Fachbeiträge & Kommentare zu Außergewöhnliche Belastung

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / d) Verzicht und Abfindung

Rz. 370 Häufig wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder einer außergerichtlichen Einigung über die Folgen einer Trennung und Scheidung von Eheleuten die Abgeltung des nachehelichen Unterhalts durch eine Abfindung vereinbart. Diese könne wie folgt formuliert werden:[298] Rz. 371 Muster 7.97: Vereinbarung Unterhaltsverzicht gegen Abfindung Muster 7.97: Vereinbarung Unterha...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 4. Freistellungsvereinbarungen der Eltern

Rz. 196 Grundsätzlich kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden, § 1640 BGB. Es können daher zwischen Eltern auch keine Vereinbarungen getroffen werden, die sich zu Lasten der Kinder auswirken. Eltern können allerdings im Innenverhältnis Vereinbarungen treffen, die den Kindesunterhalt betreffen. So ist es möglich, dass Eltern Freistellungsvereinbarungen...mehr

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Eigenkapital im Abschluss n... / 3.5 Eigenkapital im Datensatz zur elektronischen Übermittlung der Steuerbilanz (E-Bilanz)

Rz. 41a Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, haben gem. § 5b EStG die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz – das ist die sog. Taxonomie – der Finanzverwaltung durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[1] Das Datenschema umfasst ein Stammdaten-Modul ("GCD-Modul") und e...mehr

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Sauer, SGB III § 155 Anrech... / 2.1 Nebeneinkommen

Rz. 2 § 155 unterscheidet einerseits nach Personengruppen, andererseits nach dem von dem Nebeneinkommen geprägten Lebensstandard des Arbeitslosen. Grundsätzlich gelten die Anrechnungsvorschriften gleichermaßen für abhängige Nebenbeschäftigungen, selbstständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger sowie Einkünfte aus sonstiger steuerpflichtiger Tät...mehr

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ESt-Erklärung 2021 (Teil I)... / 1. Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam auszufüllen (s. Hinweis in Zeile 3). Wesentliche Änderungen haben sich aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v. 9.12.2020[15] ergeben. Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen gliedert sich in folgende Abschnitte: Behindert...mehr

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Aufwendungen für freiwillig... / 3. Gemische Aufwendungen

Aufteilung prüfen: Soweit die Aufwendungen nicht ausschließlich betrieblich veranlasst sind, handelt es sich ggf. um gemischte Aufwendungen. Solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen können nach Maßgabe der folgenden Ausführungen grundsätzlich in als BA oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste – und damit nicht abziehbare - Teile aufgeteilt werden. Beachten ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 3 Einzelfälle (ABC)

Rz. 80 Arbeitsmittel s. § 9 EStG Rz. 221ff. Asylgewährung s. § 9 EStG Rz. 265 Aufsichtsrat Arbeitnehmer, die als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer AG gewählt werden, müssen sich vielfach vor ihrer Benennung als Kandidat für die Wahl dazu verpflichten, im Fall ihrer Wahl einen Teil der Aufsichtsratstantiemen an bestimmte betriebliche oder außerbetriebliche (gewerksch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.1 Objektives und subjektives Nettoprinzip

Rz. 7 Die ESt berücksichtigt dadurch, dass sie auf das Einkommen als Bemessungsgrundlage abstellt, in besonderem Maß die wirtschaftliche und damit steuerliche Leistungsfähigkeit des Stpfl., und zwar die objektive Leistungsfähigkeit (Abstellen auf die Reineinkünfte, den Nettoertrag) und die subjektive Leistungsfähigkeit (Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um bestimmte ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.3 Bedeutung des § 12 Nr. 1 S. 1

Rz. 14 § 12 Nr. 1 S. 1 EStG spricht lediglich die Aufwendungen für den Haushalt des Stpfl. und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen an, während der Begriff "Aufwendungen für die Lebensführung" in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG erscheint. Aus der Wortfassung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG "Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung …" ergibt sich, dass "Aufwendungen für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.3 Aufteilbarkeit eines Aufwands nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung

Rz. 46 Eine Ausdehnung dieser Ausnahmen auf Fälle, in denen eine Aufteilung mangels objektiver, leicht nachprüfbarer Maßstäbe nur im Weg einer griffweisen Schätzung möglich wäre, war nach der Rspr. bis zur Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Nunmehr ist maßgeblich, ob ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht.[2] Ob eine Aufteilbarkei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.2 Einmalige – regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Rz. 87 Grundsätzlich stellen auch einmalige oder nur gelegentlich erbrachte Leistungen Zuwendungen dar. Freiwillige Zuwendungen, auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht begründete Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte sind indes wegen ihrer Zuordnung zu den Lebensführungsaufwendungen bereits gem. § 12 Nr. 1 EStG (mit Ausnahme der meisten Sonderausgaben ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.5 Verfahrenskosten

Rz. 152 Nach der Rspr. des BFH vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des EStG und des KStG v. 25.7.1984 (Rz. 34) waren Aufwendungen für die Strafverteidigung dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein betriebliches (berufliches) Verhalten veranlasst war.[1]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 25 § 12 Nr. 1 EStG gilt für alle Einkunftsarten und auch für die verschiedenen Gewinnermittlungsmethoden. Dementsprechend hat die Abgrenzung zwischen nicht abziehbaren Lebensführungskosten und abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen.[1] Ebenso ist unerheblich, ob es sich um laufende Kosten oder um Anschaffungs-/Herstellu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.1.3 Kritik und wichtigste Folgerungen

Rz. 38 Der geänderten BFH-Rechtsprechung ist zuzustimmen. Es erscheint widersprüchlich, dass einerseits Kfz-Kosten[1], Aufwendungen für ein Flugzeug[2] oder Telefongebühren[3] in einen betrieblich (beruflich) und einen privat veranlassten Teil aufteilbar waren, andererseits aber bei Aufwendungen für ein Tonbandgerät oder eine Schreibmaschine[4], ein Fernsehgerät[5], einen Ko...mehr

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Aufwendungen / 2.2 Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Sonderausgaben sind die in § 10 EStG genannten Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.[1] Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen als "außergewöhnliche Belastungen" steuerlich angesetzt werden.[2] Für den Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist es ...mehr

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Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG

Leitsatz 1. Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i. S . des § 2 Abs. 2 EStG. 2. Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen – hier BAföG-Zuschüsse – nicht. Normenkette § 33a Abs. 1 Sätze 1, 2, 4 und 5, § ...mehr

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Umweltschutz / 2 Außergewöhnliche ­Belastungen

2.1 Allgemeine Voraussetzungen Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen), wird die Einkommensteuer auf Antrag nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 3 EStG ermäßigt.[1] Aufwendungen...mehr

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Umweltschutz / 2.2 Krankheitskosten

Der Begriff der Krankheit setzt einen anormalen, regelwidrigen (körperlichen, geistigen oder seelischen) Zustand voraus, erschöpft sich darin jedoch nicht. Wesentlich ist vielmehr auch die Auffassung der Gesellschaft und der jeweiligen Rechtskultur, die regelwidrige körperliche (geistige, seelische) Zustände oder Erscheinungen in einer unter Umständen dem geschichtlichen Wan...mehr

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Umweltschutz / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen), wird die Einkommensteuer auf Antrag nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 3 EStG ermäßigt.[1] Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtig...mehr

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Umweltschutz / 2.3 Elementarschäden

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und üblic...mehr

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Umweltschutz / 1.3.2 Erneuerung eines asbesthaltigen Daches und Einbau einer Photovoltaikanlage

Mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zu unternehmerischen Zwecken unterhält der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb.[1] Kosten, die beim Einbau einer solchen Anlage für die Erneuerung der vorhandenen asbesthaltigen Dacheindeckung entstehen, können nicht als Betriebsausgaben (im Wege der sog. Aufwandseinlage) ...mehr

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Umweltschutz / Zusammenfassung

Begriff Umweltschutz bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt. Gegebenenfalls sollen durch den Menschen verursachte Beeinträchtigungen oder Schäden behoben werden. Das Augenmerk des Umweltschutzes liegt dabei sowohl auf einzelnen Teilber...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs 1 EStG)

