Fachbeiträge & Kommentare zu Trennungsunterhalt

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 1. Unterhaltstatbestand

Rz. 171 Der Ehegattenunterhalt unterteilt sich in den Familienunterhalt während der Familieneinheit (§§ 1360, 1360a BGB), den Trennungsunterhalt nach Auflösung der Familieneinheit, aber während noch bestehender Ehe (§ 1361 BGB) und den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB). Nachfolgend wird nur der nacheheliche Unterhalt dargestellt. Rz. 172 I.R.d. nachehelichen Unterhalt...mehr

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§ 3 Partnerschaftsvertrag / B. Form

Rz. 2 Partnerschaftsverträge sind für sich genommen grundsätzlich formfrei möglich, wenn sie keine der notariellen Beurkundungsform unterliegende Verpflichtung oder Verfügung, z.B. über Grundbesitz (§ 311b Abs. 1 BGB) oder GmbH-Geschäftsanteile (§ 15 GmbHG), Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) oder erbvertragliche Vereinbarungen (§ 2376 BGB) enthalten, oder (Privat-)Sch...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / e) Verpflichtungen

Rz. 277 Nach § 1581 BGB sind die Verbindlichkeiten des Unterhaltsverpflichteten für die Frage der Leistungsfähigkeit zu beachten. Dafür ist eine umfassende Abwägung der Interessen von Unterhaltsverpflichtetem, -berechtigtem und Drittgläubiger erforderlich.[675] Der Unterhalt darf gem. § 1581 BGB nicht dazu führen, dass dem Unterhaltsberechtigten ein höherer Betrag zum Leben ...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / (3) Dauer der Ehe

Rz. 212 Mit Wirkung zum 1.3.2013 wurde § 1578b BGB dahingehend geändert, dass die Dauer der Ehe als eigenständiges Billigkeitskriterium zu den ehebedingten Nachteilen hinzugefügt wurde. Der Gesetzgeber sieht dies nur als Klarstellung an, um zu vermeiden, dass beim Fehlen ehebedingter Nachteile der Unterhaltsanspruch begrenzt wird, ohne bei der Billigkeitsabwägung die sonstig...mehr

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AGS 12/2023, Erstreckung de... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. "Außergerichtlicher Vergleich" genügt Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings wird häufig am Thema vorbei argumentiert. Werden in einem notariellen Vertrag anlässlich des Scheidungsverfahrens Trennungs- und Folgesachen geregelt, dann handelt es sich nicht um einen "außergerichtlichen Vergleich". Vielmehr wird der Vergleich – zumindest für ...mehr

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FF 12/2023, Gebührenrechtli... / II. Die Entscheidung des IX. ZS des BGH v. 29.10.2020

Die Gerichte der I. und II. Instanz hatten über die Gebührenklage eines Rechtsanwaltes zu entscheiden, dem der Auftrag in einer familienrechtlichen Angelegenheit übertragen war. Der Mandant hatte ihn mit der Vertretung in der Ehescheidung und Folgesachen (Versorgungsausgleich) beauftragt. Außerdem sollte der Rechtsanwalt ihn in weiteren vermögensrechtlichen Streitigkeiten ge...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2023... / 8. Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen

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FF 11/2023, Zum neuen Unter... / 5. Vermögenseinsatz

Angleichen möchte das BMJ zudem die Regelungen zum Vermögenseinsatz. Soweit es den Berechtigten betrifft, sieht § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 1602 Abs. 1 BGB zwar schon jetzt den Einsatz des Vermögensstammes vor. Maßstab hierfür ist aber das Merkmal der Unzumutbarkeit, während § 1577 Abs. 3 BGB im Rahmen des nachehelichen Unterhalts auf die Unwirtschaftlichkeit oder Unbil...mehr

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FF 11/2023, Zum neuen Unter... / 3. Streichung des Verzichtsverbotes, § 1614 BGB

Derzeit gilt über den Verweis in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB für den Betreuungsunterhaltsanspruch das Verzichtsverbot des § 1614 BGB. Auf zukünftigen Betreuungsunterhalt kann daher nicht wirksam verzichtet werden. Lediglich ein Verzicht auf rückständigen Unterhalt ist möglich. Das Verzichtsverbot dient dabei dem Schutz des Unterhaltsberechtigten, aber vor allem auch dem Schutz d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Wohnen und Trennungsunterhalt

