Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen nicht verheirateten Kindes mit eigenem Kind

Leitsatz Befand sich das Kind das ganze Jahr in Berufsausbildung, ist das gesamte im Jahr erzielte Einkommen einschließlich der Bezüge zu berücksichtigen. Einkünfte und Bezüge des Kindesvaters sind bei Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen, wenn der Kindesvater der Kindesmutter gegenüber (Tochter der Klägerin) nicht unterhaltsverpflichtet is...mehr

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Kindergeld gehört den Kindern und nicht den Eltern

Leitsatz Die Kindergeldberücksichtigung beim Kindesunterhalt bringt für Unterhaltspflichtige teilweise Nachteile. Die Unterhaltsverpflichtung kann erheblich anwachsen, indem der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils durch die neue Berechnung nach § 1612b BGB steigt. Das BVerfG hat dies jetzt im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens für verfassungsgemäß erklärt. ...mehr

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Zur tatsächlichen Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten

Leitsatz Vereinbaren Eheleute, dass einer von ihnen als Treuhänder für Rechnung des Treugeber-Ehegatten ein Darlehen zur Finanzierung von dessen vermieteter Immobilie aufnimmt, so wird der Treuhandvertrag nicht tatsächlich auf Rechnung des Treugeber-Ehegatten durchgeführt und ist deshalb auch steuerrechtlich mit der Folge entsprechender Aufwandszurechnung nicht anzuerkennen,...mehr

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Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingter Nachteil im Rahmen des Krankheitsunterhalts; Befristung des Krankheitsunterhalts

Leitsatz In seiner Entscheidung hat der BGH die mittlerweile gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Befristung des Krankheitsunterhalts unter Nennung der maßgeblichen Faktoren zusammengefasst und eine klare Prüfungsfolge vorgegeben. Sachverhalt Die Parteien stritten um nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Jahre 1984 geheiratet. Aus der Ehe waren zwei in den Jahren...mehr

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Unterhaltsanspruch bei verfestigter Lebensgemeinschaft ohne gemeinsame Wohnung

Leitsatz In Unterhaltsstreitigkeiten wendet der Unterhaltspflichtige nicht selten ein, ein Unterhaltsanspruch sei wegen des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhalt Begehrenden verwirkt. Nach welchen Zeitabläufen und unter welchen weiteren Umständen eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt und lässt sich ni...mehr

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Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen Sittenwidrigkeit

Leitsatz Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit der zugrunde liegenden notariellen Vereinbarung zwischen den Eheleuten. Sachverhalt Die Beteiligten stritten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Wirksamkeit eines von ihnen geschlossenen nota...mehr

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Klose, SGB I § 49 Auszahlun... / 2.2.1 Gesetzliche Unterhaltsansprüche

Rz. 18 Auch die Höhe des Auszahlungsbetrages ist, anders als in § 48, nicht in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt. Dieser hat vielmehr ohne Rücksicht auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs die zum Lebensunterhalt dienende Sozialleistung ggf. in voller Höhe an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen. Dies beruht offensichtlich darauf, dass der Unterhalt des Untergebracht...mehr

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Klose, SGB I § 49 Auszahlun... / 2.1.2 Unterbringung auf richterliche Anordnung

Rz. 8 Die Vorschrift findet nur Anwendung, wenn es sich um eine Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung handelt. In erster Linie ist an die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem Strafgesetzbuch zu denken, aber auch an die Anordnung von Untersuchungshaft, Beugehaft; ferner an Freiheitsentziehung aufgrund landesrechtlicher...mehr

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Höhe des Unterhalts für Hinterbliebene bei Schadensersatzforderungen

Leitsatz Wie ist ein Schadensersatzanspruch auf Hinterbliebenenunterhalt gegen eine Versicherung rechtlich abzusichern, wenn der potenzielle Unterhaltspflichtige verunglückt ist? Der BGH entschied, in welchem Umfang Hinterbliebene hypothetische, zukünftige Unterhaltsforderungen feststellen lassen können. Sachverhalt Bei einem Verkehrsunfall war die 17 Jahre alte Tochter der K...mehr

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Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für Master-Studium nach zuvor absolviertem Bachelor-Studiengang

