Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Anspruch auf Auseinandersetzung bei Kündigung der Gesellschaft

Rz. 17 Nach § 724 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Gesellschaft kündigen. Dies setzt voraus, dass der zugrunde liegende Titel rechtskräftig ist und dass der gepfändete Anteil dem Gläubiger überwiesen wurde. Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gläubiger ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die Kündigung vorsichtshalber – entge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahrensgang

Rz. 6 Erhebt kein Berechtigter Widerspruch, so wird der Teilungsplan ausgeführt (Satz 1). Insoweit hat das Gericht die Hinterlegungsstelle schriftlich anzuweisen, dass der hinterlegte Betrag nach Maßgabe des Teilungsplans auszuzahlen ist. Für noch nicht befriedigungsberechtigte Gläubiger – §§ 720a Abs. 2, 845 Abs. 2, 930 Abs. 2 ZPO, Pfändung (§ 829 ZPO) ohne Überweisung (§ 8...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 47 Die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch ist zwar Vollstreckungsmaßnahme, wird jedoch durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen und ist daher formell dem Grundbuchverfahren zuzuordnen. Ihre Anfechtung richtet sich daher nach den Vorschriften der GBO (OLG Köln, Rpfleger 2009, 78; OLG Naumburg, InVo 1998, 231; OLG Köln, JurBüro 1996, 159 OLG Köln, FGPrax 2004, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.6 Anderkonto

Rz. 146f Bei Anderkonten handelt es sich um besondere Arten von offenen Treuhandkonten, die nur für bestimmte Berufsgruppen geführt werden. Auch bei solchen Konten ist der Treuhänder als Vollrechtsinhaber gegenüber dem Kreditinstitut allein berechtigt und verpflichtet (vgl. Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Rechtsanwälten und Gesel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verhaftung

Rz. 3 Zum Verfahren vgl. §§ 145 f. GVGA. Vor der Verhaftung stellt der Gerichtsvollzieher zunächst fest, dass die angetroffene Person die im Haftbefehl bezeichnete ist. Ein erneuter Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner ist nicht erforderlich (AG Kronach, DGVZ 2003, 157). Auch der aufgrund einer Vorladung freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers erschienene und zur Abga...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Funktion der Ordnungsmittel

Rz. 25 Die Ordnungsmittel haben neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (BVerfG, ZInsO 2017, 1795 = NJW-RR 2017, 957 = ZIP 2017, 1926 = NJW 2017, 3648; BGH, GRUR 1994, 146 = WRP 1994, 37 = DB 1993, 2584 = NJW 1994, 45 = WM 1994, 114 = LM BGB § 339 Nr 38 (3/1994...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Eintragungsinhalt (Absatz 2, 3)

Rz. 6 Die Absätze. 2 und 3 regeln den Eintragungsinhalt, der sinngemäß von § 1 SchuVVO übernommen wurde (vgl. auch § 1 Abs. 1 SchuFV). Die Norm enthält nur die Daten zur Person oder Firma des Schuldners, die ins Schuldnerverzeichnis aufzunehmen sind. Da das neue Veröffentlichungsmedium "Internet" (vgl. § 882h Abs. 1 ZPO) eine erhöhte Publizität mit sich bringt, ist hierbei e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.5 GmbH-Geschäftsanteil

Rz. 31 Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH bzw. ein Bruchteil von diesem Geschäftsanteil (vgl. § 17 Abs. 1, 2 GmbHG) ist nach § 15 Abs. 1 GmbHG veräußerlich und damit auch pfändbar (§§ 857, 829 ZPO). Die Pfändbarkeit wird dabei nicht durch den Genehmigungsvorbehalt der Gesellschaft nach § 15 Abs. 5 GmbHG für eine Veräußerung beeinträchtigt (BGH, BGHZ 32, 151...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12.2 Patent

Rz. 76 Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (§ 6 PatG). Das – erteilte – Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu nutzen. Demgegenüber ist es jedem Drit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rückerstattungsanspruch bei Erledigterklärung

Rz. 26 Zur Frage, ob der Schuldner einen Anspruch auf Rückerstattung des vollstreckten Zwangsgeldes hat, wenn der entsprechende Zwangsgeldbeschluss infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien wirkungslos geworden ist, besteht Uneinigkeit. Nach einer Auffassung ist der Rückzahlungsanspruch im Klageweg geltend zu machen. Dies wird u. a. damit begründet, dass ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Besonderheiten beim Lohnvorschuss

