Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwandsentschädigung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

I. Grundsatz Rz. 37 Hat der Kläger zunächst ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht oder das Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit angerufen und hat das angegangene Gericht sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen, so werden die im Verfahren vor dem zunächst angegangenen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behand...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Kostenerstattung

1. Allgemeines Rz. 89 Bis zum 31.12.1999 hatte die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts erhebliche praktische Bedeutung. Mit dem Wegfall des Postulationszwangs vor den Landgerichten hat nicht nur die Einschaltung eines Verkehrsanwalts selbst weitgehend an Bedeutung verloren, sondern gleichzeitig auch die Frage seiner Erstattungsfähigkeit. Im Gegensa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Kostenerstattung

I. Prozessualer Kostenerstattungsanspruch 1. Grundsatz Rz. 93 Soweit dem Auftraggeber ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zusteht, also soweit die Gegenpartei oder sie Staatskasse zur Übernahme seiner Kosten verpflichtet ist, kann er gemäß § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich auch die Erstattung der nach VV 7008 auf die Gebühren zu erhebenden Umsatzsteuer verlange...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

I. Grundsatz Rz. 88 Die Regelung des Abs. 3 besagt, dass sich ein Dritter grundsätzlich nicht auf eine Anrechnung berufen kann. Dies hat vor allem Bedeutung für die Kostenerstattung. Da jede Gebühr selbstständig ist, kann die im Rechtsstreit obsiegende Partei also grundsätzlich die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr verlangen, und zwar unbeschadet der Anrechnung einer ev...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Kostenerstattung

Rz. 29 Eine Kostenerstattung im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und im Beschwerdeverfahren soll nicht in Betracht kommen, da es an einer entsprechenden Regelung fehle. Eine Kostenerstattung sei lediglich in Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 des StrRehaG (§ 14 Abs. 2 StrRehaG) vorgesehen. Daraus wird gefolgert, dass im Umkehrschluss eine Koste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Kostenerstattung/Wertfestsetzung

Rz. 95 Nach Abs. 2 S. 3 findet keine Kostenerstattung statt, und zwar weder im Erinnerungs- noch im Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht erforderlich. Nach dem Wortlaut wird hiervon das Verfahren über die weitere Beschwerde aber nicht erfasst. Auch in der Gesetzesbegründung[210] ist nur vom Erstattungsausschluss im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Kostenerstattung

Rz. 96 Eine Kostenerstattung im Verfahren über den Kostenansatz ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kein konkludenter Auftrag bei Ausschluss der Kostenerstattung

Rz. 22 Erst Recht wird man ohne Weiteres jedenfalls dann keinen konkludenten Auftrag annehmen, wenn im Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 168 Soweit eine Kostenerstattung in Betracht kommt, sind auch die Zusätzlichen Gebühren nach Anm. Abs. 1 als gesetzliche Vergütung nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO grundsätzlich erstattungsfähig (siehe VV Vorb. 4 Rdn 118 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kostenerstattung

Rz. 45 Eine Kostenerstattung im Verfahren über den Kostenansatz ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG, § 199 Abs. 2 S. 5 BRAO).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

Rz. 117 Kostenfestsetzung und Kostenerstattung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG, §§ 91 ff. ZPO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Kostenerstattung; Prozesskostenhilfe

Rz. 51 Zur Kostenerstattung sowie zur Prozesskostenhilfe vgl. VV Vor 3311–3312 Rdn 20 f., 22 f.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Kostenerstattung; Prozesskostenhilfe

Rz. 31 Zur Kostenerstattung sowie zur Prozesskostenhilfe vgl. VV Vor 3311–3312 Rdn 20 f., 22 f.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Kostenerstattung

Rz. 68 Für die Kostenerstattung sind keine besonderen Vorschriften geschaffen worden. Sie richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. Rz. 69 In arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zu beachten, dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG auch in den erstinstanzlichen Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten und dem BAG gilt. Ob dies beabsichtigt war, ist fraglich, da der soziale Sch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenverteilung

Rz. 106 In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich Kostenerstattung und Kostenverteilung nach den §§ 80 ff. FamFG, in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nach §§ 34, 42, 44 LwVfG.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

