Urlaubsanspruch
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Dauer des gesetzlichen Urlaubsanspruchs beträgt mindestens 24 Werktage. Schwerbehinderte Arbeitnehmer erhalten zusätzlich fünf Urlaubstage im Jahr.
Der Urlaubsanspruch ist neben der Vergütung der geleisteten Arbeit des Arbeitnehmers ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Die rechtlichen Grundlagen dazu stehen im Bundesurlaubsgesetz. Neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch kann sich ein solcher aber auch aus Tarifvertrag oder individuellem Arbeitsvertrag ergeben.
Um einen gesetzlichen Urlaubsanspruch geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss der Mitarbeiter zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Dazu gehören nach dem Gesetz Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, zählen dazu. Zum anderen muss eine sechsmonatige Wartezeit einmalig erfüllt sein.
Arbeitgeber entscheidet über Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs
Macht der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch geltend, so kann er nicht frei und selbstständig über den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmen. In letzter Konsequenz entscheidet der Arbeitgeber über den Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs. Er muss dabei jedoch die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Vom Urlaubsanspruch sind andere Arten der Freistellung zu unterscheiden, zum Bespiel unbezahlte Freistellung zur Betreuung eines Kindes, Freistellung während des Mutterschutzes, Freistellung als unbezahlte Elternzeit oder während der Pflegezeit.
Urlaubsanspruch im öffentlichen Dienst
Der TVöD enthält zum Urlaub einige Sonderregelungen. Diese betreffen die Berechnung des Urlaubsentgelts und Zahlungszeitpunkt, die Urlaubsdauer und ihre Berechnung, die zusammenhängende Gewährung des Urlaubs, die Urlaubsübertragung, den Teilurlaub, die Minderung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses und den Zusatzurlaub. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.