Fachbeiträge & Kommentare zu Vergütung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Arbeitnehmerfeier

Rn. 235a Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Arbeitslohn liegt nach R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR 2023 nicht vor, wenn der ArbG die Kosten einer ArbN-Feier aus Anlass einer Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines ArbN-Jubiläums oder der Verabschiedung eines ArbN übernimmt. Es ist in derartigen Fällen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des ArbG gegeben. Arbeitsl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 19 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG)

Rn. 391 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG wurde durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) geändert. Die Neufassung gilt für alle Zahlungen des ArbG, die nach dem 30.12.2014 erfolgen (§ 52 Abs 26a EStG). Nach dieser Vorschrift sind alle Sonderzahlungen des ArbG an eine Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung)...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Anhangstätigkeiten

Rn. 132 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Ebenso wie bei anhaltender Nebentätigkeit jeder Tätigkeitsbereich für sich zu beurteilen ist, s Rn 130f, sind einzelne Aktivitäten gelegentlich einer nichtselbstständigen Arbeit grundsätzlich nur dann in diese Einkunftsart einzubeziehen, wenn der ArbN dienstlichen Obliegenheiten seinem ArbG gegenüber nachkommt. Zu Letzteren gehören auch Neb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Abgrenzung zur Lohnverwendungsabrede

Rn. 191 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Eine Lohnverwendungsabrede liegt vor, wenn ArbG und ArbN vereinbaren, einen bestimmten Teil der Bezüge gegen den Zahlungsanspruch des ArbG zu verrechnen oder unmittelbar an einen Dritten zu überweisen. Derartige Fälle sind zB Abtretung oder Verpfändung. Dieses gilt auch für eine Gehaltspfändung. Der Unterschied zur Gehaltsumwandlung liegt da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Abgrenzungsfragen

Rn. 186 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Zur Frage der Abgrenzung von Beiträgen zu einer Versicherung als Arbeitslohn gegenüber der Rückdeckungsversicherung vgl noch FG Ka EFG 1954, 289 betreffend Beiträge zu einem Sammellebensversicherungsvertrag mit Hinweisen auf die Rspr; für Arbeitslohn RFH RStBl 1931, 644; 1932, 544; 1939, 777; 1942, 417. Nach RFH RStBl 1933, 762; 1939, 741 s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ab) Art und Dauer der Tätigkeit

Rn. 89 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Werden überwiegend einfache, zB manuelle Arbeiten ohne hohe Berufsqualifikation ausgeführt, wirkt sich das Weisungsrecht wegen des geringen verbleibenden eigenen Gestaltungsspielraumes stärker aus, sodass regelmäßig Nichtselbstständigkeit anzunehmen ist. Das ist beispielsweise bei Reinemachefrauen der Fall, s BFH BStBl II 1975, 297; FG BdW E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) ArbN oder Mitunternehmer

Rn. 107 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Ob jemand einem Gewerbebetrieb im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Dienste leistet oder daran im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses als Mitunternehmer beteiligt ist, hängt davon ab, ob die Würdigung aller Umstände die Annahme rechtfertigt, dass sich der Betreffende wenigstens stillschweigend zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 179 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Zu den anderen Bezügen und Vorteilen iSd § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG gehören vor allem die Beiträge des ArbG für Versicherungen der ArbN für Alter und Invalidität sowie Tod, § 2 Abs 2 Nr 3 LStDV, nicht jedoch bei Arbeitslosigkeit zum Arbeitslosengeld. Die Zukunftssicherungsleistungen sind gemäß § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, soweit der ArbG hierzu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Albert/Heitmann, Das überwiegend eigenbetriebliche Interesse als Abgrenzungskriterium des Arbeitslohns, DB 1985, 2524; Strasser, Annehmlichkeit als Arbeitslohn? FR 1985, 640; Benner/Bals, Arbeitsentgelt iSd Sozialversicherung und Arbeitslohn iSd Lohnsteuerrechts, BB Beilage 15 zu Heft 34/1985; Seibold, Aufmerksamkeiten und Leistungsaustausch, UStR 1986, 1; Offerhaus, Gesetzlose ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. BMF, Schr. v. 24.12.1999 – IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl. I 1999, 1076 (Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen [Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, nach welchen Grundsätzen das Betriebsvermögen und die Einkünfte eines Unternehmens zwischen dem Stammhaus in einem Staat und seiner/seinen Betriebsstätte/n in dem anderen Staat oder anderen Staaten nach innerstaatlichem Recht und den Abkommen zur Vermeidung der D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schlücking, Steuerliche Behandlung der Umzugskosten und Umzugskostenvergütungen, FR 1981, 610; Seitrich, Die berufliche Veranlassung von Umzugskosten, FR 1984, 34; auf der Springe, Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines beruflich bedingten Wohnungswechsels, DStZ 1985, 89; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Umzugskosten" (Mai 2020). Verwaltungsanweisungen: BMF vom 21....mehr

