Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.2 Auflösungsvereinbarungen und Rechtsprechung zum Lösungsbegriff bei nicht ausdrücklichem Aufhebungsvertrag

Rz. 172 Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Grundsätze für Arbeitsaufgaben durch Auflösungsvereinbarungen außerhalb von ausdrücklichen förmlichen Aufhebungsvereinbarungen zusammenfassen: Ein Aufhebungsvertrag beendet unmittelbar das Arbeitsverhältnis und damit auch das Beschäftigungsverhältnis. Ein mangels Schriftform unwirksamer Aufhebungsvertrag kann gleichwohl durc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.1 Aufhebungsvertrag

Rz. 167 Es entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nach § 311 BGB, dass die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer als Arbeitsvertragsparteien ihr jeweiliges durch Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen für die Zukunft beenden können. Das Arbeitsverhältnis wird im Falle des Aufhebungsvertrages durch vertragliche Vereinbarung been...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.3 Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Rz. 350 Ob für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Arbeitsgerichtsbarkeit in 2 Stufen. Zunächst ist relevant, ob die Tatsachen, auf die der Arbeitgeber seine außerordentliche Kündigung stützt, an sich geeignet sind, als wichtiger Grund nach § 626 BGB herangezogen zu werden, z. B. eine sexuelle Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 4 ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.1 Überblick

Rz. 330 Das außerordentliche Kündigungsrecht regelt § 626 BGB. Dieses Recht ist unabdingbar. Es gilt für alle Arbeitsverhältnisse, bei spezifischen Personengruppen, etwa die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer, bestehen Sonderregelungen (vgl. § 22 BBiG). Die Regelung gilt auch für die Kündigung von GmbH-Geschäftsführern. Dort wird das Anstellungsverhältnis f...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.4.1 Überblick

Rz. 305 Verhaltensbedingte Kündigungen resultieren aus kündigungsrelevantem Verhalten des Arbeitnehmers, das ist ein von seinem Willen gesteuertes Handeln, durch das arbeitsvertragliche Pflichten verletzt werden. Der verhaltensbedingte Kündigungsgrund wird im Gesetz nicht definiert. Anders als bei einem personenbedingten Kündigungsgrund will der Arbeitnehmer sich nicht seine...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015 S. 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017 S. 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015 S. 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.2 Kündigungsfristen, Kündigungsbeschränkungen, Sonderkündigungsschutz

Rz. 276 Kündigungserklärungen des Arbeitgebers haben grundsätzlich gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten. Die gesetzliche Regelkündigungsfrist für Arbeitnehmer, gleich ob sog. Arbeiter oder Angestellter, beträgt 4 Wochen entweder zum Monatsende des Kalendermonats oder zum 15. eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Zu Dienstverhältnissen vgl. § 621 BGB. Beschäftigt der ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.4 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitgebers

Rz. 355 Unter Berücksichtigung der notwendigen Einzelfallentscheidung, der Interessenabwägung und der Anlegung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit für den Arbeitgeber wird nachfolgend allein darauf abgestellt, ob Sachverhalte an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können oder nicht. Dabei sind bei Ausschluss der ordent...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.1 Überblick

Rz. 269 Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine privatrechtliche einseitige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis rechtsgestaltend aufgelöst werden soll. Die Willenserklärung des Arbeitgebers ist empfangsbedürftig. Bei Einwurf in den Hausbriefkasten kommt es für den Zeitpunkt des Zugangs auf den Zeitpunkt an, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit der Entnah...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.3 Feststellungslast (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 109 Die Feststellungslast über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (Auflösungssachverhalt, Ablehnungssachverhalt, Abbruchsachverhalt, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse) hat grundsätzlich die Agentur für Arbeit zu tragen. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn die Nichterweislichkeit einer Tatsache in der Sphär...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.3.1 Betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber

Rz. 145 Die Agentur für Arbeit hat nach der Feststellung, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht stattgefunden hat, zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit durch eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ohne mitwirkende Handlungen des Arbeitnehmers herbeigeführt worden ist oder sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf Hinweise auf eine Auflösungsvereinbarung ergeb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.9 Verlegung von Betrieben und Betriebsteilen (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 BetrVG)

Rz. 35 Die Regelung entspricht § 111 Nr. 2 BetrVG [1] mit der Maßgabe, dass eine Beschränkung auf wesentliche Betriebsteile nicht vorhanden ist. Somit ist auch über die Verlegung kleinerer Betriebsteile zu berichten, auf befürchtete Nachteile für die Arbeitnehmer kommt es nicht an.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.8 Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen (§ 106 Abs. 3 Nr. 6 BetrVG)