Leitsatz Kernproblem dieser Entscheidung war die in der Praxis bedeutsame Fragestellung, ob nach einem abgeschlossenen Master-Studium auch noch ein Unterhaltsanspruch für das nachfolgende Bachelor-Studium besteht. Sachverhalt Der Antragsteller nahm den Vater eines im Jahre 1980 geborenen Studenten aus übergegangenem Recht auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit von November 200...mehr

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Verwirkung des Betreuungs- und Aufstockungsunterhalts wegen kurzer Ehedauer und offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens

Leitsatz Das OLG Brandenburg hat sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau auseinandergesetzt. Die Besonderheit lag darin, dass die Ehefrau zwei gemeinsame minderjährige Kinder der Parteien betreute und in solchen Konstellationen das Vorliegen von Verwirkungsgründen in aller Regel nur zu einer Kürzung des Unte...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / II. Unterhaltsanspruch einer werdenden Mutter

Wenn eine werdende Mutter eines potenziellen Erben, der beim Erbfall gezeugt, aber noch nicht geboren ist (§ 1923 BGB), zur Zeit des Erbfalls außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, gewährt ihr § 1963 BGB gegen den Erben einen Unterhaltsanspruch.mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / I. Zum nachehelichen Unterhaltsanspruch

1. Zur Entwicklung bis Ende 2007 Seit einigen Jahren beobachten wir eine Tendenz, den nachehelichen Unterhaltsanspruch ohne zeitliche Begrenzung mehr und mehr infrage zu stellen und jedenfalls den Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) stärker zu begrenzen und zu befristen. Nach Inkrafttreten der Eherechtsreform zum 1.7.1977 ist die Regelung über ...mehr

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FF 12/2008, Kein Unterhaltsanspruch für Luxusausbildung

§§ 1601, 1602, 1610 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Leitsatz § 1610 Abs. 2 BGB schafft keinen Unterhaltsanspruch für eine luxuriöse Ausbildung eines minderjährigen Kindes. (Leitsatz der Redaktion) OLG München/Augsburg, Urt. v. 18.9.2007 – 30 UF 34/07 (AG Kempten/Allgäu) Aus den Gründen Gründe: I. Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils für di...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / III. Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter oder des nichtehelichen Vaters

§ 1615l Abs. 3 S. 1 BGB verweist hinsichtlich dieses Unterhaltsanspruchs auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt. Durch § 1615l Abs. 3 S. 4 BGB ist aber die Regelung des § 1615 BGB, nach der der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten endet, ausdrücklich ausgenommen worden. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter oder des ni...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unterhaltsanspruch – unbegrenzter Versorgungsausgleich?

Einführung Seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 1578b BGB zum 1.1.2008 kommt es für den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten entscheidend auf das Vorliegen fortdauernder ehebedingter Nachteile an. Fehlt es an solchen Nachteilen, kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden. Das zum 1.9.2009 in Kraft getretene neue Gesetz über den V...mehr

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FF 04/2011, Die Entzauberun... / 3. Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch

Manche geschiedene Ehefrau dürfte sich nach der Entscheidung des BVerfG zu früh gefreut haben; denn ein (wegen Nichtberücksichtigung neuer Kinder und neuer Ehefrau) höherer Bedarf bedeutet nicht ohne Weiteres, dass "unter dem Strich" auch mehr herauskäme. a) Anspruchsberechnung Die ersten nach der Entscheidung des BVerfG vorgelegten Berechnungen[89] zeigen auf, dass auch bei A...mehr

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FF 05/2009, Aus der aktuell... / III. Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gem. § 1615l BGB

a) Gem. § 1615l Abs. 2 BGB in der jetzt geltenden Fassung steht der Mutter – zusätzlich zum Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 1 BGB für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – gegen den Vater ein Unterhaltsanspruch zu, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge Schwangerschaft oder dadurch bedingter Krankheit dazu außerstande ist; ferner...mehr

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FF 12/2008, Kein Unterhalts... / Leitsatz

§ 1610 Abs. 2 BGB schafft keinen Unterhaltsanspruch für eine luxuriöse Ausbildung eines minderjährigen Kindes. (Leitsatz der Redaktion) OLG München/Augsburg, Urt. v. 18.9.2007 – 30 UF 34/07 (AG Kempten/Allgäu)mehr

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FF 09/2008, Unterhaltsanspr... / 2. Zum Rang der Unterhaltsansprüche

