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17.02.2020
Praxis-Tipp (Aktualisierung)
Die Anwendung der sog. Öffnungsklausel in der Rentenbesteuerung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens 10 Jahre überschritten wurde. Bisher war fraglich, ob eine freiwillige Nachzahlung von Versorgungsleistungen für ein Vorjahr für die Anwendung der Öffnungsklausel zu berücksichtigen ist.
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