Rz. 12 Bei einem Lohnvorschuss wird der eigentliche Anspruch des Arbeitnehmers als Schuldner vorverlegt, damit der Schuldner den Zeitraum bis zum eigentlichen Lohnzahlungstermin finanziell überbrücken kann. Er ist daher als Vorauszahlung auf demnächst fällige Lohnansprüche zu qualifizieren (BAG, MDR 1987, 611). Bei der Lohnpfändung müssen grundsätzlich zwei Alternativen der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Pfändungsumfang (Absatz 4)

Rz. 20 Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart (Abs. 4). Die (wirksame) Pfändung erfasst alle nach den vorstehenden Ausführungen zum Arbeitseinkommen zählenden Ansprüche des Schuldners, gleich ob sie in verschiedenen Vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen der Vorpfändung

Rz. 6 Die Vorpfändung setzt zumindest einen vorläufig vollstreckbaren Titel voraus. Arrestbefehl oder einstweilige Verfügung sind ausreichend. Eine vollstreckbare Ausfertigung braucht der Gläubiger noch nicht im Besitz zu haben und der Titel muss auch noch nicht zugestellt sein (§ 802a Abs. 2 Nr. 5 ZPO; 3; LG Frankfurt/Main, JurBüro 1983, 623 = Rpfleger 1983, 32; LG Halle/Sa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Zwangssicherungshypothek

Rz. 3 Die Zwangs- oder Sicherungshypothek verfolgt den Zweck, dass sich ein Gläubiger zunächst hinsichtlich seiner Forderung gegenüber potenziellen anderen Gläubigern durch Grundbucheintragung eine frühzeitige Sicherung verschaffen kann (vgl. auch § 720a ZPO). Eine Verwertung und somit Befriedigung findet zunächst nicht statt. Bei der Verwaltungsvollstreckung gilt § 322 AO, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Definition von Wertpapieren

Rz. 2 Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht, beispielsweise das Miteigentum an einem Unternehmen, verbrieft. Um das Recht geltend zu machen, ist zumindest der Besitz der Urkunde notwendig. Rz. 3 Unterschieden wird nach folgenden Arten: Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen Berechtigter der Vorleger ist. Die Übertragung erfolgt durch bloße (Vereinbarung u...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen bei Abtretung

Rz. 32 Nach Ansicht des BGH (BGH, MDR 2004, 323 = WM 2003, 2483 = NZA 2004, 119 = BGHReport 2004, 184 = Rpfleger 2004, 170 = NJW-RR 2004, 494 = InVo 2004, 194 = BGHR ZPO § 850e Nr. 2 Abtretung 1 = DB 2004, 650 = ZAP EN-Nr 160/2004 = ProzRB 2004, 92; a. A. BAG, BAGE 101, 130 = AP Nr 5 zu § 850e ZPO = ZVI 2002, 212 = BB 2002, 1546 = NZI 2002, 451 = NZA 2002, 868 = NJW 2002, 3...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Da § 882h Absatz 2 Satz 3 ZPO bestimmt, dass die Führung des Schuldnerverzeichnisses eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellt, erfordert dies eindeutige Regelungen zur funktionellen Zuständigkeit der beteiligten Justizorgane. Zur Führung des Schuldnerverzeichnisses gehören die mit seiner laufenden Unterhaltung und Pflege verbundenen Tätigkeiten, d. h. vor alle...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsverordnungsermächtigung der Länder (Abs. 3)

Rz. 12 Satz 1 sieht vor, dass die Länder das zentrale Vollstreckungsgericht im Verordnungswege bestimmen (https://justiz.de/onlinedienste/vollstreckungsportal/zwtxt_zenvg/Die_Zentralen_Vollstreckungsgerichte_der_L__nder.pdf). Satz 2 enthält eine Subdelegationsermächtigung auf Länderverwaltungsebene. Satz 3 ermöglicht es dem zentralen Vollstreckungsgericht, mit der Datenverar...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Hinterlegungsverfahren

Rz. 5 Der Drittschuldner, der sich mehreren Pfändungsgläubigern gegenüber sieht, hat bei Unsicherheit zwei Möglichkeiten: entweder er hinterlegt freiwillig (1. Alt; "kann") oder er hinterlegt auf Verlangen – verpflichtend – eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde (2. Alt.). In diesem Fall bedarf es für das Hinterlegungsverlangen eines Gläubigers keiner bestimmten ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Einsichtsgründe (Abs. 1)

