Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Durchführung der Pfändung

Rz. 16 Voraussetzung einer statthaften Pfändung nach § 809 ZPO ist immer, dass es sich um Sachen aus dem Vermögen des Pfändungsschuldners handelt, in die vollstreckt werden soll. Nur hinsichtlich solcher Sachen kann durch die Herausgabe ein Rechtsverlust des Dritten eintreten (BGH, MDR 1978, 401 = DB 1978, 882 = JuS 1978, 492 = WM 1978, 174). Der Gerichtsvollzieher prüft im ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Antrag

Rz. 10 Der Gläubiger muss einen Antrag auf Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, auf Zwangshaft oder unmittelbar auf Zwangshaft stellen. Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen ist in der ZPO nicht vorgesehen (OLG Celle, FamRZ 2006, 1689). In seinem Antrag hat der Gläubiger die Handlung e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Änderungen der Verhältnisse

Rz. 5 Als geänderte "Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens" i. S. d. § 850g Satz 1 ZPO kommen in erster Linie tatsächliche Veränderungen in Betracht. Beispiele hierfür sind die Geburt (KG Berlin, FamRZ 2018, 687) oder der Tod eines Unterhaltsberechtigten, der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit eines Anspruchsberechtigten oder Erhöhun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Wirkung

Rz. 5 Ein Verzicht ist unwirksam, wenn er unter einer auflösenden Bedingung abgegeben wird (OLG München InVo 2000, 64, hier: Verzicht nur während des Konkursverfahrens). Eine bedingte Erklärung führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung. Zu unterscheiden ist der Verzicht nach Satz 1 vom Verzicht auf die titulierte Forderung. Verzichtet der Gläubiger auf die titulierte Forder...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Anhörung der Beteiligten (Abs. 3)

Rz. 28 Abs. 3 weist die Besonderheit auf, dass das Vollstreckungsgericht entgegen der allgemeinen Regel des § 834 ZPO vor seiner Entscheidung die Beteiligten (Schuldner, Drittschuldner) hören soll. Auch wenn der Wortlaut von Abs. 3 ("soll") nicht zwingend scheint, hat stets eine Anhörung stattzufinden. Nur so kann der konkret zu beurteilende Einzelfall in die gerichtliche Er...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.2 Überziehungskredit bei Girokonten

Rz. 135 Bei einem Kontokorrent- oder Girokonto wird in der Regel mit dem Kreditinstitut die Einräumung eines Überziehungskredits bis zu einem bestimmten Limit (Kreditlinie) vereinbart. Ein solcher Kredit kann aber auch dergestalt eingeräumt werden, dass die Bank die Kontoüberziehung stillschweigend bis zu einem bestimmten Betrag duldet. Die Pfändung in eine solche sog. offen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Vorratspfändung

Rz. 45 Abs. 3 sieht eine Sonderbehandlung bestimmter Gläubiger vor. Diese erhalten in Abs. 3 erweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche, die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und überwiesen werden können (sog. Vorratspfändung). Die Vorschrift stellt eine Ausnahmeregelung zu § 751 ZPO dar, wonach eine Vollstre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Zwangsmittelbeschluss

Rz. 15 Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen (BGH, WM 2013, 1713 = NJW 2013, 2906; LAG Köln, Beschluss v. 2.12.2013, 11 Ta 292/13 – Juris). Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, § 888 Rn. 20 m. w. N.). Das Zwangsmittel dient dazu, den Schuldner zur Erfüllung seiner gesch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Das Anhörungsverbot ist nicht nur bei der Pfändung als solcher zu beachten, sondern auch – wie praktisch üblich – bei gleichzeitiger Überweisung (BGH, NJW-RR 2017, 1215 = FamRZ 2017, 1850 = MDR 2017, 1385 = Rpfleger 2017, 716). Gleiches gilt bei sonstigen Anordnungen des Vollstreckungsgerichts, durch die für den Gläubiger die Zugriffsmöglichkeiten über die Pfändungsgre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Renten wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (Nr. 1)

