Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Vor §§ 7–14 / 3. Entstehungsgeschichte der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung

a) Ziele des Gesetzgebers Rz. 32 [Autor/Stand] Leitsätze vom 17.12.1970. Die Bundesregierung hat das Gesetzgebungsverfahren zum Außensteuerreformgesetz mit sog. Leitsätzen v. 17.12.1970 eingeleitet.[2] Aus der entsprechenden Begründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Einschaltung sog. Basisgesellschaften als ein Zentralproblem der Steuerflucht ansah. Als Basisgesellscha...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 42. § 10 AStG

Rn. 68 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Einkünfte aus KapVerm können auch über vermögensverwaltende PersGes in gesamthänderischer Verbundenheit (s seit 01.01.2024 § 39 Abs 2 Nr 2 S 2 AO mit einer Fiktion ua der Gesamthand für Zwecke der Ertragsteuern) mit anderen Gesellschaftern erzielt werden (s dazu etwa die gesetzliche Regelung in § 20 Abs 2 S 3 EStG; Koss in Korn, § 32d EStG R...mehr

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Vor §§ 7–14 / 1. Rechtssystematische Ansätze

Rz. 43 [Autor/Stand] Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung. Die im Jahr 1972 eingeführte Hinzurechnungsbesteuerung hatte das Ziel, bestimmte Einkünfte, die eine ausländische Basisgesellschaft erzielt, den im Inland ansässigen Anteilseignern entsprechend ihrer Beteiligung anteilig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Dabei sollten nur niedrig besteuerte Einkünfte aus p...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.5.6 Besondere Stundungsregelung und Wegfall der Steuer für natürliche Personen bei Entstrickung ab 01.01.2022 (§ 27 Abs 3 Nr 3 S 2 Nr 2 UmwStG idF des JStG 2022)

Stundungsregelung und Entfallen der ESt nach § 6 Abs 3 und 4 AStG idF des ATADUmsG Tz. 225i Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Durch das ATADUmsG sind die Stundungsregeln bei der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG neu konzipiert worden. Statt einer unbegrenzten Stundung in EU-EWR-Fällen (s § 6 Abs 5 AStG idF des SEStEG, s Tz 225aff) ist mit Wirkung ab VZ 2022 eine Ratenzahlung über sie...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.2 Tatbestandsvoraussetzungen

Tz. 219 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Anwendung des § 15 AStG setzt eine Familienstiftung oder Unternehmensstiftung voraus, die Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Ausl hat. Beides sind Erscheinungsformen der Stiftung und nicht Rechtsformen eigener Art. Ob es sich um eine rechtsfähige Stiftung oder eine unselbstständige Stiftung/Vermögensmasse handelt, ist durch die Regelu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.5.5 Besondere Stundungsregelung für natürliche Personen bei Entstrickung innerhalb der EU/EWR für Vorgänge bis 31.12.2021 (§ 27 Abs 3 Nr 3 S 2 UmwStG idF des SEStEG)

Tz. 225a Stand: EL 109 – ET: 03/2023 EU-Rechtskonforme dauerhafte Stundung in EU-/EWR-Fällen Der Ges-Geber hat in den Anwendungsvorschriften zum UmwStG nF idF ab SEStEG eine Bestimmung aufgenommen, nach der bei der Entstrickungsbesteuerung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG bei natürlichen Pers in der EU/EWR nicht (länger) die Stundungsregelungen des § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG gelten...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.4 Ermittlung des Zurechnungsbetrages

Tz. 233 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der (ggf aufzuteilende) Zurechnungsbetrag wurde bis zur Neufassung des § 15 Abs 7 AStG durch das AmtshilfeRLUmsG bis einschl VZ 2012 der Regelung des § 14 KStG entspr ermittelt (s Beschl des BFH v 08.04.2009, BFH/NV 2009, 1437). Das Einkommen der Stiftung wurde nach den für die Stiftung geltenden Regelungen ermittelt und sodann dem entspr I...mehr

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Vor §§ 7–14 / bb) Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung

Rz. 18 [Autor/Stand] Pflicht zur Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung gem. Art. 7 f. ATAD. Art. 7 und 8 ATAD verpflichten die Mitgliedstaaten zur Einführung von Vorschriften für eine Hinzurechnungsbesteuerung. Damit soll missbräuchlichen Steuergestaltungen i.S.d. Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer entgegengewirkt werden. Dementsprechend definiert Art. 7 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.1 Allgemeines

Tz. 217 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 § 15 AStG geht im Wes auf § 12 des StAnpG 1934 zurück. Diese Regelung geht wiederum auf die §§ 2 und 3 der VO über stliche Erfassung bisher nicht versteuerter Werte und über StAmnestie v 23.08.1931 (StAmnVO) zurück. Im Jahre 1931 war die StAmnVO insbes eine Maßnahme zur Verhinderung der Vermögens- und Devisenflucht, die die Weimarer Republi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.3.4 "Ausschluss" des Besteuerungsrechts

Tz. 158 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Eine Entstrickung der stillen Reserven der einbringungsgeborenen Anteile erfolgt auch ohne Veräußerung, wenn "das Besteuerungsrecht der B-Rep hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen wird" (s § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG; anders im geltenden UmwSt-Recht der Einbringungsvorschriften, wo neben dem Ausschluss berei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Stiftung und Nahestehen zum Stifter, Destinatär & Anfallsberechtigten

Tz. 215 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Das ErtragStR knüpft vereinzelt in vd Normen die Rechtsfolgen auch an Handlungen anderer Pers, sofern diese andere Pers dem Stpfl nahe stehen. Dies können insbes sein: vGA an / verdeckte Einlage durch nahestehende Pers (insbes auch § 8 Abs 3 S 5 KStG) nahestehende Pers gem § 8c Abs 1 S 1 KStG Erwerbergr iSd § 8c Abs 1 S 2 KStG Schachtelprivileg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.5 Berücksichtigung beim Stifter, Destinatär oder Anfallsberechtigten

Tz. 236 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der ermittelte Zurechnungsbetrag nach § 15 Abs 8 S 1 AStG wird auf Ebene der nicht unter das KStG fallenden Inländer grds als Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG versteuert. Eine abw Zuordnung nach § 20 Abs 8 EStG bleibt unberührt. Diese kann insbes bei Unternehmensstiftungen nach § 15 Abs 3 AStG relevant sein. Tz. 237 Stand: EL 106 – ET:...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.3 Rechtsfolge

Tz. 228 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Liegt eine Familienstiftung oder Unternehmensstiftung vor und es liegt kein Fall des § 15 Abs 6 AStG vor, werden dem unbeschr stpfl Stifter, andernfalls den unbeschr stpfl Destinatären oder Anfallsberechtigten das Vermögen und das Einkommen bzw die Eink der Stiftung zugerechnet. Ist keine dieser Pers unbschr stpfl, entfällt eine Zurechnung....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.3.1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 152c Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Der spezielle Entstrickungstatbestand des § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG ("exklusiv") für einbringungsgeborene Anteile (und damit auch die Stundungsregelungen des § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG) geht den allg Entstrickungstatbeständen der §§ 4 Abs 1 S 3f EStG (fiktive Entnahme), 12 KStG idF des SEStEG vor (s Urt des BFH v 12.10.2011, BStBl II 2012, 4...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.6 Besteuerung bei tatsächlichem Bezug von Leistungen

Tz. 239 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach § 15 Abs 11 AStG unterliegen tats Zuwendungen der ausl Familienstiftungen an die Destinatäre bei Inländern nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zu Grunde liegenden Eink bereits dem stpfl Inländer zugerechnet wurden. Ein ähnliches Grundanliegen findet sich bei der Organschaft wieder. An der dort vorgesehenen Regelungssystem...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. § 3 Nr 41 Buchst a EStG

Rn. 37 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft, soweit aus der Gesellschaft innerhalb der letzten sieben Jahre Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 1 S 1 AStG) der ESt unterlegen haben, waren aufgrund des § 3 Nr 41 Buchst a EStG aF steuerfrei zu stellen (zur Anwendung der Norm BFH vom 26.04.2017, I R 84/15, BStBl II 2018, 492). Damit kommt die A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.3.1.4 Vereinbarkeit der Entstrickungsbesteuerung mit EU-Recht