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§ 1 Allgemeines / II. Erläuterungen

Rz. 33 Bei der Erstberatung handelt es sich um eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung (vgl. BGH v. 3.5.2007 – Az. I ZR 137/05, AnwBl 2007, 870). Die Vergütung für ein "erstes Beratungsgespräch" mit einem Verbraucher ist nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG auf 190 EUR zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt. Es handelt sich hierbei um eine Obergrenze, die nichts darüber aussagt, ob üb...mehr

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§ 1 Allgemeines / A. Muster: Kosten des Rechtsanwalts und Streitwerte

Rz. 1 Muster 1.1: Kosten des Rechtsanwalts und Streitwerte Muster 1.1: Kosten des Rechtsanwalts und Streitwerte _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben mich als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt in Ihrer Angelegenheit beauftragt und möchten nun erfahren, welche Kosten voraussichtlich auf Sie zukommen. Die Gebühren der Rechtsanw...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 29. BMF, Schr. v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 (Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen [DBA] auf Personengesellschaften)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkünfte, die von Personengesellschaften erzielt werden, Folgendes: Inhaltsverzeichnismehr

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§ 8 Arbeitsrecht / II. Erläuterungen

Rz. 43 & Zu 2. Da der Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt, gilt für ihn die zwingende Schriftform (§ 623 BGB). Die Einhaltung der Schriftform richtet sich nach § 126 Abs. 2 BGB, sodass grundsätzlich die Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde erforderlich sind. Die Schriftform wird ersetzt durch die Form des gerichtlichen Protokolls (§§ 126 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Bedeutung früherer Behandlung

Rn. 200 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Im Übrigen ändert es an der Besteuerung nach § 22 EStG grundsätzlich nichts, wenn die Ausgaben des ArbG früher zu Unrecht nicht als Arbeitslohn behandelt worden sind. Denn der frühere Fehler darf nicht fortwirken, BFH BStBl III 1961, 191. Abweichendes gilt aber, wenn die frühere Behandlung erkämpft worden ist oder wenn infolge unklarer Vere...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Leistungen des ArbG aus eigenbetrieblicher Verantwortung

Rn. 184 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Nach den Urteilen BFH BStBl II 2006, 500; 2006, 528; 2006, 532 sind Sonderzahlungen des ArbG, die er wegen der Umstellung vom Umlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren aufgrund der Überführung einer ArbN-Versorgung auf eine andere umlagefinanzierte Zusatzversicherungskasse oder anlässlich des Ausscheidens aus einer Zusatzversorgungsk...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Rechtsnachfolge

Rn. 27 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Stirbt der ArbN, so endet seine StPfl gemäß § 2 Abs 1 EStG. Der ESt-Veranlagung für ihn ist dann der Zeitraum vom 01.01. des Todesjahres bis zum Todestag zugrunde zu legen, § 25 Abs 2 EStG. Rn. 28 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der noch vom Erblasser bezogene Arbeitslohn wird auch bei dessen Einkommensermittlung erfasst. Nach durchgeführter ESt-V...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Kritik

Rn. 287 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Kritisch zur Abgrenzung zwischen Einnahmen, Auslagenersatz und Kosten der Lebensführung durch die Rspr äußert sich Giloy, FR 1979, 556 vor allem deshalb, weil nach seiner Ansicht der fehlende Einnahmecharakter des Auslagenersatzes in der im Verhältnis zum Arbeitslohn unterschiedlichen Veranlassung der Zahlung zu suchen sei. Es liege ggf ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ec) Aufmerksamkeit

Rn. 249 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Keinen Arbeitslohncharakter besitzen Zuwendungen des ArbG an den ArbN von geringem Wert, die auch im gesellschaftlichen Verkehr, insbesondere auch unter Arbeitskollegen ausgetauscht werden, zB Blumen, Pralinen oder ein Buch aus besonderen persönlichen Anlässen des ArbN wie einem Geburtstag. Solche Zuwendungen sind zwar geldwerte Vorteile (a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Beihilfen – Anspruchsverzicht