Rz. 71 Kostenerstattung und Kostenfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB richten sich nach § 78 S. 1 und S. 2 GWB und §§ 78 S. 3, 182 GWB i.V.m. §§ 91 ff. ZPO.mehr

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AGS 06/2021, Gegenstand des... / 2. Keine Kostenerstattung

Außerdem ist gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVG die Kostenerstattung ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt, der sich – im Ergebnis ohne vollständigen Erfolg – mit seiner Erinnerung/Beschwerde gegen die gesamte Absetzung der Vergütung gewandt hat, mit kostenrechtlichen Nachteilen nicht rechnen muss. Deshalb sollte gut bedacht werden, ob der Anwalt wirklich – wie es...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Kostenerstattung

Rz. 267 Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; nur Auslagen werden geschuldet. Eine Kostenerstattung ist nach allen Gerichtskostengesetzen ausgeschlossen: Rz. 268 Weder kann der Anwalt nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO noch der Gegner nach § 91 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 80 ff. FamFG di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 54 Umstritten war bislang die Frage der Kostenerstattung. Nach früherer Ansicht der Rspr.[10] sollten Kosten des deutschen Anwalts für die Herstellung des Einvernehmens nur insoweit erstattungsfähig sein, als sie die Kosten nicht übersteigen, die bei unmittelbarer Beauftragung eines deutschen Anwalts entstanden wären, also gegebenenfalls einschließlich Informationskosten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenentscheidung und Kostenerstattung

Rz. 20 Für die Kostenentscheidung und die Kostenerstattung gelten die allgemeinen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (§§ 91 ff. ZPO, §§ 80 ff. FamFG) und ggf. besondere Regelungen, z.B. § 15 SpruchG, § 27 EU-VSchDG etc.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenfestsetzung und Kostenerstattung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b

Rz. 46 Die Kostenfestsetzung und die Kostenerstattung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (§§ 91 ff. ZPO, §§ 80 ff. FamFG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

Rz. 87 Kostenerstattung und Kostenfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KSpG richten sich nach § 35 Abs. 6 KSpG i.V.m. § 90 S. 1 und S. 2 EnWG und § 90 S. 3 EnWG i.V.m. §§ 91 ff. ZPO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

Rz. 78 Kostenerstattung und Kostenfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG richten sich nach § 90 S. 1 und S. 2 EnWG und § 90 S. 3 EnWG i.V.m. §§ 91 ff. ZPO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 14 Die Kostenerstattung richtet sich in Beschwerdeverfahren vor dem BPatG nach § 80 PatG, § 71 MarkenG, § 18 Abs. 2 S. 1 GebrMG, § 23 Abs. 4 S. 5 DesignG, §§ 34, 36 SortenSchG (Billigkeitsentscheidung). Dabei ist zunächst festzustellen, wer nach den Regeln der ZPO die Kosten zu tragen hätte; sodann ist zu prüfen, ob die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert. Im R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Kostenerstattung

I. Notwendige Kosten, § 788 ZPO 1. § 91 ZPO Rz. 568 Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob und welche Kosten der Zwangsvollstreckung der Schuldner dem Gläubiger[602] zu ersetzen hat, ist die Vorschrift des § 788 ZPO . Danach trifft den Schuldner eine Erstattungspflicht nur hinsichtlich solcher Kosten, die notwendig waren. Zur Frage der Notwendigkeit verweist § 788 Abs. 1...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

I. Insolvenzordnung Rz. 20 Die Kosten eines zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrags hat der Antragsteller gemäß §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 InsO [8] zu tragen, so dass der Rechtsanwalt des Schuldners gemäß §§ 103 ff. ZPO, § 4 InsO Festsetzung dieser Kosten gegen den antragstellenden Gläubiger beantragen kann. Erklären Gläubiger und Schuldner den Antrag auf Insolven...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kostenerstattung im nachfolgenden Verfahren

1. Verfahrenskosten Rz. 43 Kommt es nach einem Verfahren der Nr. 1 zum Rechtsstreit, so werden die Kosten des Verfahrens nach § 91 Abs. 3 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO gezählt und sind zu erstatten.[39] Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich für das Schlichtungsverfahren nach § 15 EGZPO aus § 15a Abs. 4 EGZPO. Soweit in dem Rechtsstreit eine Koste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

