Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 332 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein, Art. 931 ZGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister sowie ggf. deren Abkömmlinge, wobei ein Elternteil ein Viertel dessen erhält, was Eltern und Geschwistern zusammen anfällt, Art. 933 ZGB. Großeltern gehören nicht mehr zu den gesetzlichen Erben. Sie erhalten Unterhalt, w...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Das "besondere gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten"

Rz. 266 Der überlebende Ehegatte erhält bei gesetzlicher Erbfolge vorab das, was ihm – bei Geltung niederländischen Güterstatuts – aus der Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstands der allgemeinen Gütergemeinschaft zusteht.[323] Hinzu kommt sein gesetzlicher Erbteil. Darüber hinaus steht ihm bei der gesetzlichen Erbfolge neben den Abkömmlingen ein "besonderes gesetzlic...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Weitere Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung

Rz. 25 Dem Berechtigten steht ein Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nur dann zu, wenn er im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, er aber durch eine Verfügung von Todes wegen seitens des Erblassers enterbt wurde. Rz. 26 Hat der Berechtigte selbst den Verlust des gesetzlichen Erbrechts herbeigeführt, z.B. durch Ausschlagung der Erbschaft nach § 195...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 2. An der Ausgleichung Beteiligte

Rz. 71 Gemäß §§ 2050, 2316 BGB sind nur die Abkömmlinge eines Erblassers am Ausgleichungsvorgang beteiligt. Der Pflichtteil des Ehegatten berechnet sich ohne Berücksichtigung der Vorempfänge. Nicht mit berücksichtigt werden nach § 2316 Abs. 1 S. 2 BGB diejenigen Abkömmlinge, die einen Erbverzicht abgegeben oder einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB a.F. geltend gem...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Anordnung eines Nachvermächtnisses

Rz. 119 Wenn der Erblasser den Abkömmling als Vermächtnisnehmer einsetzt, kann er dessen gesetzliche Erben als Nachvermächtnisnehmer bestimmen (§ 2191 BGB). Wird der Abkömmling ausdrücklich enterbt oder hat er durch Ausschlagung den Pflichtteilsanspruch erlangt (§ 2306 Abs. 1, 2 BGB), so wurde ihm zwar kein Vermächtnis zugewandt, so dass es im eigentlichen Sinn auch keine Na...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 29 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind zwei selbstständige und voneinander unabhängige Ansprüche. Der Pflichtteilsberechtigte des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist i.d.R. auch Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Voraussetzung für die Pflichtteilsergänzungsberechtigung ist aber nicht, dass dem Berechtigten auch ...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Einführung

Rz. 211 Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen führt beim pflichtteilsbelasteten Erben nicht zu Anschaffungskosten.[281] Der erbrechtliche Erwerb des Nachlasses durch den oder die Erben, die mit den Pflichtteilsansprüchen belastet sind, wird durch die Auszahlung der Pflichtteilsansprüche nicht zu einem (teil-)entgeltlichen Vertrag. Ein Veräußerungsgeschäft wird durch die b...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Rechtsnatur

Rz. 270 Im bis 2002 geltenden Erbrecht nach dem "alten" Burgerlijk Wetboek war der Pflichtteil echtes Noterbrecht. Besonderheit war, dass keine Herabsetzungsklage erhoben werden musste, sondern bereits die formlose Geltendmachung die Herabsetzung der pflichtteilsverletzenden Verfügungen herbeiführte. Der Pflichtteil nach neuem Erbrecht[326] hingegen ist – wie im deutschen Re...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / cc) Pflichtschenkungen

Rz. 21 Demgegenüber können Schenkungen aufgrund einer sittlichen Pflicht auch einen erheblichen Wert haben;[57] insbesondere fallen hierunter Unterhaltszahlungen für nahe Verwandte[58] und solche mit der Motivation der zusätzlichen Alterssicherung.[59] U.U. kann auch die Zuwendung eines Grundstücks oder eines Nießbrauchs aus Dankbarkeit für unbezahlte langjährige Dienste im ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 29 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Eheliche und uneheliche Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen. In zweiter Ordnung folgen die Eltern, in dritter die Großeltern, Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen treten ein. Über die dritte Ordnung hinaus gibt es keine gesetzliche Verwandtenerbfolge. Rz. 30 Der überlebende Ehegatte ist neben Erben der zweiten...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / a) Pflichtteilsrechtliche Gleichstellung

