Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Gefahren wechselseitiger Beteiligungen

Rn. 139 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Wechselseitige Beteiligungen sind in der Praxis durchaus verbreitet, über ihre wirtschaftliche Bedeutung ist bislang nur wenig bekannt geworden (vgl. zur wirtschaftlichen Bedeutung KK-AktG (2011), § 19, Rn. 4; HdA (2017), Kap. 14, Rn. 32). Sie sollen vornehmlich in der Banken- und Versicherungswirtschaft eine nicht unbeachtliche Rolle spiele...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Gesellschafterebene

Rn. 390 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Latente Steuern im Zusammenhang mit PersG können auf Ebene des Gesellschafters nur insoweit zu berücksichtigen sein, wie sich Steuereffekte aus der Beteiligung bei ihm niederschlagen. Dies bedeutet, dass bei einer Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft keine latenten GewSt beim Gesellschafter zu bilanzieren sind, da die PersG...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Rechtsfolgen

Rn. 148 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Für sämtliche wechselseitigen Beteiligungen gelten zunächst die Vorschriften, die für alle verbundenen UN gelten (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Ferner sind Angaben im Anhang zu machen (vgl. § 160 Abs. 1 Nr. 7 AktG). Weiterhin sind auch die Mitteilungs- und Nachweispflichten der §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 1 AktG sowie die Nachweispflicht ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 136 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Eine weitere Erscheinungsform der verbundenen UN i. S. d. §§ 15ff. AktG sind die wechselseitig beteiligten UN. Nach § 19 Abs. 1 AktG liegt eine wechselseitige Beteiligung vor, wenn KapG mit Sitz im Inland jeweils mit mehr als 25 % aneinander beteiligt sind. Diese in Abs. 1 beschriebene Art der wechselseitigen Beteiligung wird auch als einfac...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Unternehmensbegriff

Rn. 16 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Nach § 15 AktG setzt ein aktienrechtlicher UN-Verbund notwendig voraus, dass er zwischen UN besteht. Auf eine Umschreibung des UN-Begriffs hat der Gesetzgeber jedoch angesichts der erheblichen Schwierigkeiten einer Definition verzichtet (vgl. Kropff (1965), S. 27). "Sie ist für die Rechtsanwendung aber unverzichtbar" (Hüffer-AktG (2022), § 15...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Rechtsfolgen

Rn. 157 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Für alle wechselseitigen Beteiligungen gelten die Vorschriften über verbundene UN (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Darüber hinaus gilt für qualifiziert wechselseitige Beteiligungen, dass alle Vorschriften über abhängige UN zur Anwendung gelangen (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 99ff.). Im Falle einer beidseitigen qualifiziert wechselse...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Anteile, die einem abhängigen Unternehmen gehören

Rn. 51 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Hält ein abhängiges UN Anteile an einem dritten UN, so werden diese Anteile dem herrschenden UN zugerechnet. Dies gilt sowohl für unmittelbar abhängige UN (TU) als auch für mittelbar abhängige UN (EU). Dabei ist es nicht Voraussetzung, dass das MU selbst Anteile an dem EU hält. Dies gilt für alle drei Fallgruppen des § 16 Abs. 4 AktG. Eine Me...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Gesellschaftsebene

Rn. 370 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Handelsrechtlich sind die der PersG wirtschaftlich zuzurechnenden Aktiva und Passiva nach den allg. Vorschriften des HGB zu bilanzieren. Steuerlich setzt sich die relevante Betrachtungsebene aus der Gesamthandsbilanz und Ergänzungsbilanz(en) sowie Sonderbilanz(en) zusammen (vgl. Schmidt: EStG (2022), § 15, Rn. 401). Die Gesamthandsbilanz weis...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Kombinierte Beherrschung bei Minderheitsbeteiligungen

Rn. 74 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Unter einer kombinierten Beherrschung versteht man die Kombination verschiedener Beherrschungsmittel in der Hand eines UN, die in ihrem Zusammenwirken so stark sind, dass sie abhängigkeitsbegründend wirken können, aber keines dieser Mittel für sich allein betrachtet beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl. KK-AktG (2011), § 17, Rn. 68; MünchK...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Rechtsfolgen

