Fachbeiträge & Kommentare zu Verschwiegenheitspflicht

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3 Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 68 Soweit keine gesetzliche Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, kann der der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Personenkreis (Rz 20) nur durch den Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Bestehen mehrere Auftraggeber, müssen alle Auftraggeber der Entbindung zustimmen. Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann sich a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Verschwiegenheitspflicht

2.4.1 Reichweite Rz. 45 Die in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Abschlussprüfer auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist ein zentraler Eckpfeiler zum Schutz der geprüften Ges. (Rz 7). Sie ist daher umfassend und weit auszulegen und bezieht sich grds. auf alles, was der Abschlussprüfer (und die übrigen der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen vgl. Rz 20) i. R. d. Durchfü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Reichweite

Rz. 45 Die in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Abschlussprüfer auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist ein zentraler Eckpfeiler zum Schutz der geprüften Ges. (Rz 7). Sie ist daher umfassend und weit auszulegen und bezieht sich grds. auf alles, was der Abschlussprüfer (und die übrigen der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen vgl. Rz 20) i. R. d. Durchführung der Abschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.2 Gesetzliche Ausnahmen

Rz. 61 Der Gesetzgeber hat verschiedene Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht vorgesehen. Danach besteht eine Auskunftspflicht des gesetzlichen Abschlussprüfers ggü. dem Konzern-Abschlussprüfer nach § 320 Abs. 3 Satz 2 HGB (§ 320 Rz 49), ggü. dem Sonderprüfer einer AG nach § 258 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 145 Abs. 2 AktG, in Form einer Mitteilungspflicht an die BaFin und die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Verbot der unbefugten Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Rz. 72 § 323 Abs. 1 Satz 2 HGB regelt eine unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Das Verwertungsverbot geht insoweit über die Verschwiegenheitspflicht hinaus, als es für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse neben der Verschwiegenheit auch die unbefugte Verwertung durch den verpflichteten Personenkreis (Rz 20) verbietet. Ein Verstoß gegen das Verwertungs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normzusammenhänge

Rz. 4 Die Vorschrift sanktioniert die Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung durch Abschlussprüfer in ihrer Eigenschaft als Geheimnisträger. Die allgemeine Schweigepflicht des Abschlussprüfers ergibt sich aus § 323 HGB, die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten einer Prüfstelle sind nicht mehr im HGB geregelt, da seit dem FISG die BaFin für das Enforcement zuständig...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Zweck

Rz. 6 § 323 HGB enthält spezielle zivilrechtliche Regelungen, die tw. "Sondervertragsrecht" für den Prüfungsvertrag zwischen Abschlussprüfer und geprüfter Ges. darstellen.[1] Der Pflichtenrahmen des Abschlussprüfers bestimmt sich dem Grund nach bereits aus den zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 675 Abs. 1, 631, 633, 242 BGB); gleiches gilt für die Haftung (§ 280 Abs. 1 BGB). ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Kreis der Verpflichteten

Rz. 20 § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB präzisiert den Kreis der durch die Vorschrift verpflichteten Personen. Danach sind vom Pflichtenrahmen des § 323 HGB direkt erfasst: der Abschlussprüfer, die Gehilfen des Abschlussprüfers und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft. Rz. 21 Abschlussprüfer i. S. d. Vorschrift ist der gem. § 318 HGB bestellt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Unbefugtes Offenbaren (Abs. 1)

Rz. 24 Offenbaren i. S. d. § 333 Abs. 1 HGB ist die schriftliche oder mündliche Weitergabe des Geheimnisses an eine oder mehrere Personen, denen dieses Geheimnis bisher noch nicht bekannt war. Es genügt bereits, wenn das Geheimnis dem Dritten zugänglich gemacht wird, ohne dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch diesen ankommt.[1] Rz. 25 Ausreichend ist bereits die Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Gehilfe eines Abschlussprüfers