I. Grundsatz Rz. 106 Richtet sich die Vergütung nach neuem Recht, so ist diese nach § 91 ZPO auch zu erstatten. Es gibt keine Obliegenheit, eine Klage früher einzureichen, um Kosten zu sparen. II. Anwaltswechsel Rz. 107 Bei der Kostenerstattung können dann allerdings Probleme auftreten, wenn ein Anwaltswechsel stattgefunden hat und der neue Anwalt nach neuem Recht liquidieren k...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / XVI. Kostenerstattung

1. Grundsatz Rz. 43 Soweit im selbstständigen Beweisverfahren ausnahmsweise eine Kostenentscheidung ergeht, also z.B. aufgrund einer Antragsrücknahme oder nach § 494a Abs. 2 ZPO, sind die Kosten des Beweisverfahrens aufgrund dieser Kostenentscheidung zu erstatten und festzusetzen. Soweit das Hauptsacheverfahren folgt, zählen die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Kostenerstattung

1. Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist Rz. 143 Für die Kostenerstattung in Verfahren nach Abs. 1 S. 1, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, sind die Regelungen in § 193 Abs. 2 bis 4 SGG maßgeblich. Rz. 144 Nach § 193 Abs. 2 SGG sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Kostenerstattung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

I. Allgemeines Rz. 59 Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zählen als Teil der anwaltlichen Vergütung immer zu den nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO und § 788 ZPO zu erstattenden Kosten. II. Konkrete Abrechnung Rz. 60 Rechnet der Anwalt konkret (VV 7001) ab, so muss die Partei nachweisen, dass die zur Festsetzung angemeldeten Entgelte entstanden sind und notwen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Kostenerstattung

Rz. 69 Inwieweit die Hebegebühren vom Gegner zu erstatten sind, hängt vom Einzelfall ab. 1. Materiell-rechtliche Kostenerstattung Rz. 70 Im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung – insbesondere bei Verkehrsunfallregulierungen – wird die Erstattung der Hebegebühr überwiegend verneint. Obwohl es sich bei den Hebegebühren in der Regel nur um Minimalbeträge handelt, zeigt sich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

I. Grundsatz Rz. 22 Hinsichtlich der Kostenerstattung bei der Beauftragung mehrerer Anwälte gilt § 91 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO. Soweit der Mandant mehrere Anwälte in verschiedenen Funktionen beauftragt hat, also Prozessbevollmächtigter/Verkehrsanwalt, Prozessbevollmächtigter/Terminsvertreter o.Ä., wird auf die Kommentierung der entsprechenden Vergütungsvorschr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Kostenerstattung

1. Grundsatz Rz. 46 Die Anwaltskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind grundsätzlich zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). 2. Rücknahme ohne Begründung Rz. 47 Wird die Nichtzulassungsbeschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung zurückgenommen, ist für den Gegner nur die 1,1-Gebühr (VV 3507) bzw. die 1,8-Gebühr (VV 3509) erstattungsfähig, da es weder eines Abwe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Kostenentscheidung und Kostenerstattung

1. Gesonderte Kostenentscheidung Rz. 55 Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gesondert zu entscheiden, und zwar von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung in der Hauptsache erfasst nicht auch die Kosten eines Beschwerdeverfahrens. Nur in Ausnahmefällen ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen: § 11 Abs. 2 S. 5 RVG; §§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG; §§ 57 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

a) Beschwerdeverfahren Rz. 143 Für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 63 ff. gilt § 78 GWB . Danach kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmitte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

I. Insolvenzverfahren Rz. 16 Kosten, die einem Insolvenzgläubiger durch die Teilnahme am eröffneten Verfahren entstanden sind, kann er gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO als nachrangiger Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse erstattet verlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese – wie alle nachrangigen Forderungen – erst nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht angem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Kostenerstattung

I. Überblick Rz. 98 Die Kostenerstattung richtet sich nach § 91 ZPO, und zwar konkret nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach sind nämlich nur die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen. Rz. 99 Zur Kostenerstattung bei Beauftragung des Terminsvertreters im Namen des Hauptbevollmächtigten siehe § 5 Rdn 99 ff. II. Terminsver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