Rz. 5 Die Regelung stellt sicher, dass Rentenansprüche dem Schuldner verbleiben, um seine Existenz zu sichern (BGH, WM 2010, 163 = NJW 2010, 374 = VersR 2010, 237 = RuS 2010, 71 = MDR 2010, 267 = ZfSch 2010, 162). Hierbei handelt es sich um wiederkehrende Geldleistungen, die bei Invalidität gezahlt werden. Rz. 6 Die Norm erfasst nicht nur bereits fällige, sondern auch künftig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.4 Stellung des Drittschuldners

Rz. 101 Der Drittschuldner kann nach wirksamer Pfändung der Forderung nicht mehr mit befreiender Wirkung an seinen Gläubiger, den Vollstreckungsschuldner, leisten. Die rechtswirksame Überweisung der Forderung begründet vielmehr nach § 836 Abs. 1 ZPO die alleinige Einziehungsbefugnis des Vollstreckungsgläubigers (BGHZ 100, 36 = WM 1987, 434 = DB 1987, 778 = NJW 1987, 1703 = M...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Verurteilung zur Kostenvorschusszahlung

Rz. 16 Gemäß Abs. 2 kann dem Schuldner die Pflicht zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme der Handlung entstehen, auferlegt werden. Die Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar, die mit einer gegen den titulierten Anspruch selbst gerichteten Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO nicht überprüft werden kann. Haben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Eidesstattliche Versicherung (Absatz 2 Satz 2, 3)

Rz. 23 Wird die vom Schuldner herauszugebende Sache bei ihm nicht vorgefunden und macht er auch keine Angabe über deren Verbleib oder aber Angaben, die der Gläubiger nicht ohne weiteres nachprüfen kann oder denen er keinen Glauben schenken will, kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen, dass dieser an Eides statt versichert, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wiss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Gläubigerkonkurrenz

Rz. 21 Das Prioritätsprinzip der §§ 804 Abs. 3, 832, 850h Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch in den Fällen der Pfändung einer fiktiven Vergütung anzuwenden; die Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst ohne bes. Ausspruch auch den fingierten Teil des Einkommens (BGH, BGHZ 113, 27 = EBE/BGH 1990, 397 = ZIP 1990, 1626 = WM 1990, 2126 = DB 1991, 39 = Rpfleger 1991, 68 = NJW 1991, 495 = J...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Verfahren zur Aufbewahrung / Liquidierung von vorgefundenen beweglichen Sachen (Abs. 4)

Rz. 11 Satz 1 bestimmt die Voraussetzungen für die Verwertung der bei der Vollstreckung vorgefundenen beweglichen Sachen. Der Gläubiger hat die beweglichen Sachen einen Monat zu verwahren. Werden sie binnen dieser Frist nicht abgefordert, kann er sie verwerten. Rz. 12 Satz 2 regelt, nach welchen Vorschriften die Verwertung der beweglichen Sachen zu erfolgen hat. Die Regelung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Erfüllungseinwand

Rz. 20 Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH, WM 2013, 1611 = Magazindienst 2013, 679 = MDR 2013, 1188; BGH, Rpfleger 2005, 93 = Vollstreckung effektiv 2005, 59 = WM 2005, 48 = ZVI 2004, 728 = N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der (un)pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.2.2014, 5 Sa 543/13 –, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 6.3.2018, 2 Sa 114/17- Juris). Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, ist eine Geldforderung des Arbeitnehmers und wird grundsätzlich nach den all...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Letzte Zahlungsfrist für Schuldner (Abs. 1)

Rz. 1 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen erhalten muss (vgl. AG Hamburg-Barmbeck, FoVo 2013, 179; zur Ausnahme s. Rz. 1a). Abweichendes regelt § 807 Abs. 1, 2 ZPO; hierbei muss dem Schuldner der Vollstreckungsauftrag nicht vorgelegt werden (LG Potsdam, Beschluss v. 10.10.2016, 14 T 16/16 -...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.1 Guthaben auf Kontokorrent- und Girokonten

Rz. 130 Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen sind unpfändbar (BGH, NJW 1982, 1150 = WM 1982, 233 = BB 1982, 399 = ZIP 1982, 292 = DB 1982, 1002 = JurBüro 1982, 853 = MDR 1982, 574 = JuS 1982, 626). Die Kontokorrentabrede beinhaltet, dass diese Einzelforderung nicht abgetreten werden dürfen. Zwar würde bei der Vereinbarung eines Abtretungsverbots gem. §§ 39...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rangfolge bei der Vollstreckung mehrerer Unterhaltsberechtigter (Abs. 2)