Rn. 167 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Private Beihilfen sind stpfl Arbeitslohn, s RFH RStBl 1933, 717. S ferner BFH BStBl III 1954, 86, wonach Erholungsbeihilfen nur dann nicht Arbeitslohn sind, wenn sie als Notstandsunterstützung an einzelne ArbN oder zur Abwehr von Folgen einer typischen Berufskrankheit (zB Asbestose) gegeben werden. Die Steuerfreiheit wird damit gerechtferti...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / gb) Jahreswagen/Großkunden-Rahmenabkommen

Rn. 271 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Automobilwerke verkaufen innerhalb bestimmter Sperrfristen verbilligt Personenkraftwagen an ihre Belegschaftsmitglieder. Diese dürfen die mit Rabatt erworbenen Wagen idR erst nach Ablauf einer Behaltefrist von einem Jahr frei verkaufen, sog Jahreswagen. Die FinVerw hat bis 1989 das Vorliegen eines geldwerten Vorteils verneint, wenn der ArbN...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Von dritter Seite gewährte Vorteile

Rn. 281a Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Mit Schreiben vom 20.01.2015 (BMF BStBl I 2015, 143) hat der BMF die steuerliche Behandlung der Rabatte, die ArbN von dritter Seite eingeräumt werden, geregelt. Danach gehören Preisvorteile dann zum Arbeitslohn, wenn der ArbG an der Verschaffung der Preisvorteile mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung liegt nach dem Erlass immer dann vor, wennmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Grundsatz

Rn. 185 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Gemäß § 2 Abs 2 Nr 3 S 4 LStDV kein Arbeitslohn ist die Versicherung des ArbG zur Rückdeckung, bei der der ArbG eine Versorgung aus eigenen Mitteln zusagt, sich aber zur Erfüllung dieser Versorgungszusage durch eine Versicherung deckt, ohne dass der ArbN etwa einen Anspruch aus der Versicherung erhält (vgl RFH RStBl 1942, 561). Nach BFH BSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Allgemeines

Tz. 63 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die an die Überwachungsorgane von Kö gezahlten Vergütungen stellen dem Grunde nach betrieblich veranlasste Aufwendungen iSd § 4 Abs 4 EStG dar. Die Vorschrift des § 10 Nr 4 KStG beschränkt deren Abziehbarkeit aber auf die Hälfte. Tz. 64 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Das Abzugsverbot gilt für alle KStpfl, nicht nur für Kap-Ges (auf die die Vorsch...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2.32.4 Leistungen des übrigen Unternehmens (§ 32 Absatz 4 BsGaV)

366 Für Leistungsbeiträge, die im übrigen Unternehmen zur Erledigung des Bau- und Montagevertrags erbracht werden, ist nach § 32 Absatz 4 BsGaV nicht die Bau- und Montagebetriebsstätte der Leistungsempfänger. Derartige Leistungsbeiträge des übrigen Unternehmens werden im Regelfall im eigenen Interesse zur Erfüllung des Bau- und Montagevertrags, der dem übrigen Unternehmen z...mehr

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§ 1 Allgemeines / C. Muster: Beratungshilfesachen

Rz. 4 Muster 1.3: Beratungshilfesachen Muster 1.3: Beratungshilfesachen Ich bin von Frau Rechtsanwältin/Herrn Rechtsanwalt _________________________ vor Mandatserteilung darauf hingewiesen worden, dass in meiner Angelegenheit _________________________ gegen _________________________ wegen _________________________ die/der mich beratende Rechtsanwältin/Rechtsanwalt die Aufhebung der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Aufteilungsverbot

Tz. 76 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Übt das Aufsichtsratsmitglied neben der Überwachungstätigkeit für die Gesellschaft noch eine andere, nicht unter die Abzugsbeschränkung gehörende Tätigkeit aus, ist eine Aufteilung der Vergütung grds nicht zulässig. Vergütungen, die eine Kö einem Mitglied ihres Aufsichtsrats dafür zahlt, dass dieser sich in die Wahrnehmung von Aufgaben der G...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Abgrenzung zu Lebenshaltungskosten

Rn. 352 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Bei Aufwendungen, die nach der Lebenserfahrung gleichzeitig der Lebenshaltung zu dienen geeignet sind, die aber in äußerem Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemacht werden, ist zu unterscheiden, ob die laufenden Aufwendungen gleichzeitig oder nacheinander beruflichen bzw privaten Bedürfnissen dienen. Zu den nicht abziehbaren Lebenshal...mehr

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§ 8 Arbeitsrecht / II. Erläuterungen