Tz. 152f Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Unter Berufung auf das Urt des EuGH v 11.03.2004 (Rs C-9/02 "de Lasteyrie du Saillant", DB 2004, 686) wurde die "Wegzugsbesteuerung" des § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG (mit der Stundungsregelung des § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG) als nicht mit dem EU-Recht vereinbar angesehen (hA, zB s Körner, IStR 2004, 424; s Kleinert/Probst, DB 2004, 673; s Schni...mehr

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Vor §§ 7–14 / f) Steueroasen-Abwehrgesetz

Rz. 28 [Autor/Stand] Zielsetzung und Hintergrund. Ziel des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) [2] ist es, Staaten und Gebiete (Steuerhoheitsgebiete), die international anerkannte steuerliche Standards im Hinblick auf die Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der verbindlichen BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, entspr...mehr

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Vor §§ 7–14 / 1. Beherrschung einer ausländischen Zwischengesellschaft (§ 7)

Rz. 81 [Autor/Stand] Reform der Hinzurechnungsbesteuerung und zeitliche Anwendung. Art. 7 und 8 ATAD[2] verpflichten die Mitgliedstaaten i.S. eines Mindestschutzniveaus (Rz. 17), Vorschriften für eine Hinzurechnungsbesteuerung einzuführen (Einzelheiten in Rz. 18 ff.). Wenngleich Deutschland – zumindest nach Ansicht des Gesetzgebers – seit 1972 eine "robuste Hinzurechnungsbes...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Verhältnis zu anderen Vorschriften (§ 50d Abs 9 S 3 EStG)

Rn. 172 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 § 50d Abs 9 S 3 EStG regelt das Verhältnis zu weiteren Vorschriften, die einen Übergang von der Freistellung zur Anrechnung vorsehen; dies sind zum einen auf DBA-Ebene vereinbarte Switch-over-, Subject-to-tax- oder Remittance-base-Klauseln (vgl die Zusammenstellung in BMF vom 20.06.2013, BStBl I 2013, 980) sowie zum anderen die innerstaatli...mehr

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Vor §§ 7–14 / 4. Niedrige Besteuerung

Rz. 99 [Autor/Stand] Niedrigbesteuerungsschwelle von 25 % bis 31.12.2023. Als weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung definierte § 8 Abs. 5 AStG i.d.F. ATADUmsG[2] die Voraussetzung einer niedrigen Besteuerung. Eine solche wurde bis 31.12.2023 (§ 21 Abs. 6) angenommen, wenn die Einkünfte, für welche die ausländische Gesellschaft Zwisc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1.7 Leistungen einer ausländischen Stiftung

Tz. 210 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Auch Leistungen einer ausl Stiftung, die weder Ort noch Sitz im Inl hat, werden von § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst. Hierfür wurde mit § 20 Abs 1 Nr 9 S 2 EStG für VZ ab 2011 ein eigener ESt-Tatbestand geschaffen. Die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 S 2 EStG ist zwingend mit der Anwendung des § 15 AStG abzustimmen. Die Anwendung des § 20 Abs 1 N...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.7 Beschränkte Steuerpflicht einer ausländischen Familienstiftung

Tz. 244 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Es liegt auf der Hand, dass eine ausl Familienstiftung nach § 15 AStG dem Grunde nach beschr kstpfl nach § 2 Nr 1 KStG sein kann; sie stellt ein KSt-Subjekt nach § 1 Abs 1 Nr 4 oder Nr 5 KStG dar. Soweit jedoch die Auff vertreten wird, die Familienstiftung sei hier mit ihren gesamten inl Eink stpfl und die hierauf entfallenden inl St werden ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Überblick

Rn. 160 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 In § 50d Abs 9 EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 25.06.2021, BGBl I 2021, 2035, eine Nr 3 angefügt anzuwenden ab 01.07.2021. § 50d Abs 9 EStG idF ATADUmsG lautet wie folgt: Zitat „(9) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur ...mehr

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Vor §§ 7–14 / 1. Hintergrund

Rz. 1 [Autor/Stand] Erscheinungsformen. Man muss das Problem der Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Hintergrund sehen, dass sich die Wirtschaft seit Jahrzehnten grenzüberschreitend ausdehnt. Dies führt zur Gründung von Kapitalgesellschaften durch Steuerinländer im Ausland. Die Kapitalgesellschaften können einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Ausland nachgehen. Es kann...mehr

