Fachbeiträge & Kommentare zu Zoll

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung schließt als spezielle vollstreckungsrechtliche Gestaltungsklage andere auf das behauptete Recht gestützte Klagen gegen den Vollstreckungsgläubiger aus, solange die Zwangsvollstreckung in die gepfändete Sache nicht beendet ist (BGH, NJW 1986, 2426 = WM 1986, 720 = ZMR 1986, 232 = JZ 1986, 686 = MDR 1986, 752 = DB 1986, 2075 = DWW...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Eigentümerbuchgrundschuld

Rz. 13 Die Pfändung einer Eigentümerbuchgrundschuld erfolgt gem. §§ 857 Abs. 6, 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Pfändungsbeschluss und die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Die Eintragung setzt voraus, dass die gepfändete Eigentümergrundschuld bereits entstanden ist (OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.12.2007 – 5 Wx 11/07 m. w. N. – juris; BayObLG JurBüro 1997, 48 = MittBa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Antrag

Rz. 47 Die Pfändung erfolgt aufgrund eines Beschlusses, der durch den Gläubiger zu beantragen ist. Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO). Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Der Antrag bedarf grundsätzlich einer Originalunterschrift, so dass eine eingescannte Unterschrift in standardisierten Massenverfahren nicht genügt (LG Trier, Urteil v. 15...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Pfandverwertung

Rz. 8 Die Verwertung der nach dieser Vorschrift gepfändeten Wechselforderungen hat nach den Regeln der §§ 835 ff. ZPO zu erfolgen. Durch die Art der Verwertung unterscheidet sich die Wechselforderungspfändung von der Pfändung von Wertpapieren, die vom Gerichtsvollzieher nicht nur gepfändet, sondern auch verwertet werden (§§ 808 Abs. 2, 821 ZPO). Gepfändete Wechselforderungen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Androhung des Ordnungsmittels (Absatz 2)

Rz. 14 Nach Abs. 2 muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach Abs. 1 eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Erfolgt diese nicht schon in dem Unterlassungstitel, sondern durch gesonderten Beschluss, stellt bereits die Andr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers

Rz. 2 Da der Schuldner die erforderlichen Erklärungen i. d. R. nicht – jedenfalls nicht freiwillig – abgeben wird, sieht die Vorschrift zur Vereinfachung vor, dass der Gerichtsvollzieher an Stelle des Schuldners tätig werden darf. Er darf dies jedoch nur nach Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG; § 105 Abs. 3 Satz 1 GVGA). Dem Antrag...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 31 Gegen den Beschluss nach Abs. 1 ist sowohl für den Gläubiger (bei Ablehnung) als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Sie hat aufschiebende Wirkung (BGH, WM 2011, 2331 = NJW 2011, 3791 = MDR 2011, 1503 = JurBüro 2012, 104). Rz. 32 Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines O...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten/Gebühren

Rz. 37 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20 EUR für eine Entscheidung des Prozessgerichts an. Wird das Zwangsgeld i. R.d. Forderungspfändung zugunsten der Staatskasse beigetrieben, so fällt für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls eine Festgebühr von 20 EUR an (Nr. 2111 KV GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.5 Dritte als Bedienstete oder Besucher

Rz. 27 Dritte, die sich als Bedienstete oder Besucher in den herauszugebenden Räumen aufhalten, sind nur Besitzdiener und nicht Besitzer. Ein gesonderter (weiterer) Vollstreckungstitel gegen sie ist daher nicht erforderlich (KG, NJW-RR 94, 713; Zöller/Seibel, § 885 Rn. 11).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art

Rz. 14 Wenn die Dienste vollständig oder zu einem wesentlichen Teil die Erwerbstätigkeit des Schuldners darstellen, ohne dass eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Schuldners vorliegen muss, sind es Arbeitseinkommen. Die zu zahlende Vergütung muss – nicht notwendig in gleichen Abständen – wiederkehrend sein (bei nicht wiederkehrend zahlbaren vgl. § 850i Abs....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist anwendbar, wenn der Schuldner als natürliche oder juristische Person (BVerfG, NJW 1967, 195 = BVerfGE 20, 323 = MDR 1967, 187 = JZ 1967, 171 = Rpfleger 1967, 139) zu einer Unterlassungs- oder Duldungshandlung verpflichtet wurde. Als Titel kommen sowohl Urteile als auch eidesstattliche Versicherungen, v.a. im Urheber- und Wettbewerbsrecht, vollstreckb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Begründetheit der Widerspruchsklage

