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22.01.2013
BMF Kommentierung
Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind vom Schuldner der Kapitalerträge bzw. von der auszahlenden Stelle Steuerbescheinigungen auszustellen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dies verlangt.
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