Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Anforderungen an die Einwilligung in die Datenübermittlung (§ 10 Abs 2a S 1–3 EStG)

Rn. 699 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 § 10 Abs 2a S 1–3 EStG regelt, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Einwilligung in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2 EStG erteilt werden muss. Gemäß § 10 Abs 2a S 1 EStG muss der StPfl schriftlich in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2 EStG einwilligen. Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kj, das au...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Zustimmung des Empfängers (§ 10 Abs 1 Nr 1 S 3 u 4 EStG)

Rn. 435 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Die Umqualifizierung der nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen in SA muss mit Zustimmung des Empfängers beantragt werden. Nach BMF BStBl I 1978, 539 liegt eine rechtswirksame Zustimmung nicht vor, wenn sie unter einer Bedingung erteilt oder auf eine vom Antrag abweichend Betragshöhe beschränkt wird. Sie wird idR auf einem besonderen Formbl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Verpflichtung zur Übermittlung der Daten und Änderung von Steuerbescheiden (§ 10 Abs 4b S 4–6 EStG)

Rn. 750 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Gemäß § 10 Abs 4b S 4 EStG hat die mitteilungspflichtige Stelle, dh Behörden iSd § 6 Abs 1 AO und andere öffentliche Stellen, die einem StPfl für die von ihm geleisteten Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 und 3a EStG steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten, der zentralen Stelle (§ 81 EStG) ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Antrag

Rn. 10 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Die Erstattung erfolgte nur auf besonderen Antrag des (steuerlichen) Gläubigers der KapErtr. Sie konnte folglich auch abgelehnt werden, wenn die KapErtr jemand anderem zuzurechnen waren. Über die Erstattung entschied das BZSt, Friedhofstr. 1, 53 225 Bonn. Der Antrag war nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster zu stellen und zu unterschreiben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2.1 Ersatzlose vollständige Aufhebung, Rücknahme, Widerruf

Rz. 43 Das Einspruchsverfahren wird durch den Verfahrensgegenstand bestimmt. Dies ist im Einspruchsverfahren der angefochtene Verwaltungsakt. Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren findet seinen Abschluss durch Erledigung seitens der Finanzbehörde [1], ohne dass eine förmliche Einspruchsentscheidung erforderlich ist, wenn die Rechtswirkungen des angefochtenen Verwaltungsakt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.1 Entscheidungsformen – Überblick

Rz. 38 Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO wird die Entscheidung über den Einspruch grundsätzlich durch Einspruchsentscheidung getroffen. Gemäß § 367 Abs. 2 S. 3 AO bedarf es einer Einspruchsentscheidung nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht durch einen abhelfenden Verwaltungsakt abhilft. Rz. 39 Der den Verfahrensgegenstand bildende Verwaltungsakt kann sich gemäß § 36...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.4 Widerrufsrecht

Rz. 209c Gem. § 159 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers widerruflich einen Dritten als Bezugsberechtigten bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen setzen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Auszahlung einer Lebensversicherung und des Rechts zur Erklärung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung enth...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Einsichtsgründe (Abs. 1)

Rz. 2 Satz 1 nennt die sieben Zwecke, zu deren Erfüllung Einsicht in die Angaben nach § 882b ZPO genommen werden darf. Rz. 3 Nr. 1: hierunter fallen Vollstreckungszwecke, wozu auch Vollstreckungen im Verwaltungsverfahren zählen. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Gegenstand des Titels / Anwendungsbereich

Rz. 3 Die nach dem Titel zu erbringende Leistung muss in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen (OLG Braunschweig, 2.6.1958 – 2 W 82/58 – n. v.; zu Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden vgl. Rz. 2). Die Erklärung muss hierbei einen bestimmten Inhalt haben, die notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 28.8.2014 – 5 W 56/14 –, juri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Dienst- und Versorgungsbezüge von Beamten

Rz. 7 Als Beamte i. S. d. Abs. 2 sind nicht nur die in ein förmliches Beamtenverhältnis nach § 2 BBG, § 2 BRRG Berufenen – unabhängig davon, ob diese auf Zeit, Lebenszeit, auf Probe oder Widerruf berufen wurden und ob sie Beamte des Bundes, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind –, sondern...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 7 Als nicht vertretbare Handlungen kommen in Betracht (übersichtlich Goebel/Goebel, § 11 Rn. 66): Auszahlungsanweisung an Anwalt zur Rückzahlung des vom Gläubiger auf dessen Geschäftskonto eingezahlten Geldes (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 26.10.2011, 16 W 120/11, Juris; BGH, JurBüro 2008, 104). Verpflichtung zur Gewährung häuslicher Krankenpflege (LSG Berlin Brande...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Der Umfang der Pfändung