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Vor §§ 7–14 / d) BEPS-Projekt der OECD und G20-Staaten

Rz. 5 [Autor/Stand] BEPS-Aktionspunkt 3. Die OECD hat am 5.10.2015 einen 15 Aktionspunkte umfassenden Plan zur Bekämpfung von "Base Erosion and Profit Shifting" veröffentlicht. Der Aktionspunkt 3 "Designing Effective Controlled Foreign Company Rules (CFC)"[2] enthält Empfehlungen für Regelungen zur Erfassung von Einkünften im Inland, die künstlich auf niedrig besteuerte Zwis...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 90 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Persönlich ist die Vorschrift des § 32d EStG auf die Besteuerung natürlicher Personen anzuwenden. Die Art der persönlichen EStPfl, ob unbeschränkt (§ 1 Abs 1, 2 oder 3 EStG) oder beschränkt (§ 1 Abs 4 EStG), ist dabei grundsätzlich unerheblich, da § 32d Abs 1 EStG selbst sowie § 50 EStG keine Beschränkungen enthalten. Für beschränkt StPfl (§ ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.5.1 Rechtsanspruch auf Stundung

Tz. 210 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 In den Fällen der Gewinnrealisierung der Ersatztatbestände der § 21 Abs 2 UmwStG, in denen dem AE keine Mittel zur St-Entrichtung zufließen (Antragsbesteuerung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG, Ausschluss des inl Besteuerungsrechts gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG und verdeckte Einlage in eine Kap-Ges gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG), besteht die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Entstrickungungsblockerstiftung / Wegzugsteuerverhinderungsstiftung

Tz. 157 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Ziel der Wegzugsteuerverhinderungsstiftung ist die Vermeidung stlicher Entstrickungstatbestände durch den Wegzug natürlicher Pers. Durch den Umstand, dass das Destinatärsrecht keiner Wegzugst iSd § 6 AStG unterliegt, kann man st-verstricktes Vermögen vor Wegzug ins Ausl auf eine im Inl ansässige Stiftung übertragen und anschließend in das A...mehr

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Vor §§ 7–14 / b) Amerikanische Subpart-F-Gesetzgebung aus dem Jahre 1962

Rz. 3 [Autor/Stand] Subpart-F. US-Präsident Kennedy hatte bereits am 20.4.1961 gesetzgeberische Maßnahmen gegen sog. Basisgesellschaften angekündigt. Diese Pläne führten im Rahmen der Kennedy-Steuerreform im Jahre 1962 zur sog. Subpart-F-Gesetzgebung in den USA, wobei sich der Begriff "Subpart-F" auf die Stellung der Vorschriften innerhalb des amerikanischen Steuerrechts bez...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.1 Grundsätze der Gewinnermittlung

Tz. 181 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 In den Fällen der Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 4 UmwStG treten die Rechtsfolgen des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG auch ohne Veräußerung der Anteile ein. Zu diesen Rechtsfolgen gehört auch die besondere Ermittlung des VG gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG iVm § 16 EStG (s Tz 182). Da jedoch in den von § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 4 UmwStG erfasst...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. § 1 EStG

Rn. 30 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Die AbgSt ist dem Grunde nach sowohl auf unbeschränkt als auch auf beschränkt EStPfl anzuwenden. Letztere sind im Falle des § 1 Abs 4 EStG mit ihren inländischen Einkünften aus KapVerm iSd § 49 Abs 1 Nr 5 EStG zu erfassen (Weiss, ISR 2017, 80). Allerdings ist bei beschränkter EStPfl die grundsätzliche Abgeltungswirkung des KapSt-Abzugs nach ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht & Typenvergleich

Tz. 20 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Sowohl die nicht rechtsfähige als auch die rechtsfähige Stiftung unterliegen der unbeschr StPflicht, wenn sich Sitz oder Geschäftsleitung im Inl befindet. Der Sitz bestimmt sich nach § 11 AO bei rechtsfähigen Stiftungen aus dem Stiftungsgeschäft. Der statuarische Sitz einer anerkannten Stiftung befindet sich zwangsläufig im Inl, da eine gren...mehr