Rz. 34 Die Bestimmung entspricht § 111 Nr. 1 BetrVG [1] mit der Maßgabe, dass das Kriterium der Wesentlichkeit fehlt, sodass der Wirtschaftsausschuss auch über Veränderungen bei kleineren Betriebsteilen zu unterrichten ist und es auf befürchtete Nachteile für die Arbeitnehmer nicht ankommt. Der Wirtschaftsausschuss muss auch unterrichtet werden, wenn ein betriebsratsloser Bet...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.13 Sonstige für die Arbeitnehmer bedeutsamen Vorgänge und Vorhaben (§ 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG)

Rz. 40 Die Norm enthält eine beschränkte Generalklausel, die alle Fragen erfasst, welche das wirtschaftliche Leben des Unternehmens in entscheidenden Punkten betreffen, sofern die Interessen der dort beschäftigten Arbeitnehmer durch diese wesentlich berührt werden und sie von erheblicher sozialer Auswirkung sein können. Durch die Aufzählung der vorhergehenden Beispielfälle (...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.6 Fragen des betrieblichen Umweltschutzes (§ 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG)

Rz. 32 In Nr. 5a wird festgelegt, dass zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten und die er mit ihm zu beraten hat, auch Fragen des betrieblichen Umweltschutzes gehören. Was unter "betrieblichem Umweltschutz" zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 89 Abs. 3 BetrVG (vgl. die dortigen Anmerku...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.11 Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks (§ 106 Abs. 3 Nr. 9 BetrVG)

Rz. 36a Die Formulierung entspricht teilweise der des § 111 Nr. 4 BetrVG.[1] Anders als dort erfasst Nr. 9 aber jede, nicht nur "grundlegende Änderungen". Diese muss zu einer veränderten Beurteilung von Betriebsorganisation oder Betriebszweck führen können. Rz. 36b Betriebsorganisation ist die Koordination von Menschen und Maschinen mit dem Ziel der optimalen Erfüllung der Be...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.7 Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (§ 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG)

Rz. 33 Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde durch das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.7.2021 (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) § 106 Abs. 3 Nr. 5b neu in das BetrVG eingefügt.[1] Danach soll der Wirtschaftsausschuss über Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem LkSG unterrichtet werden. Maßgeb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.5 Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden (§ 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG)

Rz. 31 Fabrikationsmethode ist die technische Vorgehensweise bei der Gestaltung der Produktion. Der Begriff der "Fabrikationsmethode" ist identisch mit dem des Fertigungsverfahrens in § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG. Er bezieht sich auf das technische Verfahren bei der Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks. Der Begriff der Arbeitsmethode beschreibt das Vorgehen bei der Gütererz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.10 Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben (§ 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG)

Rz. 36 Die Regelung entspricht weitgehend § 111 Nr. 3 BetrVG, der allerdings nur betriebsbezogen formuliert ist.[1] Mit dem "Zusammenschluss von Unternehmen" werden Verschmelzung und Vermögensübertragung erfasst (§§ 2 ff., 174 ff. UmwG). Eine Spaltung von Unternehmen ist die Aufspaltung, die Abspaltung oder die Ausgliederung (§§ 123 ff. UmwG). Nicht erfasst wird der Formwech...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass in allen Unternehmen mit i. d. R. mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses setzt das Bestehen eines Betriebsrats voraus. Aufgabe und Funktion des Wirtschaftsausschusses ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.4 Rationalisierungsvorhaben (§ 106 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG)

Rz. 30 Rationalisierungsvorhaben beziehen sich auf die zweckmäßigere Gestaltung der Arbeitsvorgänge (auch im Verwaltungsbereich) mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu steigern. Praxis-Beispiel Beispiele: Einschränkung der Produkte oder Neuorganisation des Arbeitsablaufs, Einführung arbeitssparender oder qualitätsverbessernder Technologien, betriebsorganisato...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder sowie deren Amtszeit und die Frage, welche persönlichen Voraussetzungen diese für ihre Tätigkeit besitzen müssen. § 107 Abs. 3 BetrVG lässt die Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Gesamtbetriebsrats ode...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 106 Wirtschaftsausschuss

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass in allen Unternehmen mit i. d. R. mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses setzt das Bestehen eines Betriebsrats voraus. Aufgabe und Funktion des Wirtschaftsausschusses ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehm...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.3 Produktions- und Investitionsprogramm (§ 106 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG)

Rz. 29 Das Produktionsprogramm legt fest, welche Produkte, Waren oder Dienstleistungen künftig erzeugt werden sollen. Damit wird gleichzeitig die zu erbringende arbeitstechnische Leistung der Betriebe festgelegt. Durch das Investitionsprogramm – das in der Regel bereits ein Teil der Produktionsplanung sein dürfte – wird festgelegt, welche Investitionsprojekte oder Einzelinves...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Rechtsstellung der Mitglieder

