Fachbeiträge & Kommentare zu Verletztengeld

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 69 Kontinu... / 2.2.1 Allgemeines zur Definition des Begriffs "im Anschluss"

Rz. 6 § 69 kann nur dann angewandt werden, wenn im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld eine medizinische Leistung zur Rehabilitation zulasten des Rentenversicherungsträgers oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt. Nach dem Urteil des BSG v. 7.9.2010 (B 5 R 104/08 R) sind die Wörter "im Anschluss" nich...mehr

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Schell, SGB IX § 69 Kontinu... / 2.3.2 Anwendung des § 69 in den Fällen des § 68

Rz. 12 Nach § 68 ist die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Höhe eines fiktiven Arbeitsentgeltes anzuheben, wenn u. a. die nach §§ 66, 67 errechnete Bemessungsgrundlage niedriger, als das in § 68 bestimmte fiktive Arbeitsentgelt ist oder der Bemessungszeitraum, der der Übergangsgeldberechnung nach §§ 66, 67 zugrunde li...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.1 "Zwischen"-Übergangsgeld (Abs. 1 und 2)

Rz. 4 Nach § 71 Abs. 1 erhält der Rehabilitand weiterhin Übergangsgeld, wenn nach erfolgreichem Abschluss einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation (§ 42) einschließlich onkologischer Nachsorgeleistungen i. S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden (vgl. Rz. 5 f.) und die...mehr

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Schell, SGB IX § 70 Anpassu... / 3 Materialien

Rz. 17 Grundsätze zur Anpassung des Krankengeldes: Abschnitt 9 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes v. 18./19.6.2019. Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld – Stand: Juli 2019, veröffent...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Verletztengeld

Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Das Verletztengeld (§ 45 SGB VII), das die > Berufsgenossenschaften bei einem Arbeitsunfall oder bei > Berufskrankheiten zahlen, gehört zu den > Lohnersatzleistungen. Es ist steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG), unterliegt aber dem > Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG).mehr

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V. Versicherungsabschnitte ... / 15.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des fiktiven Entgelts

Während des Zeitraums, in dem Krankengeld gezahlt und in der Zusatzversorgung eine fiktive Lohnfortzahlung gemeldet wird, ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (vgl. Teil IV 6) grundsätzlich nicht anzuwenden. Deshalb fällt aus dem fiktiven Entgelt und der sich daraus ergebenden Umlage sowie dem Zusatzbeitrag kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt an. Nach § 23 c A...mehr

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V. Versicherungsabschnitte ... / 15.3 Beschäftigte mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss

Diese Beschäftigten haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen (z. B. § 22 TVöD/TV-L). Hieraus fallen Umlagen, Zusatzbeiträge und Sanierungsgelder an. Ist der Beschäftigte nach Ablauf der Entgeltfortzahlung weiterhin krank oder hat er eine Kurmaßnahme (Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / d) Geltende Rechtslage

Rz. 248 Seit dem Inkrafttreten der Rentenreform durch das RRG 1992 ergibt sich mit Wirkung vom 1.1.1992 hinsichtlich der Behandlung von Beiträgen, die von Sozialleistungen zu zahlen sind (vgl. § 116 Abs. 1 SGB X), eine erneute Änderung der Rechtslage. Nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Vers...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / III. Beitragsregress vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991

Rz. 478 Ausgelöst durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 (Rdn 238, 244 ff.) hat § 119 SGB X erheblich an Bedeutung gewonnen, ohne dass es insoweit zu einer inhaltlichen Änderung der Vorschrift gekommen ist. Rz. 479 Mit Wirkung vom 1.1.1984 ist für den Barleistungen (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) erbringenden Sozialversicherungsträger die Beitragspflicht zur gesetzlichen Re...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 4. Anwendungsbeispiel

Rz. 500 Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz des von ihm entrichteten Versichertenanteils und nimmt dafür den darauf entfallenden Erwerbsschaden in Anspruch. Ein Übergang findet insoweit weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X n.F. statt. Rz. 501 Der Lohnersatzleistungsträger regressiert nach § 116 SGB X nur seinen Trägeranteil. Sofern er den vollen Beitrag zu zahlen ha...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / b) Schadensfälle bis zum 31.12.1983

