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12.01.2022
Behördliche Schließungsanordnung wegen Corona
Der BGH hat entschieden, dass angeordnete Betriebsschließungen geeignet sind, die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages zu stören. Dies führt nicht automatisch zum Recht des Mieters, den Mietzins anzupassen. Eine Anpassung setzt voraus, dass ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist.
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