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Vor §§ 7–14 / a) Oasenbericht, Oasenerlass

Rz. 2 [Autor/Stand] Steueroasenländer. Es gibt nicht wenige Staaten, die aus den unterschiedlichsten Gründen entweder nur niedrige Ertragsteuern erheben oder aber bestimmte Personen (Körperschaften) einer bevorzugten Besteuerung unterwerfen. Als klassische Steueroasenländer galten früher die Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Niederländische Antillen, Bahamas und Bermudas. E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Festlegung der abkommensrechtlichen Einkunftsart und des Zuordnungsmaßstabs (§ 50d Abs 10 S 1–4 EStG)

Rn. 187 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 § 50d Abs 10 S 1 EStG legt zunächst die abkommensrechtlich anzuwendende Einkunftsart fest: Enthält ein DBA keine ausdrückliche Regelung für Sondervergütungen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 und Nr 3 Hs 2 EStG, dann gilt die Vergütung für Zwecke der Abkommensanwendung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Anwendungsbereich (sachlich, persönlich und zeitlich)

Tz. 7 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Sachlich bezieht sich § 21 UmwStG auf die Entstrickung stiller Reserven (insbes durch Veräußerung) nur von sog einbringungsgeborenen Anteilen an Kap-Ges (dazu s Tz 9–12, 15). Dabei spielt keine Rolle, ob die einbringungsgeborenen Anteile vor oder nach Inkrafttreten des UmwStG 1995 (s § 27 Abs 1 UmwStG) entstanden (dazu s Tz 21) und/oder durch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.3.1.1 Grundsätze der Entstrickung und sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 152 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG sind die stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen aufzulösen und zu versteuern, "wenn das Besteuerungsrecht der B-Rep hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen wird". Der Tatbestand ist unabhängig von der Pers des AE und von der Tatsache, ob die einbringungsgeborene...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Börsenklausel (§ 50d Abs 3 S 2 Hs 2 EStG)

Rn. 116 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 § 50d Abs 3 S 2 Hs 2 EStG nimmt börsennotierte Gesellschaften von der Anwendung des § 50d Abs 3 EStG aus. Dies geschieht ausweislich der Gesetzesbegründung aus Vereinfachungsgründen, da bei einer Vielzahl von Anteilseignern die Gefahr einer Instrumentalisierung der Körperschaft für eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen ni...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.5.2 Voraussetzung für die Stundung

Tz. 211 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Der Stundungsanspruch steht dem AE zu, der ESt oder KSt auf einen Gewinn aus den Tatbeständen nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1, 2 oder 4 UmwStG schuldet. Bei einer Zusammenveranlagung gem §§ 26, 26b EStG kann die Stundungsmöglichkeit von beiden Eheleuten geltend gemacht werden (s Urt des BFH v 04.12.1991, BStBl II 1993, 362 unter 2.). Nach § 21 Abs 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kommentare, Handbücher v. Campenhausen/Richter (Hrsg.), Stiftungsrechts-Hdb, 4. Aufl, 2014; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im StR, 11. Aufl, 2015; Feick (Hrsg.), Stiftung als Nachfolgeinstrument, 2015; von Löwe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung, 2. Aufl, 2016; Richter, Stiftungsrecht, 2019; Götz/Pach-Hanssenheimb, Hdb der Stiftung, 4. Aufl, 2020. Übriges Sc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Beschränkte Steuerpflicht

Tz. 36 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Hat die Stiftung weder statuarischen Sitz noch Geschäftsleitung im Inl, kann sie dennoch beschr kstpfl werden. Privatrechtliche Stiftungen werden hierbei vorrangig unter § 2 Nr 1 KStG fallen (s § 2 KStG Tz 4ff). Dies gilt jedoch nicht, wenn nach vorgenommenem Typenvergleich das Einkommen den hinter dem ausl Gebilde stehenden Pers direkt zuzu...mehr

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Vor §§ 7–14 / 2. Definition der aktiven Einkünfte (§ 8 Abs. 1)