Rz. 19 Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG), sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet (§ 79 Abs. 2 BetrVG). Ansonsten enthält das BetrVG keine weiteren Regelungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, insbesondere besteht allein aufgrund der Mitgliedschaft im Wirtschaftsa...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Bestellung

Rz. 13 In einem Unternehmen mit einem Betrieb bestellt der Betriebsrat, ansonsten der Gesamtbetriebsrat durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (§ 33 Abs. 1 BetrVG) den Wirtschaftsausschuss (§ 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Der Beschluss muss sowohl die Größe des Wirtschaftsausschusses festlegen als auch ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

Rz. 9 Bilden mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, so ist, wenn insgesamt in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden, selbst bei rechtlicher Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen, ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Das BAG geht bei dieser Konstellation von einer Gesetzeslücke aus, was im Hinblick auf d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Wirtschaftliche Angelegenheiten

Rz. 25 § 106 Abs. 3 BetrVG enthält eine beispielhafte, nicht erschöpfende Aufzählung der wirtschaftlichen Angelegenheiten. Hierzu zählen insbesondere: 5.1 Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (§ 106 Abs. 3 Nr. 1) Rz. 26 Hierzu gehören alle auf das Unternehmen einwirkenden Gegebenheiten, die für die unternehmerische Planung von Bedeutung sind. Erfasst werden vo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.5 Unternehmensübernahmen

Rz. 22a Bei der Übernahme des Unternehmens sind die erforderlichen Unterlagen nach § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG näher bezeichnet. Demnach zählen zu den erforderlichen Unterlagen nach der durch das Risikobegrenzungsgesetz[1] neu eingefügten Vorschrift insbesondere die Angabe über den potenziellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Aufgaben

Rz. 11 Der Wirtschaftsausschuss hat nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Aufgabe, die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Sinn und Zweck des Wirtschaftsausschusses ist die Förderung der Zusammenarbeit und Information zwischen Unternehmer und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Unternehmer hat de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Persönliche und fachliche Eignung

Rz. 9 Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen gem. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die persönliche und fachliche Eignung für dieses Amt besitzen. Rz. 10 Persönliche Eignung, d. h. gesunder Menschenverstand, Zuverlässigkeit, Loyalität und Diskretion[1], liegt in der Regel vor. Nur wenn sich Anhaltspunkte etwa für Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht ergeben, kann sie f...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6 Übertragung der Aufgaben auf einen Ausschuss

Rz. 23 Nach § 107 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Daher kommt die Übertragung auf einen Ausschuss nur ab einer B...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.4 Ausnahmen

Rz. 22 Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Unternehmer Auskünfte verweigern, soweit hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (zum Begriff vgl. die Anmerkungen zu § 79) gefährdet werden. Dies liegt wegen der den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses ohnehin obliegenden Geheimhaltungspflicht gem. § 79 BetrVG nur in Ausnahmefällen vor. Der Unternehmer muss objektiv b...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.1 Gegenstand und Form

Rz. 13 Nach § 106 Abs. 2 BetrVG hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Insoweit hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss unaufgefordert über die wirtschaftlichen Angelegenheiten[1] des Unternehmens zu unterrichten. Eines ausdrücklichen Verlangens des Wirtschaftsausschusses – wie ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1 Unternehmensgröße

Rz. 6 Ein Wirtschaftsausschuss ist in den Unternehmen zu errichten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden. Der Gesetzgeber hat hier bewusst den Begriff des Unternehmens gewählt und stellt damit auf die Gesamtorganisation des Rechtsträgers ab. Auf die Größe der einzelnen Betriebe kommt es nicht an, es muss jedoch mindestens ein Betriebsrat g...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1 Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Rz. 2 Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Eine Staffelung nach Betriebsgröße ist gesetzlich nicht vorgesehen. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet das Betriebsratsgremium nach eigenem Ermessen über die Besetz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Beendigung der Mitgliedschaft, Amtszeit

Rz. 15 Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats, also im Regelfall für vier Jahre bestellt (§§ 107 Abs. 2 Satz 1, 21 BetrVG). Tritt der Betriebsrat vorzeitig zurück, endet damit auch die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses. Werden die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nach § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vom Gesamtbetriebsra...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.12 Übernahme von Unternehmen (§ 106 Abs. 3 Nr. 9a)

Rz. 37 Ein Informationsanspruch des Wirtschaftsausschusses besteht nach § 106 Abs. 3 Nr. 9 a BetrVG im Falle der Unternehmensübernahme, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist. Die durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008[1] eingefügte Vorschrift erweitert den Katalog des § 106 Abs. 3 BetrVG. Damit wird nach der Gesetzesbegründung[2] ausdrücklich klargeste...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.2 Zeitpunkt und Umfang