Rz. 2 Satz 1 nennt die sieben Zwecke, zu deren Erfüllung Einsicht in die Angaben nach § 882b ZPO genommen werden darf. Rz. 3 Nr. 1: hierunter fallen Vollstreckungszwecke, wozu auch Vollstreckungen im Verwaltungsverfahren zählen. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1.4 Sondergeld

Rz. 157c Nachdem die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug die Länder übertragen worden war (vgl. Rz 155), schafften einige Bundesländer die bis dahin für Gefangene bestehende Möglichkeit zum Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln vor allem aus Sicherheitsgründen ab. Um diese Änderung sowie eine erweiterte Kostenbeteiligung der Gefangenen bei ihrer Gesundh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Zuständigkeitsregelung (Absatz 1)

Rz. 2 Der Auftrag des Gläubigers, für den eine Anschlusspfändung bewirkt ist, geht kraft Gesetzes auf den Gerichtsvollzieher über, der die erste Pfändung durchgeführt hat (Abs. 1; § 116 Abs. 5 Satz 1 GVGA). Daher ist dem Gerichtsvollzieher, der die erste Pfändung durchgeführt hat, von den anderen Gerichtsvollziehern der jeweilige Schuldtitel nebst den sonstigen für die Volls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Erwerb neuen Vermögens

Rz. 9 Bei dem neuen Vermögen muss es sich um pfändbares Vermögen (Sachen und Rechte) handeln, da der Gläubiger nur hierauf ein Zugriffsrecht hat (BGH, Rpfleger 2007, 406 = FoVo 2009, 15 = KKZ 2008, 15 = MDR 2007, 1159 = JurBüro 2007, 441 = NJW-RR 2007, 1007 = DGVZ 2007, 84 = WM 2007, 1283 =; OLG Stuttgart, DGVZ 2001, 116 = JurBüro 2001, 434). Ebenfalls bei nachweislich unwah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Belassung eines Freibetrages für den Schuldner (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 13 Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, soweit dies erforderlich ist, damit ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Begründetheit der Widerspruchsklage

Rz. 6 Die Klage kann nur auf Fakten gestützt werden, die zum Schluss des Verteilungstermins bereits vorgelegen haben, sodass nachträglich eingetretene Tatsachen oder Ereignisse nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 1991, 1063). Rz. 7 Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn der Kläger beweist, dass er gegenüber dem Beklagten ein besseres Recht als im Teilungsplan fest...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.3.2 Pfändungen im Rahmen der Immobiliarvollstreckung

Rz. 164 Als Möglichkeiten der Immobiliarvollstreckung kommen neben der Eintragung einer Sicherungshypothek sowohl die Zwangsversteigerung als auch die Zwangsverwaltung in Betracht. Mit Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. -versteigerung wird bei dem Grundbuchamt ein Zwangsverwaltungs- bzw. Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen (sog. Beschlagnahme, §§ 20, 21 ZVG). Die Beschl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 40 Schuldner und Gläubiger können gegen eine fehlerhafte Pfändung Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht innehat, kann nach § 771 ZPO Klage erheben (vgl. § 87 GVGA). Rz. 41 Mit der Vollstreckungserinnerung kann der Schuldner grds. nicht – erfolgreich – gegen die Pfändung eines Pkws einwenden, nicht er sondern ein Dritter sei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändung der Forderungen aus Wechseln

Rz. 4 Aus der Rechtsnatur des Wechsels ergibt sich dann, dass die Forderung aus einem Wechsel durch den Zugriff auf das Papier zu pfänden ist. Ein Pfändungsbeschluss ist nicht notwendig. Steht – wie bei der Pfändung im Regelfall – die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners (Wechselverpflichteten) nicht unzweifelhaft fest, sind Forderungen aus Wechseln (und ähnlichen Papieren)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art

Rz. 14 Wenn die Dienste vollständig oder zu einem wesentlichen Teil die Erwerbstätigkeit des Schuldners darstellen, ohne dass eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Schuldners vorliegen muss, sind es Arbeitseinkommen. Die zu zahlende Vergütung muss – nicht notwendig in gleichen Abständen – wiederkehrend sein (bei nicht wiederkehrend zahlbaren vgl. § 850i Abs....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Fälle von Lohnverschleierung