Rz. 107 Die Pfändung umfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Arrestatoriums (vgl. Rz. 58 f.) an den Drittschuldner. Rz. 108 Ein im Streit zwischen Schuldner und Drittschuldner ergehendes Urteil wirkt gem. § 325 ZPO grds. auch für und gegen den Gläubiger, der die streitige Forderung nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits gepfändet...mehr

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Anhang zu § 37 ErbStG / IV. Der Widerruf der Option

Rz. 22 [Autor/Stand] Der Antrag auf rückwirkende Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG und des BewG war grundsätzlich widerruflich. Dies ergab sich im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 ErbStRG.[2] Danach war der Widerruf nur ausgeschlossen, wenn die Steuerfestsetzung wegen eines Verstoßes gegen die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 19a ErbStG geändert wurde. Weit...mehr

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ZErb 02/2020, Ergänzende Te... / 1 Gründe

I. Der Erblasser errichtete am 18.5.1939 das folgende handschriftliche Testament: Zitat "Mein Testament" Hierdurch widerrufe ich alle früheren letztwilligen Verfügungen und bestimme Folgendes:I. Zum Alleinerben bestimme ich meinen Neffen, Dr. H. G. in Breslau, … und im Falle seines Ablebens dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen untereinander.II. E. A. in Breslau ist auf jeden F...mehr

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AGS 02/2020, Anwendbarkeit ... / 1 Sachverhalt

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des LG für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen Darlehensvertrages. Der Kläger hat erstinstanzlich angekündigt, zu beantragen, 1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 30.7.201...mehr

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AGS 02/2020, Anwaltsvergütu... / 5. Nr. 3321 VV

Der Vergütungstatbestand Nr. 3321 VV (0,5-Verfahrensgebühr) kommt dem ehemaligen § 74 Abs. 1 BRAGO a.F. (Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldbefreiung) offensichtlich am nächsten. Da dieser Tatbestand allerdings lediglich die Tätigkeit für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung abgilt, ist er vom Wortlaut her ni...mehr

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ZErb 02/2020, Die Ausschlag... / 1. Sachliche Zuständigkeit

Gemäß § 1945 Abs. 1 BGB erfolgt die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Ausschlagungserklärung selbst ist dabei eine form- und amtsempfangsbedürftige Willenserklärung.[3] Sie ist beachtlich, wenn sie innerhalb der Frist dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber abgegeben wird. Sie wird daher nach Maßgabe des § 130 Abs. 1 und Abs. 2 BGB mit dem Zugang beim Nachlas...mehr

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ZErb 02/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Elsing, Erbrecht in der notariellen Praxis, inklusive Musterdownload Muster – Beispiele – Checklisten Handbuch, 2. Auflage 2019 Deutscher Notarverlag. ISBN 978-3-95646-177-4. ...mehr

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AGS 02/2020, Anwendbarkeit ... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG entscheidet die Einzelrichterin über die Beschwerde. Das LG hat den Streitwert zutreffend auf eine Wertstufe bis 50.000,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtstreitwert bei verbundenen Geschäften richtet sich nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages,...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalertragsteuer / 4.3 Sperrvermerk

Der Steuerpflichtige kann zur Vermeidung des Kirchensteuerabzugs der Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten bis auf Widerruf widersprechen, sog. Sperrvermerk.[1] Hierzu muss der Steuerpflichtige die Erklärung zum Sperrvermerk bis zum 30.6. eines Jahrs beim BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch über das BZStOnlinePortal einreichen. Der Abzugsver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Teilweiser Widerruf

1. Allgemeines Rz. 20 Hier ist danach zu differenzieren, ob der Ehegatte, dem gegenüber der Widerruf eines Teiles einer wechselbezüglichen Verfügung erklärt wurde, seine korrespondierenden wechselbezüglichen Verfügungen auch dann getroffen hätte, wenn der durch den anderen widerrufene Teil des Ehegattentestaments von Anfang an gefehlt hätte. Ist dies nicht der Fall, so ist de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2257 Widerruf des Widerrufs

Gesetzestext Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. A. Allgemeines Rz. 1 § 2257 BGB stellt klar, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung selbst ebenfalls widerrufen werden kann, so dass dann im Zweifel die zunächst widerrufene Verfügung wied...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Kein einseitiger Widerruf durch neue Verfügung