Rz. 238 Soweit die Sozialversicherungsträger im Zeitraum bis zum 31.12.1983 Barleistungen (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) zu erbringen hatten, oblag es ihnen, hieraus die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen (§ 12 Nr. 2 RehaAnglG i.E., § 1227 Abs. 1 Nr. 8a RVO a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG a.F., § 29 Abs. 1 Nr. 5 RKG a.F., §§ 168 Abs....mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / VI. Anspruchsübergang auf Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger

Rz. 66 Der verletzte Arbeitnehmer erleidet – wirtschaftlich gesehen – dann und solange keinen unmittelbaren Erwerbsschaden, wie er Leistungsansprüche gegen Dritte hat.[135] Arbeitnehmer haben, sofern sie unter das Entgeltfortzahlungsgesetz fallen, zunächst für maximal sechs Wochen gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Ist die Arb...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / c) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Rz. 124 Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens sind Ersparnisse des Verletzten bei den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung anzurechnen.[247] Eine freiwillige Weiter- bzw. Höherversicherung ist in der Arbeitslosenversicherung nicht möglich.[248] Einen eventuellen Leistungsverkürzungsschaden in der Arbeitslosenversicherung kann der Geschädigte erst erstattet verlan...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 3. Anwendungsbereich

Rz. 487 Die im Rahmen des § 119 SGB X erfolgte, tatbestandlich auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung ausgerichtete Normierung des Beitragsregresses erschließt sich in vollem Umfange erst bei Heranziehung der einschlägigen rentenrechtlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung erfasst ausweislich des Gesetzeswortlauts nur den Anspruch des Versicherten auf Ersatz von P...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / b) Die Schadensersatzgruppen im Einzelnen

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§ 36 Rechtsübergang / II. Beitragsregress vom 1.7.1983 bis zum 31.12.1983

Rz. 452 § 119 SGB X a.F. Übergang von Beitragsansprüchen Soweit der Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten, der der Versicherungspflicht unterliegt, den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfasst, geht dieser auf den Leistungsträger über; dies gilt nicht, wenn und soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspfl...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / III. Mitverschulden und Mitverantwortung (§ 116 Abs. 3 SGB X)

Rz. 270 Mitwirkendes Verschulden (z.B. § 254 BGB, § 9 StVG, § 4 HPflG, § 34 LuftVG) oder mitwirkende Verantwortlichkeit (z.B. § 17 StVG, § 13 HPflG) bei der Entstehung des Schadens sind Minderungsgründe für den Ersatzanspruch. Ist der Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens oder Mitverantwortung begrenzt, konkurrieren die Ansprüche des Verletzten und des Sozialversicher...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / III. Einzelfragen

Rz. 431 Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB tritt nur dann ein, wenn die Ersatzforderung gleichzeitig auf die Sozialversicherungsträger übergegangen ist.[536] Jeder Gesamtgläubiger ist berechtigt, den gesamten Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen geltend zu machen und einzuklagen.[537] Sofern einer der Gesamtgläubiger die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NATO-Truppenstatu...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / II. Schadensgruppen

Rz. 190 Der Ausfall bei der eigenen Bedarfsdeckung gehört in die Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse, der Ausfall bei der Haushaltsführung für die Familienmitglieder wird dagegen dem Erwerbsschaden zugeordnet; insoweit ist die Haushaltstätigkeit heute einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.[401] Rz. 191 Die Unterscheidung hat für den Anspruchsübergang nac...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / Literaturtipps

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§ 36 Rechtsübergang / c) Schadensfälle im Zeitraum vom 1.1.1984 bis 31.12.1991

Rz. 244 Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983[331] führte mit Wirkung ab 1.1.1984 in der Rentenversicherung zur Streichung derjenigen Vorschriften, die die Beitragspflicht der Sozialversicherungsträger begründet hatten. Stattdessen bestimmte der neu eingeführte § 1385b Abs. 1 RVO a.F., dass bei Zahlung von Kranken- und Verletztengeld usw. "Beiträge" zur Rentenversic...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 7. Limitbeträge

Rz. 399 In der Regel ist die Anwendung des Teilungsabkommen "der Höhe nach" begrenzt. Es werden sog. Limitbeträge vereinbart, bis zu deren Erreichen die abkommensgemäße Regulierung zu erfolgen hat. Das Limit ist erreicht, sobald die Leistungen des Sozialversicherungsträger den Betrag übersteigen.[500] Rz. 400 Die Höhe der "Spitzenklauseln" hängt davon ab, welche Zwecke mit de...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / VIII. Verjährung