Rz. 13 ein Angehöriger arbeitet im familiären Betrieb und erhält lediglich Kost und Logis und ggf. Taschengeld unterhalb der Pfändungsgrenze (Menken, DB 1993, 163 m. w. N.); die familienrechtlichen Beziehungen können Auswirkungen auf die Höhe der angemessenen Vergütung haben und können diese schmälern (BAG, NJW 1978, 343; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 390; LAG Rheinland-Pfalz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gerichtsvollzieherverfahren (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 regelt das Vorgehen des Gerichtsvollziehers bei der Durchführung des Vollstreckungstermins (vgl. auch §§ 128 f. GVGA). Der Gerichtsvollzieher ist nach Satz 1 dazu verpflichtet, die vorgefundenen frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren. Hierdurch soll im Streitfall die Beweisführung über den Bestand und Zustand der vom Schuldner in die Räume eingebr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zwei-Jahres-Schutzfrist (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 3 Satz 1 bestimmt eine grundsätzliche Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft von zwei Jahren und erscheint unter Berücksichtigung des Aktualitätsinteresses des Gläubigers, der schutzwürdigen Belange des Schuldners und der Belastung der Justiz angemessen (BT-Drucks. 16/10069 S. 26). Der Schutz ist von Amts wegen zu beachten und besteht für sämtliche Glä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Arbeits- und Dienstlöhne

Rz. 9 Zu den Arbeits- und Dienstlöhnen zählen alle wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die als Gegenleistung für die persönlich erbrachte Arbeitsleistung gewährt werden. Maßgeblich ist in erster Linie die wirtschaftliche Abhängigkeit des Leistungserbringers, sodass es z. B. auf eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer, Arbeiter oder Angestellter nicht ankommt. Rz. 10 Zu ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge

Rz. 17 Gem. Abs. 3 lit. a sind Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann, dem Arbeitseinkommen gleichgestellt (vgl. OLG Rostock, NJW-RR 1995, 173; Karenzentschädigungen), z. B. gem. §§ 74, 82a, 89b, 90a HGB; § 133 GewO. Wird diese Entschädigung allerdings nicht in fortlau...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.15.1 Todesfalllebensversicherung/Sterbegeldversicherung

Rz. 98 Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung, die lebenslänglich abgeschlossen wurde und im Todesfall an einen bei Abschluss benannten Begünstigten ausgezahlt wird. Die Versicherungssumme ist meistens gering, da sie bezweckt, den Hinterbliebenen die Beerdigungskosten zu ersparen. Diese werden von der Sterbegeldversicherung im Todesf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 25 Da es sich bei der Vorpfändung um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, kann sie vom Schuldner und Drittschuldner gem. § 766 ZPO mit der Erinnerung angefochten werden. Auch gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Vorpfändung auf Antrag anzufertigen oder zuzustellen, findet zugunsten des Gläubigers die Erinnerung gem. § 766 ZPO statt. Das Rechtsschutzint...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vollziehung des Haftbefehls (Abs. 1)

Rz. 2 Die zeitliche Grenze der Vollziehung des Haftbefehls nach dessen Erlass beträgt zwei Jahre. Dies entspricht der ebenfalls zwei Jahre betragenden Sperrwirkung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft in § 802d ZPO (BT-Drucks. 10069 S. 28). Hiermit hat der Gesetzgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Phase zwischen Erlass des Haftbefehls und der Haftvollstreck...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Zubehör

Rz. 12 Zubehör können bewegliche Sachen sein, die nicht bereits Bestandteile des Grundstücks sind. Die Haftung für das Grundstück setzt voraus, dass die Sachen im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Es handelt sich um Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und dem Grundstück räumlich zugeordnet werden (§ 97 BGB). Rz. 13 § 98 BGB enthält Beispiel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich und Durchführung der Vollstreckung

Rz. 2 Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB). Wertpapiere sind z. B. Aktien, Kuxe, Schuldverschreibungen auf den Inhaber und indossable Wertpapiere, wie Wechsel. Nicht zu ihnen gehören Pfand-, Versicherungs- und Schuldscheine. Leistung bedeutet Herausgabe zum Zwecke der Besitz- oder Eigentumsü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Pfändungsantrag bei Grundschulden