Schrifttum: Leingärtner, Aufwendungen für andere Personen aus sittlichen Gründen als ag Belastungen, StuW 1956, 817; Zenthöfer, Kein Abzugsverbot für ag Belastungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht, FR 1974, 553; Eisenberg, Zum Gegenwertgrundsatz bei der Anwendung des § 33 EStG und seinen Ausnahmen, FR 1974, 581; Wassermann, Kosten für Unterhalt und Berufsausbildung von ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

I. Allgemeiner Teil Schrifttum: Brockmeyer, Entwicklungslinien der Rspr des BFH zu den ag Belastungen, DStZ 1998, 214; Mellinghoff, Steuerliche Probleme bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, StbG 1999, 60; Müller, Die Steuerentlastung für die Kosten des Insolvenzverfahrens "natürlicher Personen", DStZ 1999, 645; Eschenbach, Der Wertverzehr langfristig und zwangsläufig genutzt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Belastung des Einkommens

1. Keine Vermögensbelastung Rn. 83 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Rspr des BFH und die hM erkannten früher grds nur solche Aufwendungen als ag Belastung an, die üblicherweise aus dem Einkommen, nicht aus dem Vermögen gezahlt wurden (vgl BFH BStBl III 1959, 383; BStBl II 1984, 106). Ob sie tatsächlich aus dem Einkommen finanziert wurden, war dagegen nach Auffassung des BFH une...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Leingärtner, Aufwendungen für andere Personen aus sittlichen Gründen als ag Belastungen, StuW 1956, 817; Zenthöfer, Kein Abzugsverbot für ag Belastungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht, FR 1974, 553; Eisenberg, Zum Gegenwertgrundsatz bei der Anwendung des § 33 EStG und seinen Ausnahmen, FR 1974, 581; Wassermann, Kosten für Unterhalt und Berufsausbildung von Verlobten a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Bisherige Rspr und hM

Rn. 100 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Keine ag Belastung war nach bislang st Rspr und hM im Allgemeinen anzunehmen, wenn dem StPfl durch die Aufwendungen ein entsprechender Vermögenswert zuwuchs (vgl Brockmeyer, DStZ 1998, 215 mwN; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 14, 40. Aufl; aA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 40, Dezember 2020; nun offen gelassen BFH BStBl II 2011, 1012). ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Brockmeyer, Entwicklungslinien der Rspr des BFH zu den ag Belastungen, DStZ 1998, 214; Mellinghoff, Steuerliche Probleme bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, StbG 1999, 60; Müller, Die Steuerentlastung für die Kosten des Insolvenzverfahrens "natürlicher Personen", DStZ 1999, 645; Eschenbach, Der Wertverzehr langfristig und zwangsläufig genutzter WG als ag Belastung iSd § 3...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Stellungnahme

Rn. 85 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der späteren Ansicht des BFH ist zuzustimmen. Den Kritikern der alten Rspr ist zuzugeben, dass die Unterscheidung zwischen Einkommens- und Vermögensbelastung schwer zu rechtfertigen ist, zumal das Vermögen aus dem Einkommen angesammelt wird und die Mittel, mit denen die Aufwendungen bestritten werden, durchweg Vermögen, zB Bargeld, sind. Auc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsatz

Rn. 87 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Es muss sich um größere Aufwendungen handeln, als sie der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Das bedeutet nicht, dass Einkommen, Vermögens- und Familienstand ursächlich für die Aufwendungen sein müssten. Das kann der Fall sein zB bei Aufwend...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Horlemann, Krankheitskosten als ag Belastung bei Verzicht auf Erstattungsleistungen?, BB 1980, 1837; Friedrich, Sind Krankheitskosten bei Verzicht auf Erstattungen wirklich keine ag Belastung?, BB 1981, 549; Brosch, Einkommensteuerliche Behandlung von Rückzahlungen, NWB v 26.10.1981, F 3, 5197, 5202; Stuhldreier, Belastungsprinzip und Schuldentilgung iRd §§ 33, 33a EStG, DStZ 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Spätere und frühere Erstattungen

