Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsplan

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wirtschaftsplan: Ermessen f... / 4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Zwar habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Frage, mit welchen Ausgaben zu rechnen sei, ein Ermessen. Eine gewisse Anhebung der Vorschüsse wäre daher, basierend auf der Annahme, dass sich die Heizkosten voraussichtlich für 2023 erhöhen werden, nicht zu beanstanden gewesen. Für eine 100-prozentige Anhebung dieser Position wären a...mehr

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Wirtschaftsplan: Ermessen f... / 3 Das Problem

Bei den Vorschüssen gehen die Wohnungseigentümer bei ihrer Planung für das Wirtschaftsjahr 2023 davon aus, dass die Kosten für "Heizung/Wasser/Kanal" von 45.000 EUR auf 90.000 EUR steigen werden. Gegen diese Annahme geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, es gebe keine sachliche Grundlage dafür, dass sich die Heizkosten im Jahr 2023 um 100 % erhöhen werden. Seine Nachfrage ...mehr

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Vorschüsse ohne Wirtschafts... / 6 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.7.2023, 2/13 S 94/22mehr

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Vorschüsse ohne Wirtschafts... / 2 Normenkette

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Vorschüsse ohne Wirtschafts... / 1 Leitsatz

Die Nichtigkeit eines Beschlusses wegen Unbestimmtheit ist auf Extremfälle beschränkt, in denen der Beschluss keinen durchführbaren Inhalt hat, widersprüchlich ist oder nach Auslegung nicht eindeutig ist, welche von mehreren Möglichkeiten gewollt ist. Kann dem Beschluss durch Auslegung ein durchführbarer Regelungsgehalt noch entnommen werden (hier Sonderumlage mit "ca.- Anga...mehr

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Vorschüsse ohne Wirtschafts... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! K könne ihren Anspruch auf den Beschluss zu TOP 5.2 stützen. Die Beweislast für die Behauptung, die Niederschrift sei falsch, treffe B. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. B dürfe sich zur Versammlung auch nicht mit Nichtwissen erklären. Der Beschluss zu TOP 5.2 sei im Übrigen zwar anfechtbar gewesen. Er sei aber nicht nichtig! Nichtig wegen Unbestimmtheit sei ...mehr

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Vorschüsse ohne Wirtschafts... / 3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 5 Wohnungseigentumsrechte. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von B als Erben des verstorbenen Wohnungseigentümers Z die Zahlung einer "Sonderumlage" in Höhe von 6.489,16 EUR. Die übrigen Wohnungseigentumsrechte haben einen Eigentümer (Y). Nach einer Niederschrift hat Y unter einem TOP 5.2 "Instandsetzung Außenanlage G...mehr

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Sondereigentum: Beschluss z... / 5 Hinweis

Problemüberblick Nach § 23 Abs. 1 WEG werden durch Beschlussfassung solche Angelegenheiten geordnet, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können. Gem. § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Organe

Rz. 11 Das DRSC hat als Organe neben der Mitgliederversammlung (dem Kollektiv aus allen seinen Mitgliedern) einen 20-köpfigen Verwaltungsrat, einen aus neun Mitgliedern bestehenden Nominierungsausschuss sowie das Präsidium, das die Geschäftsführung des Vereins übernimmt.[1] Die Mitgliederversammlung tagt im Regelfall einmal jährlich. Sie wählt und entlastet die Mitglieder de...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Anwendungsbereich und landesrechtliche Vorschriften

Rz. 2 § 263 HGB setzt einen die Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1ff. HGB begründenden Gewerbebetrieb (Unternehmen i. S. d. § 263 HGB) voraus.[1] Träger eines solchen Unternehmens im Anwendungsbereich des § 263 HGB können nur Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände sein. Gemeinden und Gemeindeverbände (z. B. Landkreise oder Landschaftsverbände) stellen kommunale Gebie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.8.2.3 Landesbetriebe

Tz. 20a Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtsch oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. Sie können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (s § 14a Landesorganisationsges – LOG – NRW). Landesbetriebe haben grds einen Wirtschaftsplan aufzustellen, d...mehr

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AGS 08/2023, Streitwert ein... / II. Maßgebend ist der Jahreswert

Die Streitwertfestsetzung durch das AG im Teilabhilfebeschluss ist nicht zu beanstanden. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Bei Forderungen der Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan, die wie hier als monatliche Zahlung geschuldet sind, handelt es sich um wiederkehrende Leistungen gem. § 258 ZPO. Die Kammer teilt auch die Auffassung, dass im Fall...mehr

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AGS 08/2023, Streitwert ein... / I. Sachverhalt