Rz. 18 Die Unterrichtung muss rechtzeitig erfolgen, d. h. so frühzeitig, dass die Angelegenheit noch mit dem Wirtschaftsausschuss beraten und der Betriebsrat unterrichtet werden kann. Der Betriebsrat muss seine Beteiligungsrechte noch wahrnehmen und die Willensbildung des Unternehmers beeinflussen können.[1] Hintergrund ist, dass Sinn und Zweck des § 106 BetrVG ist, dass der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder sowie deren Amtszeit und die Frage, welche persönlichen Voraussetzungen diese für ihre Tätigkeit besitzen müssen. § 107 Abs. 3 BetrVG lässt die Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Gesamtbetriebsrats oder des Betriebs...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.2 Produktions- und Absatzlage (§ 106 Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 27 Die Darstellung der Produktionslage ist die weitgehend von der Absatzlage ausgehende Analyse des Kapazitätsbestands bzw. der Auslastung der Betriebe, der Höhe der Lagerbestände sowie des Bedarfs an Personal, Betriebsmitteln, Roh- und Hilfsstoffen. Gemeint ist das Verhältnis der Gütermenge und -art, die erzeugt werden könnte, zur tatsächlichen Erzeugung; die Hemmnisse,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6 Streitigkeiten/Ordnungswidrigkeiten

Rz. 41 Über Streitigkeiten bzgl. der Bildung eines Wirtschaftsausschusses und ob bestimmte Angelegenheiten zu dessen Zuständigkeitsbereich gehören, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Antragsbefugt im Beschlussverfahren ist jede natürliche oder juristische Person oder jede nach § 10 ArbGG beteiligtenfähige Stelle, die ausweislich ihres Antrags ein eigenes Re...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1 Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (§ 106 Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 26 Hierzu gehören alle auf das Unternehmen einwirkenden Gegebenheiten, die für die unternehmerische Planung von Bedeutung sind. Erfasst werden vor allem die Vermögens- und die Kreditlage des Unternehmens, aber auch dessen Entwicklungsaussichten, wie sie sich aus den Unternehmensdaten ergeben. Dabei steht fest, dass sich die Unterrichtungspflicht ausschließlich auf die La...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2 Zusammensetzung

2.1 Mitglieder des Wirtschaftsausschusses Rz. 2 Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Eine Staffelung nach Betriebsgröße ist gesetzlich nicht vorgesehen. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet das Betriebsratsgrem...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Unterrichtung durch den Unternehmer

4.1 Gegenstand und Form Rz. 13 Nach § 106 Abs. 2 BetrVG hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Insoweit hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss unaufgefordert über die wirtschaftlichen Angelegenheiten[1] des Unternehmens zu unterrichten. Eines ausdrücklichen Verlangens des Wirtsc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2 Voraussetzungen für die Errichtung

2.1 Unternehmensgröße Rz. 6 Ein Wirtschaftsausschuss ist in den Unternehmen zu errichten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden. Der Gesetzgeber hat hier bewusst den Begriff des Unternehmens gewählt und stellt damit auf die Gesamtorganisation des Rechtsträgers ab. Auf die Größe der einzelnen Betriebe kommt es nicht an, es muss jedoch mindest...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.3 Vorlage von Unterlagen

Rz. 20 Der Unternehmer hat dem Wirtschaftsausschuss die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen unaufgefordert vorzulegen. Was erforderlich ist, bestimmt der Unternehmer nach pflichtgemäßem Ermessen. Praxis-Beispiel Beispiele für vorzulegende Unterlagen: Jahresabschluss mit Wirtschaftsprüfungsbericht[1], Erfolgsberechnungen, Betriebsstatistiken, Produktions- und Investitio...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 7 Streitigkeiten

Rz. 25 Sämtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über z. B. Errichtung, Tätigkeit, Amtszeit, Zusammensetzung entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG). Das gilt auch für Streitigkeiten über die Pflicht zum Tragen der Kosten des Wirtschaftsausschusses durch den Unternehmer. Rz. 26 Der Wirtschaftsausschuss ist in diesem Verfahren wede...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6 Wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten

Rz. 24a Das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG) verpflichtet sogenannte CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen dazu, bereits vor einem möglichen Krisenfall vorausschauend Maßnahmen für eine eventuell notwendige Sanierung des Instituts zu planen, um besser auf eine Krise vorbereitet zu sein. Die ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3 Unternehmen mit Auslandsbetrieben

Rz. 10 Liegt ein Teil der Betriebe des Unternehmers im Ausland, zählen die dortigen Arbeitnehmer bei der zu ermittelnden Arbeitnehmeranzahl nicht mit.[1] Ein Wirtschaftsausschuss ist aber auch dann zu bilden, wenn sich die Unternehmensspitze im Ausland befindet und in den in Deutschland liegenden Betrieben insgesamt mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden.[2]mehr