Rn. 123 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Da es auf die tatsächliche und endgültige Belastung ankommt, sind auch Erstattungen anzurechnen, die in einem früheren oder erst in einem späteren VZ geleistet wurden bzw werden. § 33 EStG fordert eine endgültige Belastung, sodass eine vorübergehende Belastung ausscheidet (BFH BStBl II 1999, 766; BFH/NV 2009, 568; Brockmeyer, DStZ 1998, 216...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsatz

a) Bisherige Rspr und hM Rn. 100 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Keine ag Belastung war nach bislang st Rspr und hM im Allgemeinen anzunehmen, wenn dem StPfl durch die Aufwendungen ein entsprechender Vermögenswert zuwuchs (vgl Brockmeyer, DStZ 1998, 215 mwN; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 14, 40. Aufl; aA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 40, Dezember 2020; nun offen gelassen BF...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Grenzen dieser Lehre

a) Keine Marktfähigkeit der Vermögensgegenstände Rn. 102 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Allerdings darf der Gegenwertgedanke nicht überspannt werden. Auch der BFH befürwortet bisher in seiner Rspr eine maßvolle Anwendung der Gegenwerttheorie. Er stellt präzisierend und zutreffend darauf ab, ob der erworbene Vermögensgegenstand eine gewisse Marktfähigkeit besitzt, die in einem bes...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Aufwendungen

1. Ausgaben Rn. 69 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Es können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die als bewusste und gewollte Vermögensverwendungen (Ausgaben) in dem VZ (so s Rn 41) tatsächlich geleistet worden sind (BFH BStBl II 1995, 104 mwN; daher sind zB selbst erbrachte Pflegeleistungen keine Aufwendungen, s FG Münster, EFG 2015, 1198); das sind Geldausgaben und Zuwendun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Größere Aufwendungen

1. Grundsatz Rn. 87 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Es muss sich um größere Aufwendungen handeln, als sie der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Das bedeutet nicht, dass Einkommen, Vermögens- und Familienstand ursächlich für die Aufwendungen sein müssten. Das kann der Fall sein zB...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Berücksichtigung eines Gegenwerts

1. Grundsatz a) Bisherige Rspr und hM Rn. 100 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Keine ag Belastung war nach bislang st Rspr und hM im Allgemeinen anzunehmen, wenn dem StPfl durch die Aufwendungen ein entsprechender Vermögenswert zuwuchs (vgl Brockmeyer, DStZ 1998, 215 mwN; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 14, 40. Aufl; aA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 40, Dezember 2020; nun offen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Berücksichtigung von Aufwendungsersatz

Schrifttum: Horlemann, Krankheitskosten als ag Belastung bei Verzicht auf Erstattungsleistungen?, BB 1980, 1837; Friedrich, Sind Krankheitskosten bei Verzicht auf Erstattungen wirklich keine ag Belastung?, BB 1981, 549; Brosch, Einkommensteuerliche Behandlung von Rückzahlungen, NWB v 26.10.1981, F 3, 5197, 5202; Stuhldreier, Belastungsprinzip und Schuldentilgung iRd §§ 33, 33a E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Ausscheiden von SA, BA, WK und erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten

1. Grundsatz Rn. 61 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach hier vertretener Ansicht und hM (BFH BStBl II 1968, 406; 1992, 290; 1992, 293; 2001, 338; 2018, 230; K. Heger in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 33 EStG Rz 51, März 2021; Arndt in K/S/M, § 33 Rz C 36) folgt aus § 33 Abs 2 S 2 EStG, dass Aufwendungen, die ihrer Natur nach zu den SA, BA oder WK gehören, nicht als ag Be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Sonderfall Eheleute

Rn. 70 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Bei Ehegatten war bis VZ 2012 gleichgültig, wer die Aufwendungen gemacht hat. Auch bei getrennter Veranlagung nach § 26a EStG aF werden die Eheleute bei der Berücksichtigung ag Belastungen nach § 33 EStG als Einheit behandelt, s Rn 43. Es kommt daher auch nicht darauf an, welcher der Ehegatten die Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Ausga...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Gesetzliche Begriffsumschreibung

