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20.09.2017
Gesellschafterfinanzierung in der Insolvenz
Der Gesellschafter muss einen Gläubiger, dem er eine Gesellschaftersicherheit gewährt hat, in der Insolvenz der Gesellschaft vorrangig befriedigen. Wird das (auch) durch den Gesellschafter besicherte Darlehen mit Mittel der Gesellschaft zurückgeführt, ist dies dem Gesellschafter gegenüber anfechtbar gem. § 135 Abs. 2 InsO, d.h. er muss einen Betrag in Höhe des Werts der nicht in Anspruch genommenen Sicherheit an den Insolvenzverwalter zahlen. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger aus einer (weiteren) Sicherheit der Gesellschaft befriedigt wird.
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