Rn. 62 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Anwendung finden zunächst alle Vorschriften, die für alle (verbundenen) UN gelten (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Fernerhin wird im AktG auf § 16 Abs. 1 AktG bzw. eine "Mehrheitsbeteiligung" oder auf ein "in Mehrheitsbesitz stehendes UN" verwiesen in: § 17 Abs. 2 AktG: Abhängigkeitsvermutung. § 19 Abs. 2f. AktG: Wechselseitig beteiligte U...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Auswirkung der Optionsausübung auf latente Steuern

Rn. 420 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Option zur Besteuerung wie eine KapG nach § 1a KStG ist ein rein steuerlicher Vorgang. Handelsrechtlich ergeben sich aus der Option zunächst keine Änderungen (weiterhin liegt hier unverändert eine PersG vor). Aus diesem Grund sind die Auswirkungen der Optionsausübung auf latente Steuern als laufender Geschäftsvorfall zu erfassen. Dies be...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Möglichkeiten der Herrschaftsausübung

Rn. 67 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. d. § 17 AktG ist dann gegeben, wenn ein anderes (herrschendes) UN unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach dieser gesetzlichen Formulierung ist es nicht Tatbestandsvoraussetzung, dass das herrschende UN von seinen Einflussmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht. Zur Begründ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Gemeinschaftsunternehmen

Rn. 79 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Unter Gemeinschafts-UN versteht man gemeinsame TU verschiedener UN (sog. MU), die zur Erreichung gemeinsamer – nicht unbedingt identischer – Zwecke gegründet oder erworben werden. Beispiele sind Einkaufs- oder Verkaufsgemeinschaften, gemeinsame Produktions- und Forschungseinrichtungen etc. "Die praktische Bedeutung derartiger gemeinsamer Töch...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Handels- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen

Rn. 360 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Im Folgenden werden PersG betrachtet, die latente Steuern nach § 274 bilanzieren, weil sie vom Anwendungsbereich des § 264a bzw. § 5 PublG erfasst werden oder § 274 freiwillig anwenden. Bei den Gesellschaftern dieser PersG wird davon ausgegangen, dass es sich um bilanzierende UN handelt, die ebenfalls § 274 anwenden (v.a.: KapG). Art, Umfang ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Differenzbetrachtung

Rn. 70 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Latente Steuern aufgrund von handels- und steuerrechtlichen Wertansatzdifferenzen werden in § 274 Abs. 1 Satz 1f. normiert. Das HGB wendet das bilanzorientierte Temporary-Konzept an (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 67; BT-Drs. 16/12407, S. 87). Damit liegt der Fokus der Steuerlatenzen auf einer zutreffenden Darstellung der Vermögenslage des UN (vgl...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Anlage zur Bilanz gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG

Rn. 29 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 PersG und Einzelkaufleute haben die Wahl, neben der Bilanz entweder die vollständige GuV oder eine Anlage zur Bilanz mit den folgenden Angaben zu veröffentlichen (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG): UE i. S. d. § 277 Abs. 1, Erträge aus Beteiligungen, Löhne, Gehälter, soziale Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung, Bewertung...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Anteile, die ein Einzelkaufmann als Inhaber des beteiligten Unternehmens im sonstigen Vermögen (Privatvermögen) hält

Rn. 60 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Mit dieser Zurechnung soll die Möglichkeit unterbunden werden, eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse durch eine Übernahme von Anteilen aus dem BV in das PV herbeizuführen. "Die Hinzurechnung erfolgt auch dann, wenn die Beteiligung gegenüber dem Geschäft des Einzelkaufmanns völlig branchenfremd ist" (KK-AktG (2011), § 16, Rn. 31). Wede...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Berechnung der Anteilsmehrheit (§ 16 Abs. 2 AktG)

Rn. 45 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Da der Mehrheitsbegriff gesetzlich nicht näher spezifiziert wurde, ist davon auszugehen, dass die aktienrechtliche Mehrheitsbeteiligung eine einfache Mehrheit (50 % + 1 Anteil) voraussetzt. Zur Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse ist dabei zunächst die Bezugsgröße (Divisor des Quotienten) zu ermitteln, namentlich das Nennkap. des Beteiligung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Wechselseitig beteiligte Unternehmen