Das OLG hatte die geschiedene und die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen schon nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht (§ 1582 BGB a.F.) als gleichrangig angesehen. Dies hat der BGH als rechtsfehlerhaft gerügt. Der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten war nach dem bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht vorneh...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / I. Unterhaltsansprüche von Kindern und sonstigen Verwandten, § 1601 ff. BGB

Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt, z.B. eines Kindes, erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Abkömmlinge und Eltern gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gem. § 2303 BGB. Ihr Unterhalt wird durch den Pflichtteil gesichert. Vom Erben als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen ist der Unterhaltsanspruch des Verwandten nur, wenn er ...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / Einführung

Seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 1578b BGB zum 1.1.2008 kommt es für den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten entscheidend auf das Vorliegen fortdauernder ehebedingter Nachteile an. Fehlt es an solchen Nachteilen, kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden. Das zum 1.9.2009 in Kraft getretene neue Gesetz über den Versorgungs...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / IV. Unterhaltsansprüche von Ehegatten

1. Unterhaltstatbestände a) Familienunterhalt gem. § 1360 BGB Gem. § 1360a Abs. 3 BGB i.V.m. § 1615 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Verpflichteten. Der Ehegatte gehört zum Kreis der Erben gem. § 1931 BGB und/oder in Fällen einer testamentarischen bzw. erbvertraglichen Regelung der Pflichtteilsberechtigten gem. § 2303 BGB, so dass sein Unterhalt durch den E...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / 1. Zum Unterhaltsrecht

Soweit es um Unterhaltsgewährung geht, also vor allem in der Lebensphase der Erwerbstätigkeit, hat der unterhaltsbedürftige geschiedene Ehegatte einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gegen seinen früheren Ehepartner. Fehlt es an ehebedingten Nachteilen oder entfallen diese später, fällt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt – gegebenenfalls nach allmählicher Absenkung – na...mehr

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FF 11/2008, Unterhaltsanspr... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1842 veröffentlicht ist, ist die Abänderungsklage ohne die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO auch rückwirkend zulässig. Die Klage sei teilweise begründet, weil nach...mehr

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FF 09/2009, Überblick über ... / 7. Unterhaltsansprüche nach dem EheG

Für Ehen, die vor dem 1.7.1977 geschieden worden sind, gilt weiterhin nur das zuvor geltende Unterhaltsrecht; Unterhaltsansprüche richten sich weiterhin nach § 60 EheG. Der Unterhaltspflichtige kann keine Begrenzung oder Befristung nach § 1578b BGB verlangen. OLG München, Urt. v. 26.2.2008 – 4 UF 235/07, ZFE 2009, 77mehr

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FF 02/2009, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch steuerliche Selbstanzeige

BGB § 1573 Abs. 2 § 1579 Nr. 4 (jetzt Nr. 5) Leitsatz 1. Verweigert der Unterhaltsberechtigte ohne sachlichen Grund seine Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings, so erfüllt ein solches Verhalten im Regelfall jedenfalls dann, wenn es regelmäßig praktiziert wird, den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 4 (jetzt Nr.5) BGB. Etwas anderes gilt dann, wenn diese V...mehr

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FF 09/2008, Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten neben neuem Ehegatten

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2008 vom 31.7.2008 Einführung Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der ge...mehr

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AGkompakt 01/2011, Abänderung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder gegen den Vater ist eine Angelegenheit

Leitsatz Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gleichzeitig die Unterhaltsansprüche zweier Kinder neu zu berechnen und gegen den Vater durchzusetzen, handelt es sich um eine Angelegenheit, für die nur eine Geschäftsgebühr anfällt. AG Koblenz, Beschl. v. 2.8.2010 – 40 UR II 457/10 1 I. Der Fall Der Anwalt war für zwei Kinder im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt worden und hatte au...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / II. Zum Versorgungsausgleich

1. Zur Entwicklung bis 2009 Der Versorgungsausgleich gehört seit der zum 1.7.1977 in Kraft getretenen Eherechtsreform zu den finanziellen Folgen der Ehescheidung (bisher: §§ 1587 ff. BGB a.F., seit 1.9.2009: Gesetz über den Versorgungsausgleich). Der Versorgungsausgleich soll die Unterschiede in der Alters- und Invaliditätsversorgung der Ehegatten während der Ehe ausgleichen ...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / III. Zu unterschiedlichen Auswirkungen des Unterhalts- und des Versorgungsausgleichsrechts