Rz. 103 Zur Verjährung im Einzelnen vgl. § 21 Rdn 1 ff. Rz. 104 Soweit der Forderungsübergang – wie im Fall des § 116 SGB X – im Augenblick des Unfalls eintritt, stehen sich der kraft Gesetzes übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruch (z.B. Schmerzensgeldanspruch) trotz gleichen Ursprungs und gleicher Rechtsnatur von Anfang an als selbstständige Forderungen...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / II. Zweck des Übergangs

Rz. 12 § 116 SGB X dient[15] wie zuvor § 1542 RVO a.F. der Entlastung der Solidargemeinschaft der Sozialversicherten. Dem Schädiger wird der Einwand versagt, es sei kein Schaden entstanden, weil dem Betroffenen durch Leistungen der öffentlichen Versicherung ein gleichwertiger Vorteil zugefallen sei.[16] Die Legalzession des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X soll bewirken, dass der Lei...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Mindesteigenbeitrag und Sockelbetrag

Rz. 47 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Zunächst ist der Mindesteigenbeitrag vom Sockelbetrag zu unterscheiden. Der Sockelbetrag von 60 EUR jährlich (vgl § 86 Abs 1 Satz 4 EStG) öffnet gewissermaßen die Tür zur Zulage: Wer nicht Beiträge in Höhe des Sockelbetrags von 5 EUR monatlich einzahlt, erhält erst gar keinen Anspruch auf Zulage. Der Sockelbetrag bewirkt, dass die Verwaltung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehende Leistungen

Rn. 78 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Daher sind in den Progressionsvorbehalt zB nicht einzubeziehen: Arbeitslosenbeihilfen nach § 13 EntwicklungshelferG v 18.06.1969 (BGBl I 1969, 549). Dass diese nicht einbezogen werden, hält BFH BStBl II 1988, 674 für verfassungsmäßig. Ausländische Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Sie unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs 1 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. ABC der Lohn- bzw Einkommensersatzleistungen, die in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind

Rn. 81 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 AltersteilzeitG s "Aufstockungsbetrag nach dem AltersteilzeitG" Altersübergangsgeld Ab 01.01.1998 wurde durch § 429 SGB III aF Altersübergangsgeld gewährt. Es war eine Rentenart, die ausschließlich im Beitrittsgebiet gezahlt wurde und das Vorruhestandsgeld der ehemaligen DDR ersetzen sollte. Es wurde ab 01.01.2004 wieder aufgehoben (Art 1 Dritt...mehr

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Schell, SGB IX § 65 Leistun... / 2.7.2 Zahlungsweise bei einem Leistungsanspruch, der für einen vollen Kalendermonat besteht (Abs. 7)

Rz. 34 Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für jeden Kalendertag gezahlt, für den es vom Rehabilitanden beansprucht werden kann. Kann eine dieser Entgeltersatzleistungen für die volle Zeit eines Kalendermonats beansprucht werden, werden für die Zahlung dieses Kalendermonats ohne Rüc...mehr

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Jung, SGB VII § 72 Beginn v... / 2.1.1 Rentenbeginn nach Verletztengeldbezug

Rz. 6 Hat der Versicherte infolge des Versicherungsfalls Anspruch auf Verletztengeld (§ 45), beginnt die Rente an dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (vgl. Abs. 1 Nr. 1). Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte tatsächlich Verletztengeld bezogen hat (BSG, Urteil v. 15.5.2012, B 2 U 31/11 R). Der Anspruch auf Verletztengeld endet gemäß...mehr

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Jung, SGB VII § 72 Beginn v... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit dem UVEG hat der Gesetzgeber die Vorschriften über den Beginn der Rente und das Ende des Verletztengeldes (§ 46 Abs. 3) neu strukturiert. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 580 Abs. 2 bis 4, § 589 Abs. 1 Nr. 3, § 590 Abs. 4, § 592 Abs. 1 Satz 2, § 634, § 635 RVO). Eine § 634 Abs. 3 RVO entsprechende Regelung, wonach Re...mehr

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Jung, SGB VII § 72 Beginn v... / 2.1.2 Rentenbeginn ohne vorherigen Verletztengeldbezug