Rn. 26 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 UN mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer KapG, die dadurch verbunden sind, dass jedem UN mehr als der vierte Teil des anderen UN gehört, sind wechselseitig beteiligte UN (vgl. § 19 Abs. 1 AktG). Die weiteren Differenzierungen in § 19 Abs. 2f. AktG bewegen sich innerhalb des Oberbegriffs der wechselseitigen Beteiligung, erfüllen aber zugl...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen der ertragsteuerlichen Organschaft

Rn. 300 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Charakteristisches Merkmal einer ertragsteuerlichen Organschaft ist die Zurechnung des steuerlichen Einkommens der Organgesellschaft zum Einkommen des Organträgers, der als Steuerschuldner die Ertragsteuerzahlungen zu leisten hat. Die Organgesellschaft bleibt dennoch Steuersubjekt der Ertragsbesteuerung (vgl. Beck-HdR, B 235 (2016), Rn. 174)...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Faktischer Gleichordnungskonzern

Rn. 132 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Ein faktischer Gleichordnungskonzern liegt vor, wenn die einheitliche Leitung auch ohne vertragliche Vereinbarung, insbesondere durch personelle Verflechtung der Leitungsorgane ausgeübt wird (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 18, Rn. 21; MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 54). In der Praxis erfordert dies in aller Regel, dass ein gemeinsamer Mehrhei...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Dauer der einheitlichen Leitung

Rn. 121 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, dass eine gewisse Dauerhaftigkeit der einheitlichen Leitung als weiteres selbständiges Tatbestandsmerkmal des Konzerns erforderlich ist. Eine von vornherein befristete Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung wäre daher theoretisch denkbar (vgl. MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 37). In der Pra...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Grundlegendes

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 293b AktG ordnet die Prüfung von UN-Verträgen durch einen oder mehrere sachkundige Vertragsprüfer an und ist damit Teil der Regelungen über die Berichts- und Prüfungspflichten bei Abschluss von UN-Verträgen (vgl. zur Entstehungsgeschichte HdR-E, AktG § 293a). Zweck der Prüfungspflicht, wie der Regelungen der §§ 293aff. AktG insgesamt, ist na...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Konzernunternehmen

Rn. 25 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Das AktG stellt bei der Bestimmung des Konzerntatbestands allein darauf ab, dass rechtlich selbständige UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Entscheidend ist die Tatsache, dass nicht nur die Möglichkeit der einheitlichen Leitung besteht, sondern dass die einheitliche Leitung tatsächlich ausgeübt wird. Hierfür können etwa die f...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen

Rn. 23 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Gehört die Mehrheit der Anteile eines UN A einem anderen UN B (Kap.-Mehrheit) oder stehen diesem die Mehrheit der Stimmrechte zu (Stimmrechtsmehrheit), so ist gemäß § 16 AktG das UN A ein in Mehrheitsbesitz stehendes UN, das UN B ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes UN. Beide sind verbundene UN. Darauf, ob mit Hilfe dieser Beteiligung Einfluss...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Umfang der Berichterstattung

Rn. 13 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Gemäß § 293a AktG muss der zu erstattende Bericht ausführlich sein. Er hat den Abschluss des UN-Vertrags, den Vertragsinhalt im Einzelnen und insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 AktG sowie der Abfindung nach § 305 AktG aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht zu erläutern und zu begründen. Auf die besonderen Schwierigkeiten ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Keine Geltung des § 328 AktG (§ 19 Abs. 4 AktG)

Rn. 160 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Gemäß § 19 Abs. 4 AktG ist § 328 AktG nicht bei qualifizierten wechselseitigen Beteiligungen anzuwenden. Die Rechtsfolgen des § 328 AktG, die eine Beschränkung der Ausübung von Anteilsrechten und eine erweiterte Mitteilungspflicht vorsehen, gelten demnach nur für einfache wechselseitige Beteiligungen i. S. d. § 19 Abs. 1 AktG. Stimmrechtsaus...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verbundene Unternehmen im HGB

