Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / dd) Erbenhaftung (§ 102 SGB XII) oder am Ende bekommt es doch das Sozialamt?

Rz. 51 Alles, was der Testamentsvollstrecker nicht auskehrt, wird Individualvermögen des Vorerben und unterliegt im SGB XII bei dessen Tod der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung, soweit diese reicht. Das spricht gegen die Sittenwidrigkeit eines Testamentes, bei dem einem Menschen mit Behinderung nicht alles, was möglich ist, zugutekommt. Denn auf das, was übrig als Eigenver...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Gestaltung aus Sachverhalt der Vergangenheit

Rz. 163 Bei der Testamentsgestaltung ist auch der Blick in die Vergangenheit notwendig, nämlich immer dann, wenn es in der Vergangenheit bereits zu erbrechtlich erheblichen Zuwendungen gekommen ist, die produzieren. Zitat "Grundg...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / IV. Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Rz. 142 § 6 Abs. 4 ErbStG stellt ein Nachvermächtnis und ein beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis steuerlich der Nacherbschaft gleich. Zivilrechtlich liegt ein Nachvermächtnis vor, wenn ein Erblasser einen vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten zuwendet, § 2191 Abs. 1 BGB. Der D...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / aa) Ein Nutzen ist gar nicht beabsichtigt

Rz. 33 Ob es deshalb in der "Sozialhilfesackgasse" endet, falls mit einem Behindertentestament offenkundig andere Ziele verfolgt werden als die Verbesserung der Lebenssituation des Menschen mit Behinderung, ist bis heute nicht abschließend geklärt.[66] Die Rechtsprechung "fasst" dieses Thema nicht an, dabei lässt sich gar nicht verheimlichen, dass als Behindertentestamente a...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / II. Fälle nachrangiger Sozialleistungen mit Verweisen auf SGB II/SGB XII

Rz. 197 Neben den (wenigen) Fallgestaltungen von Testamenten, die auf den Erhalt von SGB II-Mitteln abzielten, hat sich die Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit beschäftigt mit:mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Vorvermächtnis-/Nachvermächtnislösung

Rz. 79 Auch die anderen Varianten des Behindertentestaments folgen dem Prinzip der "Schutzringe". aa) Vermächtnislösung Rz. 80 Zweites Gestaltungsmodell neben der Erbschaftslösung ist die Vermächtnislösung [131] mit folgender Struktur:mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / cc) Dritter "Schutzring" = Verwaltungsanordnungen des Erblassers (§ 2216 Abs. 2 BGB)

Rz. 75 Wenn der Vorerbe die Herausgabe der Nutzungen einer Erbschaft vom Testamentsvollstrecker nur nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 2216 BGB verlangen kann,[117] so grenzt das die Möglichkeiten des Zugriffs der Sozialhilfe bzw. des Vorerben selbst schon erheblich ein. Für einen effektiven Schutz gegen die Einsatzpflicht der Mittel in der Sozialhi...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / III. Gestaltungsfragen und -probleme

Rz. 198 Fallbeispiel 92: Der Sohn in prekären Arbeitsverhältnissen Der Erblasser hat einen Sohn, der 55 Jahre ist und immer einmal wieder in "prekären" Arbeitsverhältnissen tätig ist, auf Dauer aber wohl ein Fall für das Arbeitslosengeld II werden wird. Welche Fragen stellen sich? 1. Der Wegfall der Bedürftigkeit und die lebzeitige Gestaltung Rz. 199 Die Ur-Version des Behinde...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 1. Was steht zur Auswahl?

a) Die Schutztrias der Erbschaftslösung Rz. 58 Für die erbrechtliche Gestaltung zugunsten eines bedürftigen Menschen mit Behinderung muss zunächst immer festgestellt werden, was mit der geplanten oder auch nur notgedrungen hingenommenen erbrechtlichen Begünstigung im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis ausgelöst wird:mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 1 Tatbestand

I. Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche der Klägerin – in Höhe von unstreitig 1/6 – nach ihrem Vater, dem Erblasser, gegen den beklagten Alleinerben. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten drei Kinder, C … , J … und die Klägerin. Im Jahr 2000 schlossen die Eheleute mit den drei Kindern einen notariellen Vertrag ("Übergabevertrag mit Auflassung und Pflichtteilsverzicht...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (1) Ermittlung der Pflichtteilsquote