Rz. 28 Durch Abs. 1 S. 2 wird klargestellt, dass der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nicht einseitig durch neue Verfügungen von Todes wegen erfolgen kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Widerruf

Rz. 3 Das Aufhebungstestament kann durch den Erblasser nach §§ 2253 ff. BGB frei widerrufen werden, solange der Vertragspartner nicht zugestimmt hat. Hat der Vertragspartner zugestimmt, dann kann der Widerruf des Aufhebungstestaments nur mit Zustimmung des Vertragspartners in der Form des Abs. 2 erfolgen, weil die erbvertragliche Bindung an die vertragsmäßige Verfügung aufle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Widerruf der Vernichtung oder Veränderung

Rz. 8 Ein nach § 2055 BGB wirksamer Widerruf kann selbst nicht wieder durch § 2257 BGB widerrufen werden.[36] Gleiches gilt für Realhandlungen, die aus Sicht des Erblassers dazu führen sollten, die Vernichtung oder Veränderung der letztwilligen Verfügung rückgängig zu machen, bspw. das Zusammenkleben eines zerrissenen Testaments.[37] Möglich ist allerdings, dass ein Widerruf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

Gesetzestext (1)Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2)Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. A. Allgemeines Rz. 1 § 2258 BGB regelt das Konkurrenzverhältn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2254 Widerruf durch Testament

Gesetzestext Der Widerruf erfolgt durch Testament. A. Widerrufstestament Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

Gesetzestext 1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2253 Widerruf eines Testaments

Gesetzestext Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. A. Freies Widerrufsrecht Rz. 1 Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testaments ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG.[1] Mit Ausnahme von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Widerruf des Rücktritts

Rz. 8 Ein Widerruf des Rücktritts ist nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Gesetzestext (1)1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2)1Der Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Gesetzestext (1)1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Widerruf

Rz. 25 Besteht keine der vorgenannten Verknüpfungen, kann sich der Erblasser nach § 2253 Abs. 1 BGB durch Widerruf von den seinem aktuellen Willen nicht mehr entsprechenden Verfügungen lösen. Nach seinem Tod bestehen des Weiteren möglicherweise Anfechtungsgründe, § 2078 Abs. 2 BGB.[105] Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen kann zu Lebzeiten nur nach § 2271 Abs. 1 S. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

I. Zu Lebzeiten durch einen Ehepartner Rz. 1 Zu Lebzeiten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Die Formvorschrift für den Widerruf und das Verbot, diese Erklärung durch einen Vertreter abzugeben, gilt jedoch nur für die wechselbezüglichen Verfügungen. Sämtliche einseitigen Verfügungen werden und könn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Widerruf

Rz. 27 Nach § 15 Abs. 3 LPartG können die Lebenspartner ihre Anträge auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft so lange widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Erfolgt ein derartiger Widerruf, bleibt das Erbrecht bestehen. Auch wenn einer der Lebenspartner eine Erklärung nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LPartG vor Ablauf von zwölf Monaten widerruft, tri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gemeinschaftlicher Widerruf

Rz. 2 § 2271 BGB regelt nur den einseitigen Widerruf von einzelnen wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments. Beide Ehegatten können gemeinsam das gemeinschaftliche Testament insgesamt nach den allg. Vorschriften der §§ 2254 ff. BGB widerrufen[2] oder auch nur einzelne Verfügungen davon widerrufen.[3] Möglicher Inhalt eines Widerrufs ist auch eine He...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 14 Prinzipiell kann auch ein wirksames gemeinschaftliches Testament wie ein einseitiges Testament widerrufen werden, also nach den §§ 2253 ff. BGB. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz allerdings im Bereich der wechselbezüglichen Verfügungen durch § 2271 BGB (vgl. dazu die Kommentierung zu § 2271 BGB).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Widerruf des späteren Testaments (Abs. 2)

Rz. 10 In logischer Konsequenz gelten die früher errichteten letztwilligen Verfügungen bzw. Testamente dann fort, wenn ein widersprechendes jüngeres Testament selbst nach den Vorschriften der §§ 2254–2256 BGB widerrufen wurde.[17] Abs. 2 ist allerdings eine widerlegbare Auslegungsregel. Eine nach Abs. 1 durch widersprechendes Testament aufgehobene letztwillige Verfügung blei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Widerruf