Rn. 5 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Mit dem sog. Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) hat der deutsche Gesetzgeber die "Einheitlichkeit" des Begriffs "verbundene UN" bewusst aufgegeben (vgl. WP-HB (2021), Rn. C 310). So wurde neben der Vorschrift des § 15 AktG eine weitere Begriffsbestimmung verbundener UN in das HGB (vgl. § 271 Abs. 2) au...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Unternehmen und Rechtsform

Rn. 42 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 16 AktG findet nur Anwendung im Falle rechtlich selbständiger UN. Dabei ist der UN-Begriff so zu interpretieren wie unter HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 16ff., dargestellt, d. h. grds. rechtsformneutral (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 16, Rn. 3). Auch die in § 16 Abs. 2 AktG gewählte Formulierung "Anteile" kann nicht dahingehend verstanden werden, d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Latente Steuern des übertragenden Rechtsträgers

Rn. 520 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Wegen ihrer Wesensgleichheit finden die handelsrechtlichen Vorschriften des Verschmelzungsrechts ebenso für Spaltungen Anwendung (vgl. § 125 UmwG), so auch die Vorschriften der Schlussbilanz (vgl. § 17 Abs. 2 UmwG). Indes sind Besonderheiten zu beachten, die sich insbesondere aus den Spezifika der drei Spaltungsarten "Aufspaltung" und "Abspa...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Bilanzansatz

Rn. 44 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) EStG ist i. R.d. für Zwecke der Besteuerung durchzuführenden BV-Vergleichs vorbehaltlich abweichend ausgeübter steuerlicher Wahlrechte das BV anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Mit Blick auf die Bilanzierung dem Grunde nach bindet der Grundsatz der Maßgeblichkeit d...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Abhängigkeitsvermutung

Rn. 84 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden UN vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten UN abhängig ist. Die Vermutung greift sowohl bei Kap.- als auch Stimmrechtsmehrheit. Bei der Feststellung der Mehrheiten sind die Zurechnungsregelungen des § 16 Abs. 4 AktG zu beachten. Die Vermutung basiert auf der L...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Bilanzierung beim Gesellschafter

Rn. 580 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Sacheinlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten sind steuerlich als tauschähnliche Vorgänge zu behandeln. Der Gesellschafter realisiert einen Veräußerungstatbestand, den er – spiegelbildlich zur Gesellschaft – mit dem gemeinen Wert zu bewerten hat (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG). In dieser Höhe ist der Beteiligungsbuchwert aufzustocken u...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rn. 24 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 "Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute können die Gewinn- und Verlustrechnung nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen" (§ 5 Abs. 5 Satz 1 PublG). Eine Ausnahme besteht nur beim Vorhandensein von Formblattvorschriften (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 11f., sinngemäß für die GuV). Zunächst ist auf den Gesellschafts...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Rechtsfolgen

Rn. 99 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Abhängige und herrschende UN sind verbundene UN i. S. d. § 15 AktG. Deshalb treten zunächst alle an diese Bestimmungen anknüpfenden Rechtsfolgen ein (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Besteht zwischen dem abhängigen und herrschenden UN eine Mehrheitsbeteiligung, sind auch die für Mehrheitsbeteiligungen geltenden Regelungen anzuwenden. Da...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Besondere Hinweispflichten

Rn. 17 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Nach § 293a Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Vorstand in dem Bericht auf die besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden UN sowie auf die Folgen für die Beteiligungen hinzuweisen. Die Formulierung der Norm ist hier ungenau. Eine Bewertung der vertragschließenden UN ist nicht bei jedem UN-Vertragstyp, sondern nur dann erford...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / K. Bedeutung latenter Steuern in der Bilanzierungspraxis

Rn. 750 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Steuerlatenzen nach § 274 wurden während des Gesetzgebungsprozesses und nach Inkrafttreten des BilMoG kontrovers diskutiert. Denn die HGB-Bilanzierungspraxis im JA, in welcher latente Steuern vormals kaum eine Rolle gespielt hatten (vgl. Herzig/Vossel, BB 2009, S. 1174), sah sich einer Vorschrift gegenüber, die durch Anwendung des Temporary-...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Maßgeblichkeit der Vorschriften für große Kapitalgesellschafen