Rz. 8 Hinsichtlich der Definition des Gehilfen des Abschlussprüfers gelten zunächst die Ausführungen bei § 332 HGB (§ 332 Rz 13 ff.). Rz. 9 Während jedoch bei der Tathandlung des § 332 HGB auf die Gehilfen eingegrenzt wurde, die eine prüfungsspezifische Tätigkeit ausüben und dadurch Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben, ist eine solche Einschränkung bei § 333 HGB nicht die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Schutzklausel (Abs. 1)

Rz. 4 Die allgemeine Schutzklausel nach § 286 Abs. 1 HGB stellt originäres deutsches Recht dar, nach der die Berichterstattung im Anhang zu unterbleiben hat, wenn dies im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ist. Da nur das Wohl der BRD oder eines ihrer Länder im Wortlaut des Gesetzes genannt wird, reichen kommunale Interessen oder In...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Gehilfe eines Abschlussprüfers

Rz. 13 Unter den Begriff des Gehilfen des Abschlussprüfers i. S. d. § 332 HGB fallen grds. alle Personen, die den Abschlussprüfer in irgendeiner Weise als Angestellte oder freie Mitarbeiter bei seiner Prüfungstätigkeit unterstützen. Der Begriff ist identisch mit dem des § 323 HGB (§ 323 Rz 22). Rz. 14 Dieser weite Begriff ist dahin gehend einzuschränken, dass Täter nur sein k...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 323 HGB regelt die Pflichten des Abschlussprüfers bei der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen und kodifiziert Haftungsregelungen bei etwaiger Pflichtverletzung des Abschlussprüfers. Der Pflichtenrahmen des gesetzlichen Abschlussprüfers umfasst demnach: die Abschlussprüfung gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen (Abs. 1 Satz 1), die Verschwiegenheitspf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Irrtum

Rz. 36 Es gelten die allgemeinen Grundsätze zu Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Irrt sich der Täter über den Geheimnischarakter der offenbarten Tatsache oder darüber, dass ihm das Geheimnis in seiner Funktion als Abschlussprüfer, Gehilfe oder Beschäftigter einer Prüfstelle bekannt geworden ist, liegt ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zertifizierung nach DIN 77700 / 5.6 Online-Zertifizierungssystem

Der ZVL führt Zertifizierungen nach DIN 77700 weitgehend unter Einsatz der gängigen elektronischen Medien durch. Er hat dazu ein Online-Zertifizierungssystem eingerichtet, bei dem sich zunächst der Lohnsteuerhilfeverein, für den ein Anwärter auf Zertifizierung tätig ist, beim ZVL schriftlich anmeldet. Der ZVL trägt die Vereinsdaten unter Vergabe eines Benutzernamens und Kennw...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsunfähigkeit / 11 Beweiswert der AU-Bescheinigung

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung hat der Beschäftigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Diesen Anforderungen kommt er regelmäßig mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vollständig nach. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichti...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsunfähigkeit / 9 Anzeigepflicht

Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte grundsätzlich am 1. Tag der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber zu informieren hat. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit verschuldet...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtliche Verhältnisse der... / 9.3 Gemeinsame Nutzung der Ressourcen

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Mindestvoraussetzung des faktischen Vorliegens einer Bürogemeinschaft die gemeinsame Nutzung eines in sich abgeschlossenen Büros ist, während keine Bürogemeinschaft, sondern eine Sozietät vorliegt, wenn auch die vertraglichen Beratungsleistungen gegenüber den Ratsuchenden gemeinsam erbracht werden. Dies steckt den Rahmen der Kooperation...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtliche Verhältnisse der... / 7.3.3 Verschwiegenheit

Die Einkommensteuer als Personensteuer erfordert Angaben, die weit in den familiären und persönlichen Bereich hineingehen, etwa über die Familienverhältnisse, über soziale Bindungen und über Krankheiten. Daher besteht ein erhebliches Interesse an vertraulicher Behandlung dieser Daten. Die im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen bekannt gewordenen Daten sind daher gegenüb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtliche Verhältnisse der... / 8.4 Mitteilungen der Finanzbehörden

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Informationen, die aus ihrer Sicht für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein oder für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters i. S. d. § 23 Abs. 3 StBerG erforderlich sind, der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.[1] Die Verpflich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2023, Was gibt es N... / III. Ehegattenvertretung

