigkeiten wird unwiderlegbar vermutet, dass Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erbracht werden, Nebenleistungen iSd RDG sind. Diese Neuerung zählt zu den entbehrlichen und systematisch anfechtbaren Regelungen des Gesetzes.[25] Für die erbrechtliche Praxis kaum von Bedeutung sind die Bereichsausnahmen zur H...mehr

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Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Leitsatz Trotz der Formulierung "dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben" kann ein gemeinschaftliches Testament im Einzelfall dahingehend ausgelegt werden, dass es allgemein den Schlusserbfall und nicht nur den Fall des gleichzeigen Versterbens regelt. Sachverhalt Zum Zeitpunkt der gemeinsamen privatschriftlichen Testamentserrichtung war der 20 J...mehr

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Gemeinschaftliches Testament in getrennten Urkunden

Leitsatz Ein gemeinschaftliches Testament kann auch in getrennten Urkunden errichtet werden. Hierzu ist zusätzlich zur Einhaltung der Form eines Einzeltestaments erforderlich, dass sich der Wille der Ehegatten, gemeinschaftlich zu testieren, durch Auslegung der Urkunden ergibt. Sachverhalt Die Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet. 1995 errichtete sie ein priv...mehr

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Grenzen der Vaterschaftsanfechtung - Tod des Vaters im Verfahren

Leitsatz Das OLG hatte sich mit der Frage der Abstammung des Beklagten und den sich daraus ergebenden erbrechtlichen Folgen auseinanderzusetzen, nachdem der Vater während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens verstorben war. Sachverhalt Die Parteien stritten über die Frage der Abstammung des Beklagten und die sich daraus ergebenden erbrechtlichen Folgen. Die Kläger...mehr

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Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen schwerwiegender Pflichtverstöße in der Verwaltung des Erbes

Leitsatz Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers aus dem Amt liegt u.a. dann vor, wenn begangene Pflichtverletzungen zu berechtigtem Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung münden. Die testamentarische Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur Ernennung eines Nachfolgers kann in diesem Falle hinfällig sein. Sachverhalt Die Erben verlangen die Ent...mehr

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ZErb 07/2008, Bindungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamenten

Leitsatz Keine Bindung des überlebenden Ehegatten an die Einsetzung gemeinsamer Bekannter als Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament. OLG München, Beschluss vom 16. April 2007 –31 Wx 108/06 Sachverhalt I. Die kinderlose verwitwete Erblasserin ist am 21.4.2005 im Alter von 88 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1990 vorverstorben. Die Eheleute haben am 12.8.1982 ein vo...mehr

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ZErb 07/2008, Bindungswirku... / Aus den Gründen

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die Erbfolge sei das Testament vom 21.1.1997. Die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 stelle keine wechselbezügliche Verfügung dar und entfalte keine Bindungswirkung. Mit dem Testament vom 12.8.1982 seien die Beteiligten zu 1 und 2 ausdrücklic...mehr

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ZErb 07/2008, Bindungswirku... / Sachverhalt

I. Die kinderlose verwitwete Erblasserin ist am 21.4.2005 im Alter von 88 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1990 vorverstorben. Die Eheleute haben am 12.8.1982 ein vom Ehemann geschriebenes, von der Erblasserin unterschriebenes gemeinschaftliches Testament errichtet, das wie folgt lautet: Zitat Unser letzter Wille. Hiermit bestimmen wir, dass nach unserem Ableben Frau Eva F. (B...mehr

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ZErb 07/2008, Keine Beschwe... / Sachverhalt

Durch Verfügung vom 23.5.2002 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, durch das sich die Ehegatten gegenseitig zu uneingeschränkten Alleinerben und als Schlusserben die Beteiligten zu 1) und 2) eingesetzt haben. Der Beteiligte zu 2) sollte nicht befreiter Vorerbe werden. Nacherbe seiner Perso...mehr

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ZErb 07/2008, Die geplante ... / a) Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 73 Abs. 1 FGG). Wohnte der Erblasser in München, ist also das AG München zuständig. Tritt dagegen das Notariat an die Stelle des Nachlassgerichts, sind mehrere Dutzend Notare in München örtlich zuständig; es kommt dann § 4 FGG zum Zug: unter den vielen Nota...mehr