Rz. 18 Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 22.2.2001[26] ist seit dem 1.8.2001 der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossene überlebende gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner (zu den Voraussetzungen siehe § 1 LPartG) ebenfalls pflichtteilsberechtigt, sofern die Lebenspartnerschaft be...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / h) Zuwendungen an Dritte

Rz. 136 Gerade bei Grundstücksübertragungen im Wege der vorgenommenen Erbfolge werden oftmals auch für andere als den Veräußerer Rechte, insbesondere Versorgungsrechte, vereinbart, so etwa für den Ehegatten des bisherigen Eigentümers oder die weichenden Geschwister. Diese Rechte sind zwar im Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber regelmäßig als Gegenleistung zu qualifizi...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Vorgehensweise beim Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Rz. 99 In den meisten Fällen ist der Pflichtteilsberechtigte in der Praxis auf den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB angewiesen, um seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können. Da der Testamentsvollstrecker nach § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, dem Erben ein Nachlassverzeichnis über alle Aktiva und Passiva des von ihm verwalteten Nachlasses vorzul...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 344 Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, unterliegen gem. Art. 62 des portugiesischen Código Civil (CC) dem Pers onalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Nachlasseinheit). Personalstatut ist nach Art. 31 CC das Recht des Staates, dem eine Person angehört (Heimatrecht). Eine erbrechtliche Rechtswahl kannte das portugiesische Recht nicht. Der in P...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Nachlassabwicklung

Rz. 118 Das Erbstatut betrifft nach englischem internationalem Erbrecht allein die Nachlassverteilung (succession). Die Nachlassabwicklung (administration) wird vom allgemeinen Erbstatut abgetrennt und der jeweiligen lex fori unterstellt, d.h. dem Recht des Staates, dessen Gerichte die Nachlassabwicklung vornehmen. Mithin wird aus englischer Sicht unabhängig davon, wo der Er...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / III. Zusammenfassung

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass sowohl ordentliche Pflichtteils- als auch Pflichtteilsergänzungsansprüche durch die Einbringung von Vermögenswerten in eine gGmbH vermieden bzw. drastisch reduziert werden können. Gleichwohl könnte der Erbe in die Lage versetzt werden, nach dem Erbfall (mit den entsprechenden Steuerfolgen) erhebliche Werte in sein Privatvermögen zu überf...mehr

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§ 18 Länderübersicht / Literaturtipps

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / aa) Pflichtteilsberechtigter als Erbe

Rz. 5 Tatbestandsvoraussetzung des § 2306 BGB ist, dass der Betroffene allgemein pflichtteilsberechtigt ist und Erbe wurde. Worauf die Erbenstellung beruht, ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um eine solche kraft gesetzlicher Erbfolge handeln, die kraft Verfügung von Todes wegen mit einer Belastung oder Beschränkung beschwert ist.[5] Die Höhe des Erbteils ist nur für d...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Erb- oder Pflichtteilsverzicht?

Rz. 52 Der Nachteil des Erbverzichts ist, dass der Verzichtende bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils anderer Pflichtteilsberechtigter maßgeblichen Erbteils nach § 2310 S. 2 BGB nicht mitgezählt wird (siehe Rdn 5 f.). Daher führt der Erbverzicht zu einer i.d.R. nicht gewollten Erhöhung des Pflichtteils anderer Pflichtteilsberechtigten. Bei einem auf da...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / c) Wegfall des Pflichtteils des Lebenspartners

Rz. 22 Das Erb- und damit auch das Pflichtteilsrecht des überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartners entfälltmehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 286 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, unterstellt § 28 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 15.6.1978 (IPRG) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Personalstatut des Erblassers. Personalstatut ist gem. § 9 Abs. 1 IPRG das Heimatrecht einer Person.[339] Rück- und Weiterverweisungen werden gem. § 5 IPR...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 1. Grundsätzliches

