Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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B / 28 Beurlaubung des Angeklagten von der Hauptverhandlung [Rdn 1008]

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Beendigung des Versicherungsschutzes (§ 52 VVG)

Rz. 85 Der Vertrag über die vorläufige Deckung endetmehr

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H / 1 Haftfragen [Rdn 2100]

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ZErb 11/2024, Legal-Tech al... / III. Einfluss von Rechtsdokumentengeneratoren

Im Wesentlichen beruhen die Probleme rund um die gemeinschaftlichen Testamente auf einem Informationsmangel, welcher nach einer Scheidung, wie aufgezeigt, aufgrund der Bindungswirkung von wechselbezüglichen Verfügungen nachhaltige Folgen nach sich ziehen kann. Denn im Gegensatz zu einem Erbvertrag werden die Testierenden bei der Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments...mehr

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A / 12 Ablehnungsgründe, Befangenheit, Vorbefassung [Rdn 118]

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V / 25 Verlesung von Protokollen, Verlesung nach Zeugnisverweigerung [Rdn 3672]

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 535 Da ein Bezugsrecht einseitig durch Erklärung des Versicherungsnehmers bzw. des Berechtigten gegenüber dem Versicherer zustande kommt, kommt es für die Bestimmung des Inhalts auf die Auslegung der entsprechenden Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB an.[915] Die Person des Bezugsberechtigten und der Inhalt des Bezugsrechts sind anhand der Erforschung des wirklichen Willens d...mehr

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B / 14 Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Ausbleiben/Wartezeit [Rdn 820]

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 577 Im Rahmen der Zwangsvollstreckung[989] ist zu unterscheiden zwischen der Einzelvollstreckung durch Pfändung und Überweisung und der Gesamtvollstreckung im Rahmen der Insolvenz des Versicherungsnehmers. Rz. 578 Für die Lebensversicherung sieht § 170 VVG ein Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer vor. Der nament...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Pfändungsschutz nach § 851c ZPO

Rz. 591 § 851c Abs. 1 ZPO regelt, dass Renten, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, wenn die Verträge durch Vereinbarung bestimmter Produktmerkmale und Verfügungsbeschränkungen für die Alterssicherung bestimmt sind. Voraussetzung für den Pfändungsschutz ist, dassmehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Voraussetzungen

Rz. 331 Nach § 168 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wenn es sich um einen Vertrag gegen laufende Prämienzahlung handelt. Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbart...mehr

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§ 11 Kaufpreisverwahrung / III. Verbot der Auszahlung von Amts wegen

Rz. 25 Erkennt der Notar nachträglich,[33] dass er durch die Auszahlung des verwahrten Kaufpreises an der Vollendung eines verbotenen oder unredlichen Zwecks mitwirken würde, hat er von der Auszahlung abzusehen (§ 61 Abs. 1 BeurkG). Eine amtliche Pflicht entsprechend zu ermitteln, trifft den Notar grundsätzlich nicht. Nur wenn konkrete Verdachtsgründe vorliegen, muss der Nota...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / F. Muster: Kaufvertrag bei Kauf vom Insolvenzverwalter

Rz. 60 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.5: Grundstückskauf vom Insolvenzverwalter UVZ-Nr. _________________________ Verhandelt zu _________________________, am _________________________ Vor mir, dem unterzeichneten Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute in den Amtsräumen:mehr

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§ 7 Verkauf durch Erben und... / C. Verkauf durch Vorerben

Rz. 33 Schwierig kann es sein, wenn ein Vorerbe die Immobilie verkaufen will. Die Vor- und Nacherbschaft bezieht sich auf das Vermögen des Erblassers (samt Verbindlichkeiten), das zum Zeitpunkt des Erbfalls besteht und in der Regel im Ganzen auf den Vorerben übergeht, § 1922 BGB. Rz. 34 Die übergegangene Erbschaft wird zu einem Vermögen des Vorerben, und zwar zu einem gesonder...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / b) Bestimmung der "richtigen" Kostenquote