Rz. 148 Die Erfassung der Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge dient der Quotenbildung beim gesetzlichen Erbteil, der Erfassung der Pflichtteilsberechtigten und damit zur Ermittlung der Pflichtteilsquote. Die Anzahl der unmittelbaren und weiteren Abkömmlinge bestimmt die spätere Lösung. Abkömmlinge des Erblassers sind seine gesetzlichen Erben der ersten Ordnung: "Das G...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / 1. Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB

Rz. 27 Der rechtliche Ausgangspunkt ist wiederum die Antwort darauf, was der Testamentsvollstrecker herausgeben muss, und ob es sich dabei sozialhilferechtlich um Einkommen oder Vermögen handelt. Handelt es sich um Vermögen, gilt § 90 SGB XII. Dieser setzt voraus, dass das Vermögen tatsächlich und rechtlich verwertbar ist. Verfügungshindernisse, wie sie in rechtlicher wie in...mehr

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ZErb 09/2021, Keine Zuständ... / 1 Tatbestand

I. Der Antragsteller begehrt einen Erbschein; das Nachlassgericht ist der Ansicht, es sei nicht zuständig, da bezüglich des im Nachlass enthaltenen Grundvermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls noch ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen war. Der Antragsteller ist einer von vier Abkömmlingen der Erblasserin und ihres im Jahr 2011 vorverstorbenen Ehemannes. Die Erblasserin und ihr...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 2. Offene Fragen und Überlegungen zur Sittenwidrigkeit

a) Sittenwidrigkeit als Ausnahme Rz. 18 Die Sittenwidrigkeit eines Testamentes ist der absolute Ausnahmefall.[45] Die allgemeinen Regeln dazu stehen fest:mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (1) Mit und ohne Verwaltungsanordnungen

Rz. 294 Die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung orientiert sich nach § 2216 Abs. 2 BGB zunächst an den Verwaltungsanordnungen des Erblassers, die der Testamentsvollstrecker als bindende Richtlinie seiner Amtsführung[502] auch gegen den erkennbaren Willen des Erben[503] zu beachten hat.[504] Ohne Verwaltungsanordnungen gehört die Herausgabe von Mitteln zum Lebensunterhalt und zu...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / III. Vorüberlegungen zur Gestaltung der Erbfolge, wenn bedürftige Menschen in der Erbfolge beteiligt sind

Rz. 57 Die Gestaltung von Bedürftigentestamenten für Menschen mit Behinderung ist gleichermaßen schwierig wie fehlerträchtig, weil man nur durch die Verbindung von Erbrecht und Sozialrecht zu brauchbaren Ergebnissen kommt. 1. Was steht zur Auswahl? a) Die Schutztrias der Erbschaftslösung Rz. 58 Für die erbrechtliche Gestaltung zugunsten eines bedürftigen Menschen mit Behinderun...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 14. Pflichtteilsanspruch – §§ 2303 ff. BGB

Rz. 186 Pflichtteilsansprüche entstehen, weil die Testierfreiheit dem Erblasser die Freiheit gewährt, die gesetzliche Erbfolge abzuändern und selbst die engsten Familienangehörigen von der Erbfolge auszuschließen. Als Ausgleichsmechanismus gewährt das Gesetz nahen Familienangehörigen auch gegen den Willen des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass, der nur unter sehr eng...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / dd) Ausschlagung/Pflichtteilsverzicht

Rz. 244 Fallbeispiel 69: Ausschlagen oder nicht? Die Geschwister S und T sollten nach dem Tod des Vaters jeweils eines der beiden vorhandenen Grundstücke erben. Im Laufe der Jahre hatte der Vater aber schon ein Grundstück auf den kinderlosen Sohn S übertragen und auch kein Testament errichtet. Nach seinem Tod erben beide Kinder die allein verbleibende Immobilie. S bezieht mi...mehr

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Literaturverzeichnis

Baltzer/Pauli, Vorsorgen mit Sorgenkindern, 2. Auflage 2019 Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 2. Auflage 2021 Beck’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, hrsg. von Hasselblatt/Sternal, 4. Auflage 2021 Beck’sches Notarhandbuch, hrsg. von Heckschen/Herrler/Münch, 7. Auflage 2019 Bengel/Reimann (Hrsg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Au...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Nur für "Kinder"?