Rz. 64 & Zu 2. Für Aufhebungsverträge gilt die zwingende Schriftform (§ 623 BGB). Die Einhaltung der Schriftform richtet sich nach § 126 Abs. 2 BGB, sodass grundsätzlich die Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde erforderlich sind. Nicht formwirksam geschlossene Aufhebungsverträge sind nichtig (§ 125 BGB). Rz. 65 & Zu 3. Der Inhalt des Aufhebungsvertrages ist frei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Kritik

Rn. 191a Stand: EL 167 – ET: 09/2023 ME verstößt die strikte Bindung der Deferred Compensation an eine betriebliche Altersversorgung iSd BetrAVG gegen die Grundsätze des steuerlichen Zuflussprinzips. Das BMF-Schreiben (BMF BStBl I 2021, 1050) vermengt unzulässigerweise den Zufluss von Arbeitslohn mit der geplanten späteren Verwendung des Entgelts. Die Verwendung des Geldes, a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Art der Entlohnung

Rn. 96 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Die Entlohnung nach der Arbeitszeit spricht für nichtselbstständige, nach dem Arbeitserfolg für selbstständige Tätigkeit. Ersteres, also eine Bezahlung für die geschuldete Arbeitskraft, ist insbesondere bei Gewährung von Vergütungszuschlägen anzunehmen, zB Mehrarbeits- bzw Überstundenvergütung, Leistungszulagen, Treueprämien, Erschwerniszusc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Grundsatz

Rn. 308 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Vergütungen, die ArbN außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem ArbG zur Erstattung von Reisekosten erhalten, sind nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG, nicht übersteigen. In Ergänzung zu § 3 Nr 16 EStG wird...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Umsatzsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen

Tz. 29 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die in § 10 Nr 2 KStG neben der USt auf Entnahmen ausdrücklich genannte nabzb USt auf vGA der Regelfall ist. Der die USt auslösenden vGA kann hierbei sowohl ein Tatbestand des § 3 Abs 1b Nr 1 UStG (ustliche Lieferung oder Entnahme eines Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke), als auch ein Tat...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Beim Erben

Rn. 153 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Als Arbeitslohn hat der Erbe die Bezüge zu versteuern, die dem Erblasser zu Lebzeiten noch nicht zugeflossen sind, s BFH BStBl III 1960, 404 für Witwenbezüge, die dem Erben der Witwe nach deren Ableben zugeflossen sind. Auch, wenn der Erbe den ArbG beerbt, BFH BStBl II 1970, 639, Lohn mit dem Erbfall zugeflossen. Für die Anwendung der Beste...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 192 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Ausgaben für die Zukunftssicherung des ArbN, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, oder diesen gleichgestellte Ausgaben gehören nicht zum Arbeitslohn. Die ArbG-Anteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sind gemäß § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, desgleichen nach § 3 Nr 65 EStG die Beiträge zur Insolvenzsicherung. Als erstere...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Übernahme der LSt

Rn. 154 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Bei einer Nettolohnvereinbarung – dazu s § 39b Rn 44 (Mues)- bildet auch die vom ArbG übernommene LSt Arbeitslohn, ständige Rspr, s BFH BStBl II 1979, 771; dazu Anmerkung HFR 1980, 23; BFH BStBl II 1982, 403; FG Münster EFG 1984, 192. Daher ist ein Nettosteuersatz ("Steuer auf Steuer") anzuwenden. Ob Gleiches bei Pauschalierung der LSt gilt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Felix/Streck, Die steuerliche Behandlung von Vertretungs- und Verteidigungsaufwendungen in Steuerstrafsachen, DStR 1979, 479; Döllerer, Geldbußen als BA, BB 1984, 545; Rettig, Das Problem der Rückwirkung bei der neuen gesetzlichen Geldbußen-Regelung, BB 1984, 595; Wedemeyer/Holfeld, Geldstrafen, Geldbußen und Verfahrenskosten sowie deren Erstattung in ihren steuerlichen Auswirk...mehr

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§ 4 Baurecht / A. Muster: Mängelansprüche (Bauherr)

Rz. 1 Muster 4.1: Mängelansprüche (Bauherr) Muster 4.1: Mängelansprüche (Bauherr) _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Um als Bauherr (= Auftraggeber) gegenüber dem Unternehmer (= Auftragnehmer) Ansprüche wegen Mängeln an der erbrachten Leistung geltend machen zu können, sind folgende Gesichtspunkte zu klären: 1. Wer ist mein Ve...mehr

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§ 4 Baurecht / E. Muster: Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)

Rz. 10 Muster 4.5: Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB, vormals § 648a BGB) Muster 4.5: Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB, vormals § 648a BGB) _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, der Unternehmer kann vom Besteller jederzeit Stellung einer Sicherheit für seinen vertraglichen Vergütungsanspruch fordern. Er kann die Forderung unm...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.5 Beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder

Tz. 81 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Ist ein Aufsichtsratsmitglied beschr stpfl, unterliegt die Vergütung dem St-Abzug nach § 50a Abs 1 Nr 4 EStG. Der St-Abzug beträgt 30 %. Trägt die Kö die St, beträgt der St-Abzug 42,85 % der ausgezahlten Vergütung. Die übernommene St ist dann Teil der Aufsichtsratsvergütung und ebenfalls nur zur Hälfte abzb (s Tz 78).mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2.39.1 Ständige Vertreter (§ 39 Absatz 1 BsGaV)

418 Nach § 39 Absatz 1 BsGaV ist die BsGaV sinngemäß auch auf ständige Vertreter i.S.d. § 13 AO anzuwenden (s. § 1 Absatz 5 Satz 5 AStG). Dies ist sachgerecht, da der ständige Vertreter zwar in § 13 AO gesondert geregelt wird, jedoch auch in den Anwendungsbereich der DBA fällt, da ein ständiger Vertreter i.S.d. § 13 AO im Regelfall als abhängiger Vertreter eine Betriebsstät...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Fehlgeldentschädigung

Rn. 291 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Nicht stpfl Arbeitslohn, sondern steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr 50 EStG), sind nach R 19.3 Abs 1 Nr 4 LStR 2023 Fehlgeldentschädigungen an ArbN, die im Kassen- oder im Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie arbeitsvertraglich vorgesehen sind und soweit sie 16 EUR monatlich nicht übersteigen. Nach feststehender Rspr (BFH BStBl III 1958...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Offerhaus, Was gehört zum Arbeitslohn?, BB 1982, 1061, 1065; Späth, Gelegenheitsgeschenke nicht mehr steuerfrei, DStZ 1985, 557; Richter, Zur steuerlichen Beurteilung von Gelegenheitsgeschenken, BB 1986, 171; Offerhaus, Gesetzlose Steuerbefreiungen im LSt-Recht?, in Stolterfoht (Hrsg), Grundfragen des LSt-Rechts, Jahrbuch der Deutschen Steuer­juristischen Gesellschaft eV – JbDS...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Kinderbetreuung

Rn. 235 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Leistungen des ArbG zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der ArbN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind ab 1992 steuerfrei (§ 3 Nr 33 EStG), wenn es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Ärztliche Betreuung

Rn. 232 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Es liegt im eigenbetrieblichen Interesse des ArbG, wenn die ArbN im Betrieb kostenlos medizinisch betreut und an sie Medikamente verabfolgt werden; desgleichen Offerhaus, BB 1982, 1061, 1068 "steuerfreie Annehmlichkeit". Das gilt auch für die kostenlose Abgabe von Medikamenten, BFH BStBl II 1975, 340. Nach FG Nds EFG 1967, 37 stellt die Übe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ed) Freikarte

Rn. 250 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Freikarten zum Besuch von Kinovorstellungen, die ArbN eines Filmtheaters regelmäßig überlassen werden, stellen Arbeitslohn dar; dies gilt aber nur bis VZ 1989 einschließlich. Ab VZ 1990 fallen derartige Karten unter § 8 Abs 3 EStG (Freibetrag 1 080 EUR). Nach BFH BStBl III 1966, 101 sind Freiflüge und verbilligte Flüge für Angestellte der Fl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Sicherheitsmaßnahmen des ArbG

Rn. 281 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Vom ArbG getragene Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei sicherheitsgefährdeten ArbN (zB Einbau von Sicherheitseinrichtungen in Privathäuser von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern) sind kein stpfl Arbeitslohn, da kein geldwerter Vorteil gegeben ist. Derartige Aufwendungen werden im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cc) Ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des ArbG

Rn. 238a Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der Begriff des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses kennzeichnet das Ergebnis der auf einer objektiven Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bestehenden Wertung, dass ein vom ArbG an den ArbN zugewendeter Vorteil nicht Gegenleistung für die Dienste des ArbN ist. Dieser ist vielmehr notwendige Begleiterscheinung betriebsfunkti...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fe) Wohnungsüberlassung

Rn. 265 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Bei Benutzung einer dem ArbN vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung kann der ArbN nicht einwenden, er hätte vorher viel billiger gewohnt oder könne sich auf anderem Weg eine ebenso billige Wohnung verschaffen, BFH HFR 1961, 29. Nach BFH BStBl III 1961, 487 bleiben als Sachbezug bei zur Verfügung gestellten W...mehr