Rz. 5 Nach § 2346 Abs. 1 S. 1 BGB können Verwandte und der Ehegatte des Erblassers durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten; dies gilt nach § 10 Abs. 7 LPartG für eingetragene Lebenspartner entsprechend. Damit ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge so ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Man nen...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abzug des Erwerbs beim schenkenden Geschwisterteil

Rz. 187 In dem geschilderten Beispiel (siehe Rdn 175) hat der die Abfindung leistende Geschwisterteil Aufwendungen getragen. Wird er später Erbe nach dem Tode seiner Eltern, so stellt sich die Frage, ob er seine Aufwendungen, die er in Form von Übertragungen an seinen Bruder geleistet hat, von seinem Erwerb abziehen kann. Diese Frage hat der BFH[253] in dem Besprechungsurtei...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Feststellungsklage, wenn der Erblasser während des Verfahrens verstirbt

Rz. 123 Schwierig gestaltet sich die Situation, wenn der Erblasser während eines Verfahrens auf Feststellung verstirbt. Wird gegen den Erblasser eine Feststellungsklage bezüglich des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts betrieben und verstirbt er während des Verfahrens, dann entfällt damit auch das Feststellungsinteresse für den Pflichtteilsberechtigten. Versti...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Supranationale Rechtsquellen

Rz. 321 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind für erbrechtliche Streitigkeiten ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte er eine testamentarische Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Staates getroffen, dem er angehörte, so können die Beteiligten des Rechtsstreits diesen durch Gerichtsstandsvereinb...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / I. Bewertungsobjekt – Ziel der Bewertung

Rz. 62 Sofern nicht ein Einzelunternehmen als Gesamtheit vererbt wird, ist Bewertungsobjekt im pflichtteilsrechtlichen Sinne die in den Nachlass gefallene bzw. nach dem Tod des Erblassers fortgeführte gesellschaftsrechtliche Beteiligung.[185] Rz. 63 Soweit diese zeitnah zum Erbfall verkauft wird, kann aus dem hierbei vereinbarten Verkaufspreis zumeist der Wert (am Stichtag) a...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / ee) Insolvenz- und sozialrechtliche Auswirkungen

Rz. 57 Gegenstand des Pflichtteilsverzichts ist nur eine "jetzige Erbchance", kein Anwartschafts- oder gar Vollrecht.[138] Daher ist auch ein während des Bezugs von Sozialhilfe erklärter unentgeltlicher Verzicht nicht sittenwidrig.[139] Beim Erlass des bereits durch den Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs (§ 397 BGB) wird allerdings teilweise vertreten, dass eine Sitt...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / b) Erbunwürdigkeit

Rz. 29 Wird der nähere Abkömmling für erbunwürdig erklärt, so tritt die sog. Vorversterbensfiktion ein und es gilt der Anfall der Erbschaft als bei ihm nicht erfolgt (§ 2344 Abs. 1 BGB). Er kann keinen Pflichtteil verlangen. Die Erbunwürdigkeit wirkt auch nicht gegen seine Abkömmlinge oder Eltern, so dass diese den Pflichtteil fordern können, wenn auch sie durch Verfügung vo...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Weitere Gestaltungsarten

Rz. 63 Gem. Art. 1096 c.c. ist eine Schenkung unter Ehegatten, sei sie lebzeitig oder von Todes wegen (sog. donation entre époux), jederzeit widerruflich. Eine Ausnahme von diesem Verbot enthält Art. 1083 c.c. für die dem Erbvertrag vergleichbare institution contractuelle. Diese kann sowohl gegenwärtiges als auch künftiges Vermögen umfassen. Unwiderruflich ist die Schenkung ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsquoten

Rz. 375 Ein Pflichtteil (laglott) steht nur Leibeserben zu, Kap. 7 § 1 ErbG. Leibeserben sind gem. Kap. 2 § 1 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der einem Leibeserben bei gesetzlicher Erbfolge zustünde. Da allerdings der Ehegatte gegenüber gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute bei gesetzlicher Erbfolge quasi alleinige...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / I. Grundsätzliches und Normzweck