Rz. 7 Hat der Verletzte keinen Anspruch auf Verletztengeld, so entsteht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 der Anspruch auf Rente an dem Tag, der auf den Versicherungsfall folgt. Dies kommt in Betracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalls nicht arbeitsunfähig i. S. der Krankenversicherung geworden ist, Wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls z. B. Schüle...mehr

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Schell, SGB IX § 65 Leistun... / 2.1 Leistungen zum Lebensunterhalt bei medizinischen Rehabilitationsleistungen einschließlich sonstiger Leistungen (Abs. 1)

Rz. 9 § 65 Abs. 1 befasst sich mit den Entgeltersatzleistungen, die die Rehabilitationsträger aus Anlass einer medizinischen Rehabilitation bereitzustellen haben. Hierzu zählen die ambulanten und stationären Leistungen zulasten der Krankenkassen nach §§ 40 bis 42 SGB V, der Rentenversicherungsträger nach den §§ 14, 15, 17 und § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (ohne Leistungen der Frühe...mehr

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Schell, SGB IX § 65 Leistun... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 65 bezieht sich auf die Leistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit bzw. den medizinischen Rehabilitationsleistungen einerseits (vgl. Abs. 1) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben andererseits (vgl. Abs. 2) in Betracht kommen. Die konkreten Rechtsansprüche auf die Entgeltersatzleistungen ergeben sich unmittelbar aus den für den jeweilig...mehr

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Schell, SGB IX § 65 Leistun... / 3 Materialien und Rechtsprechung

Rz. 39 Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Juli 2019 (http://www.deutsche-rentenversicherung.de). Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und Unfallversicherungsträger betreffend Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes v. 18./19.6.2019, veröffentlicht im Internet unter https://ww...mehr

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Schell, SGB IX § 65 Leistun... / 2.3 Berufliche Eignung/Arbeitserprobung (Abs. 3)

Rz. 24 Die Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung (früher: Berufsfindung; Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Rehabilitanden zur Abklärung des Leistungsvermögens, vor allem zur Feststellung der körperlichen, geistigen und psychischen Belastbarkeit für eine spätere berufliche Bildungsmaßnahme oder Arbeitstätigkeit) oder Arbeitserprobung (praktische Abklärung v...mehr

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Schell, SGB IX § 66 Höhe un... / 2.8 Zahlungsweise des Übergangsgelds

Rz. 46 Für welchen Zeitraum das Übergangsgeld zu zahlen ist, ergibt sich indirekt aus § 65. Danach erhält der Rehabilitand Übergangsgeld für die Zeit der Teilnahme an den Teilhabeleistungen. Außerdem wird das Übergangsgeld während der Unterbrechung einer Teilhabeleistung (therapiefreie Tage, kurzfristige Nichtteilnahme usw.; vgl. Komm. zu § 65 sowie zu § 71 Abs. 3), für bestim...mehr

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Jung, SGB VII § 72 Beginn v... / 2.3 Besonderheiten für Unternehmer

Rz. 13 Abs. 3 enthält eine spezielle Regelung für versicherte Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Unternehmern im Versicherungsschutz gleichgestellte Personen. Der Unfallversicherungsträger (Vertreterversammlung) kann in der Satzung bestimmen, dass für diesen Personenkreis bei Eintritt eines Versicherungsfalls in den ersten 13 Wochen nach dem Tag de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 65 Leistun... / 2.7.1 Entgeltersatzleistungen für die Dauer der Teilhabeleistung

Rz. 33 Der Rehabilitand erhält Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld grundsätzlich für die Zeit der aktiven Teilnahme an der Teilhabeleistung für jeden Kalendertag (also auch für therapiefreie Wochenenden). Einzelheiten zum Anspruchszeitraum ergeben sich aus der Komm. zu Rz. 9 ff. (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) und Rz. 14 ff. (L...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.1 Auszahlung laufender Geldleistungen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für laufende Geldleistungen. Abfindungen (§§ 76, 78), einmalige Beihilfen (§ 71 Abs. 1 bis 3), Sterbegeld etc. gehören nicht dazu. Verletztengeld und Übergangsgeld sind ausdrücklich ausgenommen. Für diese Leistungen gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 38 SGB I). Zu den Leistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte ...mehr

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Schell, SGB IX § 66 Höhe un... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Gemäß § 65 haben die Träger der Rentenversicherung sowohl während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX i. V. m. § 20 und 21 SGB VI) als auch während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) sowie die Träger der Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung nac...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.6 Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Abs. 3)