Rn. 60 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach § 33 Abs 1 S 1 EStG wird die ESt auf Antrag ermäßigt, wenn einem StPfl zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (ag Belastung) erwachsen. Die Aufwendungen müssen den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemes...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Keine Vermögensbelastung

Rn. 83 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Rspr des BFH und die hM erkannten früher grds nur solche Aufwendungen als ag Belastung an, die üblicherweise aus dem Einkommen, nicht aus dem Vermögen gezahlt wurden (vgl BFH BStBl III 1959, 383; BStBl II 1984, 106). Ob sie tatsächlich aus dem Einkommen finanziert wurden, war dagegen nach Auffassung des BFH unerheblich, BFH BStBl III 196...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Einzelfälle

Rn. 105 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Aus der reichhaltigen Rspr zu diesem in Einzelheiten noch klärungsbedürftigen Fragenkreis: BFH DB 1958, 595 betreffend die Tilgung von Schulden im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten; BFH BStBl III 1958, 290 betreffend die Bezahlung von Schulden, die den Erben als solchen treffen; BFH HFR 1961, 148; BFH BSt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsatz

Rn. 61 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach hier vertretener Ansicht und hM (BFH BStBl II 1968, 406; 1992, 290; 1992, 293; 2001, 338; 2018, 230; K. Heger in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 33 EStG Rz 51, März 2021; Arndt in K/S/M, § 33 Rz C 36) folgt aus § 33 Abs 2 S 2 EStG, dass Aufwendungen, die ihrer Natur nach zu den SA, BA oder WK gehören, nicht als ag Belastungen be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Einzelfragen

Rn. 64 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Wendet der Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Schlosses HK auf, kommen nur AfA bei den Einkünften aus VuV, also kein Abzug als ag Belastung, in Betracht, so: FG RP EFG 1978, 326 rkr. Dies gilt auch für Herstellungsaufwand, der bei der Schaffung einer behindertengerechten Wohnung entsteht. Hier sind Umbaumaßnahmen ebenso wie spezi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Notfalls Schätzung

Rn. 124 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Im Schätzungswege kann die Belastung festgelegt werden, wenn die Höhe der Erstattung ungewiss ist. Voraussetzung ist dafür, dass der StPfl im VZ des Aufwands ernsthaft mit der Erstattung rechnen konnte. Der Steuerbescheid ist dann vorläufig zu stellen oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Im Fall der völligen Ungewissheit de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Folgen des Rspr-Wandels

Rn. 100b Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die neue Rspr hat in Zukunft zur Folge, dass zumindest bei behinderungsbedingten Mehraufwendungen einer Baumaßnahme diese als ag Belastungen geltend gemacht werden können (bestätigt durch BFH BFH/NV 2011, 1691; dies gilt jedoch nicht für den Erwerb eines Baugrundstücks, das mit einem behinderungsgerechten Bungalow bebaut werden soll, BFH B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Verlorener Aufwand

Rn. 104 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Trotz der Erlangung eines Gegenwerts findet § 33 EStG auf solche Aufwendungen Anwendung, die der Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand dienen (sog verlorener Aufwand), sofern der Vermögensgegenstand lebensnotwendig ist und die Aufwendungen angemessen sind. Der BFH hat diese Einschränkung befürwortet (vgl BFH BStBl II 1995, 10...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Ausgaben

Rn. 69 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Es können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die als bewusste und gewollte Vermögensverwendungen (Ausgaben) in dem VZ (so s Rn 41) tatsächlich geleistet worden sind (BFH BStBl II 1995, 104 mwN; daher sind zB selbst erbrachte Pflegeleistungen keine Aufwendungen, s FG Münster, EFG 2015, 1198); das sind Geldausgaben und Zuwendungen von Sac...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Einkommen des VZ

Rn. 86 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Zweifelhaft ist es, ob bei dem Vergleich der Einkommensverhältnisse des StPfl mit denen der überwiegenden Mehrheit nur das Einkommen desjenigen VZ zu betrachten ist, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. Das ist grds zu bejahen. Geboten ist es jedoch, beim Vergleich mit anderen StPfl (unten s Rn 88) bei ständig schwankenden Einkommen, e...mehr