Rz. 6 Die Klage kann nur auf Fakten gestützt werden, die zum Schluss des Verteilungstermins bereits vorgelegen haben, sodass nachträglich eingetretene Tatsachen oder Ereignisse nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 1991, 1063). Rz. 7 Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn der Kläger beweist, dass er gegenüber dem Beklagten ein besseres Recht als im Teilungsplan fest...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gerichtsvollzieherverfahren (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 regelt das Vorgehen des Gerichtsvollziehers bei der Durchführung des Vollstreckungstermins (vgl. auch §§ 128 f. GVGA). Der Gerichtsvollzieher ist nach Satz 1 dazu verpflichtet, die vorgefundenen frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren. Hierdurch soll im Streitfall die Beweisführung über den Bestand und Zustand der vom Schuldner in die Räume eingebr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zuständigkeitsregelung (Absatz 2)

Rz. 2 Abs. 2 regelt die ausschließliche (§ 802 ZPO) sachliche und örtliche Zuständigkeit. Für eine Klage auf Leistung des Interesses ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, bei dem die vorangegangene Klage über die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung rechtshängig war, also das Gericht, das zuvor mit der Individualleistu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 8 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Vollstreckungsschuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13 bis 19 ZPO) hat (Abs. 2 Halbs. 1). § 764 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme stattfinden soll, ist wegen der speziellen Bestimmung des Abs. 2 nicht einschlägig (OLG Jena 2001, 62 = InVo 2001, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Streitwert

Rz. 31 Der Streitwert ist in entsprechender Anwendung von § 6 ZPO festzusetzen: Die Forderungen beider Parteien, für die die Sache haftet, und der zur Auskehrung bereitstehende Erlös sind miteinander zu vergleichen. Der niedrigste dieser drei Werte bestimmt den Streitwert (Zöller/Schneider, § 3 Rn. 16 "Vorzugsweise Befriedigung").mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Zwangsmittelbeschluss

Rz. 15 Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen (BGH, WM 2013, 1713 = NJW 2013, 2906; LAG Köln, Beschluss v. 2.12.2013, 11 Ta 292/13 – Juris). Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, § 888 Rn. 20 m. w. N.). Das Zwangsmittel dient dazu, den Schuldner zur Erfüllung seiner gesch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zugriffsbereich der Pfändung

Rz. 15 Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses prüft das Vollstreckungsgericht nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem Sachvortrag des Gläubigers dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und ob sie nicht unpfändbar ist (BGH, WM 2004, 934 = Vollstreckung effektiv 2004, 93 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die Grundlagen des landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht als Angelegenheit der Justizverwaltung (Abs. 2 Satz 3) zu führenden SchVerz und gibt in III die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verzeichnisses (BT-Drucks. 16/10069 S. 42 f). Das ist durch die Schuldnerverzeichnisführungsverordnu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zustellungen an Schuldner (Abs. 4)

Rz. 4 Nach § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Zwischen dem Terminstag und dem Tag der Zustellung der Ladung müssen wenigstens drei Tage liegen (§ 136 Abs. 3 GVGA; § 217 ZPO). Es handelt sich um eine Zustellung auf B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Verurteilung zur Kostenvorschusszahlung

Rz. 16 Gemäß Abs. 2 kann dem Schuldner die Pflicht zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme der Handlung entstehen, auferlegt werden. Die Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar, die mit einer gegen den titulierten Anspruch selbst gerichteten Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO nicht überprüft werden kann. Haben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Verwertung der eingetragenen Zwangshypothek (Abs. 3)

Rz. 44 Für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek enthält Abs. 3 ZPO eine besondere Regelung. Danach genügt zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare (Zahlungs-)Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Duldungstitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Der Anwendungsbereich des A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Nicht abtretbare Forderungen