Rz. 25 Der BGH stellt bei seiner Prüfung essentiell auf die Testierfreiheit und die legitime Sorge von Eltern für ihre behinderten "Kinder" ab. Es gebe für die Tragung der besonderen Lasten, die mit der Erziehung und Betreuung behinderter Kinder verbunden seien, ein gesetzliches System im Sozialrecht,[59] das den Zugriff auf Eltern als Unterhaltsschuldner weitgehend ausschli...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / cc) Zu wenig, um das Ziel zu erreichen?

Rz. 38 Wenn § 2020 BGB verbietet, den Vorerben völlig vom Nachlass fernzuhalten, und die Prämisse der Rechtsprechung des BGH auch heute noch ist, dass trotz der Beschränkungen und Beschwerungen des Erben durch das Behindertentestament etwas beim "Kind" mit Behinderung ankommen muss, dann muss man vorneweg feststellen, dass dieses Ziel in der Praxis in vielen Fällen gar nicht...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Rechtsschutz gegen eine Überleitung

Rz. 466 Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht ist in den §§ 77 ff. SGG geregelt. Diese sind gem. § 62 SGB X gegenüber den §§ 68 ff. VwGO vorrangig, sofern der Sozialrechtsweg für eine Sachmaterie des § 51 SGG einschlägig ist. Sozialhilferechtliche Streitigkeiten sind seit dem 1.1.2005 durch § 51 Abs. 1 Nr. 4a und 6a SGG an die Sozialgerichte verwiesen. Hinweis Der Sozialhi...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 7. Zur Diskussion gestellt – ein Fall aus der Praxis

Rz. 363 Der Begriff der Härte ist nach diesseitiger Ansicht als ein Tatbestand zu verstehen, der Reibungsverluste auszugleichen hat. Solche Reibungsverluste entstehen insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber "normative Schutzschirme" an einer Stelle im Gesetz geschaffen hat und diese Schutzschirme dann an einer anderen Stelle nicht mehr wirken, z.B. weil der Gesetzgeber das P...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 2. Alternativen: Braucht man eigentlich immer ein Behindertentestament?

Rz. 113 Zu den vorrangigen Überlegungen für eine gelungene Nachfolgegestaltung gehört die Frage: "Braucht man eigentlich immer ein Behindertentestament? Oder gibt es auch gelungene Alternativen?" Nicht für jeden Menschen mit Behinderung bedarf es eines Behindertentestamentes. Dafür kann es mehrere Gründe geben, z.B.:mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / I. Charakteristika von Unternehmertestamenten

Das Unternehmertestament wird gerne als Notfalllösung für den Fall des unerwarteten Ablebens des Unternehmers bezeichnet.[1] Es kann aber auch als Vorsorgeinstrumentarium für den Fall angesehen werden, dass die Unternehmensnachfolge zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers noch nicht vollzogen ist.[2] Jedenfalls besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit, eine Übertragung de...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Gestaltungsoptionen

Rz. 210 Bedürftigentestamente werden mit diversen Lösungsmodellen diskutiert: Allen Lösungen wird attestiert: "keine der diskutierten Lös...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / bb) Ausschlagung – § 2306 BGB

Rz. 47 Die Ausschlagung nach § 2306 BGB durch einen geschäftsfähigen Menschen mit Behinderung ist ohne weiteres möglich. Wenn der Betroffene oder sein Betreuer, die grundsätzlich mögliche Ausschlagung verweigern, so ist das ein Rechtsanwendungsproblem, nicht aber ein Sittenwidrigkeitsproblem. Hier wird sich die sozialhilferechtliche Rechtsprechung entscheiden müssen, ob sie ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (2) Identifizierung von Risikofällen

Rz. 150 Die Ermittlung sämtlicher Abkömmlinge und ihrer gegenwärtigen Beteiligung am Nachlass dient auch dazu, die Risikofälle zu identifizieren. Dazu gehört nicht nur die Lebens- und Gesundheitssituation der Abkömmlinge. Hierzu gehört auch die Feststellung ihrer wirtschaftlichen Situation. Bezieht das Kind Sozialleistungen, sind diese genau herauszuarbeiten, weil geprüft we...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 4. Weitere Sonderregelungen

Rz. 11 In § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, d, e, g und j ErbStG finden sich weitere Sonderregelungen, die den Entstehungsstichtag beim Erwerb von Todes wegen zeitlich verschieben. Dies gilt etwa für Erwerbe infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG. Danach entsteht die Er...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / dd) Pflichtteilsansprüche: Ausgangspunkt jeder Überlegung zur Gestaltung eines Behindertentestaments