Rz. 628 Wohnkosten sind sowohl für den Berechtigten als auch für den Verpflichteten Teil des allgemeinen Lebensbedarfs. In verschiedenen Konstellationen ist während der Trennungszeit zu klären, wie ein Wohnwert berechnet wird. a) Berechnung des Wohnwertes Rz. 629 Zieht im Zuge der Trennung einer der Eheleute aus einem Eigenheim aus und bewohnt der Unterhaltsberechtigte das Eig...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 4. Vereinbarung zur Dauer von Trennungsunterhalt

Rz. 829 Die möglichen Alternativen zur Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners führen dazu, dass für beide beteiligte Eheleute das Bedürfnis nach sicherer Grundlage für die Trennungszeit besteht. Je nach konkret gelagertem Einzelfall ist eine Vereinbarung für die Zeit vom Beginn der Trennung bis zum Erlöschen des Trennungsunterhaltsanspruchs denkbar. a) Verein...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Vereinbarung über Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt

Rz. 839 Während der Zeit der Trennung der Beteiligten und noch vor Scheidung der Ehe finden Eheleute häufig eine Gesamtvereinbarung, die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und auf nachehelichen Unterhalt einschließt. So, wie die Anspruchsgrundlagen für Trennungsunterhalt (§ 1360a BGB) und nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB) zu unterscheiden sind, muss auch in der Beurkund...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Verzicht auf Trennungsunterhalt

Rz. 811 Ein unzulässiger Verzicht bzw. Teilverzicht ist allerdings zu vermeiden. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360a Abs. 3 BGB anwendbar, so dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann. Es ist daher darauf zu achten, dass es im Rahmen von Unterhaltsvergleichen nicht zum unzulässigen Teilverzicht kommt.[8...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / cc) Vorrang des Anspruchs auf Trennungsunterhalt

Rz. 753 Der Trennungsunterhaltsanspruch ist gegenüber den Ansprüchen aus dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) vorrangig. Daher kann ein Anspruch auf Grundsicherung nur dann bestehen, wenn der Unterhaltsanspruch wegen beschränkter Leistungsfähigkeit des Verpflichteten unterhalb des Bedarfs nach § 3 GSiG liegt.[752] Mit Hilfe der Grundsicherung erfolgt letztlich nur eine Auffüllung...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 6. Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt

Rz. 843 Zu unterscheiden ist gleichwohl der Verzicht von der Nichtgeltendmachung. Die Nichtgeltendmachung kann dann vereinbart werden, wenn eine nachvollziehbare Begründung vorhanden ist, die in der Urkunde aber konkret aufzunehmen ist. Rz. 844 Muster 3.63: Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhalts Muster 3.63: Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhalts … Beide[843] Ehegatte...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Trennungsunterhalt

Rz. 2169 Einigen sich die Parteien zunächst nicht, steht es dem Unterhaltsschuldner zur Konfliktvermeidung und auch zur Kostenersparnis selbstverständlich frei, den i.E. unstreitigen Betrag in einer notariellen Urkunde titulieren zu lassen.[2279] Soweit eine Befristung oder eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nicht ausgeschlossen erscheint, kann der Verpflichtete auch ein...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Zahlung von Trennungsunterhalt

Rz. 893 Stirbt der Unterhaltsberechtigte während des Zusammenlebens der Eheleute oder während der Trennungszeit, erlischt der Unterhaltsanspruch. Dies folgt für den Verwandtenunterhalt/Kindesunterhalt aus § 1615 Abs. 1 BGB und für den Trennungsunterhalt aus §§ 1361 Abs. 4 S. 3, 1360a Abs. 3 BGB i.V.m. § 1615 Abs. 1 BGB . Für den nachehelichen Unterhalt folgt dies aus § 1586 Ab...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Zulässige Regelungen zum Trennungsunterhalt

Rz. 370 Rechtswirksam ist jedoch eine Vereinbarung über abweichende Fälligkeitszeitpunkte oder über die Art des zu erbringenden Trennungsunterhalts. Die Vereinbarung darf keine wesentliche Verkürzung oder einen Verzicht beinhalten.[389] Der Verpflichtete kann dem Berechtigten durch Vereinbarung beispielsweise einen Pkw zur Verfügung stellen,[390] ihm eine Wohnung überlassen[...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 4. Leitlinien der Oberlandesgerichte zum Trennungsunterhalt

Rz. 785 Die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte sehen zur Erwerbsverpflichtung bei Trennung der Eheleute in ihren jeweiligen Zif. 17.2 das Folgende vor:[784] Zitat Im ersten Jahr nach der Trennung besteht für den Berechtigten in der Regel keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Tätigkeit. Lediglich die Oberlandesgerichte Frankfurt/M. und Hamm (in...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Fehlende Identität zwischen Familienunterhalt und Trennungsunterhalt