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen einzelnen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeld verklagt und insoweit beantragt, diesen zu verurteilen, bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan ein monatlich im Voraus fälliges Hausgeld zu zahlen. Die monatliche Forderungshöhe i.H.v. 1.298,00 EUR ergab sich insoweit aus dem Beschluss über den aktuellen Wirtschaf...mehr

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AGS 08/2023, Streitwert ein... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ihren Antrag ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, dass die Zahlungspflicht nur bis zur Fassung eines neuen Wirtschaftsplans gelten solle. Damit war auch für die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft klar, dass der erstrebte Titel keinesfalls eine Gültigkeitsdauer von 3,5 Jahren haben werd...mehr

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AGS 08/2023, Streitwert ein... / Leitsatz

Der Streitwert der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer auf künftige Zahlung des aktuellen Hausgelds bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan bemisst sich nicht nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des aktuell geschuldeten Hausgeldes; vielmehr ist maximal der Jahresbetrag anzusetzen. LG Frankfurt, Beschl. v. 10.5.2023 – 2-1...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 5.6.2 Prüfungsmaßstab für einen wichtigen Grund

Vom Sonderkündigungsschutz erfasst sind grundsätzlich auch außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigungen. Auch sie können erst ausgesprochen werden, wenn der Betriebs- oder Personalrat ihr vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Praxis-Beispiel Ein Kaufhausunternehmen schaffte in allen Niederlassungen und Betrieben die sog. "Aufsichten" ab. Alle betroffenen Arbeitnehmer e...mehr

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Gebührenstreitwert: Klage a... / 4 Die Entscheidung

Das LG meint, für die Berechnung könne man nicht § 9 ZPO nutzen. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass das in Rede stehende Recht seiner Natur nach voraussichtlich noch für eine Dauer von wenigstens 3,5 Jahren bestehe oder erfahrungsgemäß noch so lange bestehen könne. Dies sei bei der Vorschusszahlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG erfahrungsgemäß nicht der Fall. Zwar entspre...mehr

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Nachschuss-Beschluss: Mange... / 1 Leitsatz

Ist die Summe von geleisteten Ist-Zahlungen und den Soll-Zahlungen gemäß Wirtschaftsplan identisch, so hat das (eventuelle) Ansetzen der Ist-Zahlungen in der Jahresabrechnung keine Bedeutung für die Berechnung der Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse.mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / d) Muster: Aufforderung zur Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan

Rz. 77 Muster 14.10: Aufforderung zur Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan Muster 14.10: Aufforderung zur Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan An Herrn _________________________ _________________________ Hiermit zeige ich die anwaltliche Vertretung von Herrn _________________________ an. Eine entsprechende Vollmacht ist beigefügt. Wie Sie wissen, ist mein Mandant Vorerbe Ihres am _...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / e) Muster: Klage des Vorerben auf Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan

Rz. 78 Muster 14.11: Klage des Vorerben auf Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan Muster 14.11: Klage des Vorerben auf Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen Herrn _________________________ – Beklagten – wegen...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / e) Muster: Klage des Nacherben auf Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan

Rz. 150 Muster 14.23: Klage des Nacherben auf Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan Muster 14.23: Klage des Nacherben auf Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen Herrn _________________________ – Beklagten – w...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 3. Wirtschaftsplan für Bergwerke und Wälder

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 145 Gehört ein Wald, ein Bergwerk oder eine vergleichbare Anlage zu der Erbschaft, kann sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe zur Vermeidung von Streitigkeiten, ob der Vorerbe die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhält, nach § 2123 BGB die Aufstellung eines Wirtschaftsplans verlangen. Der Wirtschaftsplan ist für die Parteien bindend. Nu...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 4. Wirtschaftsplan für Bergwerke und Wälder

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 74 Gehört ein Wald, ein Bergwerk oder eine vergleichbare Anlage zur Erbschaft, kann der Vorerbe von dem Nacherben zur Vermeidung von Streitigkeiten darüber, ob der Vorerbe die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhält, nach § 2123 BGB die Zustimmung zu einem bestimmten Wirtschaftsplan verlangen. Eine Verpflichtung des Vorerben zur Aufstellung...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / d) Muster: Aufforderung zur Erstellung eines Wirtschaftsplans

Rz. 149 Muster 14.22: Aufforderung zur Erstellung eines Wirtschaftsplans Muster 14.22: Aufforderung zur Erstellung eines Wirtschaftsplans An Herrn _________________________ _________________________ Hiermit zeige ich die anwaltliche Vertretung von Herrn _________________________ an. Eine entsprechende Vollmacht ist beigefügt. Wie Sie wissen, ist mein Mandant Nacherbe Ihres am ___...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / b) Verfahren