Rz. 24 Forderungen sind nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie abtretbar bzw. übertragbar sind (§ 851 ZPO). Eine Ausnahme macht – um Manipulationen zuungunsten des Gläubigers zu verhindern – § 851 Abs. 2 ZPO in den Fällen, in denen die Nichtübertragbarkeit der Forderung ausschließlich auf einer privatrechtlichen Abrede zwischen Forderungsinhaber und Drittschuldner be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich – Zulässigkeit

Rz. 2 Der Anwendungs- und Zulässigkeitsbereich der Norm erstreckt sich auf die Pfändung von Geldforderungen (§ 829 ZPO), auch wenn für diese eine Hypothek besteht (§§ 830, 830a ZPO; Zöller/Herget, § 845 Rn. 1), auf den Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer körperlichen Sache (§§ 846ff. ZPO) auf die Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte (§ 857 ZPO) soweit die Forderunge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Zuständigkeit

Rz. 12 Zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist der Richter des nach § 899 ZPO zuständigen AG als Vollstreckungsgericht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht der Rechtspfleger (BGH, NJW 2008, 3504= MDR 2009, 227 = WM 2009, 115 = KKZ 2010, 155 = BGHReport 2009, 149; LG Detmold, DGVZ 1994, 173). Dieser hat sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.5.2 Zustellung an den Schuldner

Rz. 76 Nach der Zustellung an den Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher von Amts wegen den Pfändungsbeschluss mit einer beglaubigten Abschrift der Urkunde über die Zustellung an den Drittschuldner – im Fall der Zustellung durch die Post mit einer beglaubigten Abschrift der Postzustellungsurkunde – auch ohne besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zu. Ersatzzustellung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 15 Kosten/Gebühren/Wert

Rz. 40 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20 EUR für eine Entscheidung des Prozessgerichts an (OLG Nürnberg, AGS 2018, 406). Daher kommt eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Eine ungeachtet dessen vorgenommene Streitwertfestsetzung ist gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung, ist aber auf eine Bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Durchführung der Vorpfändung

Rz. 7 Die Vorpfändung erfolgt dadurch, dass der Gläubiger dem Drittschuldner und dem Schuldner eine private schriftliche (ordnungsgemäß unterzeichnete) Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher zustellen lässt. Diese Benachrichtigung muss die Erklärungen enthalten, dass eine bestimmte Pfändung unmittelbar bevorsteht, der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.2 Stellung des Gläubigers (Vollstreckungsgläubigers)

Rz. 91 Der Gläubiger darf vor der Verwertung (Überweisungsbeschluss) noch nicht über das Recht verfügen, da er weder Forderungsinhaber wird, noch zu diesem Zeitpunkt bereits einziehungsbefugt ist. Er darf aber Maßnahmen zur Sicherung des Rechts treffen, etwa (negative) Feststellungsklage erheben oder einen Arrest beantragen (vgl. auch §§ 720a, 930 ZPO). Die Kündigung einer n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld

Rz. 2 Der Begriff der vollstreckbaren Entscheidung ist ebenso zu verstehen wie in § 775 ZPO. Um eine solche Entscheidung handelt es sich dann, wenn sie nicht mehr angefochten werden kann und sofort ihre Wirkung entfaltet (OLG Düsseldorf, 8.12.1993, 9 U 151/93, n. v.; OLG Köln, Rpfleger 2009, 78). Rz. 3 Wie § 775 Nr. 1 ZPO findet Abs. 1 über § 795 ZPO auch dann Anwendung, wenn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Grundbuchberichtigung

Rz. 10 Ist aufgrund eines gegen den eingetragenen (Buch-) Eigentümer gerichteten Zahlungstitels eine Zwangshypothek eingetragen, so kann der nach Berichtigung des Grundbuchs nunmehr eingetragene (wahre) Eigentümer deren Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO nur nach Bewilligung des Gläubigers (§ 19 GBO) oder aufgrund einer Entscheidung gem. §§ 868 Abs. 1, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 7 Als nicht vertretbare Handlungen kommen in Betracht (übersichtlich Goebel/Goebel, § 11 Rn. 66): Auszahlungsanweisung an Anwalt zur Rückzahlung des vom Gläubiger auf dessen Geschäftskonto eingezahlten Geldes (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 26.10.2011, 16 W 120/11, Juris; BGH, JurBüro 2008, 104). Verpflichtung zur Gewährung häuslicher Krankenpflege (LSG Berlin Brande...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Der Umfang der Pfändung