Rz. 154 Die vorstehend erörterten Quoten bilden für pflichtteilsberechtigte Bedürftige das Fundament, auf dem das Behindertentestament errichtet wird. Auf der ersten Stufe der Gestaltung kommt es darauf an, unbedingt Pflichtteilsansprüche des Bedürftigen zu vermeiden. Hier befindet sich die erste Schnittstelle zum Sozialhilferecht. Solche Ansprüche können vom Sozialhilfeträg...mehr

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Kosten für ein Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz 1. Zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war. 2. Die Angemessenheit eines Grabdenkmals richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. En...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / g) Zusätzlicher Leistungsbezug zur existentiellen Sicherung 2

Rz. 129 Behinderte Menschen können Kindergeld- und waisenrentenberechtigt sein (vgl. hierzu Fallbeispiel 3 und Fallbeispiel 6, siehe § 1 Rdn 89 und Rdn 168). Dieser Leistungsbezug kann – jedenfalls temporär – zusammen mit eigenen Erwerbsmitteln dazu führen, dass Grundsicherungsbedarf wegfällt und nur noch Eingliederungshilfe nach SGB IX nötig ist. Das wiederum führt zu den g...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / e) Wem nutzt es?

Rz. 31 Bisher fehlt auch eine differenzierte Auseinandersetzung mit letztwilligen Verfügungen, bei denen dem "Kind" mit Behinderung "unter dem Strich" nichts zugutekommt bzw. kommen kann. Der BGH hat trotz der vorstehend zitierten Entscheidung des XII. Senats des BGH seine zwei grundlegenden Argumentationselemente gegen eine Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten bisher ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (1) Vorvermächtnis/Nachvermächtnis oberhalb des Pflichtteilsanspruches

Rz. 81 Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis (§ 2307 BGB) bedacht, so kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. (§§ 2180 Abs. 3, 1953 Abs. 1 BGB). Folglich muss das Vermächtnis – wie bei der Erbschaftslösung das Erbe – größer sein als der Pflichtteil, um das Vermächtnis attraktiv zu machen. Würde der Pflichtteilsberechtigte s...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / aa. Allgemeine Verwirkungsklauseln

Bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel macht der Erblasser zur auflösenden Bedingung der Zuwendung allgemein, dass sich der Bedachte in irgendeiner Weise seinem letzten Willen widersetzt.[33] Beispiel allgemeine Verwirkungsklausel:[34] "Sollte sich einer meiner Erben gegen mein Testament in irgendeiner Weise auflehnen, so werden er und seine Abkömmlinge enterbt." Eine solche...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / II. Besteuerung des Vorerben (§ 6 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 135 Der Vorerbe wird – trotz zivilrechtlicher Verfügungsbeschränkungen – als Vollerbe behandelt und besteuert, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Allerdings wird er durch die Erbschaftbesteuerung des Erwerbs wirtschaftlich nicht belastet, da er die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft entrichten darf, § 20 Abs. 4 ErbStG i.V.m...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / a) Gestaltung aus gegenwärtigem Sachverhalt

Rz. 143 Bei der Sachverhaltsermittlung in der Gegenwart steht zunächst der Erblasser im Zentrum des Interesses. Von ihm aus bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge, die es durch Verfügung von Todes wegen abzuändern gilt. Die wichtigen Daten des Erblassers sind: aa) Gel...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / IV. Das Vorversterben des Begünstigten und die Ersatzerbenanordnung

Rz. 233 Fallbeispiel 95: Der familienfremde Ersatzerbe M setzt ihren behinderten Sohn S als nicht befreiten Vorerben ein zu 30 % und den Pfarrer ihrer Gemeinde als Nacherben. Die nicht behinderte Tochter T setzt sie zu 70 % als Erbin und zur Testamentsvollstreckerin ein. Ist als Nacherbe des Bedürftigen ein Familienfremder eingesetzt, so können sich durch die Vermutungsregel ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (5) Wohnungsrechtsvermächtnis

Rz. 89 In geeigneten Fällen werden in der Praxis auch Wohnungsrechtsvermächtnisse [140] diskutiert. Wenn behinderte Menschen selbstständig und für die Dauer ihres Lebens in einer Wohnung leben können, sind Wohnungsrechtsvermächtnisse im Sinne eines "besseren Daches über dem Kopf" immer überlegenswerte Alternativen.[141] Das Wohnungsrecht kann mit dinglicher Wirkung nur unentge...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 1. Der Wegfall der Bedürftigkeit und die lebzeitige Gestaltung