Rz. 75 Der Vorerbe kann den Anspruch auf Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan im Klagewege durchsetzen. Der Klageantrag ist auf Zustimmung zu einem bestimmten Plan zu richten.[108] Da der Wirtschaftsplan im Prozess gegebenenfalls der Überprüfung durch einen Sachverständigen standhalten muss, sind für dessen Aufstellung hinreichende Fachkenntnisse erforderlich. Soweit diese bei...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / b) Verfahren

Rz. 147 Vor- und Nacherbe können den Anspruch auf Erstellung eines Wirtschaftsplans im Klagewege durchsetzen. Der Klageantrag ist auf Zustimmung zu einem bestimmten Plan zu richten.[190] Da der Wirtschaftsplan im Prozess gegebenenfalls der Überprüfung durch einen Sachverständigen standhalten muss, sind für dessen Aufstellung hinreichende Fachkenntnisse erforderlich. Soweit di...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 74 Gehört ein Wald, ein Bergwerk oder eine vergleichbare Anlage zur Erbschaft, kann der Vorerbe von dem Nacherben zur Vermeidung von Streitigkeiten darüber, ob der Vorerbe die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhält, nach § 2123 BGB die Zustimmung zu einem bestimmten Wirtschaftsplan verlangen. Eine Verpflichtung des Vorerben zur Aufstellung des Wirtschaftsplans be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Vor- und Nacherbfolge / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 145 Gehört ein Wald, ein Bergwerk oder eine vergleichbare Anlage zu der Erbschaft, kann sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe zur Vermeidung von Streitigkeiten, ob der Vorerbe die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhält, nach § 2123 BGB die Aufstellung eines Wirtschaftsplans verlangen. Der Wirtschaftsplan ist für die Parteien bindend. Nur bei erheblichen Veränd...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Kosten

Rz. 76 Die Kosten für die Aufstellung des Wirtschaftsplans sind Nachlassverbindlichkeit, § 2123 Abs. 1 S. 3 BGB.mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Kosten

Rz. 148 Die Kosten für die Aufstellung des Wirtschaftsplans sind Nachlassverbindlichkeit, § 2123 Abs. 1 S. 3 BGB.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 3.4.4.1 Versammlungsbeschlüsse

In die Beschluss-Sammlung ist der Wortlaut aller Beschlüsse der Wohnungseigentümer, die in einer Wohnungseigentümerversammlung verkündet wurden, aufzunehmen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um Beschlüsse handelt, die in einer ordentlichen oder in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung gefasst worden sind. Selbstverständlich sind auch die aufgrund einer Öffnungsklaus...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 1.1.1 Ordentliche Wohnungseigentümerversammlung

Nach § 24 Abs. 1 WEG wird die Wohnungseigentümerversammlung vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Notwendigkeit, mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen, ergibt sich bereits aus § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG. Hiernach haben die Wohnungseigentümer über die sich auf Grundlage des Wirtschaftsplans ergeb...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 1.11.2.3 Anlagen

Neben der Tagesordnung sind den Wohnungseigentümern weitere Unterlagen – je nach Tagesordnung – zu übersenden: Jahresabrechnung Den Wohnungseigentümern ist die Jahresgesamtabrechnung und die für sie maßgebliche Einzelabrechnung zu übersenden.[1] Eine Übersendung auch der Jahreseinzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich, wenn vor der Beschlussfassu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 2.1.2 Nichtwohnungseigentümer als Verwaltungsbeirat

Vor Inkrafttreten des WEMoG führte die Bestellung eines Nichtwohnungseigentümers nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nur zur Anfechtbarkeit des Bestellungsbeschlusses. Allerdings geht eine recht aktuelle amtsrichterliche Entscheidung, die noch zum alten Recht ergangen ist, von Beschlussnichtigkeit aus – und zwar auch bezüglich der Beiratsmitglieder, be...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 3.5.3.2 Keine aufschiebende Wirkung

Die Beschlussanfechtungsklage hat also keine aufschiebende Wirkung.[1] Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen z. B. Zahlungspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer aus einem angefochtenen Beschluss über die Festsetzung von Hausgeldvorschüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans oder...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 3.3.2 Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des klagenden Wohnungseigentümers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aber nicht schon dann gegeben, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollstän...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 3.5.11 Altverfahren

Für sämtliche Anfechtungsklagen, die vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig wurden, gilt nach § 48 Abs. 5 WEG das alte Verfahrensrecht fort. Praktische Relevanz dürfte dieser Bestimmung im Hinblick auf den Zeitablauf nur noch für Altverfahren zukommen, die sich in den Rechtsmittelinstanzen (Berufung vor dem Landgericht oder Revision vor dem BGH) befinden. Da hier Anwaltszwan...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 3.4.6 Fortlaufende Nummerierung/Reihenfolge der Einträge