Rz. 213 Ebenso unterschiedlich wie die tatsächliche Lebenssituation sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Geltendmachungvon Familienunterhalt und Trennungsunterhalt unterschiedlich. Die Ansprüche sind nicht identisch.[209] Familienunterhalt schulden beide Ehegatten jeweils einander, § 1360 S. 1 BGB. Der Familienunterhalt dient der gesamten Familie und schließt dam...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / C. Trennungsunterhalt, § 1361 BGB

I. Grundlagen 1. Der zeitlich begrenzte Zwang zum Getrenntleben Rz. 311 Kommen Eheleute zu der Erkenntnis, dass ihre Ehe gescheitert ist und sie geschieden werden wollen, können sie nicht unmittelbar die Scheidung einreichen. Zwar kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB). Gleichwohl müssen die Ehegatten mindestens noch ein Jahr voneina...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / IX. Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt

Rz. 797 Mit der Trennung von Eheleuten entsteht das Bedürfnis, vorrangig die Frage zu klären, wie die Einkünfte der Beteiligten verteilt werden müssen, um für beide und ggf. für die gemeinsamen Kinder das tägliche Auskommen zu sichern. Um nicht langwierig und mit ungewissem Ausgang klagen zu müssen, wird häufig versucht, unabhängig vom gesetzlich dem Einzelnen zustehenden Un...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / bb) Trennungsunterhalt

Rz. 6 Nach dieser Vorschrift beim Trennungsfall Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, "so lange einer von ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens verweigern darf und verweigert". Die Unterhaltsverpflichtung war daher an eine Berechtigung, die Herstellung des ehelichen Lebens zu verweigern, gekoppelt. Ansonsten erlosch ein Ansp...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / IV. Maß des Trennungsunterhaltes

Rz. 509 Das Maß des eheangemessenen Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB . Hierzu gehören insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse.[530] Gemeint ist der volle Unterhalt, der während der Ehe zur Verfügung stand.[531] Rz. 510 Hinweis Das Maß des Trennungsunterhalts bestimmt sich nach den individuellen, ggf. begrenz...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Vereinbarung über den Beginn von Erwerbstätigkeit

Rz. 830 Ist der unterhaltsbedürftige Ehegatte während der Ehezeit nicht erwerbstätig gewesen, weil entweder konkrete Umstände wie beispielsweise die Erziehung von Kindern ihn daran gehindert haben oder einvernehmlich keine Berufstätigkeit ausgeübt wurde, wird namentlich seitens des Unterhaltsverpflichteten ein Interesse daran bestehen, diesen Zustand nach Trennung der Beteil...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Unterhaltsverzicht

Rz. 354 Ein unzulässiger Verzicht bzw. Teilverzicht ist allerdings zu vermeiden. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360 a Abs. 3 BGB anwendbar, so dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann.[370] Es ist daher darauf zu achten, dass es im Rahmen von Unterhaltsvergleichen nicht zum unzulässigen Teilverzicht ko...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / cc) Antrag zur Altersvorsorge

Rz. 604 Beträge für Altersvorsorge zu verlangen und gesondert gerichtlich geltend zu machen, kann vor allem in denjenigen Fällen wichtig und sinnvoll sein, in denen mit einem "Rosenkrieg" der Eheleute zu rechnen ist oder aber aus Gründen beispielsweise notwendiger Einholung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten mit langer Dauer des Scheidungsverfahrens gerechnet werd...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Abgrenzung Familien-, Trennungs- und Geschiedenenunterhalt

Rz. 324 Mit Trennung der Eheleute tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Stelle des Familienunterhalts. Trennungsunterhalt ist ebenso wenig identisch mit Familienunterhalt wie schließlich nachehelicher Unterhalt mit Trennungsunterhalt identisch ist. Letzteres betrifft ebenso die Voraussetzungen wie die Höhe des Unterhalts, die Laufzeit des Anspruch...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / d) Vereinbarung über die Ausweitung der Erwerbstätigkeit

Rz. 838 Regelmäßig wird bei sich vertiefender Trennung, namentlich nach – erfolglosem – Ablauf des Trennungsjahres eine Ausweitung der während der Trennungszeit eventuell nur teilschichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit erfolgen müssen. Die Regeln zur Erwerbtätigkeit und Eigenverantwortung nähern sich bei gescheiterter Ehe denjenigen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs an. Um ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Nichtgeltendmachung von Unterhalt