Rz. 107 Die Pfändung umfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Arrestatoriums (vgl. Rz. 58 f.) an den Drittschuldner. Rz. 108 Ein im Streit zwischen Schuldner und Drittschuldner ergehendes Urteil wirkt gem. § 325 ZPO grds. auch für und gegen den Gläubiger, der die streitige Forderung nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits gepfändet...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm dient der Verfahrensvereinfachung dadurch, dass eine erleichterte Form der Beschlagnahme bewirkt wird, wenn entweder derselbe Gläubiger wegen eines anderen vollstreckbaren Anspruchs oder ein anderer Gläubiger nach bereits erfolgter, wirksamer Pfändung erneut in denselben Gegenstand durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt. Die Formalitäten der Erstpfändung (§ ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Antrag

Rz. 21 Die Eintragung erfolgt durch das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht liegt. Erforderlich hierfür ist ein wirksamer Antrag (Abs. 1), der bereits zu den Vollstreckungsvoraussetzungen gehört. Er ist zugleich auch Wirksamkeitsvoraussetzung der Eintragung; fehlt er, führt eine dennoch eingetragene Zwangssicherungshypothek zur Unricht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen der Pfändung (Abs. 2)

Rz. 21a Die Pfändung hat nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften zu erfolgen. Dem Schuldner müssen daher pfandfreie Beträge nach Maßgabe des § 850c bzw. § 850d ZPO (bei Vollstreckung gesetztlicher Unterhaltsansprüchen), ggf. auch nur nach § 850f Abs. 2 ZPO, belassen werden (Zöller/Herget, § 850b ZPO, Rn. 16) Rz. 22 Erforderlich ist zunächst ein Antrag des Gläubig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung regelt entsprechend der §§ 853, 854 ZPO den Fall der Mehrfachpfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache (§ 848 Abs. 1 ZPO) betrifft. An die Stelle der Hinterlegung bzw. Herausgabe an den Gerichtsvollzieher tritt hier die Herausgabe an einen Sequester (Zöller/Herget, § 855 Rn. 1).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Inhalt der Vermögensauskunft

Rz. 21 Die Vermögensauskunft muss so beschaffen sein, dass der Gläubiger sämtliche Auskünfte erhält, die er üblicherweise benötigt, um Maßnahmen zur Befriedigung treffen zu können (AG Bremen, JurBüro 2018, 275). Der Schuldner muss daher sein gesamtes gegenwärtiges Aktivvermögen im In- und Ausland (Heß, Rpfleger 1996, 89; LG Stade, Rpfleger 1984, 423) darlegen. Anzugeben sind...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Kenntnis des Gerichtsvollziehers von Geldforderungen

Rz. 4 Der Gerichtsvollzieher muss i. R. d. Vollstreckungsauftrages Kenntnis von einer Geldforderung des Schuldners haben. Offenkundigkeit bzw. Amtsbekanntheit steht der Kenntnis gleich (AG Bad Iburg, DGVZ 1995, 173). Soweit keine Offenkundigkeit vorliegt, muss der Gerichtsvollzieher durch Schuldnerbefragung, Befragung weiterer Personen oder durch Einsichtnahme in Schriftstüc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm bezweckt eine Vermeidung sich widersprechender Urteile, sodass es sinnvoll ist, dass ein einziges Gericht über alle im Termin erhobenen Widersprüche entscheidet. Es ist stets der ordentliche Rechtsweg gegeben, auch wenn die Forderungen teilweise öffentlich-rechtlicher Natur sind (RGZ 116, 369; Zimmermann, § 879 Rn. 1). Die Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 8...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift normiert die Pflicht des Gläubigers, in einem Prozess gegen den Drittschuldner auf Zahlung der gepfändeten und überwiesenen Forderung oder auf Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder gegebenenfalls auf Feststellung des Bestehens der gepfändeten Forderung dem Schuldner den Streit zu verkünden Die Verpflichtung besteht sowohl bei der Überweisung zur Ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändung

Rz. 2 Die Pfändung des Herausgabeanspruchs erfolgt durch einen Pfändungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts (§ 828 ZPO) nach § 829 ZPO. Insoweit kann vollinhaltlich auf das zu § 847 ZPO (Rz. 2 ff.) Ausgeführte verwiesen werden. Eine Vorpfändung ist möglich (§ 845 ZPO). Wirksam wird die Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner gem. § 829 Abs. 3 ZPO. Eine Übe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Minderjährige Kinder

Rz. 22 Minderjährigen Kindern sind Räume der elterlichen Wohnung regelmäßig nicht zum selbstständigen Gebrauch überlassen, sodass sie keinen selbstständigen Gewahrsam daran haben (AG Wuppertal, Vollstreckung effektiv 2014, 25). Ein besonderer Räumungstitel gegen minderjährige Kinder ist damit entbehrlich (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 163 = FamRZ 2008, 1174 = NJW 2008, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzung der Pfändung – Gewahrsamsprüfung

Rz. 4 Der Schuldner muss sich im Gewahrsam der körperlichen Sachen befinden (vgl. § 70 Abs. 1 GVGA). Dies hat der Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund handelt ein Gläubiger grundsätzlich nicht pflichtwidrig, wenn er die Pfändung eines Gegenstandes beantragt, sofern er hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass sich dieser im Gewahrsam des Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Der Verzicht als Prozesshandlung erfolgt durch eine dem Schuldner und dem Drittschuldner (Satz 3) zuzustellende Erklärung. Die Zustellung muss im Parteibetrieb erfolgen (§ 192 Abs. 2 ZPO; vgl. Rz. 3). Aber auch ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form kann der Gläubiger auf die Rechte wirksam verzichten (BGH. NJW 1983, 886 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 198...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Norm

Rz. 3 Macht der Schuldner die Herausgabe des Pfandgegenstands von der Leistung einer Sicherheit abhängig, ist der Gläubiger gezwungen, eine solche zu erbringen. Kommt der Schuldner nun seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Gegenstands Zug um Zug gegen Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung nicht freiwillig nach, kann der Gläubiger ihm den Gegenstand nicht – aufgrund d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift will die Verwertung von Namenspapieren erleichtern. Namenspapiere sind solche Wertpapiere, die auf eine namentlich bezeichnete Person lauten. Diese kann das in dem Papier verbriefte Recht durch Abtretung und Übergabe des Papiers oder durch Indossament übertragen (Zöller/Herget § 822 Rn. 1; vgl. § 821 Rz. 3). Es genügt daher hinsichtlich des freien Verkauf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Laufende Leistungen

Rz. 3 Laufende Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen (einschließlich eventueller Zulagen und seiner Erträge) dienen der finanziellen Absicherung des Schuldners im Alter. Dies gilt für Rentenzahlungen aus einer Basisrentenversicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllt (z. B. sog. "Rürup-Rente"; h. M. vgl. Zöller/Herget, § 851d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.1 Rückschlagsperre

Rz. 19 Nach h. M. (Zöller/Herget, § 845 Rn. 5; Stöber, Rn. 805; Musielak/Voit/Becker, ZPO, § 845 Rn. 9; RGZ 151, 265 – für das frühere Vergleichsverfahren; LG Karlsruhe Rechtspfleger 1997, 268) entfällt die Wirkung der Vorpfändung, wenn die Zustellung der nachfolgenden Pfändung im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens in die Frist der sog. Rückschlagsperre (§ 88 InsO) ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzung

Rz. 4 Voraussetzung der Anwendung ist eine Veräußerung aufgrund der Pfändung durch das zuständige Vollstreckungsorgan. Kraft hoheitlichen Akts hat dieses die Verwertung vorzunehmen. Die Vorschrift setzt nicht unbedingt die Wirksamkeit einer nach §§ 803 ff. ZPO erfolgten Pfändung voraus; zumindest aber muss der Gerichtsvollzieher den Gegenstand fortgeschafft und verwertet hab...mehr