Rz. 36 Die Regelung nach § 850d Abs. 2 ZPO wird durch die Norm § 7 UVG als speziellere Vorschrift verdrängt (vgl. Rz. 19 ff.; 44f.). Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, S. 3189) hat Abs. 2 insoweit geändert, dass mit Wirkung zum 1.1.2008 die Rangordnung bei der Vollstreckung konkurrierender Unterhaltsgläubiger modifiziert wurde. Diese Nov...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.7.2 Rentenanwartschaften

Rz. 196 Pfändbar ist ein zukünftiger Anspruch auf Rente, d. h. die Rentenanwartschaft (Anspruch G – nicht Anspruch B!). Die Rentenanwartschaft als Stammrecht ist stets unpfändbar (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = Ju...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Begriff des Arbeitseinkommens (Abs. 2)

Rz. 6 Die zwangsvollstreckungsrechtlichen Begrifflichkeiten des Einkommens und der Einkünfte sind autonom und nicht nach dem Einkommenssteuerrecht auszulegen (LG Stuttgart, Beschluss v. 24.7.2012, 19 T 78/12 – Juris; Musielak/Voit/Becker, § 850i Rn. 1 m. Hinw. a. BT-Drucks. 16/7615 S. 18). Der Begriff ist weit auszulegen (LArbG Berlin-Brandenburg, NZI 2014, 463). Arbeitseink...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zuständigkeiten

Rz. 2 Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung ist funktionell ausschließlich (§ 802 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig. Ebenfalls unter die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers fallen auch die Entscheidungen gem. § 802i Abs. 3 ZPO (BGH, Rpfleger 2005, 36 = NJW-RR 2005, 149 = JurBüro 2005, 46 = WM 2005, 395). Zum Verfahren vgl. §§ 135...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 31 Schuldner und Drittschuldner haben die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO), wenn gem. Abs. 3 eine Anhörung stattgefunden hat, andernfalls ist die Erinnerung gem. § 766 ZPO gegeben. Ein Verstoß gg. das Anhörungsgebot nach Abs. 3 berechtigt nicht die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (LG Lübeck, Rpfleger 1993, 207). Vielmehr kann das Bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.3 Oder-Konten / Und-Konten / Gemeinschaftskonten

Rz. 141 Bei einem Oder-Konto (i. d. R. bei Ehegatten, Lebenspartnern) sind die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs als Gesamtgläubiger gesamtberechtigt im Sinne des § 428 BGB, sodass jeder aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich verlangen kann (BGH, NJW 2018, 2632; BGH, WM 2002, 1683; BGH, NJW 1985, 1218 =...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.9 Internet-Domain

Rz. 70 Eine Internet-Domain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar (BGH, Vollstreckung effektiv 2019, 29 = WM 2018, 2286 = BB 2018, 2882; BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 178 = EWiR 2005, 811 = VuR 2005, 398 = ITRB 2005, 270 = ZAP EN-Nr 845/2005 = JuS 2006, 86 = WM 2005, 1849 = K&R 2005, 464 = MMR 2005, 685 = NJW 2005, 3353 = BGHReport 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.4 Pfändungsschutz

Rz. 31 Bei den Geldforderungen, die der Mehrheit der Bevölkerung zustehen, handelt es sich weit überwiegend um Forderungen auf Lohn, Gehalt, Ruhegehalt, Rente oder Sozialleistungen. Wären diese Geldforderungen unbeschränkt pfändbar, hätte dies erhebliche Folgen. Den Schuldnern würden die Mittel zur angemessenen Lebensführung oft fehlen. Deshalb kennt auch das Recht der Forde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.4 Widerrufsrecht

Rz. 209c Gem. § 159 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers widerruflich einen Dritten als Bezugsberechtigten bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen setzen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Auszahlung einer Lebensversicherung und des Rechts zur Erklärung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung enth...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 40 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Kein neuer Auftrag zur Abga...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Antrag

