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15.04.2019
Prokuraermächtigung
Eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter ist prozessfähig, sofern sie einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt hat, als sie noch prozessfähig war. Gleiches gilt, sofern ein Prokurist Prozessvollmacht erteilt, auch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter ist, sofern die Erteilung der Prokura – die Erteilung einer Prozessvollmacht ermöglicht – wirksam durch die gesetzlich vertretene und prozessfähige Gesellschaft erfolgt ist. Dies folgt aus einem „Zusammenspiel“ von § 86 ZPO und Prokuraerteilung.
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