Rz. 89 [Autor/Stand] Festhalten am Konzept des Aktivkatalogs. Art. 7 Abs. 2 ATAD enthält mit einem Einkünftekatalog und einem Principal Purpose Test zwei alternative Konzepte zur Definition der passiven Einkünfte (Rz. 22). Das ATADUmsG v. 25.6.2021 folgt diesem nicht, sondern es werden – wie bisher – aktive Einkünfte definiert, die nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.2.1 Begriff

Tz. 185 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Der Wortsinn des gW ist in § 21 UmwStG nicht erläutert. Auch die anderen ertragstlichen Gewinnermittlungsvorschriften, die in vergleichbaren Sachverhalten den gW als Wertmaßstab bestimmen (zB s §§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 und Abs 6 S 1, 16 Abs 3 S 5 (nunmehr S 7), 17 Abs 2 S 2, 20 Abs 4 S 2, 23 Abs 3 S 2 EStG oder 6 Abs 1 S 3 (nunmehr S 4) AStG), e...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rn. 430 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Die Vorschrift ist nur auf einen unbeschränkt StPfl anwendbar. Dieser kann nach § 1 Abs 1 EStG, § 1 Abs 2 EStG oder – auf Antrag – nach § 1 Abs 3 EStG (Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, § 32d EStG Rz 78 (04/2016)) stpfl sein (zur Einbeziehung von der AbgSt unterliegenden Einkünften in die Prüfung der Grenzen bei § 1 Abs 3 EStG s BFH vom 12...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Besteuerungsinkongruenzen bei Betriebsstätteneinkünften

Rn. 170a Stand: EL 173 – ET: 06/2024 § 50d Abs 9 S 1 Nr 3 EStG versagt die Anwendung der abkommensrechtlichen Freistellung für Betriebsstätteneinkünfte in 2 Fallkonstellationen: Zur Besteuerung im Inland mit Anrechnung der ausländischen Steuer ist überzugehen, soweit die Einkünfte nur deshalb im anderen Staat nicht stpfl sind,mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.3.5 Ausschluss des Besteuerungsrechts durch den Rechtsnachfolger

Tz. 161 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Aus § 21 Abs 1 S 1 UmwStG folgt, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb der Anteile die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift auch durch den Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger erfüllt werden können (s Tz 31). Dies muss für die Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 UmwStG, der insoweit auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs 1 UmwStG verweist, ents...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb

Rn. 98 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Das Vorliegen einer Wirtschaftstätigkeit ist ausgeschlossen, soweit die zwischengeschaltete Körperschaft nicht über einen für ihren Geschäftszweck angemessenen Geschäftsbetrieb verfügt. Dieses Merkmal entspricht grds der Vorgängerregelung in § 50d Abs 3 S 1 Nr 2 EStG idF des BeitrRLUmsG. Durch die Verbindung mit "soweit" kann auch ein partie...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Wirtschaftstätigkeit

Rn. 86 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Grundlegend für die Prüfung der sachlichen Entlastungsberechtigung ist zunächst das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit bei der Körperschaft, die den Entlastungsanspruch geltend macht. Wie bereits im Rahmen der Vorgängerregelung ist im Gesetz nicht positiv definiert, was eine "Wirtschaftstätigkeit" ausmacht; es wird lediglich negativ ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Stiftung zur Statusverbesserung im Teileinkünfteverfahren

Tz. 156 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Von Oerzen schildert hierzu folgendes Vorgehen: Gründung einer "Scheinauslandsstiftung" mit Verwaltungssitz im Inl (Stiftung ausl Rechts mit Ort der Geschäftsleitung im Inl). Übertragung von st-verstrickten Vermögen einer natürlichen Pers auf die Stiftung (insbes Anteile iSd § 17 EStG). Veräußerung der übertragenen WG unter dem Regime des KStG...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 7–14 / II. Rechtsfolgen

Rz. 103 [Autor/Stand] Hinzurechnungstechnik. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung – Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft gem. § 7 Abs. 1–4 (Rz. 82 ff.), passiver Einkünfte gem. § 8 Abs. 1–4 (Rz. 89 ff.) und niedrige Besteuerung gem. § 8 Abs. 5 (Rz. 99 ff.) – erfüllt, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 die Einkünfte, für die die ausländische Ges...mehr