Die Ehegattenvertretung gem. § 1358 BGB n.F. [13] ist für Situationen insbesondere im Krankenhaus oder am Lebensende in einer Krankheits- oder Pflegesituation gedacht, bei denen ein Betreuungsverfahren als Formalismus angesehen werden kann. Es werden Entscheidungen des nicht getrenntlebenden Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten sowie damit zusammenhängenden zivilrechtliche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / g) Berufsrecht

Rz. 165 Nicht jedes familienrechtliche Mandat darf anwaltlich übernommen werden. Zentrale Vorschrift der Grundpflichten des Rechtsanwalts ist § 43a BRAO .[214] Einer der Verbotstatbestände ist in § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 Berufsordnung (BORA) normiert, wonach der RA keine widerstreitenden Interessen vertreten darf. Diese gesetzliche Regelung korrespondiert weitestgehend mit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Elterliche Sorge / 1.5 Der Umfang der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und die Vermögenssorge jeweils in tatsächlicher Hinsicht und hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung (§§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB), Teilmündigkeiten der Minderjährigen sehen die §§ 110 ff. BGB vor. Ansonsten gibt es nur wenige Beispiele dafür, schwerpunktmäßig im Verfahrensrecht und häufig mit der Altersgrenze der Vollendung des 14. L...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Urlaub / 7.3.10 Ruhende Arbeitsverhältnisse

Nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um 1/12. Fraglich ist jedoch, ob diese tarifliche Kürzungsregelung nur den tariflichen (Zusatz-)Urlaub oder auch den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft. Denn das Bundesurlaubsgesetz enthält keine derartige Kürzungsregelung ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz und neue Medien... / 1.1.3 Strafbarkeit bei Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis

Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses wird im Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. § 206 StGB sanktioniert zwei Tatbestände: Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht der durch das Fernmeldegeheimnis Verpflichteten wird dann bestraft, wenn sie ihre Kenntnisse über Inhalte aus der Telekommunikation Dritten mitteilen. Dies können auch Personen im eigenen Unternehmen sein, wenn ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 115 Ergebn... / 2.1.3 Verschwiegenheitspflicht der Empfänger von Prüfergebnissen

Rz. 5 Abs. 1 Satz 3 HS 1 unterwirft die Prüfer wie auch die Empfänger der Daten einer besonderen Verschwiegenheitspflicht, wenngleich sich eine entsprechende Verpflichtung für die Betroffenen wohl bereits aus den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere §§ 97 ff.) herleiten lässt. Gleichzeitig stellt der durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz m...mehr

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§ 15 Versicherungsrecht / C. Muster: Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht und Einwilligung zur Datenverarbeitung – Ombudsmannverfahren

Rz. 5 Muster 15.3: Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht und Einwilligung zur Datenverarbeitung für Ombudsmannverfahren Muster 15.3: Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht und Einwilligung zur Datenverarbeitung für Ombudsmannverfahren Geburtsdatum: _________________________ Straße: __________...mehr

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§ 1 Allgemeines / II. Erläuterungen

Rz. 3 Das Beratungshilfegesetz sieht auch die Möglichkeit vor, dass der Rechtsanwalt bei Gericht die Aufhebung der Beratungshilfe beantragt, wenn der Mandant durch seine Beratung oder Vertretung etwas erlangt hat, was seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wesentlich verbessert. Allerdings muss der Anwalt auf diese Möglichkeit hingewiesen haben. In der Literatur wird di...mehr

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§ 15 Versicherungsrecht / I. Muster: Vollmachtserteilung

Rz. 3 Muster 15.2: Vollmachtserteilung Muster 15.2: Vollmachtserteilung Rechtsanwalt _________________________ erteile ich in Sachen _________________________ wegen _________________________ Vollmacht zu den unten bezeichneten Mandatsbedingungen. Die Vollmacht umfasst insbesondere folgende Befugnisse:mehr

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§ 7 Erbrecht / I. Muster: Vorsorgevollmacht