Rz. 21 Die Eintragung erfolgt durch das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht liegt. Erforderlich hierfür ist ein wirksamer Antrag (Abs. 1), der bereits zu den Vollstreckungsvoraussetzungen gehört. Er ist zugleich auch Wirksamkeitsvoraussetzung der Eintragung; fehlt er, führt eine dennoch eingetragene Zwangssicherungshypothek zur Unricht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zentrales Vollstreckungsgericht (Abs. 1)

Rz. 2 Dem Gericht haben alle Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO die von ihnen abgenommenen Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form zu übermitteln. Entsprechendes gilt gemäß § 284 Abs. 7 Satz 3 AO für die Vermögensverzeichnisse, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von den Vollstreckungsbehörden errichtet wurden. Rz. 3 Nach Satz 2 sind außerdem diejenigen V...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.6.2 Pfändbarer Betrag bei Vollstreckung durch Zahlkind – Zählkinder sind nicht vorhanden

Rz. 193f Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem leistungsberechtigten Schuldner Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Ki...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Zuständigkeit

Rz. 12 Zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist der Richter des nach § 899 ZPO zuständigen AG als Vollstreckungsgericht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht der Rechtspfleger (BGH, NJW 2008, 3504= MDR 2009, 227 = WM 2009, 115 = KKZ 2010, 155 = BGHReport 2009, 149; LG Detmold, DGVZ 1994, 173). Dieser hat sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.11 Steuern und Abgaben

Rz. 200 Bei der Frage der Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern und Abgaben muss zunächst danach unterschieden werden, ob der Anspruch sich, wie regelmäßig, gegen die Finanzbehörden oder ausnahmsweise gegen eine Privatperson (z. B. Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG) richtet. Soweit die Privatperson erstattungspflichtig ist, hand...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift ist Grundlage für die konkrete Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO und § 850d ZPO. Aus dieser Vorschrift ergibt sich beispielhaft, wie der Gesetzgeber die Schuldner- und Gläubigerinteressen abwägen will (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = DB 2014, 252...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Addition von Arbeitseinkommen und Naturalleistungen (Nr. 3)

Rz. 29 Geld- und Naturalleistungen sind insgesamt zu betrachten. Erhält der Schuldner aus seinem Arbeitsverhältnis neben dem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen (Sachbezüge), so sind Geld- und Naturalleistungen zum Zwecke der Pfändung zusammenzurechnen. Rz. 29a Typische Naturalleistungen sind freie Verpflegung, Unterkunft und Nutzung von Dienstwoh-nung und Dien...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Arbeitgeberdarlehn

Rz. 19 Ein Arbeitgeberdarlehen ist dann anzunehmen, wenn dieses als solches ausdrücklich bezeichnet wurde oder aber aus den Umständen des Einzelfalles erkennbar ist, dass es als solches gewollt ist. Indizien hierfür können vereinbarte Zinsleistungen oder aber die Darlehnshingabe auf längere Zeit sein. Der Arbeitgeber kann dann u. U. mit dem Darlehn gegen den Lohnanspruch des...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Durchführung der Vorpfändung

Rz. 7 Die Vorpfändung erfolgt dadurch, dass der Gläubiger dem Drittschuldner und dem Schuldner eine private schriftliche (ordnungsgemäß unterzeichnete) Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher zustellen lässt. Diese Benachrichtigung muss die Erklärungen enthalten, dass eine bestimmte Pfändung unmittelbar bevorsteht, der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift normiert eine weitere Schadensersatzpflicht des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Schuldner (MünKo/mid, § 842 Rn. 1). Da der Vollstreckungsgläubiger, dem die Forderung zur Einziehung (vgl. § 835 Abs. 1 ZPO) – nicht an Zahlungs statt (diese führt zur Gläubigerbefriedigung, sodass der Gläubiger selbst das Insolvenzrisiko trägt; vgl. § 835 Rz. 21) – üb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Besonderheiten bei Teilzahlungsgeschäft

Rz. 22 Soweit es um Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 Abs. 3 BGB) geht, regelt § 508 Satz 5 BGB den Rücktritt: Zitat 1Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Hypothekenhaftungsverband