Die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung haben gemäß § 24 Abs. 7 Satz 3 WEG nacheinander mit fortlaufender Nummerierung zu erfolgen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Beschluss-Sammlung nicht nur übersichtlich, sondern auch vollständig bleibt und vor allem nicht nachträglich willkürlich verändert wird.[1] Hieraus folgt, dass keine neue Nummerierung je Versammlu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bauliche Veränderungen (Zer... / 6.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen

Für sämtliche Gestattungsmaßnahmen ordnet § 21 Abs. 1 WEG die alleinige Kostentragungspflicht des oder derjenigen Wohnungseigentümer an, denen die bauliche Veränderung gestattet wurde. Allein sie sind auch nur zur Nutzung der Einrichtung berechtigt. Praxis-Beispiel Der Treppenlift – Teil 1 In der aus 15 Wohnungseigentümern bestehenden Wohnanlage leben 3 bereits hochbetagte und...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 1.11.2.1 Tagesordnung

Der Verwalter ist grundsätzlich in der Gestaltung der Tagesordnung sowie der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte frei. Gleichwohl sollten grundlegende und bedeutsame Tagesordnungspunkte zu Beginn der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden, sodass sichergestellt ist, dass diese auch zur Abstimmung gelangen können. Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Technische Verwaltung und b... / 5.2 Sicherstellung der Finanzierung

Die Kosten für die Durchführung längerfristig planbarer Sanierungen größeren Umfangs können in Wirtschaftsplänen als gesondert vorgesehene Ausgabenposition – unter Umständen sogar über Jahre pro rata temporis verteilt – nach erwarteten Vergütungs- bzw. Werklohnfälligkeiten an Unternehmer kalkuliert und abgesichert werden. Etwaige Wohngeldsäumnisse oder gar erwartete Zahlungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, WEG § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht.

Gesetzestext (1) 1Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. 2Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. (2) 1Nach Ablauf des Kalenderj...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2123 BGB – Wirtschaftsplan.

Gesetzestext (1) 1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten fallen der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirtschaftsplan (§ 28 I 2).

I. Allgemeines. Rn 3 Ziel eines Wirtschaftsplans ist es: 1. aufgrund einer vorläufigen Schätzung festzustellen, welcher Gesamtbetrag zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 in einem Wirtschaftsjahr benötigt wird, und 2. die Beitragsleistung der WEigtümer zu diesen Kosten (BGH NZM 13, 650 Rz 13; Hamm ZMR 09, 58, 60) sowie 3. zu den Rücklagen (§ 19 Rn 39 ff; § 19 Rn 42) festzusetze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1038 BGB – Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kos...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersteller (§ 28 I 2).

Rn 4 Der Wirtschaftsplan ist nach § 28 I 2 vom zu Beginn des Wirtschaftsjahres amtierenden Verw als Organ der GdW (§ 18 Rn 14) zu erstellen. Stellt dieser Verw keinen Wirtschaftsplan auf, kann jeder WEigtümer gegen die GdW einen Titel auf Erstellung eines Wirtschaftsplans erstreiten (§§ 18 II, 44 I 2) und vollstrecken (s.a. BGH ZMR 19, 416 Rz 16) – auch wenn der Beschl nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufstellungszeitpunkt (§ 28 I 2).

Rn 5 Nach § 28 I 2 ist jährlich – nach § 18 II idR im Voraus; anderes ist nicht ordnungsmäßig (str) – ein Wirtschaftsplan vorzulegen; die WEigtümer können etwas anderes vereinbaren. Gesetzliches Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Rn 6 Verlangt ein WEigtümer, dass dem Wirtschaftsplan entgegen einer Übung das Kalenderjahr zu Grunde gelegt wird, handelt er grds treuwidrig, we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Ziel eines Wirtschaftsplans ist es: 1. aufgrund einer vorläufigen Schätzung festzustellen, welcher Gesamtbetrag zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 in einem Wirtschaftsjahr benötigt wird, und 2. die Beitragsleistung der WEigtümer zu diesen Kosten (BGH NZM 13, 650 Rz 13; Hamm ZMR 09, 58, 60) sowie 3. zu den Rücklagen (§ 19 Rn 39 ff; § 19 Rn 42) festzusetzen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan.

Rn 8 Die Praxis unterscheidet Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan. Ein Einzelwirtschaftsplan für jeden WEigtümer ist unverzichtbarer Bestandteil des Wirtschaftsplans. Ohne ihn kann der Vorschuss iSd § 28 I 1 nicht errechnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. 2Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. (2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres beschl...mehr