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12.03.2020
Praxis-Tipp
Es kann vorkommen, dass im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Mieten beim Besitzunternehmen, das seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, nicht zum Fälligkeitstag ausgezahlt werden. Fraglich ist dann, ob sie bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sind.
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