Rz. 27 Abs. 3 verhindert eine "Doppelentschädigung" des Versicherten (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 22). Der Geschädigte soll nicht mehr erhalten, als ohne den Versicherungsfall. Die Anwendung der Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn der Haftungsausschluss wegen vorsätzlichem Handeln des Unternehmers oder wegen der Entschädigung eines Wegeunfalls nicht eingrei...mehr

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Schell, SGB IX § 66 Höhe un... / 2.1 Überblick

Rz. 7 § 66 Abs. 1 bestimmt den Weg zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld und die Höhe des Übergangsgeldes – und zwar ausschließlich für die Personen, bei denen für die Berechnung des Übergangsgeldes ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wird. Das Übergangsgeld wird centgenau berechnet und ausgezahlt. Das bedeutet, dass der Euro-Betra...mehr

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Schell, SGB IX § 66 Höhe un... / 2.1.4.2 Definition des Begriffs "Nettoarbeitsentgelt"

Rz. 12 Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt des für die Berechnung des Regelentgeltes maßgeblichen Bemessungszeitraums. Als Bruttoarbeitsentgelt ist dabei das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV zugrunde zu legen. Als gesetzliche Abzüge gelten die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krank...mehr

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Schell, SGB IX § 66 Höhe un... / 3 Materialien und Rechtsprechung

Rz. 47 Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld – Stand Oktober 2021, veröffentlicht auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger etc. zur Berechnung, Höhe und Zahlu...mehr

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Jung, SGB VII § 81 Jahresar... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Auf Basis des JAV werden Verletztenrenten (§ 56 Abs. 3) einschließlich der Hinterbliebenenrenten (§ 65 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 4), Hinterbliebenenbeihilfen (§ 71 Abs. 1) sowie in bestimmten Fällen das Verletztengeld (§ 47 Abs. 5 oder 6) und das Übergangsgeld (§ 51 Abs. 5) festgesetzt . Rz. 4 Als JAV, der die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Versiche...mehr

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Jung, SGB VII § 217 Bestand... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift enthält in Abs. 1 eine generelle Bestandsschutzregelung für den Fall, dass ein vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts festgestellter oder festzustellender Zahlbetrag höher ist oder länger zu leisten ist (z. B. Verletztengeld) als nach neuem Recht. Abs. 2 übernimmt Übergangs- und Bestandsschutzregelungen aus dem früheren Recht.mehr

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Jung, SGB VII, BKV § 3 Maßn... / 2.2.7.2 Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit und Reha-Leistungen

Rz. 42 Als Leistung bei Arbeitsunfähigkeit wird nach §§ 45 bis 48 SGB VII Verletztengeld gezahlt, soweit der Betroffene infolge der bereits anerkannten Berufskrankheit arbeitsunfähig erkrankt ist. Ist die drohende Berufskrankheit noch nicht eingetreten und noch nicht anerkannt, so wird Krankengeld nach Maßgabe der §§ 45 bis 51 SGB V bewilligt. In allen Fallkonstellationen si...mehr

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Jansen, SGB VI § 244 Anrech... / 2.5 Glaubhaftmachung und Ausschluss von Grundrentenzeiten

Rz. 11 Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde durch Art. 1 Nr. 3, Art. 8 Abs. 1 GruRG v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) bei Berechnung von Renten für Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen ein weiterer Zuschlag an Entgeltpunkten eingeführt, dessen Voraussetzungen und Höhe sich aus § 76g ergeben. Nach § 76g Abs. 1 Satz 1 wird dieser Zuschlag an Entgeltpunkten nur ermittelt, w...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 244 Anrech... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 244 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2267, 1990 I S. 1337) zum 1.1.1992 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.1.2000 wurde die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 83, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) um Abs. 2 erweitert, der eine Regelung zu den auf die Wartezeit von 15 Jahren anrechenbaren Zeiten enthält. Hierbei handelte es sich um ...mehr

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Jansen, SGB VI § 93 Rente u... / 2.1.2 Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung (Nr. 2)

Rz. 5 Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Witwen- und Witwerrenten sowie Renten an überlebende Partner eingetragener Lebenspartnerschaften (§ 46), die Waisenrenten (§ 48), die Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243) sowie die Renten wegen Todes bei Verschollenheit (§ 49). § 93 findet auch auf das sog. Sterbevi...mehr