Rz. 14 Forderungen, auf die sich die Hypothek erstreckt, unterliegen der Forderungspfändung nur bis zur Beschlagnahme im Wege der Immobiliarvollstreckung (§ 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Bei Miet- und Pachtzinsforderung gilt, dass diese i. R.d. Zwangsverwaltung (§ 148 ZVG, § 1123 BGB) erfasst werden, soweit sie laufend sind oder Ansprüche aus Rückständen aus dem letzten Jahr vor d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Addition mehrerer Arbeitseinkommen (Nr. 2)

Rz. 24 Arbeitseinkommen im Sinne von § 850e Nr. 2 und 2a ZPO sind Bezüge, die unter § 850 ZPO fallen (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = DB 2014, 2529; Stein/Jonas/Brehm, § 850e Rn. 21; Zöller/Herget, § 850e Rn. 3). Hierzu gehören in Geld zahlbare Bezüge oder Vergütungen, deren Rechtsgr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verteilungserklärung bei Belastung mehrerer Grundstücke (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 29 Bei Vorhandensein mehrerer Grundstücke auf den Namen des Schuldners muss der Gläubiger erklären, wie die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden soll (Abs. 2; BGH, NJW 1991, 2022 = ZIP 1991, 468 = WM 1991, 723 = DB 1991, 1117 = Rpfleger 1991, 303 = MDR 1991, 1093 = KKZ 1993, 162 = EWiR 1991, 517). Dabei bestimmt er die Größe der Teile selbst (BGHZ 27, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsverordnungsermächtigung des Bundes (Abs. 4)

Rz. 13 Die Einzelheiten der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse sind durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Da die technische und organisatorische Umsetzung den Ländern obliegt, bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates. Da die Vermögensverzeichnisse für eine bundesweite Nutzung zur Verfügung stehen sollen, besteht Bedarf für eine ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 9 Durch die Pfändung erfolgt zunächst eine Beschlagnahme der Vergütung im Ganzen. Auf Antrag ist durch das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG) zugunsten des Schuldners Pfändungsschutz zu gewähren. Im Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht nach § 36 Abs. 1, 4 InsO zuständig (vgl. auch Rz. 5). Dies gilt auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.7.1 Alters-,Erwerbsunfähigkeitsrenten

Rz. 194 Rentenansprüche unterliegen als Sozialleistungen der Pfändbarkeit (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger). Dies setzt voraus, dass sich eine Rechtsbeziehung zw. dem Schuldner und dem Drittschuldner herausgebildet hat, die nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH, NJW 2003, 3774 = Vollstreckung e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zulässigkeit der Widerspruchsklage – Frist

Rz. 3 Gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss der Widersprechende ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb der gesetzlichen (und gem. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbaren) Monatsfrist, wird die Ausführung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Der Zweck der Regelung schützt in Abs. 1 die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten und entfällt mit dessen Tod. In der Sache wertet die Vorschrift regelmäßig innerfamiliäre Bindungen höher als die Interessen außerfamiliärer Gläubiger. Sie beabsichtigt indessen keine Privilegierung des Erben des Pflichtteilsberechtigten zulasten dessen Abkömmlinge, die der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.14 schuldrechtlicher Rückgewähranspruch

Rz. 96 Als zukünftig aufschiebend bedingter Anspruch ist eine sicherungshalber übertragene oder treuhänderisch abgetretene Forderung des Schuldners nach Abs. 1, § 829 ZPO pfändbar (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2013, 267; OLG Frankfurt, AnwBl. 1985, 790; zur stillschweigenden Rückabtretung vgl. BGH, MDR 1986, 398 = BB 1986, 276 = DB 1986, 537 = WM 1986, 366 = JZ 1986, 301 = NJW 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10 Sozialleistungen

Rz. 177 Bezüglich der Pfändung von Ansprüchen auf Zahlung von Sozialleistungen enthält § 54, SGB I Sonderregelungen, die sich insbesondere an die Vorschriften über die Pfändung von und den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850 bis 850k ZPO) anlehnen. Sie lautet wie folgt: Rz. 178 Zitat § 54 SGB I Pfändung (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfände...mehr