Rz. 19 Muster 7.7: Vorsorgevollmacht Muster 7.7: Vorsorgevollmacht _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, In der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen, um für Sie notwendige Entscheidungen fällen und umsetzen zu können. Eine Vorsorgevollmacht kann für medizinische Belange und/ode...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.3 Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 251 Ein Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung im Zweifel in Person erbringen, er kann sich keines Ersatzmannes bedienen. Durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers werden der Ort, die Art und die Zeit der Arbeitsleistung konkretisiert. Der Arbeitgeber hat sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer wird dur...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.4 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitgebers

Rz. 355 Unter Berücksichtigung der notwendigen Einzelfallentscheidung, der Interessenabwägung und der Anlegung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit für den Arbeitgeber wird nachfolgend allein darauf abgestellt, ob Sachverhalte an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können oder nicht. Dabei sind bei Ausschluss der ordent...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.1 Grundlagen

Rz. 393 Dass die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu den Sperrzeitsachverhalten bei Arbeitsablehnung gehört, hat wohl im Gesetz nur klarstellende Bedeutung. Erfasst werden Fälle, in denen der Arbeitslose Vermittlungsvorschläge nicht aufgreift, keinen Vorstellungstermin vereinbart oder ein solches Vorstellungsgespräch versäumt wie auch Fälle, in de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Treuepflicht / 3 Inhalt der Treuepflicht

Die Treuepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht, aber auch eine Pflicht zum Handeln. Zu den Unterlassungspflichten gehören z. B.: die Verschwiegenheitspflicht, diese ist jedoch auch häufig schon spezialgesetzlich geregelt[1], die Verpflichtung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, Äußerungen zu unterlassen, die den Ruf des Unternehmens oder seinen Kre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10.3 Unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erteilte Auskünfte

Rz. 112 Ein Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht kommt insbesondere in den Fällen der §§ 101–103 AO in Betracht. Auch bei einem Verzicht in anderen dem Steuergeheimnis unterliegenden Verfahren ist die Offenbarungs- oder Verwertungsbefugnis gegeben. Der Gesetzgeber meint damit nicht nur die Auskunftsverweigerungsrechte der vom Steuergeheimnis und einer möglichen außer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.1 Kenntniserlangung im Verfahren

Rz. 41 Werden bei Gelegenheit eines Verfahrens Kenntnisse erlangt, die nicht eigentlich Gegenstand des Verfahrens sind, können auch diese dem Schutz des Steuergeheimnisses unterliegen. Der zwischen Kenntniserlangung und Durchführung des Steuerverfahrens bestehende unmittelbare Zusammenhang ist mit Rücksicht auf den hohen Rang des Steuergeheimnisses in einem sehr weiten Sinn ...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.6.2 Zahlungen an Arbeitgeber

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten eine...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Dauer der Verschwiegenheitspflicht

aa) Pflicht bis zum rechtlichen Ende Rz. 1811 Die Verschwiegenheitspflicht besteht bis zur rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses (vgl. Schaub/Linck, ArbR-HdB, § 53 Rn 47; BAG v. 16.8.1990, DB 1991, 1682 = NZA 1991, 141; BAG v. 6.8.1987, DB 1988, 451 = NJW 1988, 438). Entscheidend ist nicht das tatsächliche Ende des Anstellungsverhältnisses, sondern ausschließlic...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Vertragliche Verschwiegenheitspflicht

Rz. 1806 Unabhängig von dieser bestehenden Rechtslage ist zweckmäßigerweise in vielen Arbeits- und Dienstverträgen die Pflicht zur Verschwiegenheit vorsorglich und klarstellend ausdrücklich aufgenommen (vgl. die Muster und Formulierungsvorschläge, oben § 17 Rdn 674 ff., 689 ff.). Der Umfang und die Grenzen vertraglicher Verschwiegenheitsklauseln, soweit diese wie regelmäßig ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Verschwiegenheitspflicht für Arbeitnehmer