Rz. 102 § 2338 BGB gibt dem Erblasser die Möglichkeit, abweichend von § 2306 BGB, der der erbrechtlichen Gestaltung doch enge Grenzen setzt, den Pflichtteilsberechtigten mit weit reichenden Anordnungen zu belasten. Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht dient dabei zum einen dem wohlverstandenen Interesse des Pflichtteilsberechtigten, dessen erbrechtlicher Erwerb ohne...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 304 Auf den Pflichtteil eines Kindes oder Enkels ist neben Legaten und anderen Erwerben von Todes wegen (§ 781 ABGB) anzurechnen, was diesem als Ausstattung (Heiratsgut), zum Berufsanfang oder zum Start eines Gewerbes gegeben wurde, was er als Vorschuss auf den Pflichtteil erhielt oder vom Erblasser zur Zahlung von Schulden des volljährigen Kindes verwandt wurde (vgl. di...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / h) Unterhaltsverbindlichkeiten

Rz. 46 Zu passivieren sind auch die mit seinem Tod noch nicht erloschenen Unterhaltsverbindlichkeiten des Erblassers, etwa gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, trotz ihrer Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b BGB),[192] auch solche gegenüber der nichtehelichen Mutter nach § 1615k BGB (Entbindungskosten) und auf den laufenden Unterhalt (§ 1615l BGB), und zwar ...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / a) Enterbung

Rz. 39 Wie sich aus der Rechtsfolgenseite von § 2309 BGB ergibt, wird die zunächst bestehende Pflichtteilsberechtigung der entfernter Berechtigten wieder eingeschränkt, wenn Rz. 40 Hinterlassen ist, was ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 23. Philippinen

Rz. 326 Das Erbstatut wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, Art. 16 philippinischer Civil Code (CC). Rechtswahlmöglichkeiten ergeben sich nicht. Gemeinschaftliche Testamente von Filipinos sind aus philippinischer Sicht auch dann unwirksam, wenn das Recht des ausländischen Errichtungsstaates die gemeinschaftliche Errichtung gestattet, Art. 819 CC. Verstir...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Problemstellung

Rz. 28 Erhebliche Probleme bereitet die Bestimmung des § 1586b BGB, die auch unter Rechtsberatern teilweise zu wenig berücksichtigt wird.[48] Danach geht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 1. Problemstellung

Rz. 122 All diesen Gestaltungen[216] ist gemeinsam, dass sie nur beim Tod des erstversterbenden Ehegatten gegen Pflichtteilsansprüche entlasten. U.U. verstirbt aber der "Falsche" zuerst.[217] Diese Gestaltungen können wie folgt wirken:mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

Rz. 17 Nach § 27 Abs. 1 ZPO ist für die jeweilige Klage das Gericht, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12–16 ZPO) hatte, zuständig. Man spricht hier auch von dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft, dessen Zweck die Zusammenfassung verschiedener Prozesse bei einem sachnahen Gericht ist.[37] Grundsätzlich ist danach gem. §...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / a) Verkehrswert und die Bewertung nach dem Ertragswert bei Landgütern

Rz. 94 Für die Bewertung des verschenkten Gegenstandes gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch.[306] Demnach ist grundsätzlich der Verkehrswert anzusetzen (§ 2311 BGB; siehe auch § 5 Rdn 60, 90 ff.).[307] Rz. 95 Bei der Übergabe eines Landguts (landwirtschaftlichen Anwesens) ist aber auch hier § 2312 BGB anwendbar,[308] was zur Be...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Mehrere Beschenkte i.S.d. § 2329 Abs. 3 BGB

Rz. 77 Nach § 2329 Abs. 3 BGB ist hinsichtlich der Haftung mehrerer beschenkter Personen eine besondere Reihenfolge bei deren Inanspruchnahme zu beachten. Der in § 2329 Abs. 3 BGB niedergelegte Grundsatz besagt, dass vorrangig immer nur derjenige, der das jüngste Geschenk erhalten hat, für den Ergänzungsanspruch haftet. An der Reihenfolge der Haftung kann der Erblasser selbs...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Alte Rechtslage