Rz. 199 Die Ur-Version des Behindertentestaments geht von der Prämisse aus, dass eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf den Bezug von nachrangigen Sozialleistungen nicht eintritt. Die Fälle der Leistungsbezieher aus SGB II, BKKG und SGB VIII haben ihre Gemeinsamkeit darin, dass der sozialrechtliche Leistungsbezug in der Regel auf eine abs...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 82 Der oder die Miterben bzw. der oder die Beschenkten können im Fall der Übertragung eines Grundstücks i.S.d. § 13d ErbStG auf einen Enderwerber aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13d Abs. 2 S. 1 ErbStG. Letztwillige ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / a) Leistungen ohne Anrechnung: Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Rz. 114 Lebzeitige wie letztwillige Gestaltungen sollten primär nicht darauf schauen, dass ein Mensch behindert ist, sondern darauf, ob und wenn ja welche Art von Leistungen dieser Mensch bezieht. Ein klassisches Beispiel einer Nichtanrechnung von Einkommen oder Vermögen sind die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen. Ein Einkommenseinsatz wird nach § 138 Abs. 1 N...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / aa) Nichtigkeit

Rz. 45 Eine letztwillige Verfügung verstößt gegen die guten Sitten oder eben nicht. Solange das Pflichtteilsrecht besteht und realisiert werden kann, besteht dafür keine Vermutung. Es spricht also auf dem Boden der Testierfreiheit des Erblassers grundsätzlich erst einmal nichts für eine Sittenwidrigkeit. Zusätzlich ist aber die Rechtsprechung des BGH zur Teilbarkeit letztwil...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / aa) Vermächtnislösung

Rz. 80 Zweites Gestaltungsmodell neben der Erbschaftslösung ist die Vermächtnislösung [131] mit folgender Struktur:mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / IV. Gestaltungsformen am Beispiel

Rz. 179 Achtung Die nachfolgenden Muster stammen zum Teil aus anderen – zitierten – Mustertexten. Sie stellen ausschließlich eine Orientierung und Anregung für die klassischen Formen eines Behindertentestamentes dar. Deswegen wurden die dazugehörigen Normen von der Verfasserin rechts an den Rand geschrieben, um auch Einsteigern eine Orientierung zu ermöglichen. Die Texte sin...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / bb) Abkömmlinge – gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB)

Rz. 147 Das Gesetz sieht für Erbeinsetzungen eine Einsetzung nach Quoten vor (§ 2087 BGB). Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe ist, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. (1) Ermittlung der Pflichtteilsquote Rz. 148 Die Erfassung der Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge dient der Quotenbildung beim gesetzl...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / cc) Familienstand/Güterstand

Rz. 152 Der Familienstand ist maßgeblich für die Frage, ob und wie neben Abkömmlingen auch Ehegatten/Lebenspartner erben (§§ 1931, 1371 BGB, § 10 LPartG). Der Güterstand ist maßgeblich für den prozentualen Anteil/die Quote, mit der der Ehegatte/Lebenspartner erbt:mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Wirtschaftlich unabhängig aus eigener Kraft

Rz. 119 Hinter der Fallgruppe der wirtschaftlich unabhängigen Menschen mit Behinderung verbergen sich diverse Fallgruppen. Die Gleichung "behindert = Notwendigkeit eines Behindertentestaments" geht nicht auf. Selbst bei einem Grad der Behinderung von 100 ist nicht jeder Mensch mit Behinderung ein Fall für ein Behindertentestament. Er kann selbst über ausreichende eigene oder ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (3) Individuelle Verwaltungsanordnungen

Rz. 84 Komplett wird die Lösung erst – ebenfalls wie bei der Erbschaftslösung – durch individuelle Verwaltungsanordnungen des Erblassers, die sich möglichst nicht darauf beschränken sollten anzuordnen, dass der Testamentsvollstrecker dem Bedürftigen zum Geburtstag und zu Festtagen Geschenke machen solle. Das ist eine Verwaltungsanordnung, die nahezu in jedem Mustertext aufta...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 41 Der oder die Miterben können im Fall der Übertragung des Familienheims auf einen Enderwerber (Ehegatte oder Abkömmling) aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 und Nr. 4c S. 2 ErbStG. Letztwillige Verfügung ist das Testamen...mehr