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21.05.2024
Arbeitsgericht Essen
Das Arbeitsgericht Essen hat im Anwendungsbereich des TVöD VKA entschieden, dass eine Arbeitnehmerin auch dann Anspruch auf die vollen (!) Inflationsausgleichszahlungen hat, wenn sie durchgehend in Elternzeit war. Die Regelungen in §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, die Zahlungen grds. nur bei einem Anspruch auf Entgelt vorsehen, verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gewerkschaft dbb begrüßt die Entscheidung, jedoch bleibt der Ausgang eines möglichen Berufungsverfahrens abzuwarten.
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