Rz. 20 Hinweis 1. : : : 2 Anlage : Alternative 1: Schuldner ist nicht als Grundschuldgläubiger eingetragen: auf Entstehung der künftigen bzw. der bereits entstandenen Eigentümer(buch)grundschuld bzw. -hypothek nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen, welche aus der (Brief)Hypothek ent-standen ist, die zugunsten ... im Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur, Flurstück, Abteilung III...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Buchhypothek

Rz. 3 Erforderlich zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit der (Teil-)Pfändung einer Buchhypothek (§ 1116 Abs. 2 BGB) ist neben dem Erlass eines Pfändungsbeschlusses die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch Abs. 1 Satz 3). Hierzu zählen auch die Sicherungshypothek (§§ 1184, 1185 Abs. 1 BGB), die Zwangssicherungshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO), die Arrestsicherungshypothek (§ 9...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsfolge

Rz. 5 Rechtsfolge ist ein umfassender Ausschluss der Gewährleistung nach §§ 437 ff. BGB (analog; BeckOK/ZPO-Fleck, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 806 Rn. 2); er betrifft sowohl Rechts- als auch Sachmängel sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (Weber, DGVZ 2018, 149, 153 f.). Der Gewährleistungsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Ersteher vor dem Erwerb im Einzelfall di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Zusammentreffen von Unterhalts- und anderen Ansprüchen (Nr. 4)

Rz. 34 Die Vorschrift regelt die Fälle des Zusammentreffens von Pfändungen privilegierter und gewöhnlicher Gläubiger. Soweit ausschließlich privilegierte oder gewöhnliche Gläubiger pfänden, ist § 804 Abs. 3 ZPO einschlägig. Auch ältere Unterhaltsforderungen genießen keine – anderweitig begründete – Priorität. Bei Pfändung des Arbeitseinkommens durch privilegierte und gewöhnl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 24 Gegen die Zurückweisung des Antrages steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Ein besonderer Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie der bisher in § 900 Abs. 4 ZPO a. F. vorgesehene Widerspruch, wird abgeschafft. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.5.1 Zustellung an den Drittschuldner

Rz. 69 Der vom Vollstreckungsgericht erlassene Beschluss ist dem Antrag stellenden Gläubiger formlos mitzuteilen (§ 329 Abs. 2 ZPO), wenn dem Antrag in vollem Umfange stattgegeben wird; er ist ihm dann förmlich zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird (§ 329 Abs. 3 ZPO). Rz. 70 Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkasse (Nr. 4)

Rz. 17 Der Gesetzgeber will mit der Pfändungsschutzbestimmung der Nr. 4 solche Versicherungen erfassen, die dazu dienen, beim Tode des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abzudecken (sog. Todesfallversicherungen; vgl. auch Rz. 20). Damit erfasst die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, welche die eigenen Beerdigungsk...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Verwertung

Rz. 12 Auch hinsichtlich der Verwertung bestimmt Abs. 1, dass sie grundsätzlich nach den §§ 835, 844 ZPO zu erfolgen hat. In Betracht kommt regelmäßig die Überweisung zur Einziehung. Sie setzt allerdings voraus, dass nach den Vorgaben des materiellen Rechts ein anderer als der Schuldner selbst das Recht ausüben kann oder dass, wenn die Ausübung des Rechts einem bestimmten Pe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.15.5 Direktversicherung

Rz. 98d Ist eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen worden, d. h. zahlt der Arbeitgeber die Versicherungsprämie für eine Kapitallebensversicherung, handelt es sich um eine von verschiedenen Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG),...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Unterhaltsrückstände (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 34 Das Vorrecht des § 850d ZPO gilt mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter von § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO grundsätzlich zeitlich unbeschränkt (BAG, ZInsO 2013, 1214 = VuR 2013, 391 = NZA-RR 2013, 590 = GWR 2013, 256 = EzA-SD 2013, Nr. 12, 12 = ArbR 2013, 292 = FA 2013, 211 = ArbuR 2013, 325 = FamRZ 2014, 1104). Die Privilegierung ist somit temporär beschränkt. Die Norm re...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Inhalt der Eintragungsanordnung

Rz. 16 Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 ZPO genannten Daten zu enthalten, die zur sicheren Identifizierung des Schuldners benötigt werden (Abs. 3 Satz 1). Die Ermittlung dieser Daten obliegt dem Gerichtsvollzieher. Die Eintragungsanordnung bedarf der Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Eine eingescannte und in die Anordnung hineinkopierte Unterschrift genü...mehr