Danach dürfen wir Folgendes festhalten: 1. Zum Unterhaltsrecht Soweit es um Unterhaltsgewährung geht, also vor allem in der Lebensphase der Erwerbstätigkeit, hat der unterhaltsbedürftige geschiedene Ehegatte einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gegen seinen früheren Ehepartner. Fehlt es an ehebedingten Nachteilen oder entfallen diese später, fällt der Anspruch auf Aufstockun...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / 1. Zur Entwicklung bis Ende 2007

Seit einigen Jahren beobachten wir eine Tendenz, den nachehelichen Unterhaltsanspruch ohne zeitliche Begrenzung mehr und mehr infrage zu stellen und jedenfalls den Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) stärker zu begrenzen und zu befristen. Nach Inkrafttreten der Eherechtsreform zum 1.7.1977 ist die Regelung über den nachehelichen Aufstockungsun...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / 2. Zur Neuregelung des § 1578b BGB

Diese Rechtsprechung ist anschließend in die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 1578b BGB eingeflossen. Danach kommt es für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung an, sondern auf das Vorliegen fortdauernder ehebedingter Nachteile.[6] Ziel des nachehelichen Unterhalts ist jetzt vor alle...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / a) Rechtsnatur

Durch den Tod des Unterhaltsschuldners geht der Unterhaltsanspruch des in Scheidung lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht unter, sondern setzt sich gegen die Erben des geschiedenen Ehegatten fort. Zum Ausgleich für den Verlust der erbrechtlichen Ansprüche sowie der Pflichtteilsansprüche geht die Unterhaltspflicht des Erblassers in beschränktem Umfang auf den Erben als N...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / aa) Wiederheirat

Der Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den Erben entfällt gem. § 1586 Abs. 1 BGB, wenn der Berechtigte wieder geheiratet hat.mehr

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FF 06/2011, BMJ: Unterhaltsansprüche können bald europaweit schneller durchgesetzt werden

Zu dem Beschluss des Bundesrates, gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der EG-Unterhaltsverordnung keine Einwände zu erheben, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: "Mit dem Beschluss des Bundesrates ist gewährleistet, dass das Durchführungsgesetz rechtzeitig zum 18. Juni 2011 in Kraft treten kann. Ab diesem Zeitpunkt wird d...mehr

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FF 09/2008, Zum Bedarf und ... / Aus den Gründen

Gründe: I. Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wenden sich lediglich gegen die Entscheidung des OLG zum Betreuungsunterhalt der Klägerin. Beide Rechtsmittel sind begründet und führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. II. Das Berufu...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal von Unterhaltsansprüchen nach dem Tode des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung der sich aus § 1586b BGB ergebenden Besonderheiten

I. Unterhaltsansprüche von Kindern und sonstigen Verwandten, § 1601 ff. BGB Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt, z.B. eines Kindes, erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Abkömmlinge und Eltern gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gem. § 2303 BGB. Ihr Unterhalt wird durch den Pflichtteil gesichert. Vom Erben als Nachlassverbindl...mehr

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FF 10/2008, Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung

§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB n.F. Leitsatz Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund i.S.v. § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt. BGH, Urt. v. 16.4.2008 – XII ZR 7/05 (OLG Brandenburg, AG Schwedt...mehr

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FF 11/2008, Unterhaltsansprüche des geschiedenen neben neuem Ehegatten

§§ 313, 812, 818, 819, 1578 Abs. 1, 1578b Abs. 1 S. 2, 3, § 1581, 1609 Nr. 2, 3 BGB, § 323 ZPO, § 36 EGZPO, §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 26, 32a Abs. 5, 66a EstG, § 40 Abs. 1 BBesG Leitsatz 1. Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhalt...mehr

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FF 09/2009, Überblick über die bisherige Rechtsprechung zur Befristung von Unterhaltsansprüchen nach dem neuen § 1578b BGB

I. Einleitung Neben dem Betreuungsunterhalt nach den §§ 1570, 1615l BGB beschäftigt die Praxis in besonderem Maß die betragsmäßige und/oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt nach § 1578b BGB. Die Vorschrift verlangt von dem Rechtsanwender eine umfassende Prüfung der Einzelfallumstände. Diese Einzelfallprüfung steht einer wie auch immer...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / a) Familienunterhalt gem. § 1360 BGB