Rz. 20 Testamentarische Verfügungen sind jederzeit vom Erblasser widerrufbar (§ 2253 BGB). Wurden Vermächtnisse und Auflagen hingegen vertragsmäßig verfügt, ist eine Aufhebung nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners gem. § 2291 BGB durch Testament möglich. Wurde ein Erbvertrag geschlossen, ist eine Aufhebung desselben durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Tes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erklärung des Widerrufs gegenüber einem in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten oder gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehegatten

Rz. 10 In diesen Fallkonstellationen richtet sich die Wirksamkeit des Widerrufs nach der Regel des § 131 Abs. 2 BGB.[27] Liegt bei beschränkter Geschäftsfähigkeit die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach § 131 Abs. 2 S. 2 BGB vor, so genügt der Zugang des Widerrufs bei dem beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten. Gegenüber einem Ehegatten, der zwar in seiner Geschäfts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Widerruf bei Vermächtnissen

Rz. 41 Die gleiche Möglichkeit besteht demnach auch für Vermächtnisse. Auch diese können unter der Bedingung angeordnet werden, dass der Überlebende diese nicht widerruft.[95] Zu Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Annahme von derart weitgehenden Befugnissen besondere Zurückhaltung geboten ist.[96] Wenn dem Überlebenden die Befugnis eingeräumt ist, die Höhe de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erklärung des Widerrufs

1. Notarielle Erklärung Rz. 4 Durch die Verweisung auf die Vorschrift des § 2296 BGB kann der Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung (§ 2296 Abs. 2 BGB) erklärt werden. Die Erklärung des Widerrufs ist empfangsbedürftig (§ 2296 Abs. 2 S. 1 BGB). Geht sie also dem Widerrufsgegner nicht zu, entfaltet sie keine Wirksamkeit. Nach § 10 Abs. 4 LPartG gilt diese Vorschrif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Wirkung des Widerrufs

Rz. 32 Nach § 2270 Abs. 1 BGB werden bei wirksamem Widerruf die wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam. Die Ehegatten sind dann in diesem Rahmen frei, neu zu testieren, d.h. soweit nicht andere, weiterhin geltende wechselbezügliche Verfügungen die Testiermöglichkeiten begrenzen. Auch diese müssten dann widerrufen werden.[65] Oftmals werden aber die Wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 16 Außer durch Verzeihung kann sich der Erblasser von einer einmal angeordneten Pflichtteilsentziehung auch durch den Widerruf der entsprechenden Verfügung wieder lösen.[63] Da die Pflichtteilsentziehung gem. § 2336 Abs. 1 BGB ausschließlich durch (formbedürftige) letztwillige Verfügung möglich ist, kann sie auch in der Form der §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Abgeseh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Widerrufszugang nach Ableben des Ehepartners

Rz. 16 Der Zugang des Widerrufs kann nur gegenüber dem lebenden Erklärungsempfänger erfolgen;[36] deswegen ist der Widerruf nur wirksam, wenn er dem Erklärungsempfänger noch zu Lebzeiten zugeht, nicht aber, wenn dieser nach Abgabe, aber vor Zugang der Erklärung bei ihm verstirbt. Der Zugang des Widerrufs ist aber auch noch nach dem Tod des Erklärenden möglich und wirksam.[37...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notarielle Erklärung

Rz. 4 Durch die Verweisung auf die Vorschrift des § 2296 BGB kann der Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung (§ 2296 Abs. 2 BGB) erklärt werden. Die Erklärung des Widerrufs ist empfangsbedürftig (§ 2296 Abs. 2 S. 1 BGB). Geht sie also dem Widerrufsgegner nicht zu, entfaltet sie keine Wirksamkeit. Nach § 10 Abs. 4 LPartG gilt diese Vorschrift für gemeinschaftliche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 4 Der wirksame Widerruf des Widerrufs führt dazu, dass das zunächst widerrufene Testament in Kraft tritt und als nicht widerrufen gilt. Insoweit tritt die Wirkung des Widerrufs ab dem Zeitpunkt des ersten Widerrufs ein. Inwieweit dann möglicherweise eine inhaltliche Anpassung zu erfolgen hat, wenn das Testament lange Zeit geruht hat, ist fraglich. Einer ergänzenden Testa...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2346 ff.

Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäfte (Pflichtteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 20 Hier ist danach zu differenzieren, ob der Ehegatte, dem gegenüber der Widerruf eines Teiles einer wechselbezüglichen Verfügung erklärt wurde, seine korrespondierenden wechselbezüglichen Verfügungen auch dann getroffen hätte, wenn der durch den anderen widerrufene Teil des Ehegattentestaments von Anfang an gefehlt hätte. Ist dies nicht der Fall, so ist der widerrufene ...mehr