Rn. 4 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG regelt durch den Verweis auf die einzelnen Vorschriften des HGB die grds. umfassende Geltung der von großen KapG (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 8) zu beachtenden formellen und materiellen Bestimmungen. Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar, sondern "sinngemäß" anzuwenden. Der für die Beratung des sog. Bilanzrichtlinien...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Rechtsfolgen

Rn. 35 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Als bloße Definitionsnorm (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 14) kennt § 15 AktG keine selbständigen Rechtsfolgen. Systematisiert man die Rechtsfolgen bei Vorliegen verbundener UN, so lassen sich folgende Bereiche abgrenzen:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 38 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 16 AktG definiert in Abs. 1 zunächst den Begriff "Mehrheitsbeteiligung" und teilt anschließend die UN in zwei Klassen ein: UN, deren Anteile von einem anderen UN mehrheitlich gehalten werden = in Mehrheitsbesitz stehende UN; UN, denen die Mehrheit der Anteile eines anderen UN gehören = mit Mehrheit beteiligte UN. Die Einzelheiten zur Berechnung ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Mittel zur Widerlegung der Abhängigkeitsvermutung

Rn. 89 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Vermutung der Abhängigkeit basiert auf der Leitidee, dass ein mit Mehrheit beteiligtes UN aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung unmittelbar die Aufsichtsorgane und mittelbar die geschäftsführenden Organe bestimmen kann und damit einen beherrschenden Einfluss auf das in Mehrheitsbesitz stehende UN zu gewinnen vermag (vgl. HdR-E...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 265 Knapps... / 2.2 Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung

Rz. 6 Beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 erhalten bei der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente (§ 64) ggf. einen Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 71 Abs. 2). Dadurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind, mindest...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 117 Unfallv... / 2.3 Feuerwehr-Unfallkassen

Rz. 5 Soweit eine Feuerwehr-Unfallkasse nicht in ihrer bisherigen Form bestehen bleiben soll, sind die Landesregierungen nach Abs. 3 wie folgt ermächtigt: Sie können mehrere Feuerwehr-Unfallkassen in einem Bundesland vereinigen, wie z. B. Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (Satz 1 Alt. 1). Vergleichbar zu der Konstellation nach § 116 Abs. 2 sind die Landesregierungen von we...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rücklagen im Abschluss nach... / 2.2.6 Andere Gewinnrücklagen

Rz. 24 Die Bilanzposition "andere Gewinnrücklagen" bildet einen Sammelposten für diejenigen Rücklagen, die aus dem Ergebnis gebildet werden und den vorgenannten 3 Unterposten der Gewinnrücklagen nicht zuzuordnen sind. Zu den "anderen Gewinnrücklagen" gehören Beträge, die in den Zuständigkeitsbereich von Kapitalgesellschaften nach § 58 Abs. 2 AktG fallen; sie sind Ergebnisverw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 323 Betrieb... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Doppelte Haushaltsführung – finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Fällen mit Auslandsbezug

Leitsatz Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. Zu den Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG zählen diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Ha...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.2.6 Beteiligungen

Rz. 156 Erfasst von § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG werden auch Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Beteiligungen. Es muss sich um Beteiligungen handeln, die zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören. Zu den Beteiligungen rechnen insbesondere die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenscha...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 16.2 Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dazugehörigem Aufwuchs, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen (§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

16.2.1 Allgemeines Rz. 144 Nach 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Sondergewinnen Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen. Bei der Ermittlung des Sondergewinns für den Grund und Boden gilt § 55 EStG. Zu beachten insoweit ist insbesonde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.2 Unternehmerisch tätige Steuerpflichtige (Abs. 1, 1. Alt.)

Rz. 29 In seiner ersten Alternative erfasst § 193 Abs. 1 AO Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Damit knüpft die Vorschrift an die entsprechenden Einkunftstatbestände des Einkommensteuerrechts an. Der Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO unterliegen daher Stpfl., die Einkünfte aus Land- und F...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 6 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 32 § 13a EStG gilt nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen muss einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betreffen (§ 13 EStG Rz. 38ff.). Dies erfordert eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen ...mehr