Gem. § 1360a Abs. 3 BGB i.V.m. § 1615 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Verpflichteten. Der Ehegatte gehört zum Kreis der Erben gem. § 1931 BGB und/oder in Fällen einer testamentarischen bzw. erbvertraglichen Regelung der Pflichtteilsberechtigten gem. § 2303 BGB, so dass sein Unterhalt durch den Erb- bzw. Pflichtteil gesichert ist.mehr

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FF 11/2009, Nachehelicher U... / Aus den Gründen

Gründe: A. Die Parteien streiten um die Abänderung der durch Urteil des AG – Familiengericht – Marl vom 21.8.2007 (20 F 167/07) titulierten Verpflichtung des Klägers, an die Beklagte einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 607,00 EUR zu zahlen. Der am 15.2.1957 geborene Kläger und die am 9.11.1956 geborene Beklagte schlossen die Ehe am 26.03.1975. Die Ehe blieb kinderlo...mehr

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FF 01/2009, Keine Entscheidung über Befristung des Unterhalts im PKH-Prüfungsverfahren, keine PKH für vom Sozialleistungsträger zurückübertragene Unterhaltsansprüche

ZPO §§ 114 ff., BGB § 1578b Leitsatz 1. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der seit dem 1.1.2008 geltenden Vorschrift des § 1578b BGB zu befristen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren entschieden werden. 2. Soweit rückständige Unterhaltsansprüche, ...mehr

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FF 05/2009, Aus der aktuell... / 6. Bedarfsbemessung bei Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen des ersten und zweiten Ehegatten

Der frühere Rechtszustand ging auf Grund des anders verstandenen § 1578 i.V.m. § 1582 BGB von den Prinzipien der Priorität der Erstehe und der Beibehaltung der Lebensstandardgarantie aus. Der danach in der Regel gegebene Vorrang des früheren Ehegatten setzte sich daher uneingeschränkt auch auf der Bedarfsebene durch mit der Folge, dass die Unterhaltspflicht des Unterhaltssch...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / 2. § 1586b BGB

a) Rechtsnatur Durch den Tod des Unterhaltsschuldners geht der Unterhaltsanspruch des in Scheidung lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht unter, sondern setzt sich gegen die Erben des geschiedenen Ehegatten fort. Zum Ausgleich für den Verlust der erbrechtlichen Ansprüche sowie der Pflichtteilsansprüche geht die Unterhaltspflicht des Erblassers in beschränktem Umfang auf d...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / bb) Haftungsvorbehalt gem. § 780 ZPO

Der übergegangene Unterhaltsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit des Erben, so dass dieser seine Haftung gem. §§ 1975 ff. BGB beschränken kann. Der Erbe muss sich die beschränkte Erbenhaftung gem. § 780 ZPO entweder im Urteil, wenn er zur Zahlung von Unterhalt verurteilt wird, vorbehalten lassen, oder in einem anderen vollstreckbaren Titel wie z.B. in einem gerichtliche...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / b) Anwendungsbereich

Von der Regelung des § 1586b BGB sind sämtliche Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff. BGB erfasst. Nach Maßgabe von § 1318 Abs. 2 BGB kann sie auch auf Unterhaltsansprüche nach Aufhebung der Ehe Anwendung finden. Die Vorschrift gilt auch für vertragliche Unterhaltsvereinbarungen, wenn sie nur die Ausformung gesetzlicher Unterhaltsansprüche darstellen.[1] Bei rein vertraglic...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / 3. Ergebnis der vergleichenden Betrachtung

Während des Erwerbslebens berücksichtigt und respektiert das Unterhaltsrecht jetzt – nach einer Übergangszeit – die auf unterschiedlicher Ausbildung und Berufswahl vor der Eheschließung basierenden unterschiedlichen Einkünfte und Lebensstandards der geschiedenen Ehegatten. Nach dem Erwerbsleben soll das dann auf einmal nicht mehr gelten. Der geschiedene Ehegatte mit dem höhe...mehr

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FF 12/2010, Begrenzter Unte... / 2. Zum Versorgungsausgleichsrecht

Scheiden die früheren Eheleute aber aus dem Erwerbsleben aus, ändert sich das Bild entscheidend: a) Nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht erhält der eine geschiedene Ehegatte auf Grund des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zunächst einmal ein Alterseinkommen auf der Basis seines vorangegangenen Erwerbseinkommens, jedoch vermehrt um mindestens den vollen Ausgle...mehr