Rz. 228 Demgegenüber kam es für die Handlungsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten für die bis zum 31.12.2009 eingetretenen Erbfälle darauf an, welchen Umfang der zugedachte Erbteil hatte: Rz. 229 Sofern der zugewandte Erbteil nicht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils überstieg, galten diese Beschränkungen und Beschwerungen als nicht angeordnet. Sie entfielen kraft Gese...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Durchsetzung der Pflichtteilsergänzung

Rz. 87 Die Herabsetzung der lebzeitigen Schenkungen erfolgt subsidiär, wenn die Herabsetzung der Verfügungen von Todes wegen nicht ausreicht, die Pflichtteile zu befriedigen. Hier besteht für die Schenkungen eine zeitliche Rangfolge: Begonnen wird mit der zeitlich letzten, dann wird so weit in die Vergangenheit geschritten, bis der Nachlass entsprechend aufgefüllt ist, Art. ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. "Entfernte" Pflichtteilsberechtigte

Rz. 23 Als "entfernte" Pflichtteilsberechtigte kommen die Enkel und Urenkel sowie die Eltern des Erblassers in Betracht. Diese sind grundsätzlich jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie im Falle einer gesetzlichen Erbfolge Erben werden würden. Für die Eltern des Erblassers bedeutet dies, dass keine Abkömmlinge vorhanden sein dürften, die die Eltern von der gesetzlic...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsergänzung

Rz. 406 Die Ausgleichung (Art. 626 ZGB) findet auch im Rahmen der Noterbfolge statt. Unentgeltliche Zuwendungen auf Anrechnung auf den Erbteil, Ausstattungen etc. unterliegen gem. Art. 527 Nr. 1 ZGB darüber hinaus der Herabsetzung, "wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind". Die in der Schweiz überwiegende Ansicht legt die Bestimmung dahingehend aus, dass die Herabse...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / a) Erbe ist zugleich Beschenkter

Rz. 259 Schuldner des Anspruchs nach § 2329 BGB ist der Beschenkte, nach seinem Tod seine Erben.[693] Ist der Erbe zugleich der Beschenkte, so kann er zunächst nach § 2325 BGB auf Geldzahlung in Anspruch genommen werden und sich insoweit die Beschränkung der Erbenhaftung vorbehalten (§ 780 ZPO).[694] Soweit die Haftung entfällt, kann er nach § 2329 BGB als Beschenkter herang...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Gestaltungsrechte der Kinder bei "besonderem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten"

Rz. 267 Obgleich die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers lediglich einen Geldanspruch erhalten (siehe Rdn 266), wird der Anfall des Nachlasses dennoch nur dann vollständig aufgeschoben, weil die Kinder irgendwann auch den überlebenden Ehegatten beerben werden. Um den Erwerb "alter Erbstücke der Familie" durch die Kinder abzusichern, wird ihnen in den folge...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / V. Ermittlung der übertragbaren Ertragskraft

Rz. 173 Die übertragbare Ertragskraft umfasst die wesentlichen bestimmenden Faktoren, die den Erfolg des Unternehmens "machen". Hierzu zählen insbesondere Know-how, Kunden- und Lieferantenbeziehungen,[320] die Positionierung des Unternehmens im Markt sowie die Qualität des Managements. Bei kleineren und mittleren Unternehmen kommt es insoweit vielfach entscheidend auf die Pe...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Internationales Erbrecht

Rz. 422 Für die Erbfolge gilt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG)[456] das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt des Todes gewesen ist. Für die Testierfähigkeit gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der E...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 6. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 183 Börsengehandelte Aktien werden grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[562] – angesetzt.[563] Das gilt auch, wenn dieser ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen sollte.[564] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / f) Anfechtung der Erbschaftsannahme

Rz. 206 Im Einzelfall wird der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft schon angenommen haben und erst später von der ergänzungspflichtigen Schenkung erfahren. Beispiel Erblasser E hinterlässt 20.000 EUR. Er setzt seinen Sohn S, den einzigen Pflichtteilsberechtigten, zum Alleinerben ein, beruft jedoch nach dessen Tod den N hinsichtlich des halben Nachlasses zum Nacherben. Nach ...mehr