Rz. 361 Zu unterscheiden ist gleichwohl der Verzicht von der Nichtgeltendmachung.[382] Die Nichtgeltendmachung kann – allerdings ausschließlich – dann vereinbart werden, wenn eine nachvollziehbare Begründung vorhanden ist, die in der Urkunde aber konkret aufzunehmen ist. Es reicht nicht aus, in einer Vereinbarung festzustellen, dass keine Unterhaltsbedürftigkeit besteht, da ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Auskunftsbegehren und Verzug des Unterhaltsschuldners

Rz. 341 Neben den tatbestandlichen Voraussetzungen zur Zahlung von Trennungsunterhalt muss der Unterhaltsgläubiger dazu auffordern, Trennungsunterhalt zu zahlen.[356] Erst ab dem ersten desjenigen Monats, in welchem dem Verpflichteten die Aufforderung zur Zahlung zugeht, ist er zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche verpflichtet. Wer den anderen nicht zur Zahlung aufforder...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / II. Grundlagen des Unterhaltsrechts

Rz. 36 Das Unterhaltsrecht ist geprägt von Strukturen und Grundsätzen, die bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit in bestimmten Lebenssituationen Unterhalt verlangt bzw. gezahlt werden muss, immer zu beachten sind. Dabei gilt grundsätzlich: Allein die familiären Verhältnisse, wie die Ehe oder die Verwandtschaft in gerader Linie, begründen noch keine Unterhaltspflichten. ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Mehrbedarf

Rz. 545 Regelmäßiger Mehrbedarf des unterhaltsbedürftigen Ehegatten kann aufgrund besonderer Umstände, z.B. krankheits- oder ausbildungsbedingt, in Betracht kommen. Als unselbstständiger Unterhaltsteil ist der Mehrbedarf vor Berechnung des Quotenunterhalts vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abzuziehen.[580] Rz. 546 Beispiel Bereinigtes Einkommen Verpflichteter 3.000 EUR, Bere...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Zulässige Ausgestaltungen

Rz. 822 Dagegen sind Vereinbarungen, die eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts darstellen,[835] ohne weiteres möglich, es sei denn, sie legen den Unterhaltsanspruch gerade nicht unzutreffend fest.[836] Rz. 823 Soll Trennungsunterhalt nicht geltend gemacht werden, weil der Unterhaltsschuldner gemeinsame Verbindlichkeiten allein abträgt, liegt hierin nach Auffassung ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Vereinbarung über die Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Rz. 837 Ist einem getrenntlebenden Ehegatten ausnahmsweise nicht zumutbar, seine Erwerbstätigkeit aufrecht zu erhalten, kann auch darüber eine Vereinbarung geschlossen werden. Das Interesse des nicht erwerbstätigen Ehegatten liegt darin, eine Sicherheit über die Dauer der eingetretenen Situation zu erlangen. Das Interesse des Unterhaltsverpflichteten kann in einer zeitlichen...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Rz. 332 Mit der Trennung werden die häusliche Gemeinschaft und die eheliche, familiäre Gemeinsamkeit aufgelöst.[349] Zumindest in der ersten Zeit der Trennung ist jedoch ungewiss, ob es bei der Trennung bleibt und sie in eine Scheidung der Eheleute mündet oder ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird. Die Regelungen betreffend Trennungsunterhalt tragen daher...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Vereinbarung über die Beibehaltung von Erwerbstätigkeit

Rz. 834 Um aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten der Gefahr zu entgehen, nach Trennung durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit seitens der Unterhaltsberechtigten in erhöhter Weise unterhaltsverpflichtet zu sein, macht es aus seiner Sicht Sinn, die Weiterführung der Arbeitstätigkeit in eine Vereinbarung aufzunehmen. Wesentliche Bedeutung hat die Möglichkeit der Aufgabe einer Arbe...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / c) Identität des Verfahrensgegenstandes

Rz. 282 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Abänderungsverfahrens ist die Identität des Verfahrensgegenstandes.[374] Vorausgegangenes Verfahren und Abänderungsverfahren müssen demnach dasselbe Rechtsverhältnis behandeln, durch welches die zur Überprüfung gestellte Unterhaltsverpflichtung begründet wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH[375] umfasst ein Titel über de...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Verfahren

Rz. 772 Trennungsunterhalt ist grundsätzlich in einem isolierten Unterhaltsverfahren geltend zu machen. a) Die einstweilige Unterhaltsanordnung Rz. 773 Allerdings ist seit Inkrafttreten des Familienverfahrensrechts zum 1.9.2009 die Möglichkeit eines Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG gegeben. Rz. 774 Die einstweilige Unterhaltsanordnung ist rein prozessuale...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / 4. Außerkrafttreten nach § 56 FamFG

