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11.12.2013
Bundesfinanzhof
Erben können sich vorläufig von der Erbschaftsteuer befreien lassen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Das liegt dann vor, wenn der Erbe für die fällige Steuer ein geerbtes Haus verkaufen müsste, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
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