Rz. 1795 Mit Wirkung zum 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde die EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie 2016/943 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Das Gesetz ist allerdings kein arbeitsrechtliches Gesetz, sondern eher dem Recht des unlauteren Wettbewerbs bzw. des gewerblichen Rechtsschutzes zuzuordnen....mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Verschwiegenheitspflicht für Vorstände und Geschäftsführer

Rz. 1805 Die, für jeden Arbeitnehmer geltenden, Verschwiegenheits-Grundsätze betreffen in verstärktem Maße die Organe der Unternehmen. Diese sind wegen ihrer hohen Verantwortung für die Belange des Unternehmens besonders gehalten, stets und in allen Angelegenheiten den Zweck und die Interessen des Unternehmens zu fördern (vgl. BGH v. 12.6.1989, DB 1989, 1762 = NJW 1989, 2697...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 109. Verschwiegenheitspflicht

a) Rechtsgrundlagen aa) Verschwiegenheitspflicht für Arbeitnehmer Rz. 1795 Mit Wirkung zum 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde die EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie 2016/943 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Das Gesetz ist allerdings kein arbeitsrechtliches Gesetz, sondern eher dem Recht des unlaute...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 3. Muster: Schweigepflicht bzgl. der Geschäftsgeheimnisse

Rz. 689 Jeder Vertrag sollte eine Grundsatzformulierung zur Verschwiegenheitspflicht des Mitarbeiters beinhalten, insb. zur Schweigepflicht in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse (vgl. ergänzend zur AGB-Kontrolle unten Rdn 989 f.). Die Formulierung sollte möglichst konkret, nicht zu weit auf sämtliche betriebliche Vorkommnisse oder Tatsachen ausgedehnt, und zeitlich begrenzt gefa...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / XVI. Nachvertragliche Schweigepflicht, insb. über Geschäftsgeheimnisse

Rz. 338 In zahlreichen Anstellungsverträgen sind Formulierungen enthalten, wonach der Mitarbeiter auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. sonstige betriebsinterne Angelegenheiten zu wahren hat. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Geheimhaltungsvereinbarungen (nachvertraglicher Geheimhaltungsvertrag) zulässig (vgl. BAG v. 1...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / bb) Verschwiegenheitsregelungen für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 990 Der Arbeitnehmer ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers zu bewahren (BAG v. 24.11.1956, AP Nr. 4 zu § 611 BGB; BAG v. 15.12.1987, AP Nr. 5 zu § 611 BGB – Betriebsgeheimnis; BAG v. 16.3.1982, AP Nr. 1 zu § 611 BGB – Betriebsgeheimnis). Allerdings gilt es festzuhalten,...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 2. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nach Vertragsbeendigung

Rz. 680 Ob bzw. inwieweit "nach"-vertragliche Verschwiegenheitspflichten, insbesondere über Geschäftsgeheimnisse, auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung zu beachten sind, ist in Rspr. und Literatur umstritten (vgl. im Einzelnen § 33 Rdn 1 ff.). Das GeschGehG enthält dazu keine Vorgaben. Insofern empfiehlt sich unbedingt eine entsprechende Regelung für die Zeit nach de...mehr

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§ 33 Nachvertragliche Treue... / C. Vertragliche Grundlage

Rz. 12 Soweit die Parteien zweckmäßigerweise zur Vermeidung jedweder Rechtsunsicherheit bereits im Anstellungsvertrag eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht vereinbart haben, muss der Mitarbeiter diese beachten (zur AGB-Kontrolle s. oben § 17 Rdn 989, 990). In der kautelarjuristischen Praxis werden Vertragsklauseln mit einer nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Pflicht bis zum rechtlichen Ende

Rz. 1811 Die Verschwiegenheitspflicht besteht bis zur rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses (vgl. Schaub/Linck, ArbR-HdB, § 53 Rn 47; BAG v. 16.8.1990, DB 1991, 1682 = NZA 1991, 141; BAG v. 6.8.1987, DB 1988, 451 = NJW 1988, 438). Entscheidend ist nicht das tatsächliche Ende des Anstellungsverhältnisses, sondern ausschließlich das rechtliche Ende. Dies bedeutet...mehr