Rz. 356 Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten kommt im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht.[303] Das gilt auch dann, wenn der Festsetzungsantrag des Anwalts abgelehnt wird.[304] Auslagen, insbesondere vorgelegte Zustellungskosten, sind jedoch zu erstatten. Sie werden sogleich mit festgesetzt (Abs. 2 S. 5). Nach Auffassung des LG Lübeck[305] ist allerdin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenverteilung

Rz. 72 In Familiensachen ist bei der Kostenerstattung und der Kostenverteilung zu unterscheiden zwischen Ehe- und Familienstreitsachen einerseits und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit andererseits. Handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so sind die §§ 80 ff. und 183 FamFG maßgeblich; in Ehesachen sind die §§ 132 und 150 FamFG e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem SpruchG

Rz. 106 Die Kostenerstattung richtet sich im Spruchverfahren nach § 15 SpruchG. Rz. 107 Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners können in Spruchverfahren grundsätzlich nicht den Antragstellern auferlegt werden.[24] Nach Auffassung des OLG München können dem Antragsteller jedoch im Einzelfall unter besonderen Umständen ausnahmsweise nach Billigkeitsgesichtspunkten gem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Kostenerstattung

Rz. 39 Soweit sich im Verfahren die Unzulässigkeit der Auslieferung ergibt, sind die dem Verfolgten entstandenen notwendigen Auslagen nach § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467a StPO aus der Staatskasse zu erstatten.[16] Im Übrigen kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht.[17] Rz. 40 Neben dem deutschen Anwalt können u.U. auch Kosten eines zusätzlichen ausländischen Rechtsanwalts ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XV. Kostenerstattung

Rz. 53 Eine Kostenerstattung der Prüfungsgebühr kann in Betracht kommen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit anfällt und außergerichtliche Gebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Eine Erstattung kann aber unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis anderer Kosten, die erstattungsfähig wären, in Betracht kommen. Rz. 54...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Kostenerstattung

Rz. 24 Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind grundsätzlich zu erstatten. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung zurückgenommen, ist nur eine 1,0-Gebühr (VV 3505) erstattungsfähig, da es weder eines Abweisungsantrags noch eines Kostenantrags bedarf.[1] Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde also zunächst eingelegt, aber vor ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

Rz. 79 Nach § 17 Nr. 2 stellt das Mahnverfahren gegenüber dem streitigen Verfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Insofern entsteht die im Mahnverfahren angefallene Terminsgebühr neben der im streitigen Verfahren entstandenen Terminsgebühr gesondert. Nicht beantwortet ist damit allerdings die Frage, ob die Terminsgebühr des Mahnverfahrens aufgrund der im P...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

Rz. 222 Die kostenrechtlichen Regelungen des § 15 Abs. 1 und 3 SpruchG sind inhaltlich an die sonstigen Verfahren des Teil 1 Hauptabschnitt 3 GNotKG-KostVerz. angepasst in das GNotKG übernommen worden. Sie wurden daher durch das 2. KostRMoG aufgehoben. Die bestehenbleibende Haftung des Antragsgegners auch für den Fall, dass die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt werd...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Kostenerstattung

Rz. 285 Ein Kostenerstattungstitel nach § 91 ZPO setzt ein Prozessrechtsverhältnis voraus. Das selbstständige Beweisverfahren ist noch kein Prozessrechtsverhältnis in diesem Sinne. Die Anwendung von § 91 ZPO kommt daher nur in Betracht,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenfestsetzung und Kostenerstattung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a

Rz. 33 Die Kostenfestsetzung und die Kostenerstattung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (§§ 91 ff. ZPO,[10] §§ 80 ff. FamFG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Kostenerstattung im Schlichtungsverfahren

Rz. 41 Eine Kostenentscheidung in Schlichtungsverfahren ist nicht vorgesehen. Daher kommt insoweit eine Kostenerstattung auch nicht in Betracht. Lediglich dann, wenn die Parteien vor der Schlichtungsstelle eine Einigung schließen, können sie sich über die zu ersetzenden Kosten anderweitig einigen. Eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Verfahren nach Nr. 2 vor einem Auss...mehr