Rz. 407 Die einstweilige Anordnung tritt nach § 56 Abs. 1 bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft, es sei denn, das Gericht hat einen früheren Zeitpunkt bestimmt. Erforderlich ist dafür die Rechtskraft einer anderweitigen Regelung in der betreffenden Unterhaltssache. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr in § 56 Abs. 1 S. 2 FamFG eindeutig angeordnet, um einen ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Elementarunterhalt

Rz. 520 Trennungsunterhalt umfasst den vollen Unterhalt, den gesamten Lebensbedarf des bedürftigen Ehegatten also für Wohnen, Verpflegung, Kleidung, Freizeitgestaltung, Erholung, Gesundheitsfürsorge sowie für sonstige persönliche und gesellschaftliche Bedürfnisse.[545] Die dafür erforderlichen Mittel beinhalten den Elementarunterhalt, § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB. aa) Quotenunterha...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / I. Maßstab der Bedürftigkeit

Rz. 1743 Für den nachehelichen Unterhalt gilt im Hinblick auf die Bedürftigkeit nach § 1570 BGB:mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / VI. Verwertung des Vermögensstamms

Rz. 756 Im Rahmen des Trennungsunterhalts darf die wirtschaftliche Grundlage der ehelichen Gemeinschaft zunächst noch nicht beeinträchtigt werden. Es muss offengehalten werden, ob die Ehegatten wieder zu ihrer ehelichen Gemeinschaft zurückfinden. Insgesamt besteht zwischen den Eheleuten während der Trennungszeit eine erheblich stärkere Verantwortung füreinander als nach der ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / V. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Rz. 754 Ungenannte Voraussetzung des Trennungsunterhalts ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gem. § 1361 BGB. Die Leistungsfähigkeit ist auch beim Trennungsunterhalt unverzichtbarer Bestandteil des Unterhaltsverhältnisses.[753] Leistungsfähig ist nur, wem ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu decken und darüb...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Fortsetzung einer ausgeübten Erwerbstätigkeit

Rz. 473 Der Schutz des § 1361 Abs. 2 BGB für das erste Trennungsjahr gilt nicht für den bei Trennung erwerbstätigen Ehegatten einer Doppelverdienerehe. Da die ehelichen Lebensverhältnisse "fortzuschreiben" sind, hat grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Trennung seine bisherige Erwerbstätigkeit fortzusetzen.[498] Rz. 474 Aufgeben kann ein Ehepartner diese Tätigkeit nur in bes...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 4. Zahlungsantrag

Rz. 794 Beachten! Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, so dass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt werden mu...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Nutzung des Ferienhauses

Rz. 637 Für Ferienhäuser gilt: Demjenigen, der das Ferienhaus – faktisch – allein verwaltet und die Mieteinkünfte vereinnahmt, ist ein Nutzungsvorteil und sind fiktive Mieteinkünfte anzurechnen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Ehegatte selbst in der Lage ist, das Ferienhaus zu nutzen und der andere Partner tatsächlich das Haus nicht nutzt.[684] Rz. 638 Wird die Ehewohnung von e...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / f) Veräußerung des Familienheims

Rz. 652 Wird das Familienheim veräußert, entfallen Nutzungsvorteile für beide Seiten. Der bisherige Wohnwert ist nicht weiter zu berücksichtigen, wohl aber die Zinserträge des Veräußerungserlöses als Surrogat des bisherigen Wohnwertes. Diese sind im Wege der Differenzmethode in die Berechnung einzubeziehen.[697] Rz. 653 Werden als Surrogat andere Nutzungen gezogen, stehen dies...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / II. Getrenntleben

Rz. 402 Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist ein Getrenntleben der Eheleute. Ein Getrenntleben liegt vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft (mehr) besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, § 1567 BGB. Auf die Gründe, die zum Getrenntleben geführt h...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Subjektiver Trennungswille

Rz. 409 Subjektiv muss der Ehegatte, der mit dem anderen nicht mehr zusammenleben will, einen Trennungswillen haben und diesen auch äußern. Rz. 410 Weder führt der Umstand, dass ein Ehegatte in einem Pflegeheim aufgenommen wird zu einer Trennung im Sinne des § 1567 BGB, noch führt die Weltreise eines Ehegatten auf einem Segelschiff zu einer Trennung im Sinne des Gesetzes. Ebe...mehr