Rz. 360 Bei der Ermittlung der "richtigen" Kostenquote i.S.d. § 5 Abs. 3 b ARB ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kriterien der Erfolgsaussichten oder des Prozessrisikos, welche die vom Gericht vorgeschlagenen Vergleiche im Wesentlichen bestimmen, keine Rolle spielen. Entscheidend ist demgegenüber allein das rechnerische Verhältnis, wobei das "wirtschaftliche Endergeb...mehr

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AGS 11/2024, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Lissner mit aktueller Rspr. zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe sowie zum Insolvenzrecht (S. 481). Aus Anlass der Entscheidung des OLG Hamburg (S. 497) befasst sich N. Schneider im Aufsatz auf S. 485 mit der Abrechnung der Vergütung bei Fortsetzung eines Rechtsstreits für die Erben nach dem Tode des bisherigen Mandanten. Nach der Rspr. setzt sich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Widerrufliches Bezugsrecht

Rz. 498 Das sog. widerrufliche Bezugsrecht stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Gemäß § 159 Abs. 1 VVG gilt die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des (ursprünglichen) Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen, im Zweifel als vorbehalten. Nach § 159 Abs. 2 VVG erwirbt der Bezugsberechtigte im Zweifel das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem E...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Besonderheiten bei unwiderruflichem Bezugsrecht

Rz. 528 Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts setzt gem. § 9 Abs. 2 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung zusätzlich die ausdrückliche Bestimmung voraus, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Ein bestimmter Ausdruck ist nicht vorgeschriebe...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Bezugsberechtigung

Rz. 294 Sollen die Leistungen im Versicherungsfall an einen vom Versicherungsnehmer benannten Dritten erfolgen, so kann dieser dem Begünstigten eine Bezugsberechtigung nach Maßgabe der §§ 176, 159, 160 VVG, entsprechend den Vorschriften zur Lebensversicherung, einräumen.[730] Beispiel Ein Alleinverdiener will seinen Ehepartner für den Fall seiner Berufsunfähigkeit absichern u...mehr

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N / 3 Nebenklage, Allgemeines [Rdn 2357]

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§ 11 Kaufpreisverwahrung / D. Verwahrungsanweisung

Rz. 10 Zu einer Verwahrung von Geld muss ein Antrag der Beteiligten vorliegen (Verwahrungsanweisung, die der Notar angenommen hat). Nach § 57 Abs. 4 BeurkG ist bei der Vereinbarung der Verwahrungsanweisung, deren Ergänzung, Änderung und auch beim Widerruf die Schriftform zu wahren. Wenn im Rahmen eines Immobilienkaufvertrags eine Kaufpreisverwahrung durchgeführt wird, ist di...mehr

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§ 11 Kaufpreisverwahrung / I. Treuhandaufträge

Rz. 26 Treuhandvereinbarungen und Verwahrungsanweisungen durch die Vertragsparteien sind in der Regel in der Notarurkunde enthalten, weil sie als Bestandteil des Kaufvertrags gem. § 311b Abs. 1 BGB mit beurkundet sind. Der Notar wird auf exakte Formulierungen achten und damit Problemen vorbeugen.[37] Änderungen und Ergänzungen der beurkundeten Erklärungen müssen nur beurkund...mehr

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§ 19 Vertrauensschadenversi... / b) Beispiele für unmittelbare und mittelbare Schäden

Rz. 22 Dies zugrunde gelegt sind als unmittelbarer Schaden ersatzfähig ohne Anspruch auf Vollständigkeit: der Wiederbeschaffungswert bzw. die Wiederherstellungskosten und ein danach verbleibender technischer oder merkantiler Minderwert,[71] jedoch maximal bis zur Höhe des Zeitwerts der Sache gem. § 55 AVB-VSV; die Kosten für den Widerruf, die Richtigstellung oder Ergänzungen...mehr

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ZErb 11/2024, Legal-Tech al... / 2. Bewertung

Wenngleich Dokumente generierende Online-Plattformen damit zulässig sind, stellt sich die Frage, ob diese auch das in ihnen liegende Potenzial im Hinblick auf den Ausgleich des bestehenden Informationsmangels nutzen. Diese Frage soll am Beispiel von "Smartlaw" exemplarisch beleuchtet werden.[30] "Smartlaw" konzentriert sich bei der Erstellung der gemeinschaftlichen Testament...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / I. Vorbemerkung

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§ 14 Lebensversicherung / bb) BGH, Urt. v. 18.6.2003 – IV ZR 59/02

Rz. 510 Mit Urt. v. 18.6.2003 hat der BGH festgestellt, dass bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort erwirbt. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimme der Versicherungsnehmer d...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Umfang der Abtretung

Rz. 560 Der Umfang einer Abtretung ist durch Auslegung der Abtretungserklärung zu ermitteln; eine Teilabtretung ist möglich.[957] Üblich sind Begrenzungen der Höhe nach oder die Abtretung lediglich der Erlebensfall- oder der Todesfallansprüche. Im Regelfall werden neben der Hauptforderung auch sämtliche Gestaltungsrechte aus der Lebensversicherung abgetreten;[958] hierzu geh...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Versicherungsfall in den "sonstigen Fällen", Abs. 1 c bzw. Nr. 2.4.3 ARB 2012

Rz. 409 Die Definition des Versicherungsfalls "in allen anderen Fällen", also für sämtliche Leistungsarten des § 2 ARB mit Ausnahme von § 2 a und k ARB, findet sich in § 4 Abs. 1 c ARB: Der Versicherungsfall ist der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll....mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ff) Erlöschen des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Belehrung

(1) Allgemeines Rz. 302 Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kommt in Einzelfällen ein Erlöschen des Widerspruchsrechts aufgrund von Verwirkung, unzulässiger Rechtsausübung oder Verjährung in Betracht. Rz. 303 Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Versicherungsvertrag v...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ee) Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

(1) Allgemeines Rz. 296 Mit wirksamem Widerspruch des Versicherungsnehmers verliert der bis dahin schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig seine Wirksamkeit.[438] Dem Versicherungsnehmer steht ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zu, wobei er sich den erbrachten Versicherungsschutz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (7) Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs

Rz. 293 Die Widerspruchsbelehrung muss keine Angaben darüber enthalten, welche Rechtsfolgen sich aus einer Ausübung des Widerspruchs ergeben.[430]mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss seit dem 1.1.2008

Rz. 311 Der Versicherungsnehmer eines ab dem 1.1.2008 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist gemäß §§ 8, 152 Abs. 1 VVG berechtigt, seine auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 30 Tagen zu widerrufen. aa) Voraussetzungen des Widerrufs Rz. 312 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Versicherungsnehmer den Wide...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (6) Angabe, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen möglich ist

Rz. 292 Weiterhin ist nicht erforderlich, dass in der Widerspruchsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass der Widerspruch des Versicherungsnehmers keiner Begründung bedarf.[429]mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Form der Widerspruchsbelehrung

Rz. 294 Die Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht ist gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nur dann wirksam, wenn diese in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben ist. Eine drucktechnische Hervorhebung ist etwa durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder Schriftgröße, Einrücken oder Einrahmen möglich.[431] Ob das jeweils durch den Versicher...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ausnahmen

Rz. 319 Kein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers besteht gem. § 8 Abs. 3 VVG:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Widersprüchliches Verhalten bzw. Rechtsmissbrauch

Rz. 305 Das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerspruch kann wegen widersprüchlichen Verhaltens bzw. Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs im konkreten Einzelfall verwehren.[458] Rz. 306 Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann ausna...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Unzulässige Rechtsausübung

Rz. 308 Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer stellt nach der Rechtsprechung des BGH auch keinen Fall unzulässiger Rechtsausübung dar.[474] Der Versicherer ist im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer, der von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, regelmäßig nicht schutzbedürftig, da er selbst versäumt hat den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Angabe des Beginns der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 289 Eine Widerspruchsbelehrung erfüllt dann die gesetzlichen Vorgaben, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung korrekt angegeben ist. Dafür reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst.[421] Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung de...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 29.7.1994/1.1.1995 und dem 31.12.2007

Rz. 279 Mit Wirksamkeit zum 29.7.1994 wurde die Regelung in § 8 Abs. 5 VVG a.F. eingefügt, die dem Versicherungsnehmer bei einem Lebensversicherungsvertrag das Recht einräumt, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss vom Vertrag zurückzutreten. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Rücktrittsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tage verlängert.[382]...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Gezogene Nutzungen

Rz. 299 Neben den eingezahlten Beiträgen kann der Versicherungsnehmer nach § 818 BGB die gezogenen Nutzungen vom Versicherer herausverlangen. Die Darlegungs- und Beweislast zur Höhe der gezogenen Nutzungen liegt beim Versicherungsnehmer.[448] Es kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % gezogen hat.[449] Der p...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Ordnungsgemäße Belehrung

Rz. 282 Für die Erfüllung der Belehrungspflicht nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. ist entscheidend, dass der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Auch wenn der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hatte, steht dem Versicherungsnehmer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrun...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (5) Angabe des Adressaten des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 291 Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung den Adressaten des Widerspruchs benennt.[427] Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar, dass er seinen Widerspruch an den unter der Belehrung oder im Begleitschreiben benannten Versicherer zu richten habe. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Begleitschreiben ein den Versicherungsvertrag betreuender...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Beginn der Widerspruchsfrist

Rz. 295 Maßgebend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Die Beweislast hierfür obliegt dem Versicherer, soweit der Versicherungsnehmer den Erhalt dieser Unterlagen substantiiert bestreitet. Nicht ausreichend ist es, wenn der ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (3) Fondsgebundene Lebensversicherungen

Rz. 301 Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung entsprechen die gezogenen Nutzungen der positiven Wertentwicklung der Investmentfonds. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung vor Ausübung seines Widerspruchsrechts bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen, hat der Versicherer eine positive Wertentwicklung der Investmentfonds bereits bei der Auszah...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Allgemeines

Rz. 302 Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kommt in Einzelfällen ein Erlöschen des Widerspruchsrechts aufgrund von Verwirkung, unzulässiger Rechtsausübung oder Verjährung in Betracht. Rz. 303 Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Versicherungsvertrag vor Widerspruch ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (3) Verstoß gegen Treu und Glauben

Rz. 307 Liegt lediglich ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, verstößt die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben.[467] Ein geringfügiger Belehrungsfehler liegt vor, wenn durch diesen dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen zu denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung.[468] Von...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (5) Verjährung

Rz. 309 Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete bereicherungsrechtliche Anspruch des Versicherungsnehmers entsteht mit Ausübung des Widerspruchsrechts [477] und nicht bereits mit jeder infolge des Widerspruchs ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung.[478] Erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer verliert der schwebend unwirksame Versicherungsvertrag...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 1.1.1991 und dem 28.7.1994/31.12.1994

Rz. 278 Mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.1990[377] wurde ein gesetzliches Widerrufsrecht für Lebensversicherungsverträge in § 8 Abs. 4 VVG a.F. eingefügt. Der Versicherungsnehmer war danach berechtigt, seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantr...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Inhalt der Widerspruchsbelehrung

Rz. 284 Der Inhalt der Widerspruchsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Kunden über sein Widerspruchsrecht klar und eindeutig belehren.[394] Dabei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.[395] (1) Hinweis auf die Form des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung Rz. 285 Die Widerspruchsbelehrung muss den...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 29.7.1994/1.1.1995 und dem 31.12.2007

Rz. 280 Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der ab dem 29.7.1994/1.1.1995 geltenden Fassung kommt ein Versicherungsvertrag auch dann wirksam zustande, wenn der Versicherer die Aushändigung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. an den Versicherungsnehmer bei Antragstellung unterlassen hat, sofern der